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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: mpai am 14.03.2021 20:45

Titel: [NW] Ruhegehalt
Beitrag von: mpai am 14.03.2021 20:45
Moin.
Ich habe mal zwei Fragen:
Ist die Strukturzulage oder auch allgemeine Zulage genannt ruhegehaltsfähig?
Ich rede im gD von den gut 100€, die es als Zulage gibt.
Der Familienzuschlag der Stufe 1 kommt voll aufs Ruhegehalt oder wird er in die ruhegehaltsfähigen Bezüge eingerechnet und damit auf 71 Prozent reduziert?
Titel: Antw:[NW] Ruhegehalt
Beitrag von: 2strong am 14.03.2021 23:06
Die Strukturzulage ist ruhegehaltsfähig, § 47 LBesG.

Der Familienzuschlag ist Teil der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Der Ruhegehaltssatz (max. 71,75%) wird auf diese Dienstbezüge angewendet. Der Familienzuschlag reduziert sich also.
Titel: Antw:[NW] Ruhegehalt
Beitrag von: mpai am 08.04.2021 22:46
Wie wirkt sich eigentlich Teilzeit aus?
Wenn ich zum Beispiel bis 60 35 Stunden arbeiten würde und dann wieder Vollzeit, würde dann der Ruhegehaltssatz mit den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen des Vollzeitgehaltes errechnet werden?
Titel: Antw:[NW] Ruhegehalt
Beitrag von: Pepper2012 am 09.04.2021 08:55
Wovon träumst du nachts?
Titel: Antw:[NW] Ruhegehalt
Beitrag von: newT am 09.04.2021 09:12
Wovon träumst du nachts?
???
Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beziehen sich stets auf eine Vollzeitstelle.
Prinzipiell erhalten sie pro Jahr auf einer Vollzeitstelle 1,79375% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Wenn sie dementsprechen nur 35 von 41 Stunden arbeiten, erhalten Sie für dieses Jahr eben nur (35/41)*1,79375%.

Rechenbeispiel:
30 Jahre Vollzeit: 30*1,79375%=53,81%
10 Jahre Teilzeit mit 60% bis zur Pension: 10*60%*1,79375%=10,76%
D.h. sie erhalten 64,57% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge als Ruhegehalt (Abschläge unberücksichtigt).
Titel: Antw:[NW] Ruhegehalt
Beitrag von: mpai am 09.04.2021 09:47
Ich träume nachts von meiner Frau... :P
Meine Frage war doof gestellt.
Also:
Sagen wir mein Endgehalt beträgt 4000€. Ich arbeite 45 Jahre Vollzeit. Dann kriege ich ja 71,75% von den 4000€ als Pension.
Wenn ich 45 Jahre halbtags arbeite, dann ist es ein niedriger Prozentsatz auf dann 2.000€.
So wenn ich zwischen 20 und 40 voll arbeite und dann bis 60 35 Stunden und dann wieder voll, werden dann die 4000€ zum Maßstab genommen, weil ich zum Zeitpunkt des Pensionseintritts voll arbeite?
Titel: Antw:[NW] Ruhegehalt
Beitrag von: EiTee am 09.04.2021 10:00
Einfacher Denkfehler, natürlich prozentual von dem 100 % Wert der Besoldung, also in diesem Beispiel 4000 €.

Die verkürzte Arbeitszeit schlägt sich ja in den reduzierten Prozenten wieder.

Nimm mal an du hättest die 71,75 % erreicht und gehst das letzte Jahr in Teilzeit, dann bekommst du ja nicht 71,75 % von den 2000  ;)
Titel: Antw:[NW] Ruhegehalt
Beitrag von: mpai am 09.04.2021 10:04
Aber wenn ich trotz Teilzeit die 71,75 Prozent erreiche und zum Zeitpunkt der Pension voll arbeite, dann kriege ich doch 71,75 Prozent vom Vollzeitgehalt?
Titel: Antw:[NW] Ruhegehalt
Beitrag von: stressinger am 09.04.2021 10:24
Die Pension wird immer vom "Vollzeitgehalt" errechnet. Nur die Prozentzahlen ändern sich. Wenn du Teilzeit gearbeitet hast, vermindert sich nur der Prozentsatz, den du vom "Vollzeitgehalt" als Versorgungsbezüge bekommst.
Titel: Antw:[NW] Ruhegehalt
Beitrag von: BüroLurchNRW am 09.04.2021 10:36
Kenne mich da nicht aus, da es noch soooo weit weg ist leider :D Also vielleicht eine dumme Frage- zählen hier auch die Zeiten der Ausbildung/Studium mit rein (Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf) ??

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???
Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge beziehen sich stets auf eine Vollzeitstelle.
Prinzipiell erhalten sie pro Jahr auf einer Vollzeitstelle 1,79375% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Wenn sie dementsprechen nur 35 von 41 Stunden arbeiten, erhalten Sie für dieses Jahr eben nur (35/41)*1,79375%.

Rechenbeispiel:
30 Jahre Vollzeit: 30*1,79375%=53,81%
10 Jahre Teilzeit mit 60% bis zur Pension: 10*60%*1,79375%=10,76%
D.h. sie erhalten 64,57% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge als Ruhegehalt (Abschläge unberücksichtigt).
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Titel: Antw:[NW] Ruhegehalt
Beitrag von: newT am 09.04.2021 11:12
Kenne mich da nicht aus, da es noch soooo weit weg ist leider :D Also vielleicht eine dumme Frage- zählen hier auch die Zeiten der Ausbildung/Studium mit rein (Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf) ??

Wenn die Ausbildung/Studium im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt ist, wird diese/s als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt.
Ob und in welchem Umfang ein Studium außerhalb eines Beamtenverhältnis als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, ist abhängig vom länderspezifischen Versorgungsgesetz.
Aber wenn ich trotz Teilzeit die 71,75 Prozent erreiche und zum Zeitpunkt der Pension voll arbeite, dann kriege ich doch 71,75 Prozent vom Vollzeitgehalt?
Es ist irrelevant, ob du zum Pensionszeitpunkt voll arbeitest, Teilzeit arbeitest, oder ohne Dienstbezüge beurlaubt bist. Wenn du durch deine ruhegehaltsfähige Dienstzeit die 71,75% erreichst, bekommst du die volle Pension.
Titel: Antw:[NW] Ruhegehalt
Beitrag von: MonteCristo am 12.04.2021 17:23
Passend hierzu:

Muss man einen gewissen Prozentsatz der Arbeitszeit leisten, damit diese Zeiten Ruhegehaltsfähig sind?
Wir haben hier "Mitarbeiterinnen" die so lange ich denken kann nur noch einen halben Tag die Woche arbeiten...
Titel: Antw:[NW] Ruhegehalt
Beitrag von: 2strong am 12.04.2021 20:12
Fünf Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit sind grundsätzlich die Mindestvoraussetzung.
Titel: Antw:[NW] Ruhegehalt
Beitrag von: vermessen am 13.04.2021 11:41
D. h. wenn ich meine 40 Vollzeitjahre geschafft habe (mit 58) reduziere ich meine Stunden auf 30% (bspw.) und hab dennoch den vollen Pensionsanspruch?
Titel: Antw:[NW] Ruhegehalt
Beitrag von: newT am 13.04.2021 12:15
D. h. wenn ich meine 40 Vollzeitjahre geschafft habe (mit 58) reduziere ich meine Stunden auf 30% (bspw.) und hab dennoch den vollen Pensionsanspruch?
Wenn du dann Teilzeit bis Erreichen der entsprechenden Altersgrenze arbeitest, sollte das so stimmen.

Zitat
Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG NRW) vom 14.06.2016:

(...)
Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) sowie bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
(...)
Titel: Antw:[NW] Ruhegehalt
Beitrag von: LehrerInNRW am 13.04.2021 17:31
Liest eigentlich irgendwer die Merkblätter des LBV? Alle gestellten Fragen werden darin beantwortet.
Titel: Antw:[NW] Ruhegehalt
Beitrag von: Stefan35347 am 20.04.2021 13:34
Wenn eine Beamtin einschließlich Anwärterzeit 5 Jahre arbeitet und dann einen Millionär heiratet und nicht mehr arbeitet, kann sie ab 64 die Mindestpension beantragen?
Titel: Antw:[NW] Ruhegehalt
Beitrag von: newT am 20.04.2021 14:02
Wenn eine Beamtin einschließlich Anwärterzeit 5 Jahre arbeitet und dann einen Millionär heiratet und nicht mehr arbeitet, kann sie ab 64 die Mindestpension beantragen?
Der Anspruch besteht ja, wenn das Beamtenverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt bestehen bleibt.

Ich denke du gehst davon aus, dass die Beamtin dann der Heirat bis zum Alter 64 ohne Dienstbezüge beurlaubt ist.
Hier liegt der Knackpunkt, denn Beurlaubungen ohne Dienstbezüge sind an gewisse Bedingungen geknüpft, z.B.:
Urlaub aus familiären Gründen (§ 64 LBG NRW)
Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 70 LBG NRW)
Elternzeit, Pflegezeit, Sonderurlaub