Forum Öffentlicher Dienst
Beamte und Soldaten => Beamte des Bundes und Soldaten => Thema gestartet von: Stefl am 28.10.2019 16:25
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Hallo,
da die Kollegen geteilter Meinung sind, stelle ich die Frage einfach hier:
Welchen Familienzuschlag erhält der Beamte bei folgenden Voraussetzungen:
- Beamter, geschieden, 2 Kinder
- kindergeldberechtigt ist Ehefrau als Tarifbeschäftigte im öD, da bei ihr die Kinder wohnen
Vielen Dank für Eure Hilfe!
VG Stefl
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...bei dieser Fallkonstellation erhält der Beamte keinen Familienzuschlag (kann ich aus eigener Erfahrung in NRW sagen)...
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Auch hier herrscht geteilte Meinung. Meiner Meinung nach kann man die Frage nur beantworten, wenn der Sachverhalt etwas ergänzt wird:
- Beamter, geschieden, 2 Kinder
Leistet der Beamte nachehelichen Unterhalt an die frühere Ehefrau, falls ja, in welcher Höhe?
- kindergeldberechtigt ist Ehefrau als Tarifbeschäftigte im öD, da bei ihr die Kinder wohnen
Arbeitet die Mutter der Kinder im hessischen Landesdienst?
Falls nein:
Ist sie wieder verheiratet?
Falls nein:
Wurde dem Beamten vor der Trennung der Kinderanteil des Familienzuschlags gezahlt, oder hat die Frau eine Besitzstandszulage Kind erhalten?
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Ergänzung:
- es handelt sich um einen Bundesbeamte (BPol)
- Mann ist gegenüber Frau nicht zum Unterhalt verpflichtet
- Frau ist nicht (wieder) verheiratet
- Mann hat bisher Familienzuschlag Stufe 2 voll erhalten, Frau erhielt keine Besitzstandszulage Kind
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Danke für die schnelle Antwort.
Ab dem Monat nach der Rechtskraft der Scheidung gibt es keinen Verheiratetenanteil im Familienzuschlag mehr (147,78 € brutto fallen weg). Der Kinderanteil im Familienzuschlag (2 x 126,32 €) ist weiterzuzahlen. (M.M. nach müsste der Mann bisher die Stufe 3 erhalten haben.)
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Der Kinderanteil im Familienzuschlag (2 x 126,32 €) ist weiterzuzahlen.
Danke.
Und er ist auch weiterzuzahlen, wenn er weder kindergeldberechtigt ist noch die Kinder bei ihm wohnen?
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Richtig!
Der Anspruch besteht nicht nur, wenn Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht, sondern auch dann, wenn das Kindergeld ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde (§ 40 Abs. 3 BBesG). Im zweiten Fall muss man allerdings regelmäßig prüfen, ob die das Kindergeld beziehende Person ein Leistung bezieht, die die Zahlung des Familienzuschlags an die andere Person ausschließt (§ 40 Abs. 5 BBesG). Daher meine Rückfragen.