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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Texter am 10.06.2021 07:25
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Moin,
sind bei einer Gefährdungsbeurteilung auch persönliche Gesundheitsdaten des Mitarbeiters (geimpft, vorerkrankt) zu berücksichtigen oder wird nur auf die Arbeit abgestellt?
Gruß
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Das kommt darauf an, ob Du eine Arbeitsplatzbezogene, Personenbezogene, Arbeitsbereichsbezogene oder Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung durchführst.
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Möchtest Du mir erklären, wann man welche durchführt?
Personenbezogenen bspw. nach § 10 MuSchG?
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§10 MuSchG schreibt doch explizit die tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung vor.
Welche Art der Gefährdungsbeurteilung der AG vornimmt, ist seinem Organisationsermessen unterworfen. Das Ergebnis ist ja immer dasselbe, nur von unterschiedlichen Enden gedacht: bei der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung beurteile ich die dort vorliegenden Gefahren, die unterschiedlichen Personengruppen dort drohen können und lege die Schutzmaßnahmen fest. Ähnlich ist es bei der arbeitsbereichsbezogenen Beurteilung, bei der mehrere Arbeitsplätze zusammengefaßt betrachtet werden. Bei der tätigkeitsbezogenen Beurteilung werden die Gefährdungen der Tätigkeit beurteilt, die verschiedenen Personengruppen an verschiedenen Ausübungsorten drohen und mit welchen Maßnahmen diesen begegnet werden kann. Und bei der personenbezogenen Beurteilung wird beurteilt, welche besonderen Gefährdungen einer bestimmten Person bei ihren Tätigkeiten an den Ausübungsorten droht und mit welchen Maßnahmen man diesen entgegenwirkt.
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Birgt eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung dann nicht die Gefahr, dass ich mich mit "Datenschutzgedöns" beschäftigen muss, obwohl es gar nicht erforderlich ist?
Welche führst Du durch?
Werden Mitarbeiter von Dir anders in Bezug auf Gefährdungen beurteilt, wenn sie eine Corona-Schutzimpfung erhalten haben?
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Für eine Gruppen von Beschäftigten führen wir aufgrund der Besonderheiten eine tätigkeitsbezogene Beurteilung durch. Ansonsten wird jeder eingerichtete Arbeitsplatz, auf den die ArbStättV Anwendung findet, als solcher beurteilt. Das liegt aber daran, daß die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen sich am ehesten anhand der Arbeitsplätze unterscheiden.