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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: HeTeamJung am 25.04.2019 13:47

Titel: Wegen temp. höherwertiger Tätitkeit Zulage um 2 EG hoch, welche Stufenzeit?
Beitrag von: HeTeamJung am 25.04.2019 13:47
Moin,

zum 01.05. soll ich eine erhöhte Zulage bekommen (8.5 -> 10.3), da es sich "nur" um eine Zulage handelt, bekomme ich den nächsten Schub in 5 Jahren (8.6) oder doch in 3 Jahren (10.4)?
Hat hier jmd. Kenntnis oder Erfahrung?

Ich gehe vom ungünstigeren Fall aus, dass ich 5 weitere Jahre warten muss  :-\
Titel: Antw:Wegen temp. höherwertiger Tätitkeit Zulage um 2 EG hoch, welche Stufenzeit?
Beitrag von: Lars73 am 25.04.2019 13:51
Eine temp. Zulage sollte in der Regel nicht 5 Jahre andauern. Aber zutreffend ist, dass die Stufe in der E8 weiter läuft und der nächste Stufenaufstieg sich daraus ergibt. Soweit es zu einer Höhergruppierung kommt gilt die Zeit der Vorrübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit nicht mit.
Titel: Antw:Wegen temp. höherwertiger Tätitkeit Zulage um 2 EG hoch, welche Stufenzeit?
Beitrag von: Spid am 25.04.2019 13:53
Da eine Höhergruppierung von E8/6 ebenfalls in die E10/3 führt, erhältst Du zwar das Tabellenentgelt nach E8/6, die Zulage wird aber weiterhin nach E10/3 gezahlt.
Titel: Antw:Wegen temp. höherwertiger Tätitkeit Zulage um 2 EG hoch, welche Stufenzeit?
Beitrag von: HeTeamJung am 25.04.2019 13:59
Da eine Höhergruppierung von E8/6 ebenfalls in die E10/3 führt, erhältst Du zwar das Tabellenentgelt nach E8/6, die Zulage wird aber weiterhin nach E10/3 gezahlt.

Danke für den entscheidenden wichtigen Hinweis, so kann man auch die "Ungewissheit" lösen, welche dem AN sich  plagt.

@Lars73, auch vielen Dank.

Somit bleibt anzuraten die "höherwertige Tätigkeit" in eine echte Höhergruppierung umzusetzen
Titel: Antw:Wegen temp. höherwertiger Tätitkeit Zulage um 2 EG hoch, welche Stufenzeit?
Beitrag von: nichts_tun am 25.04.2019 20:51
Die befristete Zahlung einer Zulage nach § 14 TV-L (bzw. § 14 TVöD) ist gemäß der Rechtsprechung des BAG als Ausnahme zu sehen, da die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit der Regelfall im öffentlichen Dienst ist (vgl. BAG, 04.07.2012 - 4 AZR 759/10).

Bei einer fünfjährigen Übertragung noch von "vorübergehend" zu sprechen, ist durchaus zweifelhaft.