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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Lapado am 12.10.2022 18:30
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Hallo,
ich arbeite als Systemadministrator mit sehr umfangreichen Tätigkeiten die deutlich über den Standard anderer Kollegen im gleichen Sachgebiet hinaus gehen. Ich habe nicht studiert. Ich wurde vor 3 Jahren in der TVL E8 eingruppiert während mein direkter Arbeitskollege mit den 1 zu 1 gleichen Tätigkeiten in der E9a gruppiert war.
Da ich zu diesem Zeitpunkt noch befristet war habe ich meine Füße still gehalten.
Letztes Jahr gab es die Möglichkeit die eigene Stelle neu bewerten zu lassen, was ich auch in Anspruch nahm.
Eigentlich wollte Ich die 10 beantragen, habe mich allerdings mit meinem Sachgebietsleiter auf die 9b geeinigt, weil da würde er mich auch klar dabei unterstützen. Die Neubewertung ist jetzt 1 Jahr später immer noch nicht durch und voraussichtlich wird es "nur" auf die 9a hinaus laufen. Ich habe aktuell dermaßen die Schnauze voll.
Befreundete Kollegen sind mittlerweile gegangen und werden mit ähnlichen Tätigkeiten ohne Probleme in die 10/11 eingruppiert.
Was würdet ihr nun machen?
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Ebenfalls woanders bewerben. Und wenn man dich halten möchte, kostet das den AG mehrere Höhergruppierungen und eine Stufenvorweggewährung.
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Mir erschließt sich bereits im Grundsatz nicht, warum man seine Stelle neu bewerten lassen sollte. Stellen sind tariflich bar jeder Relevanz. Zielführend wäre es gewesen, einen Antrag nach § 29f Abs. 1 TVÜ-L zu stellen, sofern man davon ausginge, dass sich dadurch eine Verbesserung ergeben hätte.
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IT Stellen konnten doch vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 eine Neubewertung der Stelle fordern (EGO 21). Wie man hier im Forum liest sind die meisten dadurch mehrere Gehaltsstufen gestiegen.
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Nein. Zahlreiche Beschäftigte in der Informationstechnik konnten einen Antrag nach § 29f Abs. 1 TVÜ-L stellen. Das hat mit Stellen absolut nichts zu tun. Ein solcher Antrag führte vielmehr unmittelbar mit Eingang beim Arbeitgeber zur Eingruppierung in die sich ergebende Entgeltgruppe, sofern er gestellt wurde.
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Genau davon rede ich. Dieser Antrag wurde im Oktober letztes Jahr gestellt.
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Hat dein Arbeitgeber möglicherweise nicht begriffen, dass es sich um einen Antrag nach § 29 f TVÜ-L handelt? Hast du bereits den Anspruch auf die entsprechende Entgeltzahlung schriftlich geltend gemacht?
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Uns wurde eine Vorlage vom Personalrat damals gestellt die wir ausfüllen mussten. Seitdem wird man Monat für Monat hingehalten wenn man nachfragt.
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Und Monat für Monat verfristet die Entgeltnachzahlung, wenn du den Anspruch nicht schriftlich geltend gemacht hast.
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Hier wurde mir zugesichert dass die Nachzahlung rückwirkend definitiv auf den 01.01.2021 sich belaufen wird.
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Da die Zusammensetzung des Personalrats weit überwiegend einer Negativauswahl folgt, sind Vorlagen, die man von diesem bekommt, mit hoher Wahrscheinlichkeit mangelhaft. Die Wortwahl im Startbeitrag lässt jedenfalls schlimmstes befürchten. Der Verzicht auf die Einrede des Verfalls wurde hoffentlich schriftlich und vom Arbeitgeber erklärt und nicht nur von irgendeinem Personalratsfuzzi behauptet.
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In dem damaligen Antrag wurde von mir verlangt das damit verbundene Entgelt gemäß Paragraph 37 TV-L geltend zu machen. Dies habe ich schriftlich als auch die Bestätigung des Eingangs.
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Maßgeblich ist nicht, ob von Dir verlangt wurde, das verbundene Entgelt geltend zu machen, sondern ob Du es wirksam getan hast.
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Und das wird wirksam gemacht indem man es fordert so wie ich es doch tat im Antrag? Wie läuft das sonst ab?
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Es ist ja nicht bekannt, was Du im Antrag getan hast. Eine Geltendmachung stellt eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner dar, in der die Forderung entweder konkret beziffert oder hinreichend konkret benannt wird und der Gläubiger erkennbar davon ausgeht, dass der Schuldner aus den gemachten Angaben in der Lage sei, die Höhe der Schuld selbst zu errechnen und ihm das nach Treu und Glauben nicht nur zuzumuten ist, sondern ihm die entsprechenden Daten auch tatsächlich vorliegen oder zumindest einfach zugänglich sind. Eine solche Geltendmachung wäre bspw.:
"Hiermit fordere ich Sie auf, mir ab dem tt.mm.jjjj das Entgelt der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 des auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenen Tarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung entsprechend meines Antrags vom tt1.mm1.jjjj1 zu zahlen und die Differenz zwischen dem jeweils gezahlten Betrag und dem Entgelt der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 des auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenen Tarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung aufgrund der Rückwirkung meines Antrages vom tt1.mm1.jjjj1 auf den 01.01.2021 seit dem 01.01.2021 bis zum Vortag des tt.mm.jjjj nachzuzahlen. Dazu setze ich Ihnen eine Frist von 14 Tagen vom Datum dieses Schreibens an. Ab dem Tage nach dem Vertreichen der Frist sind Sie in Zahlungsverzug, ab dann fallen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz an."
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Als Ergänzung. Am besten immer eine Entgeltgruppe höher angeben als erwartet. Sollte bei der Prüfung diese als Ergebnis festgestellt werden und es wurde nur eine Geltendmachung einer niedrigeren Entgeltgruppe angegeben, verlierst du den Differenzbetrag.
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Bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen sollte man sogar immer die höchste Aufbauentgeltgruppe angeben.
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Warum sollte Ihr Job neu bewertet werden? Tarifverhandlungen ignorieren Arbeitsplätze. Wenn Sie dachten, 29f Abs. 1 TVÜ-L etwas verbessern würde, hättest du beantragen sollen. cookie clicker (https://cookie-clicker2.co/)
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Bei mir: Antrag auf den letzten Drücker gestellt. Es wurde dann mehrmals an der Stellenbeschreibung gedreht, bis das Landesministerium für Kultus, Jugend und Sport es anscheinend in seine Abläufe einbauen konnte. Bis heute ist nichts abschließendes passiert. Die Anträge werdem dem Hörensagen nach nun vom Landesfinanzministerium geprüft - was auch immer das Finanzministerium damit zu tun hat. Ich vermute, dass nicht die Sach-, sondern die Haushaltslage ausschlaggebend sein dürfte.