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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: lowsounder am 19.03.2019 11:57

Titel: Aktenlage beim Sonstigen Beschäftigten
Beitrag von: lowsounder am 19.03.2019 11:57
Ich hab nochmal eine Frage zum Sonstigen Beschäftigten.

Wenn man nach den Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Nr. 1 Abs. 4, eine Entgeltgruppe herabgruppiert wird, liegt das ja an fehlenden Vorraussetzungen (idR. Studium) oder das man kein "sonstiger..." ist.
Wenn es laut Personalakte keine Prüfung gab ob die Vorraussetzung zum "sonstigen" erfüllt sind, ist dann die Herrabgruppierung überhaupt zulässig?
Titel: Antw:Aktenlage beim Sonstigen Beschäftigten
Beitrag von: Wastelandwarrior am 19.03.2019 12:06
Falscher Terminus. Es ist kein Verwaltungsrecht. Da die Tarifautomatik immer da ist, handelt es sich vielleicht nur um einen weiteren Fehler in der Rechtsmeinung des AG. Der kann (und muss) ggf. auch rückwirkend korrigiert werden, wenn es denn einer ist.

Schlampige Arbeit ist es aber.
Titel: Antw:Aktenlage beim Sonstigen Beschäftigten
Beitrag von: Spid am 19.03.2019 12:07
Sonstiger Beschäftigter ist man oder man ist es nicht. Wie sich der AG seine Rechtsmeinung dazu bildet, ist ihm überlassen.
Titel: Antw:Aktenlage beim Sonstigen Beschäftigten
Beitrag von: MoinMoin am 19.03.2019 13:02
Wenn es laut Personalakte keine Prüfung gab ob die Vorraussetzung zum "sonstigen" erfüllt sind, ist dann die Herrabgruppierung überhaupt zulässig?
Wieso müßte den die Prüfung zum "sonstige" in der Personalakte gesondert dokumentiert werden?
Was würde Dir der Satz:
Frau B. ist aufgrund Ihres Lebenslaufes und der vorgelegten Zeugnisse nicht als eine sonstige Beschäftigte anzusehen und wird daher in die EGx-1 eingruppiert.
Titel: Antw:Aktenlage beim Sonstigen Beschäftigten
Beitrag von: Texter am 19.03.2019 13:08
Futter für die Klage
Titel: Antw:Aktenlage beim Sonstigen Beschäftigten
Beitrag von: Mask am 19.03.2019 13:11
Hinsichtlich der Anforderung der „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ hat der sonstige Beschäftigte im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast (Vgl. BAG, AP Nr. 96 zu §§22,23 BAT)

Es obliegt dem „sonstigen Beschäftigten“ darzulegen, welche Anforderungen üblicherweise bei einem Angestellten mit der in der „ersten Alternative“ vorausgesetzten Ausbildung und der einschlägigen Abschlussprüfung gestellt sind und wie sich demgegenüber nach Art und Aufgabenstellung sein Aufgabengebiet verhält, insbesondere auch welchen Umfang es hat.

Hierbei ist auch vorzutragen, was zum Lehr- und Prüfungsstoff eines entsprechenden Beschäftigten mit wissenschaftlicher Hochschulbildung gehört, dessen Fähigkeiten und Erfahrungen der Beschäftigte für sich geltend machen will. Dabei kommen Ausbildungs-und Prüfungsordnungen, oder auch Vorlesungsverzeichnisse und dgl. in Betracht (Vgl. BAG, AP Nr. 52 zu §§ 22,23 BAT).


Daher sehe ich kein Problem in der Akte nur zu vermerken, "Herr Mask hat keinen wissenschaftlichen Hochschulabschluss und  ist auch kein sonstiger Beschäftigter iSd Tarifrechts" und fertig.

Wenn der Beschäftigte meint, er ist eben doch ein solcher, dann möge er das vortragen.