Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Lucent am 30.01.2019 09:35
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Guten Morgen.
Ich habe eine Frage zum o.g. Thema.
Folgender Sachverhalt:
Einstellung zum 01.06.2018 in EG8 (Arbeitsvertrag), Stellenbewertung zu diesem Zeitpunkt auch EG8.
Neue Stellenbewertung zum 01.01.2019 ergab EG9a.
Laut Personalabteilung ist keine Höhergruppierung möglich auf Grund fehlender Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten bzw. AL1. Es soll ein Antrag auf Teilnahme am AL1 und Zahlung einer Zulage für den Zeitraum bis zur Absolvierung des AL1 gestellt werden. Er wird sich auf die Ausbildungs- und Prüfungspflicht berufen, nämlich Vorbemerkung 7 Anlage 1 EGO (VKA). Laut S1. §2 ist eine Erste Prüfung für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a abzulegen.
Frage:
Ist eine Höhergruppierung nach E9a ohne Verwaltungsausbildung bzw AL1 zulässig/möglich?
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Um welches Bundesland handelt es sich den?
Gruß Wedo
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Niedersachsen
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Schau dir mal bisschen weiter unten im Forum "[BW] Nach welcher Maßgabe wir eingruppiert? " das steht schon einiges das dir weiterhelfen kann.
Gruß WeDo
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Werde ich. Danke für den Hinweis.
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Bei solchen Aussagen (der Personalabteilung) frage ich mich dann immer, wie denn überhaupt eine Eingruppierung nach E8 zustande kommen konnte?
Denn schließlich unterscheiden sich die Gruppierungen von E6 bis E9a ja nur durch den Anteil an selbstständigen Leistungen...
20% E7, 33% E8 und ab 50% E9a.
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Ist es ein Dauervertrag? (Von Beginn an?)
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Gelöscht , war quatsch...
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...schließlich unterscheiden sich die Gruppierungen von E6 bis E9a ja nur durch den Anteil an selbstständigen Leistungen...
20% E7, 33% E8 und ab 50% E9a.
Anteil selbstständiger Tätigkeiten laut APB =>50%
Ist es ein Dauervertrag? (Von Beginn an?)
Unbefristet von Anfang an
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Wie ist jemand eingruppiert wenn er die Prüfung wiederholt nicht besteht?
Der Passus "eine EG niedriger" gibt es ja nicht (mehr?)
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In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.
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Wie ist jemand eingruppiert wenn er die Prüfung wiederholt nicht besteht?
Der Passus "eine EG niedriger" gibt es ja nicht (mehr?)
Das Problem ist doch hier, dass er nach der Aussage der Personalabteilung(!), die 9a ohne AL1 nicht geht.
Ab der E6 sind alles Aufbaugruppen, die sich auf die E6 beziehen. Würde man der Argumentation SEINER Personalabteilung folgen, hätte er die E6 schon nicht bekommen können
Da die ihn aber schon nach E8 bezahlt haben, sehe ich keine Probleme bei der 9a, wenn die sL unstrittig sind....
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Das Problem ist doch hier, dass er nach der Aussage der Personalabteilung(!), die 9a ohne AL1 nicht geht.
Ab der E6 sind alles Aufbaugruppen, die sich auf die E6 beziehen. Würde man der Argumentation SEINER Personalabteilung folgen, hätte er die E6 schon nicht bekommen können
Da die ihn aber schon nach E8 bezahlt haben, sehe ich keine Probleme bei der 9a, wenn die sL unstrittig sind....
Genau das ist der Punkt, der mich auch stört. Die Einstellung Erfolge doch bereits in EG8. Denn sonst dürfte ich nicht höher als EG5 eingruppiert werden.
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Eine Besserstellung des AN gegenüber den tariflichen Regelungen ist arbeits- und tarifrechtlich nicht zu beanstanden, löst aber grundsätzlich keinen weitergehenden Anspruch aus.
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In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.
Welche bei Neueinstellung welche wäre?
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EG 8, denn darauf lautet wohl sein Arbeitsvertrag. In dem Falle dürfte die Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstituierend für das Arbeitsverhältnis sein.
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In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.
Welche bei Neueinstellung welche wäre?
EG 4
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In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.
Welche bei Neueinstellung welche wäre?
EG 4
Warum, wenn ich fragen darf?
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In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.
Welche bei Neueinstellung welche wäre?
EG 4
Nein EG5
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EG 8, denn darauf lautet wohl sein Arbeitsvertrag. In dem Falle dürfte die Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstituierend für das Arbeitsverhältnis sein.
Angeblich besteht nicht grundsätzlich ein Anspruch auf die angegebene Lohngruppe im Arbeitsvertrag.
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In seiner bisherigen Entgeltgruppe - es mag dadurch ein Anspruch des AN bestehen, entsprechend dieser eingesetzt zu werden.
Welche bei Neueinstellung welche wäre?
EG 4
Nein EG5
Wie muss ich dann Vorbemerkung Nr. 7 verstehen? Das steht doch EG 5-9a und nicht EG 6-9a.
Ich dachte immer, dass dann Vorbemerkung Nr. 2 greift. Also EG 5 - 1 = EG 4
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Vorbemerkung Nr. 2 kommt nur zur Anwendung, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person genannt ist. Vorbemerkung Nr. 7 ist kein Tätigkeitsmerkmal.
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EG 8, denn darauf lautet wohl sein Arbeitsvertrag. In dem Falle dürfte die Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag konstituierend für das Arbeitsverhältnis sein.
Angeblich besteht nicht grundsätzlich ein Anspruch auf die angegebene Lohngruppe im Arbeitsvertrag.
Der besteht auch grundsätzlich nicht. Anders ist es, wenn keine tarifliche Regelung zur Eingruppierung existiert. Dann kann die Nennung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag durchaus konstituierende Wirkung haben.
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Vorbemerkung Nr. 2 kommt nur zur Anwendung, wenn in einem Tätigkeitsmerkmal eine Voraussetzung in der Person genannt ist. Vorbemerkung Nr. 7 ist kein Tätigkeitsmerkmal.
Aber in der Vorbemerkung Nr. 7 steht doch EG 5-9a. Das schließt für mich dann eine Eingruppierung in EG 5 aus.
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Das ist zutreffend.
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Also ist mein Ergebnis (EG 4) richtig, aber der Lösungsweg falsch :'(
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Nur dahingehend, als daß Vorbemerkung Nr. 7 eine Eingruppierung in E5-E9a ausschließt. Das führt nicht zur Eingruppierung in E4 - warum auch, E13 wäre ja (da E9b-E12 ja auch ausgeschlossen ist) genau so plausibel. Vielmehr ist es - in Ermangelung von tariflichen Eingruppierungsregelungen - an den Arbeitsvertragsparteien, eine Vergütung zu vereinbaren.
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Warum wird davon ausgegangen, dass die Vorbemerkung 7 grundsätzlich eine Eingruppierung in 5-9a ausschließt?
Diese besagt doch, dass "eine entsprechende Prüfung nur dann abzulegen ist, wenn die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 nicht erfüllt sind".
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Weil das Nichterfüllen der E5 Fg. 1 Bestandteil der Sachverhaltsschilderung ist.
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Eher nicht Vorhandensein einer Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten, sondern "nur" einer anerkannten Berufsausbildung nach BBiG.
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Solange das BAG seine Rechtsprechung dazu nicht ändert - was zwar aus meiner Sicht angebracht wäre, weil sich seit der maßgeblichen Entscheidung strukturelle Änderungen in den Eingruppierungsnormen ergeben haben, die die bisherige Rechtsprechung unhaltbar erscheinen lassen, bislang aber in Ermangelung einer entsprechenden Klage nicht geschehen ist - wird sich der AG auf diese berufen und in der tariflichen Norm nicht eine beliebige, sondern eine passende Berufsausbildung vereinbart sehen.
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Nur dahingehend, als daß Vorbemerkung Nr. 7 eine Eingruppierung in E5-E9a ausschließt. Das führt nicht zur Eingruppierung in E4 - warum auch, E13 wäre ja (da E9b-E12 ja auch ausgeschlossen ist) genau so plausibel. Vielmehr ist es - in Ermangelung von tariflichen Eingruppierungsregelungen - an den Arbeitsvertragsparteien, eine Vergütung zu vereinbaren.
Wenn man nach dem Wortlaut geht, kann ich deine Argumentation nachvollziehen. Dem Sinn und Zweck der Vorbemerkung entsprechn sie meiner Ansicht nach jedoch nicht. Viel mehr wird doch durch die Vorbemerkung 7 eine Anforderung in der Person für die 2. Fallgruppe vorgegeben. Ich kann daher der entsprechenden Anwendung der Vorbemerkung Nr. 2 mehr abgewinnen. Wenn ich den Rehm-Kommentar richtig lese, wird es dort auch so beschrieben.
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Wenn die Tarifvertragsparteien im Hinblick auf jede Voraussetzung in der Person hätten die Anwendung von Vorbemerkung Nr. 2 vereinbaren wollen, hätten sie dies getan - haben sie aber nicht, sondern sie haben explizit auf solche Voraussetzungen abgehoben, die in einem Tätigkeitsmerkmal genannt werden.
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Aber die Folge, dass dann die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung treffen, kann doch auch nicht von den Tarifvertragsparteien gewollt sein.
Würde so nicht auch die Tarifautomatik durchbrochen?
Ein Verwaltungsfachangestellter wäre nach Tarifautomatik in die EG 8 eingruppiert. Jemand der die Anforderungen der Vorbemerkung Nr. 7 nicht erfüllt kann aber nicht in die EG 5-12 eingruppiert werden.
Lösung: Würfeln und eine vertragliche Vereinbarung dazu treffen, die dann außertariflich die EG 8 wieder ermöglicht?. Kann das gewollt sein oder übersehe ich etwas?
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Die Tarifautomatik besteht nur dann, wenn entsprechende Eingruppierungstatbestände vereinbart sind. Fehlen diese, gibt es auch keine Tarifautomatik, da es ja an Regelungen fehlt, anhand derer der TB eingruppiert ist.