Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: LaFüDi am 08.09.2020 11:18
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Guten Morgen,
ich arbeite als Notfallsanitäterin bei einer Kreisverwaltung in NRW.
Durch meine Dienststelle soll ich zur Praxisanleiterin bestellt werden, sobald ich die Ausbildung zum Praxisanleiter absolviert habe. Meine Dienststelle hat mich zu diesem Lehrgang angemeldet.
Die Ausbildung zum Praxisanleiter soll als Fernkurs über einen Zeitraum von 10 Wochen stattfinden.
Ein Vollzeitkurs würde 5 Wochen dauern, wird aber aufgrund Corona momentan nicht angeboten.
In den 10 Wochen Fernlehrgang müssen alle 14 Tage Facharbeiten erstellt und eingesandt werden.
Lediglich zur Prüfungsvorbereitung und zur Prüfung wird es 4 Präsenztage in der Schule geben.
Mein Dienstherr ist der Auffassung, dass ich für den Fernlehrgang keinerlei Freistellung bekommen werde.
Das Lernen soll in der Freizeit, zwischen den Diensten, passieren.
Im Dienst selber ist ein Lernen fast unmöglich, da die hohe Einsatzfrequenz hierfür kaum Zeit lässt.
Kann mir bitte jemand Informationen geben, ob die Aussage meiner Dienststelle so in ordnung ist?
Falls nein, auf welcher Grundlage bekomme ich eine Teilfreistellung für das Lernen ?
Vielen Dank
Gruß
LaDiFü
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Beamtenfragen bitte im entsprechenden Unterforum stellen.
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Guten Morgen,
ich arbeite als Notfallsanitäterin bei einer Kreisverwaltung in NRW.
Durch meine Dienststelle soll ich zur Praxisanleiterin bestellt werden, sobald ich die Ausbildung zum Praxisanleiter absolviert habe. Meine Dienststelle hat mich zu diesem Lehrgang angemeldet.
Die Ausbildung zum Praxisanleiter soll als Fernkurs über einen Zeitraum von 10 Wochen stattfinden.
Ein Vollzeitkurs würde 5 Wochen dauern, wird aber aufgrund Corona momentan nicht angeboten.
In den 10 Wochen Fernlehrgang müssen alle 14 Tage Facharbeiten erstellt und eingesandt werden.
Lediglich zur Prüfungsvorbereitung und zur Prüfung wird es 4 Präsenztage in der Schule geben.
Mein Dienstherr ist der Auffassung, dass ich für den Fernlehrgang keinerlei Freistellung bekommen werde.
Das Lernen soll in der Freizeit, zwischen den Diensten, passieren.
Im Dienst selber ist ein Lernen fast unmöglich, da die hohe Einsatzfrequenz hierfür kaum Zeit lässt.
Kann mir bitte jemand Informationen geben, ob die Aussage meiner Dienststelle so in ordnung ist?
Falls nein, auf welcher Grundlage bekomme ich eine Teilfreistellung für das Lernen ?
Vielen Dank
Gruß
LaDiFü
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Bin keine Beamtin. 8)
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Gibt es eine Vereinbarung zwischen deinen Arbeitgeber und dir zu dieser Fortbildung?
Grundsätzlich gilt § 5 Abs. 6 TVöD
Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
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Es ist nur vereinbart, dass ich die Funktion als Praxisanleiterin erst übertragen bekomme, wenn ich die von der Dienststelle geforderte Weiterbildung / Lehrgang absolviert habe.
Der Lehrgang wird z. Zt. , wegen Corona, nur als Fernlehrgang angeboten. Ich wurde zu diesem Lehrgang angemeldet.
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Dann hast Du auch keinen Diebstherrn.
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Aber eine Dienststelle ;)
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Das mag sein - ist jedoch unbeachtlich. AN haben AG, keine Dienstherren. AG und AN sind Vertragspartner auf Augenhöhe, Beamte und Dienstherr stehen hingegen in einem Knechtschaftsverhältnis zueinander, in dem letzterer die Bedingungen einseitig bestimmt.
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Gibt es eine Vereinbarung zwischen deinen Arbeitgeber und dir zu dieser Fortbildung?
Grundsätzlich gilt § 5 Abs. 6 TVöD
Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
Für die Zeit eines Vollzeitlehrgangs, Dauer 5 Wochen, würde ich freigestellt.
Für den Fernlehrgang, Dauer 10 Wochen, soll ich keine Freistellung für das Lernen und Erstellen der Facharbeiten erhalten.
Gilt § 5 Abs. 6 TVöD auch für Fernlehrgänge?
Falls ja, woraus kann ich das ableiten?
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Spid, danke für den Exkurs.
Kannst Du mir denn nun auch etwas zu meinem Anliegen schreiben?
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...erst an Eidesstatt erklären das du nicht verbeamtet bist...
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;D
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Freizeit ist Freizeit und Arbeitszeit ist Arbeitszeit.
Wenn der Dienstherr ( :D ) ups Arbeitgeber möchte das Du den Lehrgang bestehst, sollte er mit Dir eine
Regelung finden die Du mitgehst, oder er sich in seinem Rahmen bewegen.
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Die tarifliche Norm gilt auch für Fernlehrgänge, was sich schlicht daraus ergibt, daß sie nicht ausgeschlossen sind. Fraglich ist lediglich, was anrechenbar als Zeiten ist.
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..., Beamte und Dienstherr stehen hingegen in einem Knechtschaftsverhältnis zueinander,...
Geil :)
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Spid, danke für den Exkurs.
Kannst Du mir denn nun auch etwas zu meinem Anliegen schreiben?
In wie vielen Threads soll denn Dein Anliegen noch behandelt werden?
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Der Admin ist informiert, damit er diesen, doppelten, Beitrag löschen soll.
Somit bleibt dann nur ein Threads geöffnet. 8)
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Gibt es zu TVÖD, Paragraph 5 Abs. 6 einen Kommentar, der weitere Hinweise zu Spid seinem Kommentar beschreibt?
Über die Suche im Netz bin ich nicht fündiggeworden.
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Natürlich gibt es mehrere Kommentare. Diese sind in der Regel allerdings nicht frei verfügbar im Netz. Die Sache ist rechtlich aber eindeutig. Arbeitszeit ist die Zeit die für den Lehrgang aufgebracht wird. Ob Online oder offline ist dabei egal. Verhindern kann der Arbeitgeber dies nur durch eine Vereinbarung oder dadurch, dass er deutlich macht, dass der Lehrgang Privatvergnügen vor dir ist. (Dann musst du aber auch nicht teilnehmen.)
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Arbeitszeit ist die Zeit, die für den Lehrgang unmittelbar aufzubringen ist und tatsächlich erbracht wird. Auch Haufe geht ja von den jeweils vorgegebenen Zeiten (und stillschweigend derer tatsächlicher Erbringung) aus.
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Lars73 und Spid, Dankeschön :)
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Mit dem Vorgesetzten und einem befähigten Personaler im Hauptamt hinsetzen und an Hand der Praxisprüfungen/Aufgaben eine realistische Schätzung zum Zeitaufwand vornehmen, dann Vereinbarung treffen, was davon pauschal als Arbeitszeit anzuerkennen ist.
ICH würde grdstzl. mal die Vollzeitarbeitsstunden des Präsenzlehrgangs mit einer gewissen Quote in Ansatz bringen (z.B. 80% als erster Aufschlag)... und dann schaust du mal, was "die Gegenseite" von sich gibt.