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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: beelzebub am 02.09.2020 07:05

Titel: [Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: beelzebub am 02.09.2020 07:05
Hallo,
hat jemand Erfahrungen und Tipps, wenn man eine Weisung zur ärztlichen Behandlung aufgrund o. g. Paragraphen hat.
Wer kommt dafür in Frage, wie krank muss man sein oder welche Grundlage gibt es, um eine drohende Dienstunfähigkeit anzunehmen?
Hier der Link für den genauen Wortlaut.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3917807,49

Hintergrund, der Amtsarzt hat mir die Dienstfähigkeit bescheinigt und die Empfehlung ausgesprochen, meine laufenden Behandlungen und Physiotherapie fortzuführen.
Das hat meinen Dienstherrn, der seit 2 Jahren versucht mich für dienstunfähig zu erklären, zum Anlass genommen, eine Weisung nach o.g. Grundlage auszusprechen.
Titel: Antw:§ 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: Mask am 02.09.2020 14:02
Hi Beelze,

was für Erfahrungen und Tipps suchst du genau?

Willst du wissen, wie du eine derartige Weisung umgehen kannst ?
Titel: Antw:§ 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: beelzebub am 02.09.2020 17:24
Eigentlich will ich alles wissen, was es darüber zu wissen gibt.
Z. B. wie krank muss man sein, um so einer Weisung zu kommen.
Wer schätzt ein, ob eine Dienstunfähigkeit mit so einer Weisung zuvor gekommen wird.
In unserer Dienststelle gab es so was noch nie, obwohl es Kollegen gibt, die weit aus mehr Einschränkungen haben als ich.
Ich sehe das als eine weitere von vielen Schikanen, die ich seit rund 5 Jahren ertragen muß...
Titel: Antw:§ 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: clarion am 02.09.2020 21:54
Hat man Dir denn auch konkrete Maßnahmen  auferlegt? Ich würde ehrlich gesagt gerne in der Arbeitszeit und auf Kosten des Dienstherrn  meine Physiotherapie machen. Das würde mir etwas Geld und sehr viel Zeit sparen.
Titel: Antw:§ 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: beelzebub am 02.09.2020 22:03
Konkrete Maßnahmen? Naja ich soll Physiotherapie und Psychotherapie machen und das schriftlich nachweisen.
Muss die Zeit der Behandlung als Dienstzeit angerechnet werden? Ich habe als Erstes darum gebeten, mir eine Kostenzusage zu erteilen - nur um später Missverständnise vorzubeugen. Muss der Dienstherr alke Kosten tragen? Auch Fahrtkosten?
Titel: Antw:§ 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: clarion am 02.09.2020 23:02
Laut den von dir verlinkten Text muss Dienstzeit gewährt werden. Wenn Du krank  geschrieben  sein  solltest, erübrigt sich das aber. Wenn du angewiesen bist, diese in deinem eigenen  Interesse  liegende Maßnahmen durchzuführen, würde ich es auch so interpretieren, dass  die  Dienstherr auch diejenigen Aufwendungen = Kosten einschließlich Fahrtkosten übernimmt, die die Beihilfe nicht trägt.

Ich glaube  aber,  dass solche Weisungen  nur extrem  selten erteilt werden.  Es gibt anscheinend keine  Rechtssprechung  dazu.
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: beelzebub am 03.09.2020 17:39
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_04052016_D13010151.htm

Punkt 4. 4 ist recht interessant. Weder steht etwas von drohender Dienstunfähigkeit oder Teildienstunfähigkeit im Gutachten des Amtsarztes, noch hat man frühzeitig mit mir irgendwas erörtert.
Großartig unterschiedlich wird die Verfahrensweise Bund / Länder nicht sein.

Das Ganze wird mehr und mehr zur Schikane...
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: Lars73 am 03.09.2020 17:47
In welchen Umfang gab es denn in den letzten Jahren Zeiten von Arbeitsunfähigkeit?
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: beelzebub am 03.09.2020 21:26
Mai bis September 2018 OP mit Reha (Hüft TEP) - die erste längere Krankheit in 20 Dienstjahren.
November 2018 bis Juli 2019 psychisch wegen Schikanen während und nach der OP.
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: clarion am 03.09.2020 23:01
Hallo,

Eine Hüft-TEP ist doch eigentlich kein Grund jemanden loswerden zu wollen, besonders nicht wenn du am Schreibttisch hockst.

Ich nehme mal an, Du machst Deine Therapie ohnehin und hast es bisher über Beihilfe und PKV laufen lassen. Ich würde ja mal den PKV Anteil beim nächsten Mal spaßeshalber beim Dienstherrn einreichen. Rechtsgrundlage ist die Weisung und das von Dir zitierte Gesetz.

Gleichwohl solltest Du überlegen, ob Du den grundsätzlichen Konflikt, den es ja zu geben scheint, in Angriff nehmen kannst oder willst, evt. unter Beteiligung des BEM Beauftragten.
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: Lars73 am 04.09.2020 07:31
Seit Juli 2019 keine relevanten Fehlzeiten und Einschränkungen im Dienst?

Was sagt der Personalrat?

Auch wenn das Vorgehen unerfreulich ist, würde ich zur Strategie von clarion neigen. Verlangt der Dienstherr denn etwas was du nicht sowieso planst?

Offensichtlich gibt es einen Konflikt. Gibt es bei Euch Instrumente der Konflikbearbeitung? Ist klar wer und weshalb da seitens der Dienststelle agiert?
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: beelzebub am 04.09.2020 13:17
BEM Beauftragte ist die Geschäftsleiterin in Personalunion mit dem Dienstellenleiter/dessen Stellvertreter.
Der Personalrat wird in den seltensten Fällen mit einbezogen, eigentlich gar nicht. Der Konflikt schwelt, seit ich Mitglied eben dieses Personalrats bin und mich einer Dienstellenbefriedigimungspflicht verweigere und versuche die Interessen der Bediensteten zu vertreten. Sehen leider nicht alle so in diesem Gremium...
Ein BEM Gespräch wird es demnächst geben, allerdings erwarte ich da nicht viel. Da die Leitung der Dienststelle komplett in die Schikanen unvollständige ist, hat es wenig Sinn denen da was zu erzählen. Der Personalrat sieht auch weg.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Leitung in anderer Sache, brachte auch keinen Erfolg, lediglich der Hinweis auf ein "neues" Gesetz von 2017, das der Leitung Ende 2019 unbekannt war...
Wie gesagt, die Geschichte ist mittlerweile so lang, ich könnte einen Roman schreiben.
Die Weisung nach § 48 ist da nur der momentan letzte Akt...

Ich habe ja eigentlich nur noch 8 Jahre...
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: beelzebub am 04.09.2020 14:01
unvollständige = involviert
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: Pseudonym am 04.09.2020 19:42
Was ist denn eine
Dienstellenbefriedigimungspflicht
?

Ich habe ja eigentlich nur noch 8 Jahre...

... und keinen Anwalt? Klingt nach verbrannter Erde. Du bist nicht der Erste, der zermürbt in Frühpension soll. Aber sind wir mal ehrlich: Frühpension aufgrund Dienstunfähigkeit ist mitunter finanziell nicht so uninteressant. Wenn der Dienstherr schon solche Maßnahmen ergreift und die Pensionierung als Ziel hat, was will man da noch acht Jahre lang tun? Gewinnst Du die nächste PR Wahl nicht, hast Du mitunter noch viel größere Probleme.
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: beelzebub am 05.09.2020 06:47
Was eine Dienststellenbefriedigungspflicht ist? Naja, wo anders sollte zwischen Dienststelle und Personalrat Friedenspflicht sein, bei uns ist das anders, einseitig eben, der Personalrat wird seitens der Dienststelle fast überall aussen vor gelassen und hat ansonsten still zu sein...

Aufgeben ist keine Alternative. Und über die Wiederwahl mache ich mir keine Sorgen, es wählt mich ja nicht die Dienststellenleitung.

Wir schweifen jedoch etwas vom Thema ab.

Im oben verlinkten Text steht ja etwas drin. 1. Die Weisung muss auf einem ärztlichen (amtsärztlichen) Gutachten beruhen - meins sagt aus, auf meiem derzeitigen Posten bin ich voll dienstfähig. 2.Die Weisung muss so frühzeitig wie möglich mit mir erörtert werden - mit mir wurde gar nicht gesprochen.
Ergo liegt der Verdacht nahe, es ist wieder eine weitere Schikane, die sich unsere beiden Juristen in der Dienststellenleitung im Glauben an ihre göttliche Unfehlbarkeit ausgedacht haben und denken, mich damit beeindrucken zu können - ich glaube das wird nichts, wie einige Maßnahmen vorher. In meinem Fall nach meinem Lebenmotto - Der Klügere gibt nach - zu verfahren, ist nochvviel zu früh und falsch .
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: clarion am 06.09.2020 09:41
Hallo,

da hat sich ja ein Konflikt aufgebaut, der ohne externe Moderation nicht lösbar scheint. Du scheinst zum Kampf bereit zu sein. Deine PR-Kollegen ducken sich weg? Es ist ja relativ gut ausgeurteilt, bei welchen Maßnahmen  und in welcher Art und Weise der PR zu beteiligen  ist. Mit anwaltliche Hilfe von der Gewerkschaft  müsstest Du gut beraten sein.
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: beelzebub am 06.09.2020 16:07
An wen wendet man sich den, wenn die Dienststellenleitung schikaniert? Da bleibt bei mir nur das Ministerium, eine Zwischenbehörde gibt es nicht. Einem der insgesamt 7 Personalratsmitgliedern geht es ähnlich wie mir, nur dass sie an das nicht gesundheitlich rankommen, sie versuchen das auf eine andere Art.
Gewerkschaft? Was ist das? Die, von denen man ausser zum Jahresende die "Spendenquittung" bekommt? Mehr hört und sieht man von denen nicht.
Es ist wirklich ein großes Problem. Die Mitglieder der Leitung trennen berufliches nicht von privaten, das s zeigt sich bei Beförderung und Posten Schachereien. Das ist eine große Blase und die wird irgendwann platzen.
Aber hier ging es mir erstmal um §48, jeder kleine Sieg hilft.
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: beelzebub am 08.09.2020 19:56
Heute kann Post aus der Dienststelle. Die Anweisungen vom 25.08.2020:

Zitat
Darüber hinaus gebe ich Ihnen gemäß § 48 Abs. 1 LBG LSA auf, wie vom begutachtenden Arzt
des Amtsärztlichen Dienstes des Landkreises S., Herrn R. , empfohlen, die Psychothe-
rapie fortzuführen und sich regelmäßig einer Physiotherapie zu unterziehen. Ihre regelmäßige
Teilnahme an den Sitzungen und einer Physiotherapie bitte ich halbjährlich, beginnend mit dem
01.10.2020 schriftlich nachzuweisen.

wurde nun wieder aufgehoben (sehe ich jedenfalls so)

Zitat
Zur Klarstellung teile ich Ihnen mit, dass es sich bei meiner Formulierung vom 25.08.2020 weder
um eine Anordnung noch um eine Genehmigung zur Durch-/Fortführung einer Psycho- und
Physiotherapie handelt. Der Hinweis auf die spezifische Regelung in § 48 Abs. 1 LBG LSA ist
als Hinweis auf Ihre Gesunderhaltungspflicht, die eine allgemeinen Beamtenpflicht nach § 34
BeamtStG darstellt, zu verstehen. Eine Kostenübernahmeerklärung erteile ich ausdrücklich
nicht.
Die Erstattung für diese Maßnahmen richtet sich nach den beihilferechtlichen Vorschriften und
im Rahmen Ihres Versicherungsschutzes bei der privaten Krankenversicherung.

Wenn es keine Anordnung oder Genehmigung einer Durch-/Fortführung war, was war es dann?
Wenn die Dienststelle die Behandlungsmaßnahen weder anweist, noch für die Kosten aufkommt, nach welcher Gesetzeslage verlangt man eine schriftliche Dokumentation? Die Behandlung werden durch meine Initiative durchgeführt, der Verweis auf §34 BeamtStG ist lachhaft, da steht nichts von Gesunderhaltungspflicht.
Natürlich bin ich zur Gesunderhaltung verpflichtet, wie jeder andere Beamte auch, nur eine Dokumentation für private "Unternehmen" zu verlangen, ohne Worte...
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: clarion am 09.09.2020 08:16
Hallo, entweder es ist eine Weisung mit allen Konsequenzen  wie Kostenübernahme und  Behandlung  in der Dienstzeit oder es ist keine Weisung. Wenn es keine  Weisung  ist kann man auch keine  Nachweise  verlangen.  Vielleicht  möchtest Du das noch mal  klar stellen  lassen.
Titel: Antw:§ 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: BStromberg am 09.09.2020 08:35
Z. B. wie krank muss man sein, um so einer Weisung zu kommen.
Wer schätzt ein, ob eine Dienstunfähigkeit mit so einer Weisung zuvor gekommen wird.

Das ist ein Abwägungsprozess des Hauptamtes/Personalamtes; in größeren Behörden oftmals an einer separaten Stelle verhaftet (Krisenmanagement o.ä.). Es wird eine Anamnese an Hand des bisherigen Krankheitsbildes und/oder der krankheitsbedingten Abstinenzen vorgenommen. Es steht dem Dienstherrn frei, eine sachgerechte Prognose anzustellen, um abzuschätzen, ob/inwiefern Maßnahmen geeignet/angemessen/verhältnismäßig sind, eine Pensionierung zu verhindern.

Seit ein paar Jahren (die letzte DRR der Länder lässt grüßen) hat sich auch verwaltungsgerichtlich das Credo durchgesetzt: Prävention vor Rehabilitation vor Pension! Oftmals sitzt das Fallmanagement dann mit allen denkbaren Akteuren an einem Tisch (SchwerbV, Gleichstellung, PR, BEM-Management, Amtsarzt, etc. etc. etc.), was das Ergebnis nicht unbedingt besser macht.

So lange innerhalb einer Behörde keine Willkür erkennbar ist und wesentlich gleiche Sachverhalte auch wesentlich gleich entschieden werden (das kannst du objektiv nicht prüfen und auch nicht wirklich vergleichen mit "anderen Fällen") ist der Dienstherr safe, was eine solche Weisung anbelangt.

Solltest du dienstfähig sein und die akute Therapie tagsüber (d.h. innerhalb der Kernarbeitszeit) stattfinden, wirst du dafür freigestellt. Ich würde daher nur ambulante Termine akzeptieren, die zwischen 9 und 12 Uhr liegen.

Kosten muss dein Dienstherr übernehmen. Ob der das vollständig über Beihilfe oder anderweitig laufen lässt, muss dich nicht interessieren, weil er in der Verpflichtung ist... deine PKV bleibt außen vor.
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: clarion am 09.09.2020 08:48
Das von Beelze eingestellte Schreiben  lässt, m. E. Interpretationsspielraum. Es wird aufgegeben, Therapie  zu machen, gleichzeitig  bittet man um Nachweise. Kostenübernahme  wird abgelehnt, was wiederum gegen  eine Weisung  spricht. Daher würde ich es an Beelzes Stelle  klargestellt haben  wollen, ob es nun eine  Weisung  ist  oder eben nicht. Und wenn es keine  Weisung  gewesen  sein sollte, dann würde ich nach Benennung alternative Rechtsgrundlage  verlangen, auf deren Grundlage nach Belegen verlangt wird.
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: beelzebub am 09.09.2020 19:59
Hallo, entweder es ist eine Weisung mit allen Konsequenzen  wie Kostenübernahme und  Behandlung  in der Dienstzeit oder es ist keine Weisung. Wenn es keine  Weisung  ist kann man auch keine  Nachweise  verlangen.  Vielleicht  möchtest Du das noch mal  klar stellen  lassen.

Ja, hab gleich gestern schriftlich nachgefragt, auf welcher rechtlichen Grundlage die Nachweispflicht beruht. Ich sehe das genauso, entweder Weisung und Kostenübernahme, oder mein "Privatvergnügen" das den Dienstherrn nicht zu interessieren hat. Ein bisschen von jedem geht nicht.

Vielen Dank auch an Clarion und BStromberg für Eure Ausführungen, sehe ich auch so wie Ihr.
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: stingmb am 14.09.2020 19:43
Und die Option mit der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden kommt nicht in frage ?
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: clarion am 14.09.2020 19:47
Wegen einer kaputten und jetzt wieder  geflickten Hüfte?
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: stingmb am 14.09.2020 20:00
Wegen einer kaputten und jetzt wieder  geflickten Hüfte?

Ja, wenn ich es richtig verstanden habe, will der Dienstherr ihn irgendwie um jeden Preis für Dienstunfähig erklären. Dann würde ja die Versetzung in den Ruhestand erfolgen bei Mindestversorgung (oder nach Dienstjahren darüber hinaus).
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: clarion am 14.09.2020 21:27
Hallo,  es ist aber volkswirtschaftlich  völlig  Unfug einen leistungsfähigen und hoffentlich auch leistungswilligen Beamten in den Vorruhestand zu schicken.  Wenn man diesen  Thread liest, dann haben sich  Konflikte  aufgebaut,  die mit der Hüfte rein gar nichts  zu tun haben.  Da wäre es viel sinnvoller, zu versuchen  den Konflikt  ggf.  unter Hinzunahme von externen Moderatoren zu befrieden. Der würde ein paar Hundert  Euro  kosten, die vorzeitige Pension  Zigtausende.

Vorausgesetzt, der Konflikt beruht auf eine unfähige Hausspitze/Personalleitung und die würde weiter agieren, bestünde zudem die Gefahr,  dass noch mehr  Kollegen  zermürbt werden.
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: beelzebub am 15.09.2020 08:21
Hallo,  es ist aber volkswirtschaftlich  völlig  Unfug einen leistungsfähigen und hoffentlich auch leistungswilligen Beamten in den Vorruhestand zu schicken.  Wenn man diesen  Thread liest, dann haben sich  Konflikte  aufgebaut,  die mit der Hüfte rein gar nichts  zu tun haben.  Da wäre es viel sinnvoller, zu versuchen  den Konflikt  ggf.  unter Hinzunahme von externen Moderatoren zu befrieden. Der würde ein paar Hundert  Euro  kosten, die vorzeitige Pension  Zigtausende.

Vorausgesetzt, der Konflikt beruht auf eine unfähige Hausspitze/Personalleitung und die würde weiter agieren, bestünde zudem die Gefahr,  dass noch mehr  Kollegen  zermürbt werden.

Der Konflikt besteht wegen einer kritikunfähigen und beratungsresitenten Leitung. Wer davon ausgeht, dass ein Beamter, der nur einen Realschulabschluss hat, ja sowieso immer im Unrecht sein muss, sollte mit der Führung hunderter Kollegen nicht betraut werden und sollte seine menschliche Befähigung dringend hinterfragen.

Man hat sich bei uns einige wenige herausgepickt, die sich nicht alles gefallen lassen, manipulierte Beurteilungen, massives Rumschnüffeln im Privatleben, Verstoß gegen die Fürsorgepflicht ect.

Ich glaube, ich hatte das schon erwähnt, den Kollegen mit der selben "Behinderung" an der Hüfte wie ich, lässt man in Ruhe, akzeptiert seine Atteste, er musste deswegen noch nie zum Amtsarzt oder gar Therapien machen und nachweisen.

Es ist persönlich und mittlerweile kann die Leitung nicht mehr nachgeben, ohne ihr Gesicht zu verlieren und Fehler im Umgang mit mir einzugestehen. Letztlich bekomme ich viel Zuspruch von Kolleginnen und Kollegen, die ja alles mitbekommen.
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: beelzebub am 20.09.2020 19:48
Die Antwort auf mein letztes Schreiben ist sehr aufschlussreich.

Zitat:

Wie in meinem Schreiben vom 03.09.2020 konstatiert, handelte es sich bei
der Formulierung im Schreiben vom 25.08.2020 um einen Hinweis auf die Ge-
sunderhaltungspflicht als allgemeine Beamtenpflicht.
Die Erfüllung der den Beamten obliegenden Pflichten bedarf keiner gesonder-
ten Weisung des Dienstherrn.
Gleichwohl kann der Dienstherr bzw. der Dienstvorgesetzte seine Beamten
dazu auffordern, das Erfüllen der Beamtenpflicht, zu belegen – hier durch Be-
handlungsbescheinigungen.
So erbringen Sie den Nachweis, dass Sie Ihrer Verpflichtung, zur Vermeidung
drohender Dienstunfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen
Maßnahmen teilzunehmen, nachkommen. Andernfalls verstoßen Sie gegen
die Ihnen obliegende Gesunderhaltungspflicht.

Sehr merkwürdig, zumal keine Arzt, oder Amtsarzt eine drohende Dienstunfähigkeit bescheinigt. Woher nimmt man diese Erkenntnisse? Mein Dienstherr behauptet, wenn ich die geforderte Bescheinigung nicht erbringe, gegen die Gesunderhaltungspflicht zu verstoßen - interessant.
Da scheinen sich die beiden Juristen an der Dienststellenspitze wieder mal so hinzubiegen, wie man es braucht und gern hätte...
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: clarion am 20.09.2020 23:43
Wo steht denn, dass der Dienstherr verlangen kann, Bescheinigungen vorzulegen (abgesehen vom & 48 LBG LSA)? Genau auf diesem will man sich ja anscheinend  doch  nicht  berufen.

Und wenn ich mich dunkel  richtig  ans Ref erinnere,  wäre eine Weisung ein Verwaltungsakt, unter dem eine Rechtsbehelfsbelehrung stehen muss.  Du kannst  ja spaßeshalber um einen  derartigen  Verwaltungsakt bitten,  damit  Du auch in den Rechtsbehelf gehen kannst.
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: beelzebub am 21.09.2020 14:29
Nein, jetzt ist es keine Weisung mehr, sondern nach der ersten Umwandlung in einen Hinweise, nun im zweiten Ablauf in eine Bitte gewandelt, die, wenn ich dieser nicht nachkomme, sei Verstoß gegegen meine Grundpflichten als Beamter darstellt. Das man mir dafür keine gesetzlichen Grundlagen nennen will, sondern ganz allgemein von "gesetzlichen Bestimmungen und gerichtlichen Entscheidungen schreibt, ohne diese konkret zu benennen, sagt doch einiges.
Ich habe jetzt nach den Erkenntnissen der Dienststelle gefragt, worauf sie meine Nichteinhaltung meiner Gesunderhaltungspflicht stützen, irgendwas scheinen sie da zu wissen, wovon ich nichts weiß.
Die Geschichte geht in die nächste Runde und man darf gespannt sein, mit welchen Ausreden man jetzt versucht weiter Druck auszuüben, nur um das zu bekommen, was denen rechtlich nicht zusteht.
Ich habe jetzt klipp und klar geschrieben:

Ich sehe darüber hinaus keinerlei Veranlassung, Ihnen meine privat initiierten Behandlungen, über die Art, den Umfang und bei wem ich mich in Behandlung begebe/befinde Ihnen gegenüber zu dokumentieren.

Sollten Sie Veranlassung haben, an meiner Gesunderhaltungspflicht zu zweifeln, so erbringen Sie dahingehend bitte den Nachweis darüber.
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: BStromberg am 22.09.2020 06:42
Nein, jetzt ist es keine Weisung mehr, sondern nach der ersten Umwandlung in einen Hinweise, nun im zweiten Ablauf in eine Bitte gewandelt, die, wenn ich dieser nicht nachkomme, sei Verstoß gegegen meine Grundpflichten als Beamter darstellt. Das man mir dafür keine gesetzlichen Grundlagen nennen will, sondern ganz allgemein von "gesetzlichen Bestimmungen und gerichtlichen Entscheidungen schreibt, ohne diese konkret zu benennen, sagt doch einiges.
Ich habe jetzt nach den Erkenntnissen der Dienststelle gefragt, worauf sie meine Nichteinhaltung meiner Gesunderhaltungspflicht stützen, irgendwas scheinen sie da zu wissen, wovon ich nichts weiß.
Die Geschichte geht in die nächste Runde und man darf gespannt sein, mit welchen Ausreden man jetzt versucht weiter Druck auszuüben, nur um das zu bekommen, was denen rechtlich nicht zusteht.
Ich habe jetzt klipp und klar geschrieben:

Ich sehe darüber hinaus keinerlei Veranlassung, Ihnen meine privat initiierten Behandlungen, über die Art, den Umfang und bei wem ich mich in Behandlung begebe/befinde Ihnen gegenüber zu dokumentieren.

Sollten Sie Veranlassung haben, an meiner Gesunderhaltungspflicht zu zweifeln, so erbringen Sie dahingehend bitte den Nachweis darüber.

Ach Herrgöttchen.

In Ihrem Haupt(verwaltungs)amt oder wie auch immer sich der dortige Personalbereich nennt, laufen ja wirklich ganz ganz helle Kerzen rum... NICHT!

So wie die das aufziehen, scheint man dort bloß Papiertiger zu basteln  :D
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: beelzebub am 25.09.2020 18:08
Was ich von deren Rumeierei halte, habe ich jetzt unmissverständlich klar gemacht.
Zitat:

"... Ich sehe darüber hinaus keinerlei Veranlassung, meine privat initiierten Behandlungen, über die Art, den Umfang und bei wem ich mich in Behandlung begebe/befinde Ihnen gegenüber zu dokumentieren. Ihr Ansinnen, mich einen Nachweis über die Einhaltung meiner Beamtenpflichten im Privatleben abzufordern, halte ich für rechtswidrig und darüber hinaus schikanös, zumal Sie hier in der Beweispflicht sind und mir konkrete Verstöße gegen meine Beamtenpflichten nachzuweisen haben. Ich glaube nicht, das Ihnen mein bisheriger privater Lebenswandel oder mein außerdienstliches Verhalten jemals Anlass zum Zweifeln an meinen Grundpflichten bot.

Sollten Sie darüber hinaus Veranlassung haben, an meiner Gesunderhaltungspflicht zu zweifeln, so erbringen Sie dahingehend bitte ebenfalls den Nachweis darüber... "

Habe heute erfahren, dass es noch einen zweiten Kollegen gibt, mit dem ebenfalls so verfahren wird und der sich auch dagegen wehrt.
Titel: Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
Beitrag von: beelzebub am 26.11.2020 17:24
Nach 2 Monaten, ohne Reaktion auf mein Schreiben und schriftlicher Nachfrage, wann ich den mit der Beantwortung der offenen Fragen rechnen kann, kam folgende Antwort:

Sehr geehrter Herr...,
Ihr Schreiben vom 22.09.2020 ist hier am 23.09.2020 und das Schreiben
vom 23.11.2020 am 24.11.2020 eingegangen.

Da es Ihrerseits in dem Anschreiben keinen neuen Sachvortrag gibt und
ich bereits in meinen vorangegangenen Schreiben Ihre Fragen ausführlich
beantwortet habe, sehe ich von einer erneuten Beantwortung ab.

Weitere Zuschriften Ihrerseits, denen kein neuer Inhalt zugrunde liegt, wer-
den künftig unbeantwortet zum Vorgang genommen werden.



Das hat jetzt was von Bockigkeit, zumal die Frage in beiden Schreiben, ob man Abstand von der geforderten Nachweisführung der Behandlungen nimmt, nicht beantwortet.

Mit einem anderen Kollegen hat man das auch so gemacht, er hat eine Psychotherapie begonnen, jetzt wollte er die Rechnung nach §48 einreichen, diese wird nicht, obwohl mündlich, ohne Zeugen, zugesichert, nun doch nicht von der Dienststelle bezahlt. Die Beihilfe und private Krankenkasse machen auch Theater, weil er es nicht vorher beantragt hat.

Ist schon kriminell, was die Hochbegabten da abziehen...