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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: bastyoje am 22.09.2022 15:48

Titel: SUE Abschluss- Details --- TVÖD-V durchgeschriebene Fassung ?
Beitrag von: bastyoje am 22.09.2022 15:48
Hallo zusammen,
leider kann ich weiterhin keine nun akutalisierte Fassung des TVÖD-V finden die nun nach dem SUE Abschluss jedoch bald mal vorliegen müsste.

Ich kann keine Details zur Regelung zur Zulage für Praxisanleiter finden.
Erhalten diese nun auch die neuen Entgeltruppen ab einer Anleitertätigkeit von 15 %?
Titel: Antw:SUE Abschluss- Details --- TVÖD-V durchgeschriebene Fassung ?
Beitrag von: JesuisSVA am 22.09.2022 15:58
Die Aktualisierung der durchgeschriebenen Fassungen dauert erfahrungsgemäß nochmal erheblich länger als die Redaktion der Änderungstarifverträge.
Titel: Antw:SUE Abschluss- Details --- TVÖD-V durchgeschriebene Fassung ?
Beitrag von: bastyoje am 23.09.2022 11:49
Hier nochmal eine gute Übersichtsseite mit vielen Details zum Tarifabschluss:
https://www.gew.de/wir-sind-die-profis/fragen-und-antworten

"Allgemeine Fragen
Für wen gilt der Abschluss?


Das Tarifergebnis gilt für alle Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes (SuE) im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Bund und Kommunen (TVöD). Ob Erzieher*in, (Schul-)Sozialarbeiter*in, Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung: Alle Beschäftigten, die in der S-Tabelle des TVöD eingruppiert sind, profitieren von dem Verhandlungsergebnis.

Beschäftigten bei freien Trägern oder der Kirche kommen die besseren tariflichen Regelungen im TVöD auch zugute. Denn für viele freie und kirchliche Träger ist der TVöD Kommunen eine wichtige Orientierung. Sie gleichen ihre Arbeitsbedingungen und Gehälter deshalb oft an.

Wird der Sozial- und Erziehungsdienst mit dem Verhandlungsergebnis aufgewertet?

Mit den neuen tariflichen Regelungen ist es den Gewerkschaften gelungen, einen weiteren Schritt zur Aufwertung der Berufe im Sozial- und Erziehungsdienst zu gehen. Die Verkürzung der Stufenlaufzeiten ab dem 1. Oktober 2024 sowie monatliche Zulagen für viele Beschäftigte sind wichtige Komponenten, die sich auch in den kommenden Jahre positiv auf die Gehälter auswirken werden.

Und das Beste: Die monatliche Zulage gibt es zusätzlich zu den noch im Frühjahr 2023 zu verhandelnden Gehaltssteigerungen für die Beschäftigten. Denn diese Tarifverhandlung ist außerhalb der regelmäßig etwa alle zwei Jahre stattfindenden Tarifverhandlung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst Bund und Kommunen erfolgt.

Außerdem haben Gewerkschaften bestehende Regelungen erweitert und neue Eingruppierungsmerkmale geschaffen.

Alle Beschäftigtengruppen profitieren von dem Tarifergebnis. Das ist wichtig und richtig, denn alle Berufe im Sozial- und Erziehungsdienst sind wertvoll und machen wichtige Arbeit. Sie sind die Profis!

Ich war bisher nicht in der S-Tabelle – was nun?

Einige wenige Beschäftigte erhalten nach wie vor ihr Gehalt gemäß den allgemeinen Entgelttabellen. Das bedeutet, dass sie keinen Anspruch auf die monatliche Zulage in Höhe von 130,00 Euro oder 180,00 Euro haben. Gewerkschaften und Arbeitgeber vereinbarten, dass diese Beschäftigten mit der Tarifeinigung in die S-Tabelle übergeleitet werden können. Dazu müssen sie ihre Eingruppierung bis zum 30. Juni 2023 (Ausschlussfrist) beantragen. GEW-Mitglieder wenden sich dazu bitte an ihren jeweiligen Landesverband.

Mit der Tarifeinigung werde ich höhergruppiert – was muss ich tun?

Für einige Beschäftigte können sich durch die Tarifeinigung höhere Entgeltgruppen ergeben – sie erhalten ein höheres Gehalt!

Bei der Höhergruppierung ist aber Vorsicht geboten, damit es nicht zum Verlust von Stufenlaufzeiten kommt. Deshalb vereinbarten Gewerkschaften und Arbeitgeber, dass Kolleginnen und Kollegen in den Entgeltgruppen S 11b, S 12 und S 14 nur auf Antrag höherzugruppieren sind. Beschäftigte müssen diesen Antrag bis zum 31. Juli 2023 gestellt haben, der dann rückwirkend auf den 1. Juli 2022 wirkt. GEW-Mitglieder können sich in der Frage an ihren jeweiligen Landesverband wenden.

Wieso gibt es keine kleineren Gruppen für mehr Entlastung?

Die Gruppengröße und auch der Betreuungsschlüssel in Kitas sind nicht im Tarifvertrag geregelt, sondern in 16 Landesgesetzen.

Die GEW ist zwar der Auffassung, dass beides auch tariflich geregelt werden kann. Das zu erreichen ist aber ein großes Thema für künftige Tarifauseinandersetzungen. Das heißt aber nicht, dass es bis dahin keine kleineren Gruppen geben wird. Die GEW setzt sich schon lange bei Politikerinnen und Politikern dafür ein, in den Landesgesetzen und durch ein bundesweites Kita-Qualitätsgesetz eine bessere Fachkraft-Kind-Relation vorzuschreiben. Denn kleinere Gruppen sind der Schlüssel zu besserer frühkindlicher Bildung und würden erheblich zur Entlastung der Beschäftigten beitragen.

Wie sieht es mit der Stufenlaufzeit aus?

Eine wichtige Forderung vieler GEW-Mitglieder wurde erfüllt: Künftig rücken die Beschäftigten schneller in höhere Erfahrungsstufe auf. Berufserfahrung lohnt sich schneller! Die Stufen­laufzeiten der Berufe im Sozial- und Erziehungsdienst werden ab 1. Oktober 2024 kürzer und sind dann für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst gleich.

Wie lange gilt der Tarifabschluss?

Die Gewerkschaften und Arbeitgeber haben eine Laufzeit von fünf Jahren bis zum 31.12.2026 vereinbart. Das bedeutet, dass die tariflichen Eingruppierungsregelungen bis zu diesem Zeitpunkt gelten. Danach können sie erneut gekündigt werden. Aber: Diese Runde war eine außerordentliche Runde zur Struktur des Tarifvertrages. Die nächsten regulären Tarifverhandlungen für den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen stehen schon im Januar 2023 an – in etwa acht Monaten! Dann können wir gemeinsam für weitere Verbesserungen der Gehälter kämpfen.

Was wurde für Beschäftigte in der Behindertenhilfe vereinbart?

Für Beschäftigte in der Behindertenhilfe setzen die Gewerkschaften eine finanzielle Aufwertung durch. Wer neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung auch über eine abgeschlossene Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- oder Berufsförderung verfügt und als Gruppenleitung in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder in Werkstätten für Menschen mit Behinderung arbeitet, wird künftig in die S 8a eingruppiert.

Außerdem vereinbarten Gewerkschaften und Arbeitgeber, dass die Voraussetzungen für die Eingruppierung als Gruppenleitung mit abgeschlossener Berufsausbildung in die Entgeltgruppe S 7 erweitert wird. Die erforderliche Qualifikation gilt neben einer Zusatzqualifikation nun auch mit einer langjährigen Berufserfahrung als erworben.

Zulage und Regenerationstage
Welche Zulage erhalte ich und ab wann?

Gewerkschaften und Arbeitgeber haben für die kommenden fünf Jahre eine monatliche Zulage für alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vereinbart, gestaffelt nach ihrer Eingruppierung ab 1. Juli 2022.

    S 2 bis S 11 a: 130,00 Euro

    Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Heilpädagog*innen (S 11 b, S 12, S 14, S 15 Fallgruppe 6): 180,00 Euro

Die Beschäftigten spüren das ab Juli 2022 in ihrem Geldbeutel. Die monatliche Zulage wird automatisch ausgezahlt. Beschäftigte in Teilzeit erhalten die Zulage anteilig.

Beschäftigte mit Anspruch auf die monatliche Zulage können sich entscheiden, ob sie diese erhalten möchten, oder ob sie einen gewissen Umfang der Zulage in bis zu zwei Arbeitstage pro Kalenderjahr im Verhältnis 1:1 in Zeit umwandeln.

Wie viele Entlastungstage bekomme ich?

Die Gewerkschaften setzten für alle Beschäftigten (bei einer fünf-Tage-Woche) im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst ab 2022 zwei feste Entlastungstage pro Kalenderjahr durch. Kolleginnen und Kollegen, die in Teilzeit arbeiten, erhalten die Regenerationstage anteilig. Außerdem können alle, die rückwirkend ab 1. Juli 2022 eine Zulage in Höhe von 130 oder 180 Euro erhalten, Teile dieser Zulage in bis zu zwei zusätzliche freie Tage pro Kalenderjahr umwandeln. Die Umwandlung der Zulage in zwei zusätzliche freie Tage ist ab dem 1. Januar 2023 möglich.

Ab 2023 2+2 heißt das konkret: 30 Urlaubstage (Vollzeit) + zwei Entlastungstage + max. zwei Tage durch Umwandlung eines Teils der monatlichen Zulage = bis zu 34 freie Tage pro Jahr.

Bei Beschäftigten, die in einem Kalenderjahr weniger als vier Monate Anspruch auf Entgelt hatten, reduziert sich der Regenerationstag auf einen freien Tag.

Ab wann kann ich die Entlastungstage in Anspruch nehmen?

Die zwei Regenerationstage gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Ab dem 1. Juli 2022 erhalten Beschäftigte die vereinbarte Zulage, gestaffelt nach der Eingruppierung. Gewerkschaften und Arbeitgeber vereinbarten dass Beschäftigte ab dem 1. Januar 2023 die Wahl haben, ob sie ihre Zulage bis zu einem Umfang, der einem oder zwei Arbeitstagen entspricht, im Verhältnis 1:1 in Zeit umwandeln. Damit profitieren die Beschäftigten unmittelbar vom Tarifergebnis 2+X.

Wie kann ich die zwei festen Regenerationstage pro Jahr beantragen?

Beschäftigte beantragen den jeweiligen Regenerationstag schriftlich spätestens vier Wochen vorher beim Arbeitgeber. Dieser teilt seine Entscheidung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mit. Wenn sich Beschäftigte und Arbeitgeber einig sind ist es auch möglich, die Regenerationstage kurzfristig zu gewähren.

Auch bei den Regenerationstagen gilt: Der Arbeitgeber soll die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Er darf den Antrag auf einen bzw. mehrere Regenerationstage nur aus dringlichen betrieblichen/dienstlichen Gründen ablehnen. Wenn aufgrund der Ablehnung durch den Arbeitgeber Beschäftigte keine Möglichkeit haben, ihre Regenerationstage in einem Kalenderjahr zu nehmen, können sie diese ins kommende Kalenderjahr übertragen. Wer die Regenerationstage dann nicht bis zum 30. September antritt, dem verfallen sie. Wenn Beschäftigte die Regenerationstage aus persönlichen Gründen wie bspw. Krankheit oder Mutterschutz/Elternzeit nicht nehmen können, ist leider keine Übertragung ist kommende Kalenderjahr möglich.

Wichtig: Damit die Regenerationstage noch in diesem Kalenderjahr genommen werden können empfiehlt die GEW, diese möglichst bald beim Arbeitgeber anzumelden, spätestens aber bis November!

Wie kann ich meine Zulage anteilig in weitere Regenerationstage umwandeln?

Wer Anspruch auf eine monatliche Zulage in Höhe von 130,00 Euro oder 180,00 Euro hat, kann einen Anteil dieser ab dem 1. Januar 2023 in weitere Regenerationstage umwandeln.

Wichtig: Für 2023 müssen Beschäftigte bis zum 30. November 2022 dem Arbeitgeber Bescheid geben, ob sie die Umwandlung in Anspruch nehmen möchten. Ab 2023 vereinbarten Gewerkschaften und Arbeitgeber den 31. Oktober als Stichtag. D.h., dass Beschäftigte spätestens zu diesem Tag ihrem Arbeitgeber mitgeteilt haben müssen, ob sie im folgenden Kalenderjahr die anteilige Umwandlung ihrer Zulage in Regenerationstage planen.

Kolleginnen und Kollegen beantragen die umgewandelten Regenerationstage auf dieselbe Weise wie die zwei festen Regenerationstage: Spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen gewünschten Tag melden sie diesen schriftlich beim Arbeitgeber an und erhalten spätestens zwei Wochen vorher von ihm eine schriftliche Rückmeldung Auch hier sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber darf den Regenerationstag nur aus dringlichen dienstlichen/betrieblichen Gründen ablehnen. Die Zulage wird im Folgemonat des Regenerationstages entsprechend gekürzt.

Achtung: Wer seine Tätigkeit nach dem Stichtag 30. November 2022 aufnimmt, kann dem Arbeitgeber die Absicht, die Zulage in dem entsprechenden Kalenderjahr in freie Tage umzuwandeln, drei Monate nach Arbeitsbeginn ankündigen.

Was ist für Kita-Leitungen vereinbart worden?

Alle Beschäftigten, so auch Kita-Leitungen, erhalten zwei zusätzliche freie Tage zur Regeneration. Beschäftigte, die eine der neuen Zulagen erhalten, können diese anteilig in bis zu zwei weitere Erholungstage umwandeln. Beschäftigte ohne Zulage können von dieser Möglichkeit leider keinen Gebrauch machen.

Nur (stellvertretende) Leitungen in der Entgeltgruppe S 9 erhalten – wie alle anderen Beschäftigten in dieser Entgeltgruppe – eine Zulage von 130 Euro monatlich. Sie können sich darüber hinaus ab Oktober 2024 über erhöhte Tabellenwerte freuen.

Hintergrund: Für Kita-Leitungen gab es in der Tarifrunde 2015 bereits deutliche Einkommensverbesserungen. Daher waren die Arbeitgeber nicht bereit, die nun vereinbarten Zulagen auch für Kita-Leitungen größerer Einrichtungen gelten zu lassen.

Die Gewerkschaften haben es allerdings geschafft, Verbesserungen bei der allgemeinen Eingruppierung der Kita-Leitungen durchzusetzen.

Bislang hängt die Eingruppierung der Kita-Leitungen und ihrer Stellvertretung ausschließlich von der Anzahl der belegten Plätze ab. Künftig führt es nicht mehr zu einer Herabgruppierung, wenn die Unterschreitung der maßgeblichen Zahl der belegten Plätze aufgrund besonderer Betreuungsanforderungen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zustande kommt.

Darüber hinaus wurde der Korridor, in dem die Zahl der belegten Plätze unterschritten werden darf, ohne dass es zu einer Herabgruppierung kommt, von 5 Prozent auf 7,5 Prozent erhöht. Als Bemessungszeitraum werden künftig Kalenderjahre herangezogen.

Insgesamt sinkt damit noch einmal das Risiko von Kita-Leitungen, aufgrund einer Unterschreitung der Platzzahlen herabgruppiert zu werden. Der Weg zu einer Eingruppierung von Kita-Leitungen, der sich wirklich an den Aufgaben orientiert, ist aber noch weit.

Weitere Fragen
Was ist mit Praktikant*innen und Auszubildenden?

Die Arbeitsbedingungen der Auszubildenden und Praktikant*innen im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst sind in einem eigenen Tarifverträgen geregelt. Für sie gelten der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöF Pflege) oder der Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD). In der nächsten Tarifrunde über mehr Gehalt für alle Beschäftigten bei Bund und Kommunen Anfang 2023 sind sie dann wieder mit dabei.

Warum reden manche schon von Frühjahr 2023?

Diese Tarifverhandlung kam außerhalb der regelmäßig etwa alle zwei Jahre stattfindende Tarifverhandlungen für die Beschäftigten im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bund und Kommunen (TVöD) und betraf nur Beschäftigten, die in der Tabelle des Sozial- und Erziehungsdienstes eingruppiert sind – die sogenannte S-Tabelle im TVöD. Dabei ging es um die Struktur dieser Gehaltstabelle und nicht um eine der regelmäßigen Gehaltsrunden. Die jetzt erzielte Einigung hat eine Laufzeit von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2026. Im Januar 2023 stehen aber schon die nächsten Tariverhandlungen für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vor Tür - und damit die nächste Gelegenheit, gemeinsam für mehr Gehalt zu kämpfen. Die Entgelttabellen sind zum 31. Dezember 2022 kündbar. Das bedeutet, dass die Gewerkschaften bei den Verhandlungen zum TVöD zum Streik aufrufen dürfen.

Auch Beschäftigte im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst sind Teil der anstehenden Tarifverhandlungen über Gehaltssteigerungen.

Was wurde zur Praxisanleitung vereinbart?

Beschäftigte, die die Praxisanleitung für Erzieher*innen, für Kinderpfleger*innen, für Sozialassistent*innen oder für Heilerziehungspfleger*innen in der Ausbildung übernehmen, tragen viel Verantwortung. Wenn die Anleitung mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit ausmacht, werden Beschäftigte ab dem 1. Juli 2022 für den Zeitraum der Praxisanleitung mit einer monatlichen Zulage in Höhe von 70 Euro honoriert.

Wie sieht mit weiteren Berufsgruppen aus?

Für Kindheitspädagog*innen und Erziehungswissenschaftler*innen (BA/MA) vereinbarten Gewerkschaften und Arbeitgeber, dass sie künftig das Qualifikationsmerkmal für das Tätigkeitsmerkmal Sozialarbeiter*innen S14 mit Fallverantwortung erfüllen. Schulsozialarbeit, die Unterstützung/Assistenz von behinderten Menschen oder die Unterstützung/Assistenz von Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen werden in den Katalog der schwierigen Tätigkeiten aufgenommen und erfüllen damit die Voraussetzungen für mindestens die S 12.

Außerdem werden die Eingruppierungsmöglichkeiten im Ganztag für Beschäftigte in der Ganztagsbetreuung in Schulen erweitert. Für Sozialassistent*innen und Heilerziehungspfleger*innen wird die Eingruppierung verbessert.

Gibt es mehr Zeit für pädagogische Arbeit?

Grundsätzlich ja. Für Beschäftigte im Erziehungsdienst West erhöhen sich die Stunden pro Jahr, die Beschäftigte zur Qualifizierung und Vorbereitung zur Verfügung haben: Von 19,5 Stunden auf 30 Stunden.

Erstmals werden auch die Beschäftigten in den ostdeutschen Bundesländern erwähnt. Allerdings haben diese bereits entsprechende gesetzliche Regelungen für die Vor- und Nachbereitungszeit erlassen, sodass die tarifliche Regelung für Beschäftigte in den ostdeutschen Bundesländern lediglich den Status Quo festschreibt. Für die GEW passt diese Sonderregelung nach über 30 Jahren Wiedervereinigung nicht in die Zeit.

Welche Verbesserungen gibt es sonst noch für Erzieher*innen?

Die Arbeit von Erzieherinnen und Erziehern ist herausfordernd. Gewerkschaften setzten durch, dass dem künftig mehr Rechnung getragen wird. Ab dem 1. Juli 2022 haben mehr Beschäftigte die Möglichkeit, in die höhere Entgeltgruppe S 8b eingruppiert zu werden und damit am Ende des Monats mehr Geld im Portemonnaie zu haben.

Der Katalog der sogenannten schwierigen fachlichen Tätigkeiten wird erweitert und umfasst künftig auch Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf und Tätigkeiten als Kinderschutzfachkraft. Die Tätigkeit als Facherzieher*in wird durch die Qualifikationsvoraussetzung einer abgeschlossenen Fort- und Weiterbildung ergänzt.

Wie sieht es mit der Wohnzulage aus?

Die ehemalige Heimzulage – jetzt Wohnzulage – wird ab dem 1. Juli auf 100 Euro bzw. 65 Euro monatlich erhöht. Die Umbenennung verdeutlicht, dass auch die Tätigkeiten in Wohngruppen für die Zulage berechtigt, z.B. stationäre Einrichtungen, Wohngruppen für Menschen mit Behinderung, Kinder- und Jugendwohnheimen, Beschäftigte in der Heimerziehung nach SGB VIII, mit einem überwiegenden Teil der Menschen mit durchgängigem Unterstützung- oder Betreuungsbedarf oder in der ambulant unterstützten Einzelbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt.

Was wurde sonst noch vereinbart?

Beschäftigte in der S 9, u.a. Leitungen oder stellvertretende Leitungen einer kleineren Kita, erhalten ab dem 1. Oktober 2024 mehr Geld.

Auch die Auszubildenden profitieren: Wer eine praxisintegrierte Ausbildung zur Heilerziehungspfleger*in absolviert, ist ab dem 1. Juli 2022 vom Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) geschützt.

Die Gewerkschaften erreichten auch, dass die Ausbildungszeit im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildungsgänge zur Erzieher*in oder Heilerziehungspfleger*in seit dem 1. Januar 2022 als Berufserfahrung angerechnet wird.

Welche Themen wurden verschoben?"
Die nächsten Gespräche zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern finden voraussichtlich 2024statt. Beide Parteien vereinbarten, dann über Leitungen im Ganztag und Schulassistenzen (einschließlich der persönlichen Assistenzen) zu sprechen.