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Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst => Kirche und Wohlfahrt => Thema gestartet von: FindusRia am 02.04.2022 18:09

Titel: BAT KF Eingruppierung als Kita-Leitung
Beitrag von: FindusRia am 02.04.2022 18:09
Hallo zusammen,
vielleicht kann mir hier jemand helfen. Ich übernehme zum Juli die Leitung einer Kita mit drei Gruppen und 62 genehmigten Plätzen. Aktuell bin ich in SE8a Stufe 4. kann mir jemand sagen, wie ich ab Juli eingruppiert werde? Erfolgt eine stufengleiche Höhergruppierung?

Viele Grüße, FindusRia
Titel: Antw:BAT KF Eingruppierung als Kita-Leitung
Beitrag von: Bob Kelso am 02.04.2022 21:52
Hier: 10.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen  (7,8)     SE 15

7   Leiterinnen mehrerer Kindertageseinrichtungen sind eine Entgeltgruppe höher eingruppiert, als es für die Leitung der größten zu leitenden Einrichtung vorgesehen ist. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine dreigruppige Einrichtung, ist die Leiterin zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine zweigruppige Einrichtung, ist die Leiterin in Stufe 6 zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert.

8   Leiterinnen von Familienzentren erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 €.


Quelle: https://www.kirchenrecht-ekir.de/document/14110
Titel: Antw:BAT KF Eingruppierung als Kita-Leitung
Beitrag von: FindusRia am 02.04.2022 22:10
Danke für die Antwort.BAT KF sagt SE15, laut TVÖD jedoch SE13 nach Kinderzahlen.
Bleibt noch die Frage der stufengleichen Höhergruppierung.
Titel: Antw:BAT KF Eingruppierung als Kita-Leitung
Beitrag von: Bob Kelso am 02.04.2022 23:35
Guten Abend!
Sie schrieben, bei Ihnen würde der BAT-KF Anwendung finden; folgend: SE15!
Eine stufengleiche Höhergruppierung erfolgt hier nicht!
Es findet eine Neu-Eingruppierung statt! Sollte dies Ihre erste Leitungsposition sein, besitzen Sie keine Stufen-Erfahrung! Dennoch können Sie verhandeln, ob St.2 Anwendung finden könnte!
Liebe Grüße!
Titel: Antw:BAT KF Eingruppierung als Kita-Leitung
Beitrag von: FindusRia am 03.04.2022 18:40
Hallo Bob Kelso,

vielen Dank, für die erneute Antwort. Was besagt denn Paragraph 14 BAT KF, da ist doch eine stufengleiche Höhergruppierung geregelt? 🤔 Mein Arbeitsverhältnisse bei dem Arbeitgeber ist schon über einen längeren Zeitraum, ich war vorher stellvertretende Leitung. Nun übernehme ich im gleichen Betrieb die Leitung.
Wenn eine Eingruppierung in Stufe 1 der SE15 erfolgen würde, bekäme ich ja weniger als jetzt.

Liebe Grüße und einen schönen Abend.

Paragraph 14

4 ) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe desselben Entgeltgruppenplanes werden die Mitarbeitenden der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben.
Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 64,13 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8, SE 2 bis SE 8b und SD 2 bis SD 8b bzw. weniger als 102,56 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, SE 9 bis SE 18 und SD 9 bis SD 18, so erhalten die Mitarbeitenden während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages einen Garantiebetrag von monatlich 64,13 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8, SE 2 bis SE 8 und SD 2 bis SD 8 ) bzw. 102,56 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15, SE 9 bis SE 18 und SD 9 bis SD 18).