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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Gresu243 am 10.12.2018 07:31
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Guten Morgen :D
mein AG hat nach Erstellung meiner Tätigkeitsdarstellung festgestellt, dass ich Anspruch auf die EG12 habe (wurde zum 01.01.18 mit der EG10/5 eingestellt.
Wie sieht die Höhergruppierung nun aus? Komme ich dadurch automatisch in die 12/5?
Und wie weit zurück wirkt die Höhergruppierung? Die Personalstelle sprach von 6 Monate. Daher für mich noch die Frage, ob dann die JSZ neu berechnet wird?
Vielen Dank.
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Monetär 6 Monate ab Anspruchsstellung (§37).
Die HG oder Korrektur eines Eingruppierungsirrtums wirkt ab Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten zurück.
Somit, müsste mEn die JSZ komplett neu Berechnet werden.
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Daher für mich noch die Frage, ob dann die JSZ neu berechnet wird?
Meiner Meinung nach ja, die JSZ der 10/5 ist aber höher als die der 12/5, dürfte also eine Rückzahlung/Verrechnung mit der Nachzahlung geben.
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Ja, 1000€ Brutto weniger, aber §37 gilt für beide AG und AN.
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Guten Morgen :D
mein AG hat nach Erstellung meiner Tätigkeitsdarstellung festgestellt, dass ich Anspruch auf die EG12 habe (wurde zum 01.01.18 mit der EG10/5 eingestellt.
Wie sieht die Höhergruppierung nun aus? Komme ich dadurch automatisch in die 12/5?
Und wie weit zurück wirkt die Höhergruppierung? Die Personalstelle sprach von 6 Monate. Daher für mich noch die Frage, ob dann die JSZ neu berechnet wird?
Vielen Dank.
Wie kann es eigentlich sein, dass sich die Verwaltung bei der Einstellung so irrt?
E10 und E12 ist schon ein „kleiner“ Unterschied?
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Wie kann es eigentlich sein, dass sich die Verwaltung bei der Einstellung so irrt?
E10 und E12 ist schon ein „kleiner“ Unterschied?
Die Frage war nicht ernst gemeint, oder?
Falls doch : Es könnte sein, dass dort ein Mensch (oft Beamter) sitzt, der sich nicht mit Tarifrecht auskennt.
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Wie kann es eigentlich sein, dass sich die Verwaltung bei der Einstellung so irrt?
E10 und E12 ist schon ein „kleiner“ Unterschied?
Die Frage war nicht ernst gemeint, oder?
Falls doch : Es könnte sein, dass dort ein Mensch (oft Beamter) sitzt, der sich nicht mit Tarifrecht auskennt.
Doch war Sie. Dann gehört der Beamte entweder anständig geschult oder er ist eine Fehlbesetzung. Mir wollte letztens auch ein Beamter erklären dass sich TBs für eine Höhergruppierung erst einmal bewähren müssen...
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Wie kann es eigentlich sein, dass sich die Verwaltung bei der Einstellung so irrt?
E10 und E12 ist schon ein „kleiner“ Unterschied?
Och, dass ist kein Problem... In Berlin führt man auch gerne „Stellenbewertungen“ durch, in dem man einfach in anderen Bezirken nachfragt, wie die bewertet haben und dann kann das im eigenen Bezirk nicht höher sein und dann hat man auch oft den Eindruck, dass das Thema „Neid“ auch eine große Rolle spielt.
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Hallo
ich bin angestellter Lehrer in BW.
Durch eine Qualifizierung bin ich von 10.5 auf 12 aufgestiegen,
leider durch eine Maßgabe des letzten Tarifvertrags nur auf 12.4,
da dieser "Aufstieg" nur als eine Entgeltgruppe bewertet wird.
Ungerecht?
Stimmt es, dass im Schulbereich ganz allgemein die Laufzeitverkürzung durch Leistung (§17) nicht angewendet wird?
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Sofern Du eine Lehrkraft nach nach Abschnitt 2 Ziffer 2 EntgO-L bist, ist die Höhergruppierung so korrekt, wie Du sie geschildert hast.
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Danke Spid für deine Bestätigung.
Ja, bin ich: 2/2.
Ich bin einverstanden, mich stört nur die lange Wartezeit (4 Jahre).
Warum wird die leistungsbezogene ("überdurchschnittliche Leistung") Verkürzung hier nicht angewendet?
zweite Frage: Gesetzt , im neuen Tarifvertrag ermöglicht man den Aufstieg von 10.5 auf 10.5,
ist das dann rückwirkend auch möglich?
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On eine Kann-Regelung angewandt wird, liegt im Ermessen des AG.
Wenn eine Rückwirkung vereinbart wird, gilt die Regelung auch rückwirkend - derlei ist aber nicht zu erwarten.
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Wenn es eine Kann-Regelung ist, gibt aber das RP kein OK ("..findet keine Anwendung...") für die Bezuschussung der Verkürzung, daher sagt der AG: keine Refinanzierung, keine Verkürzung.
Da die "Beförderung" frisch ist, würde es sich lohnen, diese zurückzufahren und auf 1.Januar zu verlegen?
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Ich würde weder darauf bauen, daß der AG sich - abseits der rechtlichen Implikationen - darauf einläßt noch daß die Regelung zu diesem Zeitpunkt bereits greift.
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Na ja, der neue Tarifvertrag gilt ab 1.1.2019.
Welche rechtlichen Implikationen sind es?
Der AG möchte gern refinanziertes Geld weitergeben..
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Es müssen nicht alle Regelungen einer Tarifeinigung auch zum gleichen Zeitpunkt inkrafttreten.
Rechtlich SIND TB eingruppiert und werden es nicht. Es ist eine unmittelbare Wirkung, die nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien steht.
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Alles OK.
Aber nochmal: "Kann-Regelung": muss der AG das RP überzeugen durch Auflistung von "Leistungen",
um eine verkürzte Wartezeit zu bezuschussen?
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Der AG ist das Land.
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AG ist der private Trägerverein einer staatlich anerkannten Schule.
Die Refinanzierung des Lehrpersonals besorgt das Land.
An welcher Stelle kann man ansetzen?
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Der AG ist in seiner Entscheidung frei - er kann selbstverständlich die Refinanzierung zur Bedingung der Anwendung einer Kann-Regelung machen.
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An welcher Stelle kann man ansetzen?
Im persönlichen Vorbringen des Bedürfnisses nach mehr (gerechtere) Bezahlung beim AG.
Zwingen kann man den AG nicht, er kann dich allerdings auch nicht dazu zwingen für das Geld zu arbeiten.
Und wenn man ein "Opfer" eines Stichtages ist (sein sollte oder werden wird) könnte es ja sein, dass ein AG erbarmen hat.