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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Butterblume am 10.07.2019 14:10

Titel: Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Butterblume am 10.07.2019 14:10
Hallo liebe Community,

hier ein nicht ganz einfacher Sachverhalt, zudem ich zeitnah Eure Hilfe benötige:

Zum 05.01.2016 habe ich einen Antrag auf Überprüfung meiner Eingruppierung (damals EG 6, Stufe 3) bei meinem AG gestellt.

Aufgrund diverser Umstände (Arbeitgeberseits, Engpässe Personalstelle) dauerte es bis zum 15.06.2018, bis ich meine Stellenbeschreibung abgeben konnte.

Der AG leitete diese an den KAV weiter, der dann zum Juni 2019 eine Stellungnahme bei meinem AG abgab.
Diese besagte, dass eine Höhergruppierung in EG 8 gerechtfertigt ist.

Sodann erfolgte rückwirkend zum 01.01.2019 die Eingruppierung in EG 8, Stufe 4 (Zwischenzeitlich in 2018: Stufensteigerung EG 6 Stufe 3 nach EG 6 Stife 4). Nun soll die Höhergtruppierung rückwirkend zum 01.01.2017 ausgezahlt werden.

Nun möchte ich gerne wissen, ob der Zeitraum vor dem 01.01.2017 nicht zu berücksichtigen ist (Zeitpunkt Antragstellung + Ausschlussfrist = 05.07.2015)? Der lange Zeitraum zwischen Antragstellung und erfolgter eingereichter Stellenbeschreibung ist nicht durch mich verschuldet sondern durch den AG.

Ganz lieben Dank für Eure Mithilfe!
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Spid am 10.07.2019 14:19
Ein "Antrag auf Überprüfung" der Eingruppierung ist schlicht in jeglicher Hinsicht unbeachtlich, der AG mußte ihn nicht einmal zur Kenntnis nehmen, gewschweige denn bearbeiten. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübegehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Es finden sich in der Sachverhaltsschilderung keine Hinweise darauf, daß der AG zu irgendeinem Zeitpunkt über die Eingruppierung irrte. Wenn die Höhergruppierung rückwirkend zum 01.01.2019 erfolgte, was soll dan rückwirkend zum 01.01.2017 ausgezahlt werden.
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Butterblume am 10.07.2019 14:26
Hallo Spid,

ganz lieben Dank für die schnelle Antwort.

Entshculdigung, das war vlt. etwas missverständlich ausgedrückt. Der Betreff lautete natürlich neben Antrag auf Überprüfung meiner Entgeletgruppe auch Antrag auf Höhergruppierung.

In meinem Antrag sind außerdem geänderte Aufgabengebiete durch Umstrukturierungsmaßnahmen ab 2015 expliziet aufgeführt sowie Weiterbildungsmaßnahmen im Jahr 2013 und 2016, aufgrund deren auch wieder neue Tätigkeiten hinzukamen.
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Spid am 10.07.2019 14:30
Ein Antrag auf Höhergruppierung konnte grundsätzlich nur vom 01.01.-31.12.2017 gestellt werden. Mithin konntest Du am 05.01.2016 keinen Antrag auf Höhergruppierung stellen.
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Lars73 am 10.07.2019 14:34
Die Eingruppierung ist rückwirkend zum Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zu korrigieren. Anspruch auf Nachzahlung besteht laut Sachverhalt für 6 Monate Rückwirkend ab jetzt. Eine wirksame Geltendmachung zur Unterbrechung der tariflichen Ausschlussfrist ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Spid am 10.07.2019 14:36
Rückwirkend zum Zeitpunkt der wirksamen Übertragung durch den Arbeitgeber!
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Butterblume am 10.07.2019 14:37
@Spid:

Bei meinem AG wurden Entgeltgruppenänderungen immer auf diesem Weg beantragt und mir das auch von der Personalstelle und vom BGM zu diesem Zeitpunkt so angeraten wurde.

Was war daran nicht korrekt?

@ Lars73:
Vielen Dank für die Antwort. Also Rückwirkend zum Jahr 2015?
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Lars73 am 10.07.2019 14:45
Hinsichtlich Stufe? Die Sachverhalts Darstellung ist nicht eindeutig.
Hinsichtlich Zahlung? Anspruch dürfte am ab Februar 2019 bestehen. Alles andere ist gemäß Sachverhalt nicht rechtlich durchsetzbar.
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Spid am 10.07.2019 14:48
@Spid:

Bei meinem AG wurden Entgeltgruppenänderungen immer auf diesem Weg beantragt und mir das auch von der Personalstelle und vom BGM zu diesem Zeitpunkt so angeraten wurde.

Was war daran nicht korrekt?

Nun, TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür - außer in den Fällen des §29b TVÜ-VKA - weder vorgesehen noch erforderlich, sondern vielmehr völlig unbeachtlich.

Zitat
@ Lars73:
Vielen Dank für die Antwort. Also Rückwirkend zum Jahr 2015?

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der wirksamen Übertragung der auszuübenden Tätigkeit durch den AG. Die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich. Ein Anspruch auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit besteht nicht - schon gar nicht rückwirkend. Der Sachverhaltsschilderung folgend ist jede rückwirkende Höhergruppierung ein Entgegenkommen des AG. Die daraus resultierenden Ansprüche unterliegen zudem dem Verfall durch die tarifliche Ausschlußfrist.
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Butterblume am 10.07.2019 14:54
Was genau ist der "Zeitpunkt einer wirksamen Übertragung"?
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Spid am 10.07.2019 14:56
Der Zeitpunkt, zu dem der AG - nicht irgendwelches subalternes Führungspersonal, sondern jemand, der namens des AG Arbeitsverträge schließen darf - die höherwertige Tätigkeit übertragen hat und Du dem mindestens implizit zugestimmt hast.
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Butterblume am 10.07.2019 14:59
Dies war im Jahr 2015 der Fall und ist sogar schriftlich existent.
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: mumble am 10.07.2019 15:04
Bei uns ist es so wie bei vielen Kommunen. Es muss ein Antrag gestellt werden sonst passiert gar nichts.
 Antrag stellen auf Überprüfung der Eingruppierung. Stellenbewertung. Richtigstellung der Eingruppierung und Nachzahlung ab Zeitpunkt Antragstellung + Ausschlussfrist. So ist bei uns die Handhabung.
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Spid am 10.07.2019 15:06
Dies war im Jahr 2015 der Fall und ist sogar schriftlich existent.

Warum schreibst Du dann in der Sachverhaltsschilderung ellenlang etwas über völlig unbeachtliche Sachverhalte, anstatt "In 2015 übertrug der AG mir eine höherwertige Tätigkeit, hat aber erst jetzt gemerkt, daß dies zu einer höheren Eingruppierung führte." zu schreiben. Die Eingruppierung ist zum damaligen Zeitpunkt erfolgt, Anspruch auf Nachzahlung besteht lediglich für die letzten 6 Monate, weil keine Geltendmachung der Ansprüche erfolgt ist.
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Spid am 10.07.2019 15:06
Bei uns ist es so wie bei vielen Kommunen. Es muss ein Antrag gestellt werden sonst passiert gar nichts.
 Antrag stellen auf Überprüfung der Eingruppierung. Stellenbewertung. Richtigstellung der Eingruppierung und Nachzahlung ab Zeitpunkt Antragstellung + Ausschlussfrist. So ist bei uns die Handhabung.

Dann ist die Handhabung falsch und tarifwidrig.
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: mumble am 10.07.2019 15:10
Ja und wenn schon. Sie führt zum Ziel. Die Kollegen kommen zu ihrem Recht.
Beanstandet wurde es auch noch nicht.
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Spid am 10.07.2019 15:15
Und wenn schon? Bei der Einstellung muß man sich nicht wundern, wenn AG ständig meinen, sich alles herausnehmen zu können und tarifliche Regelungen nicht ernst nehmen.
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: mumble am 10.07.2019 15:28
Ich bin kein Arbeitgeber sondern Personalrat. Wenn der Arbeitgeber die Gesetze und das Tarifrecht einhalten würde, dann braucht keiner einen Antrag stellen. Leider sieht die Praxis so aus, dass mancher Bürgermeister und Gemeinderäte sich bewusst darüber hinwegsetzen um Geld zu sparen. Ein Kollege musste sich schon vom Bgm belehren lassen weil er das Tarifrecht nicht zu Gunsten der Gemeinde beugt.
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Organisator am 10.07.2019 15:30
Ich bin kein Arbeitgeber sondern Personalrat. Wenn der Arbeitgeber die Gesetze und das Tarifrecht einhalten würde, dann braucht keiner einen Antrag stellen.

Wäre es nicht gerade deswegen Deine Aufgabe darauf zu achten, dass der Arbeitgeber gesetzes- und tariftreu agiert und somit zum Vorteil des Beschäftigten?
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Spid am 10.07.2019 15:32
Ich bin kein Arbeitgeber sondern Personalrat. Wenn der Arbeitgeber die Gesetze und das Tarifrecht einhalten würde, dann braucht keiner einen Antrag stellen. Leider sieht die Praxis so aus, dass mancher Bürgermeister und Gemeinderäte sich bewusst darüber hinwegsetzen um Geld zu sparen. Ein Kollege musste sich schon vom Bgm belehren lassen weil er das Tarifrecht nicht zu Gunsten der Gemeinde beugt.

Ich habe nicht behauptet, Du seist AG. Meine Aussage war auf AN gemünzt. Sie gilt aber erst recht, wenn Du PR bist. AG nehmen sich das nur heraus, weil AN und Personalvertretungen sich derlei bieten lassen.
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: mumble am 10.07.2019 15:55
So, dann erzählt mir mal was ich für rechtliche Möglichkeit habe z. B. bei einer Einstellung gegen die falsche Eingruppierung zu sein.
BayPVG
Das Mitbestimmungsverfahren beginnt. Es wird die Einigungsstelle angerufen. Die beschließt eine Empfehlung an die Dienststelle. Diese entscheidet dann endgültig. Bayerische Personalräte sind meist zahnlose Tiger!
Trotzdem schau ich alles zu versuchen dass meine Leute zu ihren Recht kommen. Bis jetzt hatt es noch meistens geklappt. 
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Spid am 10.07.2019 16:33
Und gegen die Entscheidung steht nicht der Verwaltungsgerichtsweg offen? Dann ist das zwar ungünstig für den PR, aber dem AN steht ja individualrechtlich der Weg zum ArbG offen.
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Texter am 10.07.2019 16:52
Bei uns ist es so wie bei vielen Kommunen. Es muss ein Antrag gestellt werden sonst passiert gar nichts.
 Antrag stellen auf Überprüfung der Eingruppierung. Stellenbewertung. Richtigstellung der Eingruppierung und Nachzahlung ab Zeitpunkt Antragstellung + Ausschlussfrist. So ist bei uns die Handhabung.

Das ist sicher bei vielen AG der Weg, um sich eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung zu bilden. An sich halte ich das nicht mal für falsch, wenn dann die korrekten Schlüsse gezogen werden.
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Spid am 10.07.2019 16:56
Angesichts des Umstandes, daß die Zahlung des zustehenden Entgelts die Hauptleistungspflicht des AG ist und der Entgeltanspruch aus der Eingruppierung resultiert, halte ich das sehr wohl für den falschen Weg. Die Hauptleistungspflicht des AN ist die Arbeitsleistung. Wäre es auch nicht mal falsch, wenn der AN sich seine Rechtsmeinung über die zu erbringende Arbeitsleistung erst auf Antrag des AG bildet und solange untätig bleibt?
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Texter am 10.07.2019 17:22
In meiner (beschränkten) Vorstellung wurde natürlich ein Entgelt gezahlt und der AG hat sich bereits zu Beginn eine Rechtsmeinung über die Eingruppierung gebildet.

In der Praxis soll es aber wohl auch der von dir beschriebene Fall vorkommen, dass AN und AG eine unterschiedliche Meinung über die zu erbringende Arbeitsleistung haben. Oftmals korrigiert der AN seine Meinung dann tatsächlich auf Antrag (Personalgespräch, Abmahnung, etc.) des AG.

Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Spid am 10.07.2019 17:27
Die Abmahnung wäre ja nur dann rechtmäßig, wenn es sich um Fehlverhalten handelte. Also doch falsches Verhalten?
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Texter am 10.07.2019 17:31
Deswegen habe ich die Form des "Antrages" bewusst offen gelassen
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: Spid am 10.07.2019 17:41
Ich bleibe dabei: was Du "nicht mal für falsch" hältst, ist ein sträfliches Vernachlässigen der Hauptpflicht des AG. Er hat einerseits regelmäßig - allein schon wegen der Möglichkeit des §13 - seine Rechtsmeinung zur Eingruppierung zu überprüfen und andererseits übergriffiges Verhalten subalternen Führungspersonals im Hinblick auf die auszuübende Tätigkeit effektiv zu unterbinden.
Titel: Antw:Rückwirkende Höhergruppierung vor 2017
Beitrag von: WasDennNun am 10.07.2019 19:47
Ich bin kein Arbeitgeber sondern Personalrat. Wenn der Arbeitgeber die Gesetze und das Tarifrecht einhalten würde, dann braucht keiner einen Antrag stellen. Leider sieht die Praxis so aus, dass mancher Bürgermeister und Gemeinderäte sich bewusst darüber hinwegsetzen um Geld zu sparen. Ein Kollege musste sich schon vom Bgm belehren lassen weil er das Tarifrecht nicht zu Gunsten der Gemeinde beugt.
Bewußt?!
Na, keine Ahnung ob da ein Vorsatz konstruierbar ist.

Tja, da sollte mal der Personalrat entsprechende handeln (Bei Bürgermeistern kann auch die örtliche Presse Interesse über solche Handhabungen haben).

Und ich habe bei Vorstellungsgesprächen dem Bewerber auch immer genau die tariflichen Möglichkeiten pro aktiv  im Vorstellungsgespräch bewußt gemacht.
Ihnen aufgezeigt, welche Möglichkeiten der AG hat und deutlich gemacht, dass wenn der AG diese nicht nutzt, es nicht am Tarifrecht liegt, sondern am Unwillen des AGs.
Das ist für mich immer der Part, den ich bei dem Gespräch (meist gegen den Willen des AGs) führe.
Aber wenn ein PR da nur im Gespräch sitze, den Kaffee schlürft, .....