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Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: SparFuchs am 11.11.2022 10:32

Titel: Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: SparFuchs am 11.11.2022 10:32
Guten Morgen zusammen,

ich bin hier neu und habe gleich eine Frage bezüglich der "Ansparung" der vermögenswirksamen Leistung.
Ich bedanke mich bereits jetzt schon für Eure (kritische) Einschätzung.

Ausgangssituation:

Ich und meine Frau - frisch verheiratet - möchten zum Jahreswechsel gemeinsam in einem Sparvertrag unseren Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistung (Brutto je 6,65 €, Netto 3,XX €) ansparen.

Wir sind gerne bereit einen gewissen Anteil extra dazu zu sparen (25-50 € je Person), der am liebsten durch uns extra in das Sparkonto und nicht über die Arbeitgeber eingezahlt werden könnte.

Hintergrund:

Mit Hinblick auf die weitere Familienplanung möchten wir bereits jetzt schon monatlich etwas Geld für den Nachwuchs beiseitelegen - aber aktuell ist noch nichts unterwegs.

Idee:

Wir stellen uns, wie oben geschrieben, einen gemeinsamen Sparvertrag vor, in den jeder von uns seinen Arbeitgeberanteil eingezahlt bekommt sowie einen monatlichen Extrabetrag von dem bestehenden Privatkonto einzahlt. Wir möchten eigentlich keine weiteren Giro-Konten eröffnen, welche als Verrechnungskonto herangezogen werden. Idealerweise sollte das Sparkonto ohne Abschluss- und Kontoführungsgebühren laufen.

Gibt es so etwas überhaupt, wenn ja bei welchem Anbeiter, und wie schätzt Ihr die Marktsituation diesbezüglich ein oder gibt es weitere Ideen, die wir in Betracht ziehen sollten?

Vielen herzlichen Dank!

Grüße
SparFuchs
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Herbert Meyer am 11.11.2022 10:51
Lösung: Die lächerlichen 3 Euro Netto aus den Vermögenswirksamen Leistungen einfach vergessen. Anschließend bei Onvista ein kostenloses Depot eröffnen und einen (nahezu) kostenlosen Sparplan mit einer monatlich anpassbaren Sparrate auf einen thesaurierenden World-ETF anlegen. Dann bis zur Volljährigkeit vergessen und sich in 18 Jahren über die Rendite freuen. Fertig.

Was man auf keinen Fall machen sollte: Bei 10 Prozent Inflation Geld auf Tagesgeld oder gar Girokonto parken.

Falls man sich psychologisch nicht von den 3 Euro VL trennen möchte: Die ebenfalls recht günstige Comdirekt bietet auch VL-Sparen mit ETFs an, allerdings sind die Gebühren für Depotverwaltung und Sparplan-Ausführung etwas höher als bei einem klassischen ETF Sparplan, wodurch es eigentlich wieder unsinnig ist...

Die VL sind halt nur eine Peinlichkeit, von der sich der Öffentliche Dienst am besten so schnell wie möglich endgültig trennen sollte.
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Verwaltungsbetriebswirt am 11.11.2022 15:14
Kann das überhaupt so funktionieren wie angedacht? Die meisten Anbieter verlangen doch eine Überweisung der gesamten Ansparsumme über den Arbeitgeber z.B. Degussa. Bei der Deka z.B. ist die Mindestsparsumme 26€.
Ansonsten kann ich mich meinem Vorredner nur anschließen. Alternativ wäre noch MSCI World direkt mit VL besparen, dann nimmt man die 6,65€ noch mit.
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: BAT am 11.11.2022 16:49
Hö? Beim größten Anbieter zahlt mein AG nur die VL, ich den Rest. Aber ist auch ein alter Vertrag...

Habe jetzt die Zahlung von mireingestellt, erste Auswirkungen der Krise, mal schauen, ob sie mich rauswerfen.
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Britta2 am 11.11.2022 17:21
Habe bei der BHW auch einen älteren Vertrag (und ärgere mich immer noch über meine Blödheit, allein wenn ich an deren jährlichen Abzug wegen Kontoführung denke) - ist auch seit Beginn Mindesteinzahlung monatlich 25 Euro.
Ist zwar längst auszahlungsbereit aber ich lasse noch weiterlaufen. Die schmeißen mich auch irgendwann raus.
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Verwaltungsbetriebswirt am 11.11.2022 17:31
Hö? Beim größten Anbieter zahlt mein AG nur die VL, ich den Rest. Aber ist auch ein alter Vertrag...

Habe jetzt die Zahlung von mireingestellt, erste Auswirkungen der Krise, mal schauen, ob sie mich rauswerfen.
Aber der Betrag wird doch in einer Summe (VL+Eigenbeitrag) vom Arbeitgeber an den Anbieter überwiesen, oder?
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: BAT am 11.11.2022 17:38
Nein, 5,60 € vom AG, fast die Aufstockung auf die vereinbarten 150 € von mir selbst. Schwäbisch Alt, Vertrag ist bestimmt von 2008 oder älter..
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Zinc am 14.11.2022 13:04
Hatte vor paar Jahren VL-Sparen bei der Degussa abgeschlossen. Durch einen Bonus am Laufzeitende von 10,0 % landet man bei etwas mehr als 3 Prozent Rendite pro Jahr, aber das ohne jegliches Risiko. Du weißt also schon bei Sparbeginn, welche Summe du am Ende bekommst. In Anbetracht der aktuellen Umstände kann ich damit leben, war damals aber auch eher unwissend. Heute würde ich mir auf jeden Fall, wenn es denn unbedingt über die VL laufen soll, "OSKAR" anschauen und mit den Vermögenswirksamen Leistungen in ETFs investieren. Dort hast du beispielsweise keine Mindestlaufzeit (7 Jahre Sperrfrist entfällt) und keine Grundgebühren. Du zahlst lediglich die regulären OSKAR-Gebühren.
Mittlerweile habe ich mir auch etwas Wissen angelesen und werde nach meiner Sperrfrist höchstwahrscheinlich das Konto bei der Degussa auflösen und selbständig über einen kostenlosen Broker wie Trade Republic etc. einen kostenlosen Sparplan auf einen Welt ETF anlegen.
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Max Bommel am 16.11.2022 10:07
Habe bei der BHW auch einen älteren Vertrag (und ärgere mich immer noch über meine Blödheit, allein wenn ich an deren jährlichen Abzug wegen Kontoführung denke) - ist auch seit Beginn Mindesteinzahlung monatlich 25 Euro.
Ist zwar längst auszahlungsbereit aber ich lasse noch weiterlaufen. Die schmeißen mich auch irgendwann raus.

Jährliche Kontoführungsgebühren in der Ansparphase sind rechtswidrig. Dazu gibt es ein aktuelles Urteil des BGH vom 15.11.2022. Ging sogar um die BHW...
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Britta2 am 17.11.2022 09:04

Jährliche Kontoführungsgebühren in der Ansparphase sind rechtswidrig. Dazu gibt es ein aktuelles Urteil des BGH vom 15.11.2022. Ging sogar um die BHW...
Sorry, hatte dazu gerade in anderem Unterforum angefragt.

Und soeben selbst die Antwort gefunden.

https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/banken/bausparen-bhw-bausparkasse-verzichtet-nach-bgh-urteil-auf-kontogebuehren-wettbewerber-zoegern-noch/28813428.html

Das Institut schafft die beanstandeten Gebühren nun zwar ab, will bislang gezahlte Gebühren aber nicht automatisch erstatten. „Kunden werden gebeten, sich mit konkreten Angaben zu ihrem Vertrag schriftlich an die BHW Bausparkasse zu wenden“, teilte eine Sprecherin des Instituts mit.

Unklar ist, für welchen Zeitraum Bausparer zu viel gezahlte Gebühren zurückverlangen können. Die Frage der Verjährung lasse sich nicht so leicht beantworten, teilte der Bundesgerichtshof mit. Zwar gelte für den Anspruch der Verbraucher auf Rückzahlung grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Allerdings stellt sich jeweils im Einzelfall die Frage, wann die Verjährungsfrist in Gang gesetzt wurde, das heißt, ab wann die Verbraucher Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis von der Unwirksamkeit der Klausel hatten“, so das Karlsruher Gericht. Für diese Frage kämen verschiedene Zeitpunkte in Betracht. Der Bundesgerichtshof habe für diese Klausel aber bislang keine Entscheidung getroffen.

OT:  das aktuelle BGH-Urteil bezieht sich auf ein Urteil aus de Jahr 2017!
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Max Bommel am 17.11.2022 11:16
Hier gibt es ein Musterschreiben.

https://www.finanztip.de/bausparvertrag/bearbeitungsgebuehren/

Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Sleyana am 17.11.2022 12:19
Habe bei der BHW auch einen älteren Vertrag (und ärgere mich immer noch über meine Blödheit, allein wenn ich an deren jährlichen Abzug wegen Kontoführung denke) - ist auch seit Beginn Mindesteinzahlung monatlich 25 Euro.
Ist zwar längst auszahlungsbereit aber ich lasse noch weiterlaufen. Die schmeißen mich auch irgendwann raus.

Jährliche Kontoführungsgebühren in der Ansparphase sind rechtswidrig. Dazu gibt es ein aktuelles Urteil des BGH vom 15.11.2022. Ging sogar um die BHW...

Und Depotgebühren? Ich würde eher in einem ETF investieren und gucken was passiert.
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Kaiser80 am 17.11.2022 12:24

Jährliche Kontoführungsgebühren in der Ansparphase sind rechtswidrig. Dazu gibt es ein aktuelles Urteil des BGH vom 15.11.2022. Ging sogar um die BHW...
Aha. Das hast du der Urteilsbegründung entnommen und kennst natürlich auch sämtliche Vertragskonstrukte der jeweiligen Anbieter?
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Britta2 am 17.11.2022 12:26
Hier gibt es ein Musterschreiben.

https://www.finanztip.de/bausparvertrag/bearbeitungsgebuehren/

copy + paste aus diesem Artikel:

Hat Deine Bank die Servicepauschale nachträglich ohne Deine Zustimmung eingeführt, dann kannst Du Dein Geld zurückfordern.

Oder anders gesagt:  stand die Gebühr bereits bei Vertragsabschluss in deren AGBs - wars das.

Andererseits - weiter gelesen:  diese Gebühren wurden wohl doch erst nachträglich d.h. ab 2017 eingeführt.
Hier wiederum muss man aufpassen, denn es muss noch vor dem 31.12.2022 die Schlichtungsstelle angeschrieben werden. Und die BHW wiederum hütet sich zu antworten. Habe nachgeschaut - ich hatte denen bereits im Mai 2021 geschrieben und diesen Gebühren widersprochen. Kein einziges Mal kam eine Antwort und im online-BHW-Konto sind sämtliche vom Kunden an die BHW geschickten Nchrichten NICHT gelistet! Nur die Nachrichten der BHW an den Kunden kann man dort auch später noch abrufen!  Ich habe also nur meine Screenshots vom Mai 2021 und Januar 2022 als Nachweis. 
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Kaiser80 am 17.11.2022 12:27

Und Depotgebühren? Ich würde eher in einem ETF investieren und gucken was passiert.
Da ein (verwaltetes) Depot etwas völlig anderes als ein BSpV ist und bei diesem völlig unterschiedliche Vertragliche Vereinbarungen bestehen ist das eher unwahrscheinlich 
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: magnifico am 17.11.2022 12:51
In einem Punkt besteht Korrekturbedarf:

Die "sagenhaften" 6,65 €, die mindestens seit der Einführung des Euro keine Erhöhung mehr erfahren haben, werden "brutto" in den jeweiligen Sparvertrag oder anderweitig gewählte Anlageform eingezahlt.

Versteuert werden muss der Betrag aber dennoch, was mittelbar zu einem entsprechenden Abzug beim Nettoeinkommen führt. Aber immerhin gibt es nach sechs Jahren Einzahlung und einem Jahr Wartezeit das Ganze dann immerhin zurück - und die 6,65 € entgehen einem, wenn man sie nicht in Anspruch nimmt.

Einige Banken bieten vL-Einzahlungssparpläne an, die sogar überdurchschnittlich "hoch" verzinst sind, weil das Geld ja auch bis zu sieben Jahre (gerechnet ab der ersten Einzahlung) fest liegt. Da fallen eigentlich auch nie Gebühren an.

Eine freiwillige Aufstockung lässt sich natürlich, sofern nicht wegen bestehender Zulagenberechtigung ohnehin "sinnvoll", auch da erwägen.
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Britta2 am 17.11.2022 13:03
Hier gibt es ein Musterschreiben.

https://www.finanztip.de/bausparvertrag/bearbeitungsgebuehren/

Hab nochwas dazu gefunden:  man soll die Bausparkasse anschreiben und auffordern - und falls sie ablehnen oder nicht antworten, soll man bis zum 31.12.2022 für die Fristwahrung zurück bis mindestens 2019 die Schlichtungsstelle kontaktiert haben.   info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Britta2 am 18.11.2022 08:20
Konkret zur BHW hab ich nochwas gefunden. Deren AGBs ... es wird konkret verwiesen auf "Paragraf 17 Absatz 1 der Allgemeinen Vorschriften Bausparen". Viola - hier nchzulesen:  https://www.bhw.de/dam/bhwde/pdf/Bausparbedingungen-dmaXX.pdf

Was ich noch nicht fand ist, welcher gesetzliche übergeordnete Rahmen dazu gehört und ob dieser vom aktuellen BGH-Urteil geändert wird ...

Google zeigte an, dass wohl jede einzelne Bausparkasse in ihren eigenen AGBs ähnliche Vertragsbedingungen listet. d.h. man gibt bei Abschluss die Zustimmung per Unterschrift.
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Zinc am 18.11.2022 09:33
In einem Punkt besteht Korrekturbedarf:

Die "sagenhaften" 6,65 €, die mindestens seit der Einführung des Euro keine Erhöhung mehr erfahren haben, werden "brutto" in den jeweiligen Sparvertrag oder anderweitig gewählte Anlageform eingezahlt.

Versteuert werden muss der Betrag aber dennoch, was mittelbar zu einem entsprechenden Abzug beim Nettoeinkommen führt. Aber immerhin gibt es nach sechs Jahren Einzahlung und einem Jahr Wartezeit das Ganze dann immerhin zurück - und die 6,65 € entgehen einem, wenn man sie nicht in Anspruch nimmt.

Einige Banken bieten vL-Einzahlungssparpläne an, die sogar überdurchschnittlich "hoch" verzinst sind, weil das Geld ja auch bis zu sieben Jahre (gerechnet ab der ersten Einzahlung) fest liegt. Da fallen eigentlich auch nie Gebühren an.

Eine freiwillige Aufstockung lässt sich natürlich, sofern nicht wegen bestehender Zulagenberechtigung ohnehin "sinnvoll", auch da erwägen.

Ich habe das auch abgeschlossen und auf 100 Euro im Monat aufgestockt, weil ich die 6,65 Euro nicht liegenlassen wollte. Dadurch erhalte ich von der Bank 3,2 Prozent pro Jahr. Theoretisch performt ein Welt-ETF natürlich besser über 6-7 Jahre, wobei man dann auch ein gewisses Risiko in Kauf nehmen muss.
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Rentenonkel am 18.11.2022 10:56
Neben den Zuschüssen vom Arbeitgeber können auch die staatlichen Zuschüsse interessant sein.

Bei Bausparen gibt es zum Beispiel die Wohnungsbauprämie. Dabei gelten allerdings Einkommensgrenzen, die jedoch vor kurzem angehoben worden sind. Als Alleinstehender kann man die Prämie erhalten, wenn man weniger als 35.000,- EUR, als Ehepaar weniger als 70.000,- EUR im Jahr zu versteuern hat. Das zu versteuernde Einkommen ist etwas anders als das Bruttoeinkommen. Es geht dabei um das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid.

Auch werden Kinderfreibeträge hier berücksichtigt. Die Prämie beträgt 10 % bei einer jährlich max. geförderten Sparleistung von 700 EUR (ledig) bzw. von 1400 EUR (verheiratet). Diese Prämie wird jährlich neu über die Bausparkasse beantragt und dabei kann man diese Prämie auch für vL Sparbeiträge beantragen, wenn man die Einkommensgrenzen im Rahmen der vL Förderung sprengt.

Allerdings muss am Ende der Bausparvertrag auch wohnwirtschaftlich verwendet werden. Man muss also davon ein Haus oder eine Wohnung kaufen, bauen, modernisieren oder umbauen. Für junge Menschen unter 25 gelten davon abweichen günstigere Regelungen.
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: BAT am 18.11.2022 11:06
Es ist die Frage, wer die Nase bei der Verhöhnung des Begriffes VERMÖGEN die Nase vorn hat, die VL nach TVÖD oder die Wohnungsbauprämie.

Alles Peanuts. Einstampfen sowas.
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Britta2 am 19.11.2022 14:37
Allerdings muss am Ende der Bausparvertrag auch wohnwirtschaftlich verwendet werden. Man muss also davon ein Haus oder eine Wohnung kaufen, bauen, modernisieren oder umbauen. ...

Nur der Kredit-Teil muss so genutzt werden, nicht das selbst eingezahlte Geld inklusive der VL.
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Rentenonkel am 21.11.2022 10:13
Allerdings muss am Ende der Bausparvertrag auch wohnwirtschaftlich verwendet werden. Man muss also davon ein Haus oder eine Wohnung kaufen, bauen, modernisieren oder umbauen. ...

Nur der Kredit-Teil muss so genutzt werden, nicht das selbst eingezahlte Geld inklusive der VL.

Der Anspruch auf Wohnungsbauprämie auf das Sparguthaben bleibt für seit dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge nur dann ohne wohnwirtschaftliche Verwendung der Bausparbeiträge erhalten, wenn

1. der Bausparer bei Vertragsabschluss noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte und frühestens sieben Jahre nach Vertragsabschluss über die Bausparsumme verfügt. Jeder Bausparer kann nur einmal über einen vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossenen Bausparvertrag ohne wohnungswirtschaftliche Verwendung prämienunschädlich verfügen.

2 der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluss gestorben oder erwerbgemindert geworden ist oder

3. der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht.

Nur für vor dem 01.01.2009 abgeschlossene Verträge muss eine wohnwirtschaftliche Verwendung nicht nachgewiesen werden.
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Bastel am 21.11.2022 10:33
Neben den Zuschüssen vom Arbeitgeber können auch die staatlichen Zuschüsse interessant sein.

Bei Bausparen gibt es zum Beispiel die Wohnungsbauprämie. Dabei gelten allerdings Einkommensgrenzen, die jedoch vor kurzem angehoben worden sind. Als Alleinstehender kann man die Prämie erhalten, wenn man weniger als 35.000,- EUR, als Ehepaar weniger als 70.000,- EUR im Jahr zu versteuern hat. Das zu versteuernde Einkommen ist etwas anders als das Bruttoeinkommen. Es geht dabei um das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid.

Auch werden Kinderfreibeträge hier berücksichtigt. Die Prämie beträgt 10 % bei einer jährlich max. geförderten Sparleistung von 700 EUR (ledig) bzw. von 1400 EUR (verheiratet). Diese Prämie wird jährlich neu über die Bausparkasse beantragt und dabei kann man diese Prämie auch für vL Sparbeiträge beantragen, wenn man die Einkommensgrenzen im Rahmen der vL Förderung sprengt.

Allerdings muss am Ende der Bausparvertrag auch wohnwirtschaftlich verwendet werden. Man muss also davon ein Haus oder eine Wohnung kaufen, bauen, modernisieren oder umbauen. Für junge Menschen unter 25 gelten davon abweichen günstigere Regelungen.

Man bekommt pro Jahr als Paar maximal 140€ Förderung. Wie soll das beim Immobilienerwerb helfen? Das sind doch Peanuts, wollen die einen verarschen?
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: BAT am 21.11.2022 10:52
Und beim Kauf eines Haues mittlerer Art und Güte in Krefeld werden dann mal schnell 25.000 € Grunderwerbssteuer fällig für diese Paar. Läuft in der Vermögensbildung... ;D
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Rentenonkel am 21.11.2022 11:55

Man bekommt pro Jahr als Paar maximal 140€ Förderung. Wie soll das beim Immobilienerwerb helfen? Das sind doch Peanuts, wollen die einen verarschen?

Einen Bausparvertrag einzusetzen ist meist einfacher als einen Immobilienkredit über wenige Zehntausend Euro bei einer Bank zu beantragen. Denn bei einem Finanzierungsbedarf unterhalb von 50.000 Euro machen viele Banken überhaupt kein Angebot, oder nur ein schlechtes.

Für Bausparkassen gehören diese Darlehenssummen dagegen zum täglichen Geschäft. Darüber hinaus können sie Darlehen unter 30.000 Euro auch ohne Grundschuld vergeben. Gerade wenn eine Modernisierung absehbar ist, hilft ein Bausparvertrag, diese Finanzierung vorzubereiten. Denn die Kosten – und häufig auch der Zeit­punkt – für die Modernisierung lassen sich gut abschätzen. Bausparsumme und Spardauer stehen also fest, und die Eckdaten des Bausparvertrags lassen sich genau einstellen.

Aber auch bei einem Immobilienkauf kann es helfen, wenn man nicht zu 100 % finanzieren  muss. Der Zinssatz hängt auch davon ab, wieviel Eigenkapital man einbringt und ein Bausparvertrag bis zu 30.000 EUR (ohne Grundschuld) kann da als Eigenkapital gegenüber der finanzierenden Bank gelten.

Wer also für eine Modernisierung eine mittlere Finanzierungssumme über 15.000 bis 50.000 Euro benötigt, sollte sich die Angebote der Bausparkassen näher ansehen. Dies gilt umso mehr, wenn die Voraussetzung für die staatliche Förderung erfüllt werden und man davon ausgeht, dass die Zinsen in den kommenden Jahren wieder steigen werden.

Die 140 EUR Prämie (plus die 24 * 6,65 EUR vL Prämie vom Arbeitgeber) in der Einzahlungsphase helfen, die gegenüber Tagesgeldkonten niedrigeren Zinsen auszugleichen. Auch wenn es nur peanuts erscheinen, helfen sie doch, sich über das Thema Gedanken zu machen und können der entscheidende Baustein sein, um sich für oder gegen eine Immobilienfinanzierung oder Modernisierung z.B. der Heizung zu entscheiden.
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Britta2 am 24.11.2022 16:37
Falls es jemand interessiert (Kleinvieh macht auch Mist!) - meine BHW hat mir gestern geschrieben. Ich solle doch bitte von Mahnungen oder dem Ombudsmann Abstand nehmen, sie verzichten kulant bis 20.6.2023 auf weitere Servicegebühren und bis dahin verjähren alle die nicht "die bisher noch nicht verjährt sind". Weil jetzt Jahresende ist und die BHW unnötigen Stress vermeiden möchte.

Die Stiftung Warentest hat heute ihren Ratgeber aktualisiert und 2 weitere EUGH-Urteile ergänzt (aus September 2022) --- es sind ab Vertragsabschluss rückwirkend gar keine Ansprüche verjährt, weil selbst die Befristung auf bisher  höchstens 10-Jahre rechtswidrig sei ... https://www.test.de/Bausparen-Recht-auf-Gebuehrenerstattung-5424670-0/ 
Wer also noch einen alten Vertrag hat ... (und die 5% Verzinsung der Forderung natürlich nicht vergessen!)
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Britta2 am 25.11.2022 06:54
sorry, ber ich darf meinen letzten Beitrag leider nicht mehr bearbeiten.
Ergänzung dazu (der Groschen fiel langsam). JETZT erst begriff ich die Absicht der BHW, wieso ich auf jeden Fall vor Juni 2023 keinen Kontakt zur Ombudsstelle aufnehmen soll und auf keinen Fall die Rückerstattung für die vielen Jahre anmahnen soll!  Die Info steckte im perfekt getarnten Nebensatzvom BHW-Schreiben !!!
("abzüglich der bis dahin eventuell verfallenen Ansprüche") ---  OHNE Einsschaltung der Ombudsstelle bzw nachweislichen Mahnung noch vor dem 1.1.2023 verfallen die Ansprüche aller Jahre vor "3 Jahre zurück"!
Es geht um cleveres Einsparen von Rückzahlunen in Summe in Millionenhöhe ... Der Depp fällt prompt wieder drauf rein und hält gutgläubig die Füße bis Juni 2023 still.
Gut, ich hatte Frist zur Erstattung bis 11.12.2022 gesetzt, Eingangsbestätigung vorhanden.
Am 12.12.2022 geht das Schreiben an die Ombudsstelle raus. Gerne lasse ich der BHW ihren Jahresende-Frieden.
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: BAT am 28.11.2022 09:20
Ist es eigentlich in Ordnung, bei einer VL von 5,80 € (Teilzeit), dass der AG 6,65 € vom Gehaltskonto an die Bausparkasse abführt?
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: Rentenonkel am 28.11.2022 09:48
Ist es eigentlich in Ordnung, bei einer VL von 5,80 € (Teilzeit), dass der AG 6,65 € vom Gehaltskonto an die Bausparkasse abführt?

Um den vollen Zuschuss vom AG (max. 6,65 EUR) abzugreifen ist das sicherlich in Ordnung. Allerdings sollte man den Betrag schon auf 40 EUR aufstocken, damit auch was dabei rumkommt. Wie ich weiter oben erklärt habe, können aufgrund der höheren Einkommensgrenzen viele Arbeitnehmer wieder auf die Einzahlungen die Wohnungsbauprämie abstauben und daher lohnt es sich oft, die 700 EUR (als Single) bzw. 1400 EUR (verheiratet) voll zu machen.

Andernfalls dauert es ohnehin ewig, bis überhaupt die Abschlussgebühr bei einem Bausparvertrag bezahlt wurde und überhaupt ein Guthaben entsteht.
Titel: Antw:Vermögenswirksame Leistungen
Beitrag von: BAT am 28.11.2022 09:53

Andernfalls dauert es ohnehin ewig, bis überhaupt die Abschlussgebühr bei einem Bausparvertrag bezahlt wurde und überhaupt ein Guthaben entsteht.

Das hat bei mir glaube ich so vier Jahre gedauert, bis überhaupt ein positiver Betrag auf dem Bausparkonto war ;D, Prämien- und sonstwas berechtigt bin ich schon Ewigkeiten nicht mehr.