Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: xyz123 am 23.09.2022 13:19
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Hallo zusammen,
was passiert eigentlich mit Angestellten im öffentlichen Dienst, wenn z.B. bei einem Kindergarten ein Trägerwechsel vom Amt zu einem privaten Träger stattfindet?
Haben die Beschäftigten dann einfach Pech gehabt und sind dann eben in der Privatwirtschaft beschäftigt?
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Ein Trägerwechsel allein wirkt sich erstmal nicht auf das Arbeitsverhältnis aus. Dieses besteht ja zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Entweder der bisherige Träger setzt sein Personal in anderen eigenen Einrichtungen ein, oder der neue Träger unterbreitet Angebote, sofern er die Belegschaft übernehmen möchte, oder was auch immer sonst so im Arbeitsrecht möglich ist. Aber "Pech gehabt" im Sinne von, "es wird über die Köpfe der Beschäftigten hinweg entschieden, dass sie jetzt bei jemand anderem angestellt sind, geht nicht, da ein Arbeitsverhältnis nur im beiderseitigen Einvernehmen geschlossen wird.
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Danke für die schnelle Antwort.
Wenn der öffentliche Träger aber keine anderen Einrichtungen mehr hat geht es schon eher in Richtung Pech gehabt oder?
Mir war nur nicht bewusst, wie schnell es auch im öffentlichen Dienst vorbei sein kann.
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Wenn der Arbeitgeber keine andere Beschäftigungsmöglichkeit bieten kann, kann er den Beschäftigten betriebsbedingt kündigen.
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Wenn der Arbeitgeber keine andere Beschäftigungsmöglichkeit bieten kann, kann er den Beschäftigten betriebsbedingt kündigen.
vielen Dank für die Info. damit kann ich etwas anfangen.
Es wird nur immer überall von dem sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst geredet. Kann ja dann doch schnell vorbei sein ...
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Zu prüfen wäre, ob hier ein Betriebsübergang vorliegt. Dies kann nicht beurteilt werden, weil die Interna nicht bekannt sind.
Um diese für den Arbeitnehmer nachteilige Folge eines Betriebsübergangs zu verhindern, ordnet § 613a Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an, dass der neue Betriebsinhaber in alle Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Ein Betriebsübergang führt also zu einem gesetzlich angeordneten automatischen Wechsel des Arbeitgebers, während das Arbeitsverhältnis im übrigen so, wie es ist, fortbesteht.