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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Zettelpuppe am 18.03.2020 12:42
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Hallo,
kurz zur Ausgangslage: ich arbeite im öD bei einem kommunalen Arbeitgeber, wir haben Gleitzeitkonten, die natürlich in der aktuellen Lage genutzt werden sollen. Nun haben aber nicht alle Kollegen so viele Überstunden aufgebaut, dass sie damit mehrere Wochen überbrücken könnten. Von oben kam die Anweisung (da die Arbeit auch immer weniger wird): Wer seine Arbeitszeit nicht sinnvoll nutzen kann, soll sich früher ausloggen und Minusstunden machen. Bei uns bricht allerdings gerade so viel weg, dass wir nur ca. 4 von 8 Sollstunden täglich gut füllen können. Aussicht auf Besserung besteht in der aktuellen Lage nicht, eher wirds schlimmer.
Wir würden damit massiv Minusstunden aufbauen, die nur schwer oder gar nicht wieder aufgearbeitet werden können. Kann der AG das verlangen? Dass Urlaub genutzt werden soll/kann, ist klar, aber nicht in jedem Fall möglich.
Vielen Dank für die Hilfe :)
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Sofern die Vereinbarun zur Gleitzeit es dem AG nicht ermöglicht, einseitig mit entsprechenden Stunden zu verfahren, kannst Du auch Deine Arbeitsleistung am Arbeitsplatz anbieten. Schickt der AG Dich dann dennoch nach Hause, gerät er in Annahmeverzug.
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Hallo Zettelpuppe,
bei mir ist es genau so. Mein AG hat alle Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt. Nun sind wir angehalten, drastisch Stunden abzubauen und nicht die normale Tagesarbeitszeit zu stempeln. Folgendes habe ich gefunden:
Wenn der Arbeitgeber von sich aus den Betrieb schließt und Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen können, befindet sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Das heißt: Die Arbeitnehmer sind nicht krank, könnten und würden gerne arbeiten – der Arbeitgeber kann ihnen das aber nicht ermöglichen. Es ist nicht Schuld der Arbeitnehmer, sondern das Unternehmen kommt in Verzug, das Arbeitsangebot anzunehmen. Die ausfallenden Tage sind kein Urlaub und auch kein Überstundenabbau.
Die Frage ist, ob das ebenfalls für den ÖD gilt.
Viele Grüße
Kati
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Die Frage ist, ob das ebenfalls für den ÖD gilt.
Nein, die Frage ist wie die Vereinbarung zwischen Dir und deinem Ag ist.
Es gibt im ÖD welche, da kann der AG sagen: Du arbeitest heute nur 6h und morgen 10h und es gibt welche da kann er das nicht.
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Danke euch. Recht viel schlauer bin ich noch nicht, aber ich weiß, dass mein AG dran ist, das zu klären. Am Arbeitsplatz kann ich gerade nicht zur Verfügung stehen, da ich zur Risikogruppe gehöre.
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Was ist denn nach der Antwort von Spid unklar?
Ob dein Arbeitgeber das von dir beschriebene Vorgehen verlagen kann ergibt sich aus der Dienstvereinbarung zur Gleitzeit (oder ähnlichem).
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Ich arbeite bei einer Kommune in NRW in einem -jetzt geschlossenen - Stadtteilzentrum. Heute ein Brief mit der Aufforderung bereits übertragenen und genehmigten Resturlaub (gep lant für Mai) zu nehmen, danach Minusstunden aufzubauen oder mich unbezahlt freistellen zu lassen. Es gab keinerlei Rücksprache, geschlossen für Veranstaltungen sind wir erst seit gestern, Arbeit gibt es genug, konzeptionell, Hilfsdienst organisieren, online Angebote vorbereiten etc.
Das Ende der Schließung ist ja noch gar nicht abzusehen, das wären ja unter Umständen mehr als hundert Minusstunden.
So geht ja alles auf das Risiko des Arbeitnehmers, ist das rechtmäßig?
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Nein.
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Habt ihr Vorschläge? Wie können meine Kollegen und ich uns wehren?
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Dem AG die eigene Arbeitsleistung am Arbeitsplatz anbieten. Nimmt er sie nicht an, gerät er in Annahmeverzug.
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Auf was für abenteuerliche Ideen manche AGs kommen...
Wobei der KAV Sachsen zumindest die Meinung vertritt, dass der Stundenabbau des Zeitarbeitskontos per Anordnung zulässig ist. Erholungsurlaub, Einstellung Entgeltzahlung, Minusstunden nehmen allerdings ausdrücklich nicht.
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Habt ihr Vorschläge? Wie können meine Kollegen und ich uns wehren?
Wenn du eine Rechtsschutz hast, würde ich direkt was vom Anwalt aufsetzen lassen, falls ein schriftlicher Einwand deinerseits ignoriert wird.
Ist ja leider in vielen Fällen das Einzige was fruchtet.
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Schon krass was einige AG im ÖD sich rausnehmen.
Du musst ja nicht gleich einen Anwalt einschalten. Erstmal ihn nett daruaf hinweisen, dass das so nicht erlaubt ist
Du willst ja arbeiten, er lässt dich aber nicht. Also hat er Pech gehabt.
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Auszüge aus Rundschreiben „M“ 3, 4 und 5/2020 des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV BrdBg):
Nicht erkrankte Beschäftigte stehen grundsätzlich in der Pflicht zur Arbeitsleistung.
Grundsätzlich bleibt auch bei einer neuartigen Virus-Erkrankung die Pflicht der Beschäftigten zur Arbeitsleistung unberührt. Den Beschäftigten steht kein allgemeines Zurückbehaltungsrecht bzgl. ihrer Arbeitsleistung zu, weil sie etwa auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz oder aber durch Kontakte mit anderen am Arbeitsplatz potentiell einem Ansteckungsrisiko ausgesetzt sein könnten.
Beschäftigte sind daher im Grundsatz weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitsvertrag zu erfüllen und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers Folge zu leisten. Demzufolge können Beschäftigte also nicht vor-sorglich aus Angst vor Ansteckung auf dem Arbeitsweg oder im Betrieb bzw. in der Verwaltung selbstbestimmt der Arbeit fernbleiben.
Um ggf. eine Betriebs(teil)schließung zu vermeiden und die Arbeitsabläufe aufrecht zu erhalten
ist die Dienststelle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch zur einseitigen Anordnung von Überstunden berechtigt. Die Beschäftigten wären aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Treu-epflicht gehalten, insofern Arbeiten auch über das arbeitsvertraglich vereinbarte Maß auszuüben.
Ist der Arbeitnehmer infolge der Viruserkrankung arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nach § 3 Abs.1 EFZG. Allerdings kommt ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann in Betracht, wenn den Arbeitnehmer hinsichtlich der Erkrankung kein Verschulden trifft.
Ein Verschulden kommt u.a. in Betracht, wenn der Mitarbeiter im Rahmen einer Privatreise gegen eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes verstoßen hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers die für die Entstehung der Krankheit erheblichen Umstände im Einzel-nen darzulegen.
Verletzt der Arbeitnehmer diese Mitwirkungspflichten, so geht dies zu seinen Lasten.
Auch insoweit ist der Arbeitgeber berechtigt, aus einem privaten Auslandsaufenthalt zurückkehrende Arbeitnehmer daraufhin zu befragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region oder an Orten mit einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko aufgehalten haben.
Aufgrund einer zur sofortigen Umsetzung freigegebenen Beschlussfassung der Geschäftsführerkonferenz der VKA zum arbeitsrechtlichen Umgang mit Schul- und Kita-Schließungen kann im Bereich des KAV Brandenburg übertariflich ab sofort folgende Regelung umgesetzt werden:
Unter Beachtung der Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann bis zum 30. Juni 2020 unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung über den Wortlaut von § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD hinaus erforderliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD gewährt werden:
1. Tatsächliche Schließung bzw. Nicht-Öffnung einer Gemeinschaftseinrichtung wie Kindertages-stätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o.ä.) oder Schule zur Eindämmung der Aus-breitung des neuartigen SARS-CoV-2.
2. Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
3. Eine vorrangig zu nutzende Möglichkeit des mobilen Arbeitens sowie die Möglichkeit, bestehende positive Salden von Arbeitszeitkonten infolge von Gleitzeitguthaben, Überstunden bzw. Mehrar-beit sowie bestehende Urlaubsansprüche aus den Vorjahren abzubauen, besteht nicht.
4. Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt wer-den.
5. Es stehen der Gewährung keine betrieblichen/dienstlichen Gründe entgegen.
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Und das steht jetzt in welchem Zusammenhang zum Thema?
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Auszüge aus Rundschreiben „M“ 3, 4 und 5/2020 des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV BrdBg):
[...]
Das beantwortet ja jetzt aber nicht die Frage. Auch schön, dass "Arbeitsbefreiuung unter Fortzahlung des Entgelts" fett gedruckt wird, aber das Wörtchen "kann" davor nicht.
Ich persönlich würde freundlich aber bestimmt den AG, wie schon oben beschrieben, auf die Rechtslage hinweisen, zunächst selbstverständlich ohne Rechtsbeistand.
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Ich habe den Personalrat eingeschaltet und es wurde eine neue Regelung vereinbart, ich kann weiterarbeiten, im Wechsel mit einem Kollegen, bei Freistellung wird das Entgelt weitergezahlt, Urlaubsansprüche und Zeitkonten werden davon nicht berührt. Anschreiben war ein 'Versehen' wegen Stress und höher Arbeitsbelastung. So What!
Danke für die hilfreichen Antworten, sie haben mir den Rücken gestärkt.
Wehrt Euch auch in diesen Zeiten!
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Da hast du mächtig Glück gehabt, mein Personalrat ist voll auf der Seite des AG.
Wir sollen ala froh sein, dass wir unseren Job behalten dürfen ..
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Welche Auffassung der PR vertritt, ist für individualrechtliche Ansprüche unbeachtlich.
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Guten Morgen,
wie verhält man sich, wenn man zu 100% aus Arbeitsmangel heim muss für 4 Wochen insgesamt,
die meisten anderen Kollegen sich zumindest zu einem Anteil (meist 50/50) ein Zimmer teilen?
Ich mache nun 4 Wochen komplett Minusstunden, obwohl ich arbeitswillig bin.
Danke sehr
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Sofern die Vereinbarun zur Gleitzeit es dem AG nicht ermöglicht, einseitig mit entsprechenden Stunden zu verfahren, kannst Du auch Deine Arbeitsleistung am Arbeitsplatz anbieten. Schickt der AG Dich dann dennoch nach Hause, gerät er in Annahmeverzug.
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Danke
Ich weiß es nicht. Es gab nur eine Mail vom Oberbürgermeister, dass man es sich aussuchen darf, ob man
Urlaub nimmt, Überstunden oder Minus (Konto wurde von -20 auf -200 erweitert)
Ich habe dann aufgrund eines Corona Test bei mir erst ne Dienstbefreiung erhalten, einen Tag später
den Anruf, dass mir nun Urlaub eingetragen wird während ich auf das Ergebnis warte.
Ich schrieb eine Mail, dass der Urlaub raus soll und ich Minus wähle,
dann wurde aber mehrfach darauf gepocht, dass ich Resturlaub zuerst nehmen soll
(obwohl ich erst aus der Elternzeit kam und dafür bis 12/2021 Zeit habe)
Arbeiten wie die anderen Kollegen kann ich nicht sagt der AG, da er mich gerade nicht einarbeiten kann
nach der Elternzeit.
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Urlaub? GAb es kein Beschäftigungsverbot oder ähnliches bis zum Ergebnis? Da würde ich aber nochmal mit dem Arzt oder Gesundheitsamt sprechen. Du bist doch nicht freiwillig zu Hause. Und dass Dich niemand einarbeiten kann ist doch nicht Dein Problem.
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Ich habe dann aufgrund eines Corona Test bei mir erst ne Dienstbefreiung erhalten, einen Tag später
den Anruf, dass mir nun Urlaub eingetragen wird während ich auf das Ergebnis warte.
Ich schrieb eine Mail, dass der Urlaub raus soll und ich Minus wähle,
dann wurde aber mehrfach darauf gepocht, dass ich Resturlaub zuerst nehmen soll
(obwohl ich erst aus der Elternzeit kam und dafür bis 12/2021 Zeit habe)
Pochen können sie, rechtlich nur nicht haltbar.
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Danke
Ich weiß es nicht. Es gab nur eine Mail vom Oberbürgermeister, dass man es sich aussuchen darf, ob man
Urlaub nimmt, Überstunden oder Minus (Konto wurde von -20 auf -200 erweitert)
Ich habe dann aufgrund eines Corona Test bei mir erst ne Dienstbefreiung erhalten, einen Tag später
den Anruf, dass mir nun Urlaub eingetragen wird während ich auf das Ergebnis warte.
Ich schrieb eine Mail, dass der Urlaub raus soll und ich Minus wähle,
dann wurde aber mehrfach darauf gepocht, dass ich Resturlaub zuerst nehmen soll
(obwohl ich erst aus der Elternzeit kam und dafür bis 12/2021 Zeit habe)
Arbeiten wie die anderen Kollegen kann ich nicht sagt der AG, da er mich gerade nicht einarbeiten kann
nach der Elternzeit.
Das ist das Problem des AG, es gibt keinen Grund, dessen Problem zu Deinem zu machen. Dem AG die eigene Arbeitskraft schriftlich anbieten, nimmt er sie nicht an, gerät er in Annahmeverzug.
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Rechtlich nicht haltbar? Die Freistellung für den Test war also eine freiwillige Sache des AG?
Spid, das habe ich per Mail angeboten, dass ich egal wo alles arbeite. Also schriftlich habe ich es, nur darauf
kam ja der Anruf, dass alle Resturlaub nehmen und meiner nun verfallen würde am 31.03.
Als ich fragte, ob das im Erziehungsurlaub auch so sei (hatte das nämlich anders gelesen) wich sie aus, dass es Jacke wie Hose sei und sie mir nun das Minus einträgt, aber viel zusammen kommen würde.
Sie war dann angesäuert „Man muss halt mal auf den Arbeitgeber hören“
Bezüglich was arbeiten meinte sie, dass sie auch Fachleute heimgeschickt haben und ichn schließlich auch was vernünftiges machen möchte, wenn ich wieder komme. Zudem wollen sie für alle das Entgelt weiter erhalten.
Der AG meinte noch, er hat die Pflicht meine Großfamilie auch zu schützen, deshalb bleib ich zu Hause.
(Das Haufen Minus reinarbeiten dagegen mit so vielen Kindern, da ist vom Schutz nichts zu sehen = Freistellung?)
Ist jetzt wohl ein ungünstiger Zeitpunkt frisch zurück aus der Elternzeit, wo se eh net wissen wohin mit mir.
Ich stehe nun als der Querulant da, obwohl ich nicht wie andere einfach krank mache und mich sehr
ruhig am Telefon verhielt.
Ich hoffe nun ab 19.04. läuft alles wieder relativ normal, sonst wird das Minus echt heftig und deswegen
frage ich nun, denn dann muss ich nochmal was sagen und auf Arbeit bestehen.
Gibt es jetzt ne Aktennotiz wo ich quasi mündlich „zugestimmt“ habe nun zu Hause zu bleiben oder zählt meine
Mail und der AG ist noch im Annahmeverzug?
Danke
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Woher soll hier jemand wissen, ob es eine Aktennotiz gibt? Schreib einfach noch eine E-Mail, biete Deine Arbeitsleistung an und weise den AG darauf hin, daß er in Annahmeverzug gerät, wenn er sie nicht annimmt. Wenn der AG dann muckt, ab zum Anwalt.
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Stimmt, dann werde ich das so machen falls ich nun 19. nicht wieder arbeiten darf.
Jetzt habe ich zum Annahmeverzug und Betriebsrisiko nur noch was gefunden,
was es anscheinend dann aushebelt:
3. Reaktionsmöglichkeiten von Unternehmen
Angesichts der weitreichenden organisatorischen und finanziellen Folgen sind Unternehmen gut beraten, potentielle Auswirkungen des Coronavirus auf die Arbeitsverhältnisse bereits jetzt aktiv zu gestalten. In Betracht kommen insb. folgende Maßnahme:
Abbau etwaiger Überstundenkontingente oder Nutzung von Arbeitszeitkonten. Soweit Arbeitszeitkonten bestehen, kann das vereinbarte Kontingent zum Abbau von Plus- bzw. Aufbau von Minusstunden genutzt werden, um Annahmeverzugsrisiken zu minimieren
Danke für deine Mühen Spid
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Schlüsselwort ist auch dort: „vereinbarte“
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Eben da haben halt viele in den Vereinbarungen diese Lösung für den AG nicht vorgesehen, hatte man halt nicht bedacht, dass man mal darauf Zugriff haben wollen würde.
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Ah, okay, vereinbart waren mal -20 Std.
D.h. der AG kann es dem AN nun höchstens nachträglich
als Vereinbarung unterschreiben lassen?
Hat jd eine Idee, warum der AG so gepocht haben könnte, dass ich
meinen Resturlaub/Urlaub zuerst nutze?
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Handelt es sich denn überhaupt um ein einzelvertraglich vereinbartes Arbeitszeitkonto? Minusstunden auf einem tarifvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitszeitkonto zu buchen, die sich aus der fehlenden Nutzung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in einem Dienstplan ergeben.