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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: carrie am 12.05.2019 10:35
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Hallo,
klar, Arztbesuche sollten außerhalb der Arbeitszeiten genommen werden. Jeder aber kennt es bestimmt, dass man einen Facharzttermin oft erst in zig Monaten bekommt und, oder aber während der Arbeitszeiten.
Im konkreten Fall, habe ich eine Überweisung für einen Facharzt bekommen und die Arzthelferin des überweisenden Arztes hat für mich einen Termin vereinbart, der eben während der Arbeitszeiten ist, dafür aber schon in ein paar Tagen. Wenn ich den nicht nehmen würde, gäbe es erst wieder welche im November.
Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass es z. T. noch länger dauert, aber egal bei welchem anderen entsprechenden Facharzt nicht früher!
Problem(e): der Termin ist mit Wartezeiten verbunden. Gefragt, ob die mich anrufen können, wann ich losfahren soll, ist nicht, weil immer was dazwischen kommen kann und man nicht weiß, wie lange die einzelnen Behandlungen dauern. Also soll ich um 9 da sein, auch wenn ich erst um 11 drankommen sollte. Die Untersuchung dauert inkl. Vor- und Nachgespräch auch noch mal locker ne halbe Stunde. Bis ich dann wieder zurück an der Arbeit bin, lohnt sich nicht mehr. Auch eigentlich nicht vorher zur Arbeit fahren. Also möchte ich diesen Tag Urlaub nehmen. Aber ich bin noch in der Probezeit!
Was nun?
Ich könnte ja auch kurzfristig den betreffenden Tag krank machen. Das kann ich aber nicht mit meinem Gewissen vereinbaren.
Habe ich einen rechtlichen Anspruch auf Urlaub, meinetwegen auch unbezahlten, oder auf Freistellung ... oder hab ich gelitten.de?
Danke Euch.
GLG
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§29 Abs. 1 lit. f) TVÖD
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Du wirst wohl Urlaub nehmen müssen. Arzttermine sind außerhalb der Arbeitszeit zu nehmen, dann halt erst im November.
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Das ist in dieser Pauschalität nicht zutreffend. Ein Termin in einigen Monaten kann für die erforderliche Behandlung ja nicht zeitgerecht sein. Eine abstrakte Möglichkeit der Verschlechterung ist bereits eine, die nicht hingenommen werden muß.
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Mal am Rande: Gibt es denn (zumindest) einen Anspruch, Arzttermine (sofern sinnvoll bzw. nicht vermeidbar) in der Arbeitszeit wahrzunehmen, auch wenn das z.B. mit Minusstunden verbunden ist? Oder darf der AG das generell verweigern?
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Was an §29 Abs. 1 lit. f) TVÖD hast Du nicht verstanden?
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Das ist in dieser Pauschalität nicht zutreffend. Ein Termin in einigen Monaten kann für die erforderliche Behandlung ja nicht zeitgerecht sein. Eine abstrakte Möglichkeit der Verschlechterung ist bereits eine, die nicht hingenommen werden muß.
Das ist Kaffeesatzleserei.
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Das ist in dieser Pauschalität nicht zutreffend. Ein Termin in einigen Monaten kann für die erforderliche Behandlung ja nicht zeitgerecht sein. Eine abstrakte Möglichkeit der Verschlechterung ist bereits eine, die nicht hingenommen werden muß.
Das ist Kaffeesatzleserei.
Unsinn!
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um das mal zusammen zu fassen, ja du kannst während der Kernzeit zwingende Arzttermine wahrnehmen, dir wird sowohl der Arztbesuch als auch der Hin- und Rückweg als Arbeitszeit anerkannt.
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Sofern der Rückweg zum Arbeitsplatz erfolgt.
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gut davon ging ich jetzt erst einmal aus :)
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Wie sieht es den aus wenn es in der Dienststelle eine DV mit Gleitzeitregelung gibt?
In der dem AN die Möglichkeit gegeben wird Beginn, Pausen und Ende seiner Arbeitszeit selbst zu bestimmen wenn keine dienstlichen Gründe dagegen sprechen.
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Wenn keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, kann auch nicht freigestellt werden.
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Wie sieht es den aus wenn es in der Dienststelle eine DV mit Gleitzeitregelung gibt?
Wenn es keine Anwesenheitspflicht zu einer bestimmten Zeit gibt (z.B. Kernzeit), gibt es auch keine Möglichkeit, von dieser freigestellt zu werden. Demzufolge kann der Arztbesuch immer in der Freizeit erfolgen.
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Da es hier einen alternativen Arzttermin außerhalb der pflichtigen Arbeitszeiten gibt, ist dieser wahrzunehmen. Alternativ ist Urlaub zu nehmen.
Hinweis auf andere Problemlagen sind der Anfrage nicht zu entnehmen.
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Nein. Bislang ist nicht geklärt, ob der Termin im November eine Alternative darstellt.
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Nein. Bislang ist nicht geklärt, ob der Termin im November eine Alternative darstellt.
Da dieser außerhalb der Arbeitszeiten liegt, erfüllt er alle Merkmale der einer Alternative zu einem Termin innerhalb der Arbeitszeiten.
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Nein.
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Wenn keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht, kann auch nicht freigestellt werden.
Ist dem tatsächlich immer so?
Nehmen wir folgenden Fall an: Gleitzeitregelung mit der Möglichkeit seine AZ von 06:00 -20:00 Uhr abzuleisten. Eine Kernarbeitszeit besteht nicht. Der Mitarbeiter hat einen ambulanten Termin in einer Universitätskrankenhaus - Fachklinik. Aufnahme um 7:00 Uhr Wohnsitz liegt zwischen Klinik und Arbeitgeber, der MA hat eine Fahrzeit von 30 Min je Richtung. Der Termin dauert bis 17:00.
Wie sieht es hier mit einer Freistellung aus? Der MA könnte ja nur max. 2 Std. an dem Tag arbeiten. Sollte er Vollzeitarbeiten, wäre dies nicht möglich.
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Ja, das ist immer so. Eine Arbeitsbefreiung setzt zwingend voraus, daß man zur Leistung einer ebensolchen verpflichtet wäre.
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Wenn die Gleitzeitregelung nicht verlangt, dass jeden Tag 7,8 h gearbeitet werden sondern auch Arbeitstage mit 2h erlauben, besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Wenn mindestens 6h pro Tag zu Arbeiten sind könnte anteiliger Anspruch auf Freistellung bestehen.
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Nehmen wir folgenden Fall an: Gleitzeitregelung mit der Möglichkeit seine AZ von 06:00 -20:00 Uhr abzuleisten. Eine Kernarbeitszeit besteht nicht. Der Mitarbeiter hat einen ambulanten Termin in einer Universitätskrankenhaus - Fachklinik. Aufnahme um 7:00 Uhr Wohnsitz liegt zwischen Klinik und Arbeitgeber, der MA hat eine Fahrzeit von 30 Min je Richtung. Der Termin dauert bis 17:00.
Ich glaube, hier geht es eher um den normalen Arzttermin, der innerhalb weniger Stunden zu erledigen ist. Wenn ich für 10 Stunden im Krankenhaus sein muss, ist von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen; bzw. würde der normale Beschäftigte sich genau das bestätigen lassen.