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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Albeles am 05.11.2021 13:57

Titel: Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Albeles am 05.11.2021 13:57
Hallo Forumsteilnehmer

Ich bin seit diesem Jahr in der E8/2 (einschlägige Berufserfahrung lag unter 3 Jahre und wären in 05/2022 erreicht) eingruppiert. Stufenaufstieg in E8/3 sollte also in 05/2022erfolgen.
Jetzt soll ich in die E9a höhergruppiert werden. Grund dafür ist, das neu Einstellungen in dieser Berufsgruppe, wohl in die E9a statt bisher E8 eingruppiert werden. Und die alt Eingestellten nicht schlechter da stehen sollen, da sie ja auch die gleichen Tätigkeiten machen, wie die neuen Kollegen.

Habe das mit den Garantiebeträgen nicht so ganz verstanden. Was wäre der beste Weg für mich?

Jetzt sofort hoch E8/2 > E9a/2 oder erst warten bis die E8/3 erreicht ist und dann E8/3 > E9a/2


E8/2 3087,04€ > E9a/2 3277,32€ = 190,28€ Gehaltsplus (also kein Garantiebetrag, oder?)
E8/3 3209,79€ > E9a/2 3277,32€ = 67,53€ Gehaltsplus (aber 180€ Garantie unterschritten?)

Sprich ich würde mehr als 3277,32€ für 2 Jahre bekommen bis E9a/3 erreicht. Aber keine +180€ weil mein Gehalt nicht größer als E9a/3 (3326,44€) sein darf? Wieviel würde mir denn dann zustehen?
Bis Mai hätte ich ja erstmal 190,28€ Verlust pro Monat, da ja nur E8/2 statt der E9a/2. Aber ab Mai hätte ich ja dann x€ mehr, bis ich regulär in die E9a/3 komme.

Oder kann ich die Berufserfahrung angerechnet bekommen und sofort in die E9a/2 und ab 05/2022 dann in die E9a/3? Mein Job bleibt ja eigentlich gleich und die Vorerfahrung sollte auch die E9a abdecken.

LG Albeles


Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Isie am 05.11.2021 15:12
Du kommst jedesmal in die Stufe 2 der EG 9a. Aus Stufe 2 der EG 8 überschreitet der Hõhergruppierungsgewinn den Garantiebetrag, also bekommst du das Tabellenentgelt der EG 9a St. 2. Bei einer Hõhergruppierung aus EG 8 St. 3 bekommst du dein bisheriges Entgelt plus Garantiebetrag, aber gedeckelt auf das Tabellenentgelt der EG 9a St. 3. Deine Berufserfahrung spielt keine Rolle. Hõher geht es stufentechnisch nicht.
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: WasDennNun am 05.11.2021 15:41
Du sollst ohne Änderungen der auszuübenden Tätigkeiten höhergruppiert werden?
Mit welcher tariflichen Begründung?
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Johann am 05.11.2021 15:52
Du sollst ohne Änderungen der auszuübenden Tätigkeiten höhergruppiert werden?
Mit welcher tariflichen Begründung?

Liest sich, als hätte der Arbeitgeber seine Rechtsmeinung gegenüber der Eingruppierung der Tätigkeiten geändert.
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Albeles am 05.11.2021 18:17
Habe das bisher nur mündlich erfahren, per Post kommt demnächst was schriftliches. Dann kann ich genau sagen, ob sich Tätigkeiten ändern sollen. Also macht es ja Sinn erst zu warten bis ich in der E8/3 bin und dann erst hoch. Wobei ich befürchte, das ich mir das nicht aussuchen darf.
Aber dazu könnt ihr mir wahrscheinlich erst was sagen, was in dem Brief steht, oder?
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Isie am 05.11.2021 19:58
Warum meinst du, dass du im Mai 2022 in die Stufe 3 kommst? Ich tippe eher auf Mai 2023.
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Albeles am 05.11.2021 21:11
Weil mir 2 Jahre berufliche förderlich Zeiten zugesprochen worden sind. Und mit der Berufserfahrung während meiner Dienstzeit, komme ich auf die 3 Jahre, um in die Stufe 3 aufzusteigen. So hat mir das die Personalerin erklärt. Direkt in 3 ging wohl nicht. Ist halt so....wäre auch gerne mit 3 eingestellt worden  ;)
Aber wenn ich das gerade richtig berechnet habe, ist es fast egal, ob ich jetzt höhergruppiert werde, oder erst von der E8/3 aus. Der Unterschied sind Brutto etwas über 200€. Also eigentlich Wayne.
Das einzige was sich richtig lohnen würde, ist ein Aufstieg im Mai 2022 in die E9a/3.
Mal sehen, wie die Rechtslage dazu aussieht. Sobald de Brief da ist, frage ich nochmal nach mit mehr Details.
Aber erstmal Danke für die Antworten bis hierher.

LG Albeles
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Isie am 05.11.2021 21:56
Wenn die zwei Jahre förderliche Zeiten nicht nur bei der Stufenfestsetzung, sondern auch bei der Stufenlaufzeit angerechnet werden, ist Letzteres übertariflich. Schau mal auf deiner Gehaltsmitteilung, ob dort ein "BDA" steht. Das ist im Bezügeabrechnungsprogramm  KIDICAP, das einige Bundeslãnder verwenden, der fiktive Beginn der Stufe 1 und damit der Ausgangspunkt für die Berechnung der Stufenaufstiege.
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: WasDennNun am 06.11.2021 11:10
Wenn die zwei Jahre förderliche Zeiten nicht nur bei der Stufenfestsetzung, sondern auch bei der Stufenlaufzeit angerechnet werden, ist Letzteres übertariflich.
Warum denn das?
Förderliche Zeiten können doch angerechnet werden und wenn 2 Jahre angerechnet werden. Dann braucht man nur noch ein Jahr in der Stufe 2!
Absolut tarifkonform und nicht übertariflich.
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: WasDennNun am 06.11.2021 11:11
@Albeles
Je eher du HG wirst um so eher steigst du in der höheren EG in den Stufen, d.h. langfristig lohnt es sich nicht wg. ein paar Kröten die ersten 2-3 Jahre auf die HG zu "warten".

Und wenn du dann irgendwann nochmal ne HG hast, dann.....
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Isie am 06.11.2021 14:35
Wenn die zwei Jahre förderliche Zeiten nicht nur bei der Stufenfestsetzung, sondern auch bei der Stufenlaufzeit angerechnet werden, ist Letzteres übertariflich.
Warum denn das?
Förderliche Zeiten können doch angerechnet werden und wenn 2 Jahre angerechnet werden. Dann braucht man nur noch ein Jahr in der Stufe 2!
Absolut tarifkonform und nicht übertariflich.
Das trifft nicht zu. Im Tariftext ist es nicht vorgesehen, also ist es übertariflich, siehe auch Haufe zum TVöD:
"Verbleiben aus den anerkannten förderlichen Zeiten einer Vortätigkeit aufgrund der Stufenlaufzeiten nach § 16 (VKA) Abs. 3 bzw. (Bund) Abs. 4 TVöD Restzeiten, bleiben diese unberücksichtigt, sie führen also nicht zu einer Verkürzung der Stufenlaufzeit in der zugeordneten Stufe.“
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: XTinaG am 06.11.2021 14:42
Isie hat recht, denn in § 16 Abs. 2 Satz 3 steht: "Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist."
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: WasDennNun am 06.11.2021 16:15
Ok:
Dann ist "Sie werden in Stufe 3 2. Jahr eingestellt" keine Stufenzuordnung?
Gibt es da Urteile zu? Haufe ist ja nur ein Rechtsmeinung dazu.
Aber wo kein Kläger, ...  ;D
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: XTinaG am 06.11.2021 16:28
Stufenzuordnung ist die Zuordnung zu einer Stufe.
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Albeles am 06.11.2021 16:37
Ich hatte am Telefon mal ganz höflich angemerkt, das ich im Mai in Stufe 3 kommen würde, und ich das auch gerne in der E9a hätte. Mal sehen, was daraus wird.
Auf lange Sicht, wäre mir die E8 zu wenig Gehalt gewesen. Gerade in der Endstufe. Aber bis dahin ist noch ein langer Weg. Und jetzt in derE9a sieht es ja etwas freundlicher aus. Vielleicht kommt ja sogar etwas mehr als in Hessen raus. Wobei ich da eher skeptisch bin.  :P
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Isie am 06.11.2021 17:08
Eine Stufenlaufzeit kann nur in der Stufe abgeleistet werden. Wenn dein Arbeitgeber dir übertarifliche Restzeiten deiner förderlichen Zeit als Stufenlaufzeit anerkennt, ist das ja kein Problem, denn es ist ja günstiger für dich als die tarifliche Regelung. Aber trotzdem solltest du nicht abwarten, ob das tatsächlich so passiert. Denn es kann durchaus sein, dass die Aussage der Personalerin keine übertarifliche Zusage, sondern schlicht ein Irrtum war.
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Albeles am 06.11.2021 17:17
Ich werde mich hochgruppieren lassen und gut ist. Sollte ich im Mai tatsächlich in der 3 landen, freue ich mich. Wenn nicht, muss ich damit leben und habe trotzdem mehr Geld als in der E8.  :)
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: WasDennNun am 07.11.2021 14:05
Wenn du hochgruppiert wirst, wird deine Stufenlaufzeit wieder bei 0 Anfangen, sprich 2 Jahre nach der hochgruppierung in die EG9a Stufe2 kommst du in die Stufe 3.

Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Albeles am 08.12.2021 11:04
Also schlauer bin ich jetzt auch nicht...kann mir einer jetzt die Konsequenz erklären? Wurde ich die ganze Zeit unterbezahlt, bzw war in die falsche Entgeltgruppe eingruppiert? Steht mir jetzt Rückwirkend mehr Geld zu, oder nur für 6 Monate, oder gar nicht?
Eine Änderung der Tätigkeit wurde mir nicht eröffnet.

Es kam folgendes:

Der Arbeitsvertrag vom ...... wurde wie folg geändert.

§1

Der Beschäftigte ist gemäß der Anlage zum Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder ab dem 01.12.21 in der Entgeltgruppe 9a TV-L eingruppiert.

Die Eingruppierung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28.03.15

§2
Die übrigen Bestimmungen des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages und evtl. später abgeschlossene Verträge bleiben unberührt.

Mehr war es nicht! Also ist das jetzt eine normale Höhergruppierung oder eine korrigierte Haltung zur Eingruppierung? Einfach machen und freuen, oder was würdet ihr tun?

LG Albeles
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Isie am 08.12.2021 11:13
Diese Formulierung und der Zeitpunkt der Höhergruppierung bedeuten, dass dir zum 01.12. Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9a übertragen worden sind. Wenn du keine neuen Tätigkeiten übertragen bekommen hast, liegt möglicherweise ein Eingruppierungsirrtum vor, entweder bezüglich der alten Entgeltgruppe oder bezüglich der neuen Entgeltgruppe. Oder du erfüllst erst ab dem 01.12. eine Voraussetzung, die in den Tätigkeitsmerkmalen der EG 9a genannt ist.
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Albeles am 08.12.2021 12:52
Diese Formulierung und der Zeitpunkt der Höhergruppierung bedeuten, dass dir zum 01.12. Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9a übertragen worden sind. Wenn du keine neuen Tätigkeiten übertragen bekommen hast, liegt möglicherweise ein Eingruppierungsirrtum vor, entweder bezüglich der alten Entgeltgruppe oder bezüglich der neuen Entgeltgruppe. Oder du erfüllst erst ab dem 01.12. eine Voraussetzung, die in den Tätigkeitsmerkmalen der EG 9a genannt ist.

Neue Tätigkeit gibt es nicht. Voraussetzung auch keine die zu erfüllen wären. Begründung war, das die Neueinstellungen mit dieser EG eingestellt werden . Vorher halt E8 jetzt E9a.
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Isie am 08.12.2021 13:50
In deinem Eingangsposting hattest du geschrieben, dass Neueinstellungen in 9a erfolgen und die vorher eingestellten nicht schlechter gestellt werden sollen.

Um welchen Abschnitt der Entgeltordnung geht es denn?
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Isie am 08.12.2021 14:24
Sorry, ich habe erst jetzt bemerkt, dass es die Entgeltordnung für Lehrkräfte ist. Unter welchen Abschnitt fällst du? Und enthielt dein ursprünglicher Arbeitsvertrag auch diese Grundlage?
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Albeles am 13.02.2022 13:34
Ich bin jetzt in der E9a und ich arbeite immer noch exakt dasselbe wie vorher. Kein Mensch hat mir andere Arbeiten zugewiesen als vorher. Auch habe ich schriftlich nichts bekommen, was meine Tätigkeit wäre. Weder bei der Einstellung, noch nach der Höhergruppierung.
Habe aber noch ein Schreiben gefunden, in dem folgendes steht:

Festsetzung der Stufe nach § 16 TV-L

Sehr geehrte .....,

aus Anlass Ihrer Einstellung habe ich Ihre Stufenzuordnung geprüft.

Bei der Zuordnung habe ich Zeiten einer Berufserfahrung bzw. förderliche Zeiten nach § 16 Absatz 2 bis 4 TV-L berücksichtigt.
Sie werden mit Wirkung vom 01.03.21 in die Stufe 2 eingestuft.
Die nächste Stufe erreichen Sie am 01.05.22.

Gilt das jetzt auch nach der HG? Eigentlich fängt die Laufzeit ja wieder bei 0 an. Aber da sich ja nichts an meiner Tätigkeit geändert hat, ist es meiner Meinung nach ja eher eine Korrektur der Eingruppierung.
Oder sehe ich das falsch? Oder werden mir die 2 Jahre auch in der E9a angerechnet und ich muss wieder 12 Monate arbeiten bis die 3 Jahre voll sind?

Mein ursprünglicher Arbeitsvertrag sah so aus:

§1
... wird ab dem 01.03.21, frühestens jedoch mit Tag der Dienstaufnahme, auf unbestimmte Zeit als Schulverwaltungsassistenz mit dem Aufgabenschwerpunkt - Technik- mit einer Arbeitsverpflichtung von 39,83 / 39,83 Zeitstunden auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung vom 20.08.19, Bass 21-01-13 Nr 32 eingestellt und an der ..........in.....beschäftigt.

§2
Für das Arbeitsverhältnis gelten

-der Tarifvertrag für den öffentlichen Dient der Länder (TV-L),
-der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L uns zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-Lund den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzten, in der fassung die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und das Land Nordrhein-Westfalen jeweils gilt.

§3Der Beschäftigte ist gemäß Teil I der Anlage A der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert.

§4
Die Probezeit beträgt nach §2 Absatz 4 TV-L sechs Monate.

§5
Kann der Beschäftigte auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, tritt sie sämtliche Ansprüche auf Schadensersatz insoweit an den Arbeitgeber ab, als dieser der Beschäftigten Entgelt einschließlich sonstiger Leistungen fortgezahlt hat.

§6
Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages sind nur wirksam, wenn diese schriftlich vereinbart werden.


Das war es....und weiter oben steht der Inhalt von meinem Änderungsvertrag.

Kann ich jetzt irgendeinen Anspruch anmelden im Mai auch in die Stufe 3 der E9a zu kommen?
Oder habe ich Rückwirkend Ansprüche auf höheres Entgelt der E9a?
Ich weiß nur, das zu meiner Einstellung die SchVA in die E8 eingestellt wurden und seit kurzem die neuen SchVA -Technik- alle mit E9a eingestellt werden.
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: XTinaG am 13.02.2022 13:47
Bist Du als Lehrkraft beschäftigt? Das stünde in krassem Gegensatz zur Feststellung im ursprünglichen Arbeitsvertrag, Du seist entsprechend der EGO eingruppiert.
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Albeles am 13.02.2022 14:03
Bist Du als Lehrkraft beschäftigt? Das stünde in krassem Gegensatz zur Feststellung im ursprünglichen Arbeitsvertrag, Du seist entsprechend der EGO eingruppiert.

Nein ich bin Schulverwaltungsassistenz im Bereich -Technik-. Voraussetzung war eine abgeschlossene Ausbildung als Fachinformatiker. Ich soll die Lehrer entlasten. Und kümmere mich um alles was mit Technik bzw. Computer, iPads
usw. zu tun hat. Im Grunde 1st Level Support und teilweise 2nd Level. Ich darf weder Arbeiten des Lehrpersonals noch der kommunalen Kräften, wie Hausmeister oder Sekretärin erledigen bzw. ersetzen.
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: XTinaG am 13.02.2022 14:22
Dann erschließt sich die Bezugnahme auf den TV EntgO-L im Änderungsvertrag nicht. Es scheint, als sei der Arbeitgeber damit überfordert, Arbeitgeber zu sein. Ich rate dazu, schnell das Weite zu suchen. Sofern der Arbeitgeber eine Gebietskörperschaft ist, ist es auch anzuraten, deren Gebiet schleunigst zu verlassen.
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Albeles am 13.02.2022 14:32
Dann erschließt sich die Bezugnahme auf den TV EntgO-L im Änderungsvertrag nicht. Es scheint, als sei der Arbeitgeber damit überfordert, Arbeitgeber zu sein. Ich rate dazu, schnell das Weite zu suchen. Sofern der Arbeitgeber eine Gebietskörperschaft ist, ist es auch anzuraten, deren Gebiet schleunigst zu verlassen.

Mein Dienstherr oder wie das im TV-L auch heißen mag, ist Das Land NRW. Aber mit denen habe ich eigentlich Null zu tun. Außer dem formalen Kram halt. Weisungsbefugt und alles was meinen beruflichen Alltag zu tun hat, ist meine Schulleitung an der Schule. Mir macht der Job sehr viel Spaß und auch die Kollegen sind prima.
Warum ich jetzt HG wurde, erschließt sich mir bis jetzt noch nicht und welche Konsequenz bzw. Rechte das mit sich bringt.
Das in dem Änderungsvertrag plötzlich was mit EGO Lehrkräfte steht, scheint wirklich totaler Humbug zu sein.
Kein plan, wieso das jemand da reingeschrieben hat.
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: XTinaG am 13.02.2022 14:40
Dein Arbeitgeber ist also das Land Nordrhein-Westfalen. Und es versagt bei einer recht simplen Angelegenheit auf ganzer Linie. Ich würde mich weder innerhalb noch außerhalb des Arbeitsverhältnisses von einer solchen Versagertruppe abhängig machen.
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Albeles am 13.02.2022 15:05
Dein Arbeitgeber ist also das Land Nordrhein-Westfalen. Und es versagt bei einer recht simplen Angelegenheit auf ganzer Linie. Ich würde mich weder innerhalb noch außerhalb des Arbeitsverhältnisses von einer solchen Versagertruppe abhängig machen.

Das bringt mich aber in der Sache jetzt nicht wirklich weiter.

-War ich falsch eingruppiert von Anfang an? Wenn ja, welche Möglichkeiten habe ich?
-War es eine normale HG? Fängt die Stufenlaufzeit bei 0 an, oder werden mir die 2 Jahre außerhalb des öffentlichen Dienstes trotzdem anerkannt ,was mir ja in dem Schreiben zur E8 zugesagt wurde?
Berufserfahrung kann ja nicht in der niedrigeren Entgeltgruppe gesammelt werden. Was ich als widersprüchlich bei mir empfinde, da sich meine Tätigkeit gar nicht verändert hat.
-Hab ich somit das Recht im Mai die Stufe 3 zu fordern?

Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Isie am 13.02.2022 17:52
Die Höhergruppierung in die EG 9a erfolgte ab 01.12.21. Damit beginnt die Stufenlaufzeit der Stufe 2 ebenfalls am 01.12.21. Ob es sich um die Korrektur eines Eingruppierungsirrtums handelt, kann dir nur die Personalstelle sagen. Die angegebene tarifliche Grundlage ist allerdings falsch, denn die Entgeltordnung für Lehrkräfte kann für dich nicht gelten, da du keine Lehrkraft bist.
Wenn dir deine Arbeit gefällt und du mit der Entgeltgruppe 9a zufrieden bist, lass es dabei bewenden, ist mein Rat.
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: XTinaG am 13.02.2022 17:58
Worauf stützt sich die Annahme, am 01.12.21 habe eine Höhergruppierung stattgefunden?
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Isie am 13.02.2022 18:40
Es handelt sich vermutlich nicht um einen aus der Tarifautomatik resultierenden Eingruppierungsvorgang, sondern lediglich um die Äußerung der Rechtsmeinung des Arbeitgebers, die auf fragwürdigen Annahmen beruht. Deshalb mein Rat, die Sache auf sich beruhen zu lassen, statt den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass seine Rechtsmeinung vermutlich falsch ist.
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Albeles am 13.02.2022 18:48
Danke für die Ausführungen. Ich warte mal bis Mai ab. Sollte ich dann nicht in der Stufe 3 landen, schreibe ich die Sachbearbeiterin mal an und Frage wie die Sachlage für sie ist. Ob ich dann die 2 Jahre aus der Privatwirtschaft auch auf die E9a angerechnet bekomme. Mein Argument wird dann sein, das sich meine Tätigkeit nicht geändert hat und somit ja auch anrechnungsfähig wäre. Vielleicht lässt sich mein AG ja darauf ein.
Wenn nicht, muss ich wohl damit leben erst am 01.12.23 aufzusteigen.
Titel: Antw:Höhergruppierung E8/2 nach E9a/2
Beitrag von: Isie am 13.02.2022 19:17
Auch dabei befand sich dein Arbeitgeber im Irrtum. Tariflich führt eine einschlägige oder als förderlich anerkannte  Berufserfahrung in die entsprechende Stufe, aber es werden keine Stufenlaufzeiten anerkannt. Du kannst es ja trotzdem versuchen, aber bedenke, dass ein Eingrupierungsirrtum auch zu deinen Ungunsten korrigiert werden kann.