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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Alexsie am 06.01.2020 20:04
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Danke für die (Er)Klärung 😁
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Nein, ist es nicht. Die Voraussetzungen für eine Überleitung liegen nicht vor. Vielmehr erfolgte die Einstellung in E9a/3. Anspruch auf eine Zulage zu Stufe 4 besteht nicht.
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Beiträge nach Erhalt der Lösung zu bearbeiten und damit unbrauchbar zu machen ist ziemlich unsinnig.
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Ja, das ist es.
Der TE begehrte die Auskunft, ob es zutreffend sei, daß er - wie sein AG mitteilte - in in E9a/3 übergeleitet sei und eine Zulage zur E9a/4 erhalte. Da er mit Arbeitsvertrag aus 2018 zum 01.01.19 eingestellt wurde und dieser auf E9 Stufe 3 lautete, war dies zu verneinen.