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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Haselmaus am 13.10.2020 19:06

Titel: Umgruppierung
Beitrag von: Haselmaus am 13.10.2020 19:06
Hallo,
Vielleicht kann hier mir jemand helfen.
Ich wurde 2019 von seitens meines Arbeitgeber umgruppiert, da aufgrund einer neuen Stellenbewertung herauskam, das meine Kollegen und ich jahrelang in der falschen Entgeltgruppe waren, so hat die Gemeindeprüfanstalt festgestellt das wir nicht mehr zum TVÖD Verwaltung zugehörig sind sondern in den TVÖD SUE, wir wurden alle Rückwirkend von 2018 an, stufengleich umgruppiert.
Ich war 2018 bereits schon 2 Jahre in Stufe 4, somit wäre ich nun 2020 regulär in Stufe 5 gekommen.
Mein Arbeitgeber sagt, es handele sich um eine Höhergruppierung somit beginnt von 2018 an die Stufenlaufzeit neu und komme erst 2022 in Stufe 5.
Dachte immer eine stufengleiche Höhergruppierung beinhaltet nur, wenn man in der gleichen Entgeltgruppe bleibt, hier aber wurde eine umgruppierung vorgenommen in eine neue Entgeltgruppe ( zuvor Entgeltgruppe E, jetzt Entgeltgruppe S).

Vielen Dank

Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spid am 13.10.2020 19:15
Es gibt keinen TVÖD SUE. Was soll denn 2018 eingruppierungserhebliches passiert sein?
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Haselmaus am 13.10.2020 19:31
Das ist eine gute Frage, ich arbeite seit 2010 in einer Komune an einer Schule, war in der Entgeltgruppe E eingruppiert...wir Mitarbeiter haben uns an den Personalrat gewandt, weil wir der Auffassung waren das wir in der falschen Entgeltgruppe eingruppiert sind, das sah der Personal bzw Betriebsrat genauso, weshalb die Gemeindeprüfanstalt die Stelle neu bewertete und zum Entschluss kam, das es für die Arbeitsmerkmale nicht die Entgeltgruppe E greift sondern die Entgeltgruppe S, darauf wurden wir rückwirkend umgruppiert, von  seiten des Landratsamtes hieß es, weiter zurück ging aus Tarifrechtlichen Gründen nicht...meine Frage nun: ist die Umgruppierung mit einer Höhergruppierung gleich zustellen?
Bitte um Entschuldigung aber ich kenne mich in diesen ganzen Wirrwarr TVÖD nicht gut aus
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spid am 13.10.2020 19:35
Um das zu beurteilen, bedarf es zwingend der Beantwortung der Frage.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Sozialarbeiter am 13.10.2020 19:40
Wenn sich an deiner Tätigkeit nichts geändert hat, gehörst du wohl eigentlich schon seit 2010 in die S Tabelle.

Und du hast irgendwie um den Dreh rum 2018/2019 darauf aufmerksam gemacht?
Kann das mit der Ausschlusfrist zusammenhängen?
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spid am 13.10.2020 19:43
Nein, kann es nicht. Die wirkt nicht auf die Eingruppierung.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Isie am 13.10.2020 21:24
Ob das auch dem Arbeitgeber bekannt ist?

Seit wann gibt es die S-Tabelle?
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spid am 13.10.2020 21:29
2009
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Isie am 13.10.2020 21:37
Danke, Spid.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Haselmaus am 14.10.2020 07:47
Was bedeutet das für mich, wenn ich schon von Beginn an in der falschen Entgeltgruppe war?
Bin jetzt zwar in der Richtigen Lohntabelle hier S, aber gilt das wirklich als Höhergruppierung? Im Schreiben wird von Stufengleiche Umgruppierung gesprochen, ist alles sehr komplex und habe den Eindruck das mein AG die Umgruppierung einfach überliest und daraus eine Höhergruppierung macht, weil es entweder selbst nicht weiss, oder aber wenn ich jetzt nochmal 2 Jahre warten muss bis zur Stufe 5 eine Menge Geld spart.

Vielen Dank nochmal
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spid am 14.10.2020 07:56
Da ist überhaupt nichts komplex. Wenn 2018 nichts von eingruppierungsrelevanter Qualität passiert ist, steht zu vermuten, daß Du bereits seit Beginn der Tätigkeit in eine Entgeltgruppe der S-Tabelle eingruppiert bist. Entsprechend ist die Stufenlaufzeit seitdem unter Berücksichtigung einer möglichen Überleitung in 2015 nachzuvollziehen.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Haselmaus am 14.10.2020 08:26
Nein ich wurde dem TVÖD Verwaltung zugewiesen in die Entgeltgruppe E...erst nachdem die Stelle neu bewertet wurde stellte sich heraus das die Tätigkeitsmerkmale zum SuE gehören und somit wurde ich Umgruppiert...
Wie gesagt, ich war und bin immer noch der Annahne das eine Höhergruppierung nur die gleiche Entgeltgruppe betrifft und das dann die Stufenlaufzeit von neuem beginnt dann auch okay ist, aber bei einer umgruppierung?
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spid am 14.10.2020 08:30
Der AG weist Dich keiner Entgeltgruppe zu, er gruppiert Dich auch nicht ein. Er hat nur eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung, die Rechtsmeinung nicht berührt. Es ist schlicht so, wie es hier im Thread ausgeführt wurde.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Haselmaus am 14.10.2020 08:43
Gut, dann werde ich es wohl so belassen müssen :(
Dann ist eine Umgruppierung das gleiche wie eine Höhergruppierung...
Trotzdem vielen Dank für eure bemühungen :)
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spid am 14.10.2020 08:53
Inwiefern wäre das auch nur annähernd ein Schluß aus den Darlegungen in diesem Thread?
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 14.10.2020 08:56
Gut, dann werde ich es wohl so belassen müssen :(
Dann ist eine Umgruppierung das gleiche wie eine Höhergruppierung...
Trotzdem vielen Dank für eure bemühungen :)
Also willst du dich weiter verarschen lassen?
Tja, wenn du Geld zu verschenken hast.....
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Haselmaus am 14.10.2020 09:16
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spid am 14.10.2020 09:22
Wie doch bereits deutlich ausgeführt, hat die behauptete Umgruppierung in 2018 doch mutmaßlich überhaupt nicht stattgefunden. Vielmehr warst Du bereits 2010 in der Entgeltgruppe der S-Tabelle, die sich seinerzeit ergeben hat - und wurdest 2015 ggfs. in eine andere Entgeltgruppe der S-Tabelle übergeleitet. Sofern die sich so für Dich ergebende Situation vorteilfhafter für Dich ist als jene, die der AG annimmt, so sollten die Schritte Eingruppierungsfeststellungsklage mit Lohnklage und Strafanzeige wegen Betrugs sein.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 14.10.2020 09:43
@Haselmaus:
Dein AG hat zum Zeitpunkt 2018 seinen Irrtum korrigiert.
Der Zeitpunkt 2018 ist jedoch der falsche, sondern er hätte seinen Irrtum so korrigieren müssen, als ob er sich nie geirrt hätte.
2018 ist also willkürlich gewählt und FALSCH da irrt das Landesamt (sofern sich nicht zu diesem Zeitpunkt die auszuübenden Tätigkeiten geändert haben)

Das heißt also für dich ab dem Zeitpunkt deiner Einstellung müssen die korrekten Eingruppierungen/Umgruppierungen/Höhergruppierungen etc. nachvollzogen/nachgerechnet werden und man muss dich somit so behandeln, als ob dieser Irrtum nie in der Welt gewesen wäre.
Das betrifft in der Regel zum jetzigen Zeitpunkt nur noch eine Korrektur der Stufe nach der du zu bezahlen bist.
Das entgangene Entgelt kann man nur 6 Monate rückwirkend einfordern.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Haselmaus am 14.10.2020 10:13
Hallo was denn nun,
Vielen Dank für deine einfache ausführliche Erklärung, damit kann ich was anfangen, somit muss mein Arbeitgeber mir die zustehende Stufe 5 die ich nun erreicht habe vergüten...an meiner Tätigkeit hat sich nichts verändert, somit kann er nicht auf eine Höhergruppierung pochen die rechtfertigen würde das die Stufenlaufzeit ab 2018 neu beginnt.

Vielen Dank nochmal
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spid am 14.10.2020 10:21
Es ist überhaupt nicht zwingend anzunehmen, daß Du Dich in der Stufe befindest, von der Du annimmst, Du wärest in ihr. Sowohl durch die abweichenden Stufenlaufzeiten in der S-Tabelle als auch durch die Überleitung in 2015 könnte sich auch eine andere Stufe ergeben.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Haselmaus am 14.10.2020 11:01
Hallo Spid,
das habe ich schriftlich, das ich stufengleich (damals 2018, stufe4) umgruppiert wurde, mein AG kann dann nicht einfach hergehen und mir eine andere Stufe zuordnen...bleibt jetzt zu hoffen das ich dank eurer Hilfe meinen AG überzeugen kann, das es sich hier nicht um eine Höhergruppierung handelt.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spid am 14.10.2020 11:10
Der AG hat hinsichtlich der Eingruppierung absolut nichts zu melden! Du bist unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert! Das betrifft auch die Stufenzuordnung im Sachverhalt.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Haselmaus am 14.10.2020 11:54
Naja, aber ich denke schon das er, wenn irrtümlich die Umgruppierung als Höhergruppierung bewertet wird, dies korriegen kann, bzw muss. Sonst würde er sich ja ebenfalls nicht an die Tariflichen Regelungen halten. :-\
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spid am 14.10.2020 12:03
Wo sind die Handpuppen, wenn man sie mal braucht...

Es gibt keine Umgruppierung! Du warst mutmaßlich seit Beginn der maßgeblichen Beschäftigung in einer Entgeltgruppe der S-Tabelle eingruppiert. Aus diesem Umstand heraus ergibt sich auch die Stufenzuordnung - und zwar unmittelbar durch die tariflichen Regelungen. Keine Handlung des AG (oder von Dir) ändert daran irgend etwas. Was sich ändern sollte, ist die mutmaßlich falsche Rechtsmeinung des AG. Diese berührt aber Stufe und Entgeltgruppe in keinster Weise.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: darkmessiah am 14.10.2020 12:59
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie in diesem Fall unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten, welche die Eingruppierung und Stufenzuordnung betreffen, bleibt die Eingruppierungsfeststellungsklage!
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Sozialarbeiter am 14.10.2020 13:04
Die S Tabelle hat längere Stufenlaufzeiten als die E Tabelle...

Im Vergleich:
Jahr - E - S
2010- 1 - 1
2011- 2 - 2
2012- 2 - 2
2013- 3 - 2
2014- 3 - 3
2015- 3 - 3
2016- 4 - 3
2017- 4 - 3
2018- 4 - 4
2019- 4 - 4
2020- 5 - 4
2021- 5 - 4
2022- 5 - 5
2023- 5 - 5
2024- 5 - 5
2025- 6 - 5
2026- 6 - 5
2027- 6 - 6

In der S Tabelle erreichst du die Stufe 5 tatsächlich 2 Jahre später, erst in 2022 und nicht in 2020.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spid am 14.10.2020 13:28
Auch das läßt sich angesichts der Überleitung in 2015 und Entgeltgruppen der S-Tabelle mit abweichenden Stufenlaufzeiten und Endstufen insbesondere vor 2015 so nicht herleiten.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Haselmaus am 14.10.2020 13:33
Hallo Sozialarbeiter,
Das ist mir bekannt, aber es geht darum, das ich in der vorhergehende entgeltstufe E bereits 2 Jahre in Stufe 4 war, durch die vorgenommen Umgruppierung( die ja wie von Spid gemeint nicht stattfand) hieß es schriftlich, ich werde Stufengleich in die Entgeltgruppe S umgruppiert, ich befand mich seit Beginn meiner Arbeit in der Entgeltgruppe E und wurde auch so vergütet, von Höhergruppierung ist laut dieses schreiben nicht die Rede, deshalb bin ich der Auffassung das ich die stufenlaufzeit von 4 Jahren beendet habe und nun regulär in Stufe 5 vorrücken.
Da mein Arbeitgeber von Höhergruppierung spricht das deshalb die stufenlaufzeit ab 2018 neu beginne.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Organisator am 14.10.2020 13:36
Du machst nur den Fehler, dir die Argumentation des Arbeitgebers ("Umgruppierung / Höhergruppierung") zu eigen zu machen und leitest daraus die falschen Schlüsse hinsichtlich der Stufenlaufzeit ab.

Spid hat das korrekte Verfahren beschrieben.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spid am 14.10.2020 13:47
Eben!

Es gibt keine Umgruppierung! Du warst mutmaßlich seit Beginn der maßgeblichen Beschäftigung in einer Entgeltgruppe der S-Tabelle eingruppiert. Aus diesem Umstand heraus ergibt sich auch die Stufenzuordnung - und zwar unmittelbar durch die tariflichen Regelungen. Keine Handlung des AG (oder von Dir) ändert daran irgend etwas. Was sich ändern sollte, ist die mutmaßlich falsche Rechtsmeinung des AG. Diese berührt aber Stufe und Entgeltgruppe in keinster Weise.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 14.10.2020 13:50
Falls du hier deinen Werdegang bei deinem AG reinschreibst (als wann bist du mit welche EG angefangen etc.) könnte jemand kundiges dir mitteilen in welcher Stufe du jetzt bist.
Es kann auch sein, dass es für dich vorteilhaft ist, wie es der AG gemacht at.
Und: Nein, du belastet übrigens niemanden.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Haselmaus am 14.10.2020 13:54
Also dann belasse ich alles so wie es nun mal ist...wie gesagt kenne mich in Tarifrechtlichen nicht aus und es ist für mich nun mal komplex, für jemanden der sich da auskennt, versteht es gut.
Deshalb entschuldigt das ich nicht so bewandert bin und eure Nerven strapaziert habe, war nicht im meinem Sinne.
Danke euch, einen schönen Tag und bleibt gesund!!!
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spidersangel am 14.10.2020 14:45
Und weil Du Dich nicht auskennst, verzichtest Du auf Dein Dir zustehendes Geld?
Bisher sehe ich bei Deiner Schilderung des Falles einen Betrug Deines Arbeitgebers.
Diesen versucht Er zu heilen, mit rechtlich falschen Mitteln. So wie Er vorher Deine Eingruppierung völlig falsch durchgeführt hat.
Jetzt ist man Ihm(dem Arbeitgeber) auf die Schliche gekommen und hat den Betrug aufgedeckt.
Und dafür willst Du Ihn auch noch belohnen?!
Dann kannst Du auch Dein Gehalt auf die Straße legen, wenn es Dir sowenig wert ist.
Aber bitteschön, ist Deine Entscheidung.

Ich würde, wenn mir das passiert wäre, einen fachkundigen RA nehmen und mit diesem zusammen die Klage vorbereiten. Denn ich habe kein Geld zu verschenken und decke auch keinen Betrug.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Haselmaus am 14.10.2020 15:30
Hallo Spidersangel,
ihr habt Recht, betrügen lass ich mich nicht, habe mich immer korrekt verhalten und der Dank dafür ist, das mein AG wie du sagst sich mir den falschen rechtlichen Mittel heilen will...ich bin echt total enttäuscht das die mit so einem umgehen.
Ich werde mir einen Rechtsanwalt nehmen, auch auf die Gefahr hin das ich meinen Arbeitsplatz verlieren könnte, aber ich decke keine Betrüger, werde es mit meinen Kollegen besprechen, die betrifft es ja auch und zusammen könnten wir, hoffe ich doch was erreichen.
Vielen Dank das ihr mir Mut zugesprochen habt!!!
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spidersangel am 14.10.2020 15:57
Ich bin diesen Weg schon gegangen.
Bei mir ist seit meiner Eingruppierungsfeststellungsklage mit Zahlungsaufforderung ausstehender Beträge Ruhe.
War lange und steinig. Aber erfolgreich.
Und ja, es kann auch versucht werden, Dich/Euch einschüchtern zu wollen.......
Na und?! Ihr wollt ja nur Euer Euch zustehendes Recht.
Und jeder RA freut sich über dementsprechende Handlungsweisen eines AG.
Wichtig ist der erste Schritt. Das hinzuziehen eines Fachanwalts für Arbeitsrecht/TVÖD.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: WasDennNun am 14.10.2020 18:16
Manchmal ist es aber kein Betrug vom AG, sondern einfach nur unfähige Personaler.
Ich würde den Personaler schriftlich darauf hinweisen, dass er die fehlerhafte Eingruppierung seit bestehen des AV zurück rechnen muss. Gepaart mit der Aufforderung das entsprechende Entgelt der letzten 6 Monate zu zahlen und dem Hinweis, dass man bitte in 7 Tage eine entsprechende Antwort möchte, da man ansonsten rechtliche Schritte einleitet.
(Das ganz ggfls. telefonisch begleitet um dem Deppertem PA entsprechende Hilfestellungen zu geben.)
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spidersangel am 15.10.2020 07:42
Wenn der AG unfähige Personaler gewähren lässt, schmälert das den Betrug in keinster Weise.
Als AG bin ich nunmal für das Handeln meiner Mitarbeiter mitverantwortlich.
Und wenn das ganze, wie von Haselmaus beschrieben, zwischenzeitlich bekannt ist und immer noch fehlerhaft ausgeführt wird, dann muss der AG halt nach einer Lösung für sein Problem schauen.
Ich bleibe immer noch beim Tatbestand Betrug, da es in so vielen Fällen passiert.
Sonst müsste Spid ja nicht immer wieder wieder den selben Passus tippen.
"TB sind eingruppiert. Irgendwelche Rechtsauffassungen von AG's sind ..................usw.usf"
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spid am 15.10.2020 08:06
Deshalb sollte man ja auch Strafanzeige stellen; wenn ein oder mehrere Täter ermittelt werden und bspw. einen Strafbefehl akzeptieren, kann man von diesen Schadensersatz erstreiten für den Schaden aus der tariflichen Ausschlußfrist.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Saggse am 15.10.2020 10:16
Wenn der AG unfähige Personaler gewähren lässt, schmälert das den Betrug in keinster Weise.
Der Arbeitgeber ist eine juristische Person - Betrug ist ein Delikt, was meines Wissens nur von natürlichen Personen begangen werden kann. Natürlich kommt hier Betrug in grundsätzlich in Betracht, aber nicht durch "den AG", sondern durch einen seiner Bediensteten. (Der AG ist lediglich der "Dritte", der von dem Betrug möglicherweise begünstigt wird.)

Zitat
Als AG bin ich nunmal für das Handeln meiner Mitarbeiter mitverantwortlich.
Das wäre tatsächlich mal eine spannende Frage! Spid, kläre uns bitte mal auf:

Grundsätzlich sehe ich hier zwei denkbare Varianten:

1. Der Personalsachbearbeiter hat sich des Betrugs zugunsten des AG schuldig gemacht, ggf. hat ein Vorgesetzter durch sein Schweigen Beihilfe geleistet, aber das lassen wir außen vor. Hierfür müsste der Nachweis erbracht werden, dass tatsächlich das Motiv darin bestand, dem AG einen unrechtmäßigen finanziellen Vorteil zu verschaffen. (Es liegt also eine Straftat vor.)

2. Der Personalsachbearbeiter hat "nur" gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, wobei soviel Prasslichkeit mindestens grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich ist. (Es liegt somit keine Straftat vor.)

Bei Variante 1 muss der AG das eingesparte Geld ungeachtet der tariflichen Ausschlussfrist nachzahlen, weil er von einer Straftat profitiert hat. Sollte dem Angestellten darüber hinaus ein Schaden entstanden sein, haftet hierfür der Personalsachbearbeiter im Außenverhältnis persönlich, da er vorsätzlich gehandelt hat. (Sollte er Beamter sein, haftet der Dienstherr im Außenverhältnis und der Beamte ggf. im Innenverhältnis.)

Bei Variante 2 muss der AG seinen Eingruppierungsirrtum korrigieren und das Gehalt unter Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist nachzahlen! Für darüber hinaus gehende Schäden, also entgangenes Geld vor Einsetzen der Ausschlussfrist, wäre der Personalsachbearbeiter schadenersatzpflichtig, da dessen Haftung laut TV nur für fahrlässiges Verhalten ausgeschlossen ist. Spannend wäre noch die Frage, was passiert, wenn z.B. der Vorgesetzte tatsächlich "nur" fahrlässig gehandelt hat. Kommt dann auf der AG auf diesem Wege evtl. in die gesamtschuldnerische Haftung?

(Ich bin jetzt echt gespannt, was daran nicht korrekt ist. ;-))

Zitat
Und wenn das ganze, wie von Haselmaus beschrieben, zwischenzeitlich bekannt ist und immer noch fehlerhaft ausgeführt wird, dann muss der AG halt nach einer Lösung für sein Problem schauen.
Ich bleibe immer noch beim Tatbestand Betrug, da es in so vielen Fällen passiert.
Ob es oft passiert, ist irrelevant. ;-) Die strafrechtliche Aufarbeitung sollte man wohl tatsächlich den Profis überlassen. Wenn es dazu nicht schon eine ziemlich ähnlich geartete Fallstudie im Studium gibt, sollte man daraus eine machen. ;-)
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spid am 15.10.2020 10:41
Ich sehe nicht wirklich einen Herausgabeanspruch gegen den AG jenseits der tariflichen Ausschlußfrist, da weder ein grob fahrlässiges oder gar bewusstes Hinwegsetzen über den Tarifvertrag noch ein Verschulden bei deliktischen Ansprüchen auf Schadensersatz die Berufung auf die Ausschlußfrist unwirksam macht. Eine dem AG zuzurechnende Täuschung hinsichtlich der tatsächlichen Leistung (bspw. durch Übermittlung einer falschen Gehaltsmitteilung), die dazu hinzutreten müßte, ist nicht erkennbar. Vielleicht noch, wenn der HVB oder ein Dezernent o.ä. sich selbst des Betrugs schuldig gemacht hätte. Das macht aber alles nichts, denn man kann sich ja an den oder die Betrüger halten. Es steht sogar zu vermuten, daß diese sich in nicht wenigen Fällen selbst mit Verlautbarungen, wie "nur das Beste für die Stadt" gewollt zu haben oder "den Arbeitgeber vor Schaden bewahren" zu wollen, belasteten.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spidersangel am 15.10.2020 11:58
Ich sehe es als wissentliche Ignoranz den Tarifvertrag und seine Bestimmungen, bewusst zu missachten.
Wenn selbst vorgelegte Urteile des BAG zur unzulässigen Atomisierung von Tätigkeiten von einer Prüfanstalt im Gutachten missachtet werden und diese Gutachten von Personalsachbearbeitern wie in Stein gemeißelte, unumstößliche Gebote betrachtet werden.
Und dies wird dann von einer Gemeinde zur nächsten weiterhin so getätigt, bis auf die Gemeinden, welche eine dementsprechende Klage mit wehenden Fahnen verloren haben.
Und man in den Nachbargemeinden, welche das ganze natürlich live miterleben, weiterhin die gleichen Tätigkeiten unzulässig atomisiert.
Und man zum TB wörtlich sagt, dann geh doch vor Gericht.
Und gleichzeitig danach sucht, wie man denjenigen am besten los werden kann.
Dann sind das für mich unträgliche Zustände in unserem System.
Behörden, die Bußgelder verteilen und selbst derart mit Gesetzen und Rechtssprechung umgehen.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Saggse am 15.10.2020 13:13
Ich sehe nicht wirklich einen Herausgabeanspruch gegen den AG jenseits der tariflichen Ausschlußfrist, da weder ein grob fahrlässiges oder gar bewusstes Hinwegsetzen über den Tarifvertrag noch ein Verschulden bei deliktischen Ansprüchen auf Schadensersatz die Berufung auf die Ausschlußfrist unwirksam macht. Eine dem AG zuzurechnende Täuschung hinsichtlich der tatsächlichen Leistung (bspw. durch Übermittlung einer falschen Gehaltsmitteilung), die dazu hinzutreten müßte, ist nicht erkennbar. Vielleicht noch, wenn der HVB oder ein Dezernent o.ä. sich selbst des Betrugs schuldig gemacht hätte.
Ich hätte den Herausgabeanspruch allein dadurch begründet gesehen, dass man Begünstigter einer Straftat war. Dass den Arbeitgeber (vorbehaltlich wirklich außergewöhnlicher Umstände wie den genannten) kein Verschulden trifft, war mir bewusst. Da war ich wohl im Irrtum. Das mag ich! :)

Zitat
Das macht aber alles nichts, denn man kann sich ja an den oder die Betrüger halten. Es steht sogar zu vermuten, daß diese sich in nicht wenigen Fällen selbst mit Verlautbarungen, wie "nur das Beste für die Stadt" gewollt zu haben oder "den Arbeitgeber vor Schaden bewahren" zu wollen, belasteten.
Das ist natürlich korrekt, aber ich persönlich würde die Übernahme des Insolvenzrisikos einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts grundsätzlich dem einer Privatperson vorziehen. (Vulgo: Wenn ich Pech habe, ist der Trottel mit seinen privaten Finanzen genauso nachlässig wie bei seiner Arbeit und nicht in der Lage, die Forderung zu begleichen.)
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spid am 15.10.2020 13:29
Das läßt sich ja 30 Jahre lang betreiben - und insbesondere Beamte (oder deren Strafverteidiger) werden aufgrund der Rechtsfolgen einer Verurteilung auf ein Strafbefehlsverfahren drängen und einen für den Bestand des Beamtenverhältnisses unschädlichen Strafbefehl akzeptieren. Sobald dieser Rechtskraft erlangt, kann man den Verurteilten in Anspruch nehmen.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spidersangel am 15.10.2020 14:47
Noch kurzer Nachtrag.

Einer von diesen Personalamtsleitern sagte mir damals sogar wörtlich ins Gesicht:
"Mich interessiert dieses Urteil nicht" wohlgemerkt, ein Urteil vom BAG.
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: AndreasG am 15.10.2020 15:06
Wäre "Personalamtsleiter" nicht "ein anderer Amtsträger" im Sinne des § 339 StGB?
Titel: Antw:Umgruppierung
Beitrag von: Spid am 15.10.2020 15:35
Wenn er in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit tätig wird, ist er aber nicht als Amtsträger tätig.