Forum Öffentlicher Dienst

Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Zeth am 16.02.2021 10:08

Titel: TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: Zeth am 16.02.2021 10:08
Hallo zusammen,

seit dem 01.05.2019 nehme ich neue Tätigkeiten war. Diese wurden zunächst mit der E9b bewertet. Nach dem ich Anfang 2020 die Überprüfung meiner Tätigkeitsbewertung gebeten habe, wurde festgestellt, dass meine Tätigkeiten zum 01.05.2019 der E10 entsprechen. In dem gleichen Schreiben wurde mir mitgeteilt, dass aktuell keine Planstelle vorhanden sei, jedoch eine beantragt wird. Bis diese Planstelle vorhanden ist, bekomme ich die Zulage nach E10 gem. § 14 Abs. 1 TV-L. Das Problem bei dieser Zulage ist, dass diese auf meine Stufenlaufzeit nicht angerechnet werden kann. Das heißt zwei Jahre mit Zulage E10 bedeuten für mich kein Erreichen der Stufe 3 (in E10). Dadurch benachteiligt mich die Zulage, da die Stufe quasi eingefroren wird.

Meines Erachtens ist diese Praxis so nicht korrekt. Eine derartige Zulage knüpft an eine vorübergehende Tätigkeit an, welche bei mir nicht vorliegt. Die vorhandene Schriftlage sieht mich dauerhaft umgesetzt und auch dauerhaft mit E10 Tätigkeiten übertragen. Weiter beißt sich hier meiner Meinung nach die Tarifautomatik mit dem Haushalt/Stellenplan. Es muss eine Stelle vorhanden sein um mich adäquat bezahlen zu können und diese Stelle kann nicht hergezaubert werden. Ich frage mich daher, ob die Praxis meines Personalsachbereichs hier korrekt ist.

Das heißt bei Feststellung höherwertiger Tätigkeiten --> langfriste Beantragung von Hebungen im Personalhaushalt. Oder wäre hier aufgrund meines Anspruchs ein ggf. ressortübergreifender Ausgleich bis hin zum Nachtragshaushalt der korrekte Weg?

Nach dem ich mit Stand heute erfahren habe, dass sich für den Personalhaushalt 2022/23 Änderungen ergeben haben, welche in der Folge bedeuten, dass ich weitere zwei Jahre auf meine Planstelle warten muss, überlege ich hinsichtlich meiner Eingruppierung nach E 10 tätig zu werden.

Ich freue mich über rechtliche Einschätzungen. insbesondere zur Thematik Tarifautomatik vs Stellenplan.

Danke
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: Spid am 16.02.2021 10:11
Stellen und deren Bewirtschaftung berühren die Eingruppierung und daraus resultierende Ansprüche in keinster Weise. Sofern E10 die zutreffende Eingruppierung ist, bist Du in E10 eingruppiert.
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: Zeth am 16.02.2021 10:14
Und wie soll ein Personalsachbearbeiter mit der Tarifautomatik umgehen? Wie soll er mich bezahlen? Da scheint meine Behörde überfordert zu sein.
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: Spid am 16.02.2021 10:18
Eine Eingruppierungsfeststellungsklage rückt das zügig gerade.
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: Organisator am 16.02.2021 10:40
Und wie soll ein Personalsachbearbeiter mit der Tarifautomatik umgehen? Wie soll er mich bezahlen? Da scheint meine Behörde überfordert zu sein.

Das ist gelinde gesagt nicht dein Problem. Du hast zutreffend erkannt, dass die Praxis deines AG nicht korrekt ist. Dies würde ich ihm nochmal nachdrücklich mitteilen und deine Erwartungshaltung konkret kundtun.
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: Zeth am 16.02.2021 10:59
Danke für eure Einschätzung. Ich werde meine Personaler entsprechend aufmerksam machen. Dies betrifft ja auch nicht nur mich, sondern weitere Höhergruppierungen.
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: Novus am 16.02.2021 16:43
Lass dir einfach schriftlich geben, dass deine Zeiten auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden wenn die Stelle da ist. Ich hab hier ganz oft das Gleiche Problem, bis das Finanzministerium die Stellen genehmigt hat und sie im System sind kann man gar nichts anderes tun als eine Zulage zu zahlen, weil unsere Software das nicht hergibt :)

Ach ja: wenn spid jetzt sagt: Auch eine Eingruppierungsfeststellungsklage rückt das nicht gerade, auch dann brauchts mindesten 5 - 6 Monate bis die Stelle da ist :D  Mindestens, hab 2 gerichtliche Anordnungen auf dem Schreibtisch welche ich schlicht nicht umsetzen KANN, da hilft dir auch kein Gericht.

Das richtige Gehalt wird aber natürlich gezahlt :D
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: Spid am 16.02.2021 16:52
Einfach Erzwingungshaft beantragen, dann geht das ganz schnell.
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: Novus am 16.02.2021 21:14
Erzwingungshaft gegen wen, und auf welcher Basis? Wenn doch niemandem Nachteile entstehen?
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: Spid am 16.02.2021 21:22
Um Nachteile geht es nicht, es geht um Rechtsdurchsetzung. Wenn Du gerichtliche Anordnungen gegen Deinen AG auf dem Tisch hast, lassen sich diese durch Erzwingungshaft durchsetzen - üblicherweise gegen den Vertreter des AG. Erzwingungshaft ist kein sonderlich seltenes Instrument der Rechtsdurchsetzung im Zivilrecht - dafür aber ein sehr effektives.
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: Novus am 16.02.2021 21:29
Ja danke :D
Ich binzufällig die Vertretung meines AG hier, dann werd ich die nächsten Monate wohl in Erzwingungshaft verbringen :D
Solange bis das FM seinen Stellenplan aktualisiert hat, sehr nett ^^

Wird nicht passieren.
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: Spid am 16.02.2021 21:35
Es vergeht wohl keine Woche, in der nicht irgendein GmbH-Geschäftsführer zumindest kurzzeitig einfährt. Wenn Du der gesetzliche Vertreter des AG bist, kann Dich das also sehr wohl treffen.
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: Novus am 16.02.2021 23:00
OK also nochmal für Arme wie ich es bin:

Als Beamtin, in Leitender Funktion mit Garantenstellung, soll ich in Erzwingungshaft weil:

Person A:
das ihr zustehende Geld bekommt, schriftlich vorliegt, dass ihre Anrechnungszeiten und Stufenaufstiege wie Tarifvertraglich vorgesehen behandelt werden und ihr kein Nachteilt entsteht

ABER:
Das im Lohnzettel anders ausgewiesen wird, weil es schlicht dauert bis die Software des Landes eine Eingabe möglich macht (nämlich nach der Freigabe des FM) welche ihre Reale (und längst bezahlte) Entgeltgruppe möglich macht?

Das ist, Verzeihung, *****

Ach ja, da war noch der Antrag mit dem Urlaubsgeld.... Moment... oh nein Gefängniss :D
ja das ist Alt Urlaubsgeld gibbet nimmer ^^
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: Spid am 16.02.2021 23:10
Also nicht Du, da Du nicht der gesetzliche Vertreter bist. Sofern nur ein Ressort betroffen ist, kämen der beamtete Staatssekretär oder der Ressortminister infrage, ansonsten der Ministerpräsident. Die Erzwingungshaft ist ja kein Selbstzweck, sondern soll ja etwas bewirken. Du hast geschildert, Du hättest gerichtliche Anordnungen auf Deinem Schreibtisch. Genau zu deren Durchsetzung sind sie bestimmt. Oder handelt es sich schlicht um Feststellungen?
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: WasDennNun am 17.02.2021 07:08
Person A:
das ihr zustehende Geld bekommt, schriftlich vorliegt, dass ihre Anrechnungszeiten und Stufenaufstiege wie Tarifvertraglich vorgesehen behandelt werden und ihr kein Nachteilt entsteht

ABER:
Das im Lohnzettel anders ausgewiesen wird, weil es schlicht dauert bis die Software des Landes eine Eingabe möglich macht (nämlich nach der Freigabe des FM) welche ihre Reale (und längst bezahlte) Entgeltgruppe möglich macht?
Man kann ja auch einfach einen Brief an Person A senden, der die fehlhaften Angaben auf dem Lohnzettel korrigiert und dann muss man auch nicht in Haft.
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: Novus am 17.02.2021 08:56
Person A:
das ihr zustehende Geld bekommt, schriftlich vorliegt, dass ihre Anrechnungszeiten und Stufenaufstiege wie Tarifvertraglich vorgesehen behandelt werden und ihr kein Nachteilt entsteht

ABER:
Das im Lohnzettel anders ausgewiesen wird, weil es schlicht dauert bis die Software des Landes eine Eingabe möglich macht (nämlich nach der Freigabe des FM) welche ihre Reale (und längst bezahlte) Entgeltgruppe möglich macht?
Man kann ja auch einfach einen Brief an Person A senden, der die fehlhaften Angaben auf dem Lohnzettel korrigiert und dann muss man auch nicht in Haft.

Das geht per Hand und muss dann unterschrieben werden von:
Ministerialrat Finanzministerium
Regierungsdirektor zuständiges Regierungspräsidium
Dienststellenleitung (soweit Garantenstellung)

Ändert aber nix an der Abrechnung beim LBV, das geht automatisch und da wirds weiter als Zulage ausgewiesen, auch wenn du schriftlich hast, das es keine ist.

Sagte ich ja, so mach ich
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: was_guckst_du am 17.02.2021 09:26
...ich wuürde einfach mal den Thraed hier ausdrucken und damit zur Behördenleitung gehen... dann haben alle was zum Lachen ;D

...wäre ungefähr so, als wenn man mit einem entsprechendem Papier zu Putin ginge, um die völkerrechtswidrige Annektion der Krim rückgängig zu machen...nur nicht ganz so gefährlich 8)
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: Jockel am 17.02.2021 13:39
Bewirtschaftung kann ja kein Problem sein, das aktuelle Brutto ist das gleiche.

Erzwingungshaft ohne materielle Gründe ... Gelächter...
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: Jockel am 17.02.2021 13:41
wie soll das aussehen ? Mein Arbeitgeber zahlt mir aktuell 3500 Euro, die er aus 3300 und 200 zusammendenkt. Ich möchte aber, dass er es als 3500 denkt. Ab in den Kerker ! Ein Problem wird das erst, wenn die Stufenlaufzeiten wechseln.
Titel: Antw:TV-L Zulage statt Höhergruppierung wegen fehlender Planstelle
Beitrag von: Spid am 17.02.2021 14:19
Wenn das Urteil des ArbG entsprechend lautet (Feststellung der Eingruppierung in Entgeltgruppe X, Verurteilung des AG, das Entgelt dieser Entgeltgruppe zahlen), läßt es sich auch mit entsprechenden Zwangsmitteln durchsetzen - ganz egal, worin das Versagen des AG zur Erfüllung des Urteils begründet ist.