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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: Ede65 am 03.02.2022 14:17

Titel: [Allg] Dienstunfähig Pension und Rente
Beitrag von: Ede65 am 03.02.2022 14:17
Hallo an alle Spezialisten
ich hätte die Frage wie es sich verhält wenn Mann wegen einer Dienstunfähigkeit
in den vorzeigen Ruhestand versetzt wird.
Insgesamt sind 20 Jahre in Rentenbeiträge gezahlt worden.
Von den 20 Jahren wurden 10 Jahre beim jetzigen Arbeitgeber (Land RLP)
als Angestellter gearbeitet (also auch VBL Beiträge geleistet) danach 20 Jahre bis heute als
Beamter A 11 Stufe 12. Jetzt 60 Jahre Jung
Wie kann ich mir denn ausrechnen wie viel ich
unterm Strich mit der Vorgeschichte an Pension und oder Rente zu erwarten hätte.
Die Pension scheint mir schon klar aber was ist mit der Rente bei Dienstunfähigkeit.
Wäre sehr dankbar wenn mir da jemand auf die Sprünge helfen könnte.
Grüße in die Runde
Titel: Antw:Dienstunfähig Pension und Rente
Beitrag von: Organisator am 03.02.2022 14:42
Eine Erwerbsminderungsrente dürfte nicht in Frage kommen, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Regelaltersrente mit 67 (oder je nach Jahrgang etwas früher) kommt in Betracht.

Die Höhe der Rente steht in der letzten Rentenauskunft.
Titel: Antw:Dienstunfähig Pension und Rente
Beitrag von: WasDennNun am 03.02.2022 15:54
Eine Erwerbsminderungsrente dürfte nicht in Frage kommen,
weil in den letzten Jahren nicht eingezahlt, richtig?
Titel: Antw:Dienstunfähig Pension und Rente
Beitrag von: Ozymandias am 03.02.2022 16:46
Mal nach "Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes" suchen, aber keine Ahnung ob das auch bei DU gilt. Nur als kleiner Hinweis zum selber überprüfen.
Titel: Antw:Dienstunfähig Pension und Rente
Beitrag von: Organisator am 03.02.2022 16:54
Eine Erwerbsminderungsrente dürfte nicht in Frage kommen,
weil in den letzten Jahren nicht eingezahlt, richtig?

Genau. § 43 SGB VI verlangt 36 Pflichtbeiträge in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung. Kommt bei versicherungsfreien Beamten (§ 5 SGV VI) grundsätzlich nicht in Frage.