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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: zahermohsen am 14.10.2021 13:02

Titel: Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD !!!!?
Beitrag von: zahermohsen am 14.10.2021 13:02

Kann/ Darf eine Gemeinde beschließen, dass der § 17 TVöD bei den Mitarbeitern dieser Stadt nicht angewandt wird?

Falls ja:

Darf dieser Beschluss nicht öffentlich gehalten werden , und den Mitarbeitern vorenthalten werden?

Falls ja:

Ist es dann falsch, wenn der Arbeitsvertrag ohne Hinweis auf den o. g. Beschluß vereinbartwird?

Ich freue mich auf eure Erfahrungen.
Titel: Antw:Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD !!!!?
Beitrag von: Spid am 14.10.2021 13:04
Nein - es sei denn, der TVÖD fände keine Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse dieser Gemeinde.
Titel: Antw:Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD !!!!?
Beitrag von: zahermohsen am 14.10.2021 13:10
TVöD findet aber laut dem Arbeitsvertrag Anwendung.!
Titel: Antw:Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD !!!!?
Beitrag von: Spid am 14.10.2021 13:11
Dann ist er auch anzuwenden.
Titel: Antw:Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD !!!!?
Beitrag von: WasDennNun am 14.10.2021 13:14
Der AG kann beschließen, dass er Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD  nicht anwenden will.
Er kann nicht beschließen, dass der §17 nicht angewendet wird. (Sofern er TVP ist, wovon ich stillschweigend ausgehen)
Der AG kann nicht dazu gezwungen werden, dass er Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD durchführt.
Der AG muss nicht öffentlich und laut verkünden welche Strategie er im Personalbereich verfolgt.
Der AN kann einen AV abschließen, in dem alles was er geregelt haben will geregelt wird.
Titel: Antw:Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD !!!!?
Beitrag von: zahermohsen am 14.10.2021 13:28
TVöD findet laut dem Arbeitsvertrag Anwendung.
Nach Anfrage bzgl. einer eventuellen Stufenlaufzeitverkürzung erhielt ich diese Antwort:

------------
Hallo *******,

ich habe Ihre Anfrage bzgl. einer eventuellen Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 Abs. 2 TVöD geprüft.
Herr ******  hatte Ihnen bereits mitgeteilt, dass es hierzu einen Beschluss gibt.

Dieser Beschluss wurde in der nichtöffentlichen Sitzung vom ******** vom Gemeinderat beschlossen.
Dabei wurde beschlossen, dass der § 17 TVöD bei der Stadt ******* nicht angewandt wird.

Da dies in einer nichtöffentlichen Sitzung beschlossen wurde, kann ich Ihnen den Sitzungsbeschluss nicht zukommen lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihr Anliegen beantworten.
Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne bei mir melden.


Freundliche Grüße
***** *****
-------------------------------------
-Referat Personal-
Titel: Antw:Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD !!!!?
Beitrag von: Organisator am 14.10.2021 13:33
TVöD findet laut dem Arbeitsvertrag Anwendung.
Nach Anfrage bzgl. einer eventuellen Stufenlaufzeitverkürzung erhielt ich diese Antwort:

------------
Hallo *******,

ich habe Ihre Anfrage bzgl. einer eventuellen Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 Abs. 2 TVöD geprüft.
Herr ******  hatte Ihnen bereits mitgeteilt, dass es hierzu einen Beschluss gibt.

Dieser Beschluss wurde in der nichtöffentlichen Sitzung vom ******** vom Gemeinderat beschlossen.
Dabei wurde beschlossen, dass der § 17 TVöD bei der Stadt ******* nicht angewandt wird.

Da dies in einer nichtöffentlichen Sitzung beschlossen wurde, kann ich Ihnen den Sitzungsbeschluss nicht zukommen lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihr Anliegen beantworten.
Falls Sie noch Fragen haben, können Sie sich gerne bei mir melden.


Freundliche Grüße
***** *****
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-Referat Personal-

Na dann passt das ja soweit, außer die etwas unvollständige Nennung des § 17 im zweiten Teil.
Titel: Antw:Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD !!!!?
Beitrag von: zahermohsen am 14.10.2021 13:41

Na dann passt das ja soweit, außer die etwas unvollständige Nennung des § 17 im zweiten Teil.
[/quote]

Mein Vertrag ist zeitlich viele Jahre nach diesem Beschluss abgeschlossen worden.
bis vor einige Tagen wüsste ich nicht dass so ein Beschluss existiert.
Hätte ich nicht bereits bei Vertragsunterzeichnung darüber informiert werden müssen? (zumgleich schriftlich im Arbeitsvertrag)?
Titel: Antw:Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD !!!!?
Beitrag von: Spid am 14.10.2021 13:48
Nein.
Titel: Antw:Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD !!!!?
Beitrag von: Organisator am 14.10.2021 13:48
Nein, wieso? Die Anwendung des § 17 Abs. 2 TVöD ist doch fakultativ. Ob der AG ihn anwenden will, liegt allein in seinem Ermessen.
Titel: Antw:Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD !!!!?
Beitrag von: zahermohsen am 14.10.2021 14:36
vielen Dank für die Informationen.
Titel: Antw:Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD !!!!?
Beitrag von: Saggse am 14.10.2021 16:27
Nein, wieso? Die Anwendung des § 17 Abs. 2 TVöD ist doch fakultativ. Ob der AG ihn anwenden will, liegt allein in seinem Ermessen.
Muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eigentlich explizit mitteilen, wenn er §17 zur Stufenlaufzeitverkürzung anwendet oder kann dies auch durch konkludentes Handeln, also frühzeitiges Zahlen des Entgeltes der nächsthöheren Stufe und Ausweisung derselben auf der Gehaltsabrechnung geschehen?
Titel: Antw:Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD !!!!?
Beitrag von: Spid am 14.10.2021 16:29
Eine Mitteilungspflicht der Verkürzung gegenüber dem AN gibt es nicht.
Titel: Antw:Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD !!!!?
Beitrag von: Saggse am 14.10.2021 17:00
Eine Mitteilungspflicht der Verkürzung gegenüber dem AN gibt es nicht.
Das bedeutet in der Konsequenz, dass ein Mitarbeiter umgekehrt keine Mitteilungspflicht (Stichwort: Treu und Glauben) hat, wenn ein Stufenaufstieg drei Monate früher als erwartet erfolgte. Sollte es tatsächlich einen Irrtum gegeben haben, kann der Arbeitgeber diesen natürlich jederzeit korrigieren, aber eine Rückforderung des bis dahin zuviel gezahlten Entgeltes ist nur innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist zulässig...
Titel: Antw:Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD !!!!?
Beitrag von: Spid am 14.10.2021 17:04
Der AN hätte auch ansonsten nur eine Mitteilungspflicht, wenn ihm etwas auffiele.
Titel: Antw:Stufenlaufzeitverkürzung gem. § 17 TVöD !!!!?
Beitrag von: Opa am 15.10.2021 13:28
Interessant ist allerdings, dass der Beschluss unter Verschluss gehalten wird. Soweit mir bekannt ist, müssen Ratsbeschlüsse nach den meisten Gemeindeordnungen veröffentlicht werden, soweit nicht höherrangiges Recht dem entgegensteht. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Beschlüsse aus nichtöffentlicher Sitzung.
Die Ausnahmen sind relativ überschaubar- selbst Beschlüsse zu Vergabeentscheidungen oder Beförderungsentscheidungen sind grundsätzlich zu Veröffentlichen.
Im vorliegenden Fall gibt es weder einen Grund, die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, noch einen Grund, den Beschluss nicht zu veröffentlichen. Selbst wenn es anders wäre, hättest du nach dem Informationsfreihitsgesetz einen Anspruch auf Einsicht in den Beschluss.

Das alles ändert aber nichts daran, dass du keine Stufenlaufzeitverkürzung erhalten wirst…