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Beamte und Soldaten => Beamte der Länder und Kommunen => Thema gestartet von: SwenTanortsch am 30.12.2019 11:54

Titel: [Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: SwenTanortsch am 30.12.2019 11:54
Zum 01.01.2018 wurde ein neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte eingeführt, durch das die zunächst vorläufig zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheids dann rückwirkend endgültig festgesetzt werden. Nach dem Einreichen des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2018 durch den Versicherten berechnet die Krankenkasse nun die zu entrichtenden endgültigen Beiträge. Da das Verfahren so jetzt zum ersten Mal angewendet wird, dürfte es noch fehleranfällig sein – auch verzeichnen die GKV‘en zum ersten Mal seit Jahren wieder deutliche Verluste, was eventuell die Attraktivität von Fehleranfälligkeiten (um‘s mal so zu bezeichnen) erhöhen könnte.

In dem Bescheid meiner GKV wurde – etwas vereinfacht ausgedrückt – nicht das gleichgestellte Arbeitseinkommen, sondern wurden die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit insgesamt zugrunde gelegt, d.h., dass die Werbungskosten nicht berücksichtigt wurden, da die GKV letztlich nicht den Einkommenssteuerbescheid, sondern weiterhin die – zur vorläufigen Beitragsbemessung nötigen, für die endgültige Beitragsfestsetzung aber nicht hinreichenden – Gehaltsmitteilungen zugrunde legte. Als Folge ergibt sich eine deutliche Differenz zwischen den von der GKV zugrunde gelegten und den offensichtlich tatsächlich zu beachtenden Einnahmen und also ein entsprechend überhöhter Mitgliedsbeitrag, der, da offensichtlich auf fehlerhafter Grundlage ermittelt, m.E. zu korrigieren ist.

Nun ist die Anzahl freiwillig gesetzlich versicherter Beamt*innen insgesamt verhältnismäßig überschaubar; andererseits dürfte sich ihre Zahl nicht zuletzt wegen der zunächst von Hamburg vollzogenen Öffnung der GKV, der mittlerweile augenscheinlich Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen gefolgt sind, sukzessive erhöhen.

Von daher würde mich interessieren, ob es weitere Kolleg*innen gibt, deren Bescheide fehlerhaft sind (was ich vermute); im Hinblick auf die nur einen Monat betragende Widerspruchsfrist stelle ich zugleich im nächsten Beitrag ein Musterwiderspruchsschreiben ein, das ggf. verwendet werden kann, das allerdings, da ich es nicht habe juristisch prüfen lassen, keine Rechtsberatung ersetzt; wer also gleichfalls betroffen ist, sollte ggf. einen juristischen Beistand kontaktieren. Sobald ich eine Reaktion der Krankenkasse erhalten habe, werde ich von dieser berichten.
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: SwenTanortsch am 30.12.2019 12:02
Die mit eckigen Klammern gekennzeichneten Stellen müssen individuell ergänzt werden:

[Briefkopf]

Ihr Schreiben vom [.....]; Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid vom selben Tage



Sehr geehrter Herr [.....],

haben Sie vielen Dank für Ihr oben genanntes Schreiben und die darin enthaltene Beitragsberechnung für das Kalenderjahr 2018, mittels derer die für jenes Jahr geltende vorbehaltliche Beitragseinstufung aufgehoben und durch die abschließende Beitragsberechnung ersetzt werden soll, sowie die mittelbar damit zusammenhängenden Neufestsetzungen der vorbehaltlichen Bemessungen für den Zeitraum [.....: Daten laut Bescheid einfügen] des derzeitigen Kalenderjahrs, gleichfalls mittelbar fortwirkend, und zwar in das kommende Kalenderjahr. Gegen jene Berechnungen in ihrer Gänze und damit gegen den Bescheid in seiner derzeitigen Form und seinem daraus resultierenden Inhalt muss ich allerdings Widerspruch einlegen, da die vorgenommenen Berechnungen in Teilen nicht den gesetzlichen Rahmen beachten und von daher in ihrem Ergebnis formal und so dann auch inhaltlich fehlerhaft sind.

Der Widerspruch ergibt sich aus der zu beachtenden Rechtslage, die in Teilen nicht korrekt herangezogen und deshalb schließlich sachlich falsch angewendet wird, was sich wie folgt begründet:

Der endgültige Beitrag für eine freiwillig gesetzliche Krankenversicherung bemisst sich bei Beamten nicht auf Basis von Verdienstbescheiden, die in jedoch fehlerhafter Weise zur Berechnung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zugrunde gelegt werden (vgl. die Angaben zu den sonstigen Einnahmen für die jeweiligen Zeiträume ab dem [.....: Daten laut Bescheid einfügen] in der detaillierten Aufstellung zur Beitragsberechnung, die dem genannten Schreiben als Anlage beigefügt ist), sondern entsprechend nach dem für das betroffene Kalenderjahr geltenden Einkommenssteuerbescheid (vgl. § 240 (4a) 3 SGB V, vgl. a. entsprechend § 6a (2) 5 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung).

Als Folge des von der [.....: Name der GKV einfügen] vorgenommenen Heranziehens der Verdienstbescheide, nicht aber des gesetzlich vorgesehenen Einkommenssteuerbescheids liegt in der abschließenden Beitragsberechnung u. a. ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor; denn in den betreffenden gesetzlichen Regelungen erfolgt hier keine Differenzierung zwischen freiwillig gesetzlich versicherten Beamten und anderen Gruppen von freiwillig gesetzlich versicherten Beitragszahlern, wohingegen die [.....: Name der GKV einfügen] in ihrer vorgenommenen Berechnung fälschlicherweise differenzierend vorgeht.

Denn zwar betont § 7 (2) 1 der genannten Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung von verbeamteten freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung neben den sonstigen Einnahmen die zu erwartenden Bezüge, die also zur vorläufigen Ansetzung des Mitgliedsbeitrags verwendet werden sollen; auf deren Grundlage können allerdings nicht die endgültigen sonstigen Einnahmen erfasst werden, die zum Zeitpunkt der vorläufigen Bemessung in der Regel noch nicht in ihrer Gänze, auf jeden Fall noch nicht abschließend vorliegen, die jedoch bei Festsetzung des zu entrichtenden endgültigen Mitgliedsbeitrags im Sinne des vorletzten Absatzes per definitionem feststehen und folglich wie oben dargelegt anhand des Einkommenssteuerbescheids zu ermitteln sowie dann abschließend zugrunde zu legen sind. Eine weitere Differenzierung zwischen Beamten und anderen Gruppen freiwillig gesetzlich Versicherten ist aus den genannten Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu entnehmen und könnte auch nicht aus der sie begründenden Gesetzeslage abgeleitet werden, da hier weder ein solches Vorgehen begründende noch jenes zumindest entsprechend rechtfertigende Vorgaben gegeben sind, sodass ein solches Verfahren, wie es die [.....: Name der GKV einfügen] hier dann offensichtlich irrtümlich vollzieht, im gesetzlichen Rahmen nicht zur Anwendung gebracht werden kann.

Denn da die entsprechende Differenzierung zwischen den freiwillig gesetzlich versicherten Beamten und anderen Gruppen folglich gesetzlich nicht geboten, dahingegen diesbezüglich die genannte Gleichstellung gegeben ist, ist hier auch bei freiwillig gesetzlich versicherten Beamten ein horizontaler Verlustausgleich zu beachten, wie er auch bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen anzuwenden ist (vgl. u. a. das maßgebliche BSG-Urteil vom 20.03.2006 – B 12 KR 14/05 R – insbesondere Rn. 18 bzw. die seitdem vom BSG in diesem Sinne erfolgte ständige Rechtsprechung), der also entsprechend § 2 (2) i. V. m. §§ 8 bis 9a EStG sowie § 15 (1) SGB IV durchgeführt werden muss, um am Ende die tatsächlich erzielten sonstigen Einnahmen heranziehen zu können (vgl. a. § 3 (1) 1 i.V. m. § 3 (1a) und § 5 (2) sowie § 6 (3) 3 Nr. 1 der genannten Einheitlichen Grundsätze, die im Sinne der gegebenen Gleichstellung entsprechend anzuwenden sind), welche letztere dann durch die Anwendung der Verdienstbescheide in der von der [.....: Name der GKV einfügen] vorgenommenen Berechnung tatsächlich nicht beachtet wurden und anhand einer solchen fehlerhaften Anwendung wie oben dargelegt prinzipiell auch nicht beachtet werden könnten.

Von daher geht die von der [.....: Name der GKV einfügen] im genannten Schreiben vorgenommene Berechnung offensichtlich von unangemessen zu hohen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus, die sich für das Kalenderjahr 2018 laut genanntem Einkommenssteuerbescheid vom [.....] tatsächlich auf [.....: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach Abzug der Werbungskosten laut aktuellem Einkommenssteuerbescheid einfügen] Euro belaufen und nicht aber auf [.....: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor Abzug der Werbungskosten laut aktuellem Einkommenssteuerbescheid einfügen] Euro, wie sie von der [.....: Name der GKV einfügen] fälschlicherweise in der detaillierten Aufstellung zur Beitragsberechnung für das Kalenderjahr 2018 auf Grundlage des genannten fehlerhaften Heranziehens der Verdienstbescheide zugrunde gelegt werden.

Als Folge der auf falscher Grundlage erfolgten fehlerhaften Berechnungen ist die von der [.....: Name der GKV einfügen] vorgenommene Beitragssumme für das Kalenderjahr 2018 nicht korrekt, was durch die mittelbaren Zusammenhänge des letzten mit diesem und ggf. dem nächsten Kalenderjahr zu dem Ergebnis führt, dass der Bescheid als solcher in seiner Gesamtheit nichtig ist, sodass ich darum bitte, eine entsprechende Neuberechnung auf Basis der anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen durchzuführen, die also die tatsächlich zu entrichtenden Beiträge für die zu betrachtenden Zeiträume ermittelt. Darüber hinaus wäre ich Ihnen für eine kurze Eingangsbestätigung meines fristgerechten Widerspruchs verbunden, die aus Arbeitsersparnisgründen gerne formlos und auch per Mail erfolgen kann.

In diesem Sinne verbleibe ich mit Dank im Voraus sowie

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: Muckel am 02.01.2020 11:20
Maßgeblich sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vor Abzug der individuellen Werbungskosten, diese (die Einkünfte) werden im Steuerbescheid auch entsprechend ausgewiesen. Wenn der Versicherte über weitere Einkünfte (aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit) verfügt, zählen auch diese zur Bemessungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Ein Einspruch/Widerspruch erübrigt sich somit.
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: SwenTanortsch am 02.01.2020 15:17
Maßgeblich sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vor Abzug der individuellen Werbungskosten, diese (die Einkünfte) werden im Steuerbescheid auch entsprechend ausgewiesen. Wenn der Versicherte über weitere Einkünfte (aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit) verfügt, zählen auch diese zur Bemessungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Ein Einspruch/Widerspruch erübrigt sich somit.

Könntest Du Deine Aussage kurz anhand der Rechtslage belegen; m.E. sieht diese mit Blick auf die Beitragsbemessung, so wie ich das im Widerspruchsschreiben anhand der dort genannten Gesetzesstellen konkretisiert habe, sowohl bezüglich des von Dir nicht betrachteten Arbeitseinkommens als auch im Hinblick auf den gesetzlich geregelten horizontalen Verlustausgleich etwas anders aus (dass alle beitragspflichtigen Einnahmen - nicht nur das Arbeitseinkommen - des freiwillig gesetzlich Versicherten bemessen werden, ist ja klar, genau deshalb differenziert das Schreiben ja zwischen Bezügen und sonstigen Einnahmen; aber die Art der Bemessung gilt es doch, wie im Schreiben dargelegt, jeweils anhand der Gesetzeslage zu konkretisieren).

Ergo: Auf welche gesetzliche Grundlage beziehst Du Dich mit Blick auf die Beitragsbemessung konkret?
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: Muckel am 03.01.2020 08:18
Maßgeblich sind mittlerweile übrigens alle Einkünfte, die zum Lebensunterhalt genutzt werden können.

Das Abziehen von Werbungskosten ist weder vorgesehen, noch gewünscht. Andernfalls würde ja neben der Einkommensteuererklärung auch noch für jedes Jahr eine Erklärung jedes einzelnen Mitgliedes gegenüber seiner Krankenversicherung erfolgen müssen, bei der dann die tatsächlich angefallenen Werbungskosten zum Ansatz bzw. Abzug kommen müssten. Die Krankenversicherungen erheben ihre Beiträge nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit, also nach den jeweils erzielten (Brutto-)Einkünften vor Abzügen jedweder Art (Werbungskosten, Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung).

Weitere Informationen findest Du in den beiden nachfolgenden Informationsblättern:

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2018-11-28_Beitragsverfahrensgrundsaetze_Selbstzahler.pdf

§3 regelt hier ganz eindeutig, dass die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit maßgeblich sind! Werbungskosten dürfen lediglich und auch nur in begrenztem Umfang bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie den Kapitaleinkünften Berücksichtigung finden.

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2018-11-20_Katalog_Beitragseinnahmen.pdf

Du brauchst also keinen Einspruch/Widerspruch einzulegen.
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: SwenTanortsch am 03.01.2020 12:22
Das erste von Dir verlinkte Dokument gibt die maßgeblichen „einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“ wieder, die auf Grundlage der sie bindenden Gesetzeslage von den Krankenkassen zur Anwendung zu bringen sind. Genau deshalb verwende ich sie ja – neben den ihnen zugrunde liegenden Gesetzen, die jeweils parallel genannt werden – durchgehend im Widerspruchsschreiben. Es ist insofern schön, dass Du mich noch einmal auf sie hinweist – hättest Du Dich allerdings inhaltlich mit dem Widerspruchsschreiben beschäftigt, hättest Du jenen Hinweis gar nicht geben brauchen, weil Dir dann ja klar gewesen wäre, dass die Grundsätze dort durchgehend zur Anwendung gebracht worden sind.

Der von Dir beigefügte zweite Link gibt dann im übertragenen Sinne (die einheitlichen Grundsätze sind juristisch gesehen weder eine Rechtsvorschrift noch ein amtliches Dokument) die entsprechenden Ausführungsbestimmungen analog zu verhaltenslenkenden Verwaltungsvorschriften an, geht also nicht über jene Grundsätze hinaus, sondern soll es sowohl den Krankenkassenmitarbeitern als auch deren Mitgliedern erleichtern, das nötige Handeln im Sinne der komplexen Rechtslage durchzuführen bzw. durchdringen zu können (juristisch gesehen stellen sie genauso wie die „einheitlichen Grundsätze“ nur eine Rechtsnorm, aber keine Rechtsvorschrift dar; sie sind also beide in ihrem rechtsnormierenden Charakter nicht justiziabel, weshalb ich im Widerspruchsschreiben immer auch die jeweilige gesetzliche und also maßgebliche Rechtsvorschrift benenne).

Eine Interpretation lieferst Du nun jedoch ein weiteres Mal nicht, sondern nur eine knappe allgemeine Aussage zum § 3 der einheitlichen Grundsätze – und diese Aussage ist m.E. in ihrem völlig allgemeinen Charakter grundlegend spekulativ und dabei zugleich arg verkürzend, um nicht zu sagen: sachlich falsch, da sie sich gar nicht erst mit der komplexen und also konkret zu betrachtenden Rechtslage beschäftigt. Ergo: Schaue Dir am besten einfach mal die gültigen Rechtsvorschriften an: § 2 (2) i. V. m. §§ 8 bis 9a EStG sowie § 15 (1) SGB IV, die also meiner Meinung nach – wie im Widerspruchsschreiben dargelegt – zur Anwendung zu bringen sind; und in Abhängigkeit davon (eben als Rechtsnorm) dann auch § 3 (1) 1 i.V. m. § 3 (1a) und § 5 (2) sowie § 6 (3) 3 Nr. 1 der genannten Einheitlichen Grundsätze. Auf dieser konkretisierten Rechtslage gründe ich am Ende im Widerspruch die Konklusion (s. dort den drittletzten Absatz), die also dort zuvor anhand des Nachweises des zu beachteten Gleichheitssatzes vorbereitet wurde – und ich sehe nun nicht, was daran durch Deine allgemeine und zugleich nur auf den § 3 verkürzte Aussage geändert werden sollte: Denn dass der Abzug von Werbungskosten von den Krankenkassen nicht „gewünscht“ ist, wie Du schreibst, bleibt unbenommen; jedoch ist das Leben kein Wunschkonzert und muss folglich auch das Handeln von gesetzlichen Krankenkassen innerhalb der geltenden Rechtsvorschriften erfolgen.

Zugleich ist auch die von Dir betonte Schwierigkeit nicht gegeben („Andernfalls würde ja neben der Einkommensteuererklärung auch noch für jedes Jahr eine Erklärung jedes einzelnen Mitgliedes gegenüber seiner Krankenversicherung erfolgen müssen, bei der dann die tatsächlich angefallenen Werbungskosten zum Ansatz bzw. Abzug kommen müssten.“). Denn erstens ist doch jede gesetzliche Krankenversicherung – anders, als Du das offensichtlich annimmst – verpflichtet, von ihren freiwillig Versicherten jedes Jahr genau eine solche Erklärung zur Feststellung der Beitragspflicht anhand eines ihnen von der Krankenkasse zugesandten Fragebogens anzufordern – übrigens ein Mechanismus zum Schutz der Versicherten, da ihnen hier die Möglichkeit gegeben wird, der Krankenkasse ihre Sicht der Dinge mitzuteilen. Zugleich kann diese Erklärung im Einzelfall recht umfassend ausfallen, da – wie Du an anderer Stelle richtig schreibst – alle beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder zu bemessen sind. Am Ende gilt allerdings zweitens immer der Einkommenssteuerbescheid des betreffenden Jahres; und das in diesem Bescheid m. E. zugrunde zu legende gleichgestellte Arbeitseinkommen lässt sich am Ende auch für den Laien problemlos und also mit einem Blick ablesen (vgl. zum recht einfachen Vorgehen den vorletzten Absatz des Widerspruchsschreibens) – wobei das darüber hinaus noch nicht einmal seine abschließende Aufgabe wäre, sondern die der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse, denn die nimmt am Ende die endgültige Beitragsfestsetzung anhand des Einkommenssteuerbescheids vor.

Um ehrlich zu sein, verstehe ich nicht ganz , wieso Du hier im Forum so allgemeine Aussagen tätigst, ohne also offensichtlich überhaupt vorher die konkrete Rechtslage betrachtet und zugleich (s. meinen ersten Absatz oben) ohne Dich überhaupt mit dem konkreten Widerspruch beschäftigt zu haben. Vielleicht ist meine Betrachtung der Rechtslage falsch; dann müsste sie entweder von meiner Krankenkasse oder – falls deren Interpretation nicht überzeugend ist oder sie gar nicht erst eine solche anstellt – den jeweiligen Gerichten korrigiert werden. Solange das aber nicht der Fall ist, solltest Du m. E. nicht andere Betroffene davon abhalten wollen, eventuell ebenfalls Widerspruch einzulegen, für den sie nur einen Monat nach Zustellung des endgültigen Bescheids Zeit haben. Genau deshalb – weil jeweils ein Datum zu erfüllen ist – habe ich dieses Thema hier eröffnet, ohne abschließend sagen zu können, ob meine Krankenkasse oder ggf. ein Gericht den Widerspruch akzeptiert bzw. bestätigt haben (s. den letzten Absatz meines das Thema einleitenden ersten Beitrags). Denn sollte sich meine Interpretation der Rechtslage zukünftig als nicht falsch erweisen, nützte das denen nichts mehr, die gleichfalls betroffen sind, denen der endgültige Bescheid dann aber vor mehr als einem Monat zugesandt worden ist.

Auch von daher formuliere ich in diesem Beitrag verhältnismäßig deutlich, was nicht unfreundlich gemeint sein soll – aber m. E. sollte man anderen Leuten keinen Widerspruch ausreden wollen, wenn man sich letztlich wohl kaum mit der Thematik beschäftigt hat. Denn im Einzelfall kann‘s hier um eine nicht geringe Summe an eventuell fälschlicherweise zu viel zu zahlenden oder gezahlten Beiträgen gehen. Und dafür hat jede*r Betroffene die eigenen Knochen hingehalten.
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: sr4711 am 15.01.2020 14:58
Ich kann dem TE leider nur bedingt folgen, da ich von dem von ihm vorgetragene rechtliche Sichtweise sonst noch nie gehört habe.

Das würde doch bedeuten, dass ich als "freiwillig" gesetzlich versicherter Beamter (Bund, aber das tut hier ja nur begrenzt zur Sache) meine KV+PV-Beiträge nur nach dem tatsächlich zu versteuerndem Einkommen entrichten muss.

Gleichzeitig richtet sich doch das tatsächlich zu versteuernde Einkommen nach den bereits vorher im Steuerjahr entrichteten KV+PV-Beiträgen -> Die Katze beißt sich selbst in den Schwanz.

Und überhaupt: wie ist die Rechtslage außerhalb der Welt des TE in dieser Sache? Meine GKV berechnet bislang ausschließlich nach Monatsbrutto.

Kann jemand etwas Licht ins Dunkle bringen?
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: was_guckst_du am 15.01.2020 15:53
...lasst ihn doch einfach sein Widerspruchsverfahren durchführen...er ist doch sowieso nicht zu überzeugen 8)
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: SwenTanortsch am 15.01.2020 18:34

Und überhaupt: wie ist die Rechtslage außerhalb der Welt des TE in dieser Sache? Meine GKV berechnet bislang ausschließlich nach Monatsbrutto.

Kann jemand etwas Licht ins Dunkle bringen?

Genauso ist meine KV ebenfalls vorgegangen, was aber m. E. rechtlich nicht korrekt ist. Denn – wie im Widerspruchsschreiben ausgeführt – ist nach der geltenden Rechtsvorschrift der Einkommenssteuerbescheid heranzuziehen. „Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt.“ (§ 240 (4a) 3 SGB V). In diesem Sinne führen die Einheitlichen Grundsätze (als abgeleitete Rechtsnorm) aus: „Die nach den Sätzen 1 bis 4vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalen-derjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt.“ (§ 6a (2) 5). So verstanden ist das Heranziehen der Verdienstbescheide zur endgültigen Beitragsfestsetzung m. E. zunächst erst einmal ein offensichtlicher Formfehler – wenn ich es richtig sehe, ist das nicht nur in meiner Welt so, sondern sehr viel anders lässt sich die geltende Rechtsvorschrift kaum interpretieren.

Weiter wird hier sowohl vom SGB V als auch von den einheitlichen Grundsätzen von den „Einnahmen“ gesprochen, weil die Beitragsbelastung eines freiwillig gesetzlich Versicherten seine „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ zu berücksichtigen hat (§ 240 (1) 2). Es sind folglich sämtliche seiner Einnahmen zu betrachten (nicht nur der Verdienst). Jene Betrachtung wiederum muss meines Erachtens auf Grundlage des Einkommenssteuergesetzes erfolgen. Hierzu hat das Bundessozialgericht in dem m. E. grundlegenden Urteil vom 20.03.2006 mit Blick auf hauptberuflich Selbstständige ausgeführt: „Zur Beitragsbemessung ist das Arbeitseinkommen i. S: von § 15 Abs 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) und damit der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, ermittelt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts, heranzuziehen.“ (Urteil  vom 20.03.2006 – B 12 KR 14/05 R – Rn. 18).

Aus der zitierten Passage folgt m. E., dass bei hauptberuflich Selbstständigen grundsätzlich nicht undifferenziert sämtliche Einnahmen, sondern das Arbeitseinkommen, also die entsprechenden Einkünfte nach Vollzug eines horizontalen Verlustausgleichs heranzuziehen ist. In diesem Sinne hebt das EStG in § 2 (2) 1 hervor: „Einkünfte sind 1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), 2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).“ Ganz in diesem Sinne führt auch das SGB IV in § 15 (1) aus: „Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.“

In den vom § 2 EStG genannten §§ 8 bis 9a werden dann die Bedingungen für einen horizontalen Verlustausgleich dargelegt; das EStG behandelt hier Selbstständige und Nicht-Selbstständige gleich. Hier geht es also um Arbeitswege, Arbeitsmittel, Arbeitszimmer etc. Jene Gleichbehandlung vollziehen m. E. auch die Einheitlichen Grundsätze als verhaltenslenkende Rechtsnorm nach; denn – wie ebenfalls schon ausgeführt – auch hier finden sich keine gesondert zwischen Selbstständigen und Beamten unterscheidenden Ausführungen mit Blick auf die endgültige Beitragsfestsetzung.

Der langen Rede kurzer Sinn: Meines Erachtens ist der freiwillig gesetzlich versicherte Beamte den anderen Gruppen freiwillig gesetzlich Versicherten sowohl von der heranzuziehenden Sozial- als auch von der Einkommenssteuergesetzgebung gleichgestellt. Er ist ebenfalls – anders als die nicht freiwillig gesetzlich Versicherten – in seiner „gesamte[n] wirtschaftliche[n] Leistungsfähigkeit“ zu betrachten. Da dem so ist, müssen für ihn m. E. die gleichen Bedingungen wie für die anderen Gruppen der freiwillig gesetzlich Versicherten gelten, d.h., es ist bei den sonstigen Einnahmen auch bei ihm das gleichgestellte Arbeitseinkommen heranzuziehen, also eine Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen und am Ende dann ein horizontaler Verlustausgleich durchzuführen. Das unterscheidet auch ihn von den nicht freiwillig gesetzlich Versicherten, bei denen – da sie rechtlich einen anderen Status haben – eine entsprechende Regelung nicht anzutreffen ist. Es ist also mit Blick auf sämtliche Gruppen der freiwillig gesetzlich Versicherten der Gleichheitssatz anzuwenden, den das Bundesverfassungsgericht in schöner Regelmäßigkeit wie folgt interpretiert: „Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln“.

Wenn nun allerdings die KV – wie auch bei Dir – nur die Verdienstbescheide heranzieht, kann sie jenen horizontalen Verlustausgleich nicht vornehmen, sodass sie m. E. von  unangemessen zu hohen Einkünften ausgeht, was dann zu korrigieren wäre.

Ob nun diese meine Argumentation haltbar ist oder nicht, weiß ich nicht. Die Interpretation der Rechtsvorschriften halte ich jedenfalls nicht für völlig unschlüssig, weshalb ich eben den entsprechenden Widerspruch eingelegt, also über meine innere Welt hinaus gehandelt habe. Zugleich habe ich das öffentlich gemacht, da es eben eventuell um bares Geld geht und ein entsprechender Widerspruch am Ende keinen Euro kostet. Meine Krankenkasse hat mir zwischenzeitlich den fristgerechten Eingang des Widerspruchs bestätigt und prüft ihn nun. Wenn sie mir – oder auch jeder andere – anhand der heranzuziehenden Rechtsvorschriften zeigt, dass meine Interpretation nicht haltbar ist, lasse ich mich gerne überzeugen. Allgemeine Aussagen, die nicht anhand der Rechtsvorschriften erfolgen, finde ich grundsätzlich, wenn es um Rechtsfragen geht, eher nicht so weiterführend, weil sie m. E. zumeist eher wenig zur Erhellung der Sachlage beitragen.
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: sr4711 am 15.01.2020 20:32
Danke für deine Ausführungen.

Ich würde mich sehr freuen, wenn du über den Fortgang des Widerspruchsverfahrens bzw. der rechtlichen Auseinandersetzung hier berichten würdest.
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: Casiopeia1981 am 15.01.2020 20:43
Handelt es sich um eine Landes- oder unmittelbare Krankenversicherung?

Es besteht auch die Möglichkeit, sich mit einer Eingabe an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Für bundesunmittelbare KVn ist dieses das ehem. Bundesversicherungsamt, jetzt Bundesamt für Soziale Sicherung, in Bonn.
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: clarion am 15.01.2020 23:35
Bei angestellten Pflichtversicherten wird doch auch das Brutto zur Beitragsermittlung heran gezogen
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: SwenTanortsch am 16.01.2020 10:04
Werde ich machen, sr4711. Da es sich um eine bundesunmittelbare KV handelt, trete ich bei Ablehnung des Widerspruchs eventuell auf das BAS zu, Casiopeia1981, das ist ein guter Tipp; womöglich macht das auch schon die KV, um sich abzusichern, mal schauen. Insgesamt ist allerdings mein Vertrauen in die rechtlichen Auslegungsformen staatlicher Institutionen, die weisungsgebunden sind, zugleich in den letzten Jahren eher nicht größer geworden, sodass ich bei einer Ablehnung, die mir juristisch nicht einleuchtet, eben auch einen eigenen Rechtsbeistand kontaktieren würde. Und dass es um Bruttobeträge geht, steht außer Frage, clarion. Insgesamt ist die Frage zu klären, ob freiwillig gesetzlich versicherte Beamte (a) wie die anderen Gruppen der freiwillig Versicherten zu behandeln sind, dann müsste auch bei ihnen vor der endgültigen Beitragsbemessung ein horizontaler Verlustausgleich im Sinne eines gleichgestellten Arbeitseinkommens erfolgen; oder sind sie (b) wie die gesetzlich Pflichtversicherten zu behandeln, dann wäre ein solcher Verlustausgleich nicht rechtens. Sowohl sr4711‘s KV als auch meine (und ich vermute, die meisten oder alle anderen KV‘s auch) handeln im Sinne von (a); in dem Widerspruch versuche ich, (b) als rechtmäßig darzulegen. Insgesamt stellt sich folglich die Frage, ob und wenn ja wie der Gleichheitssatz berechtigt anzuwenden ist – und sie dürfte, da es sich womöglich um keine ganz einfache Frage materiellen Rechts handelt, eventuell nicht so ohne Weiteres beantwortet werden können – nicht umsonst handeln KV‘s im Sinne von (a); sie werden sich für dieses Handeln, das ihnen zugleich höhere Einnahmen beschert, denke ich, ebenfalls ein Rechtskonstrukt zurecht gelegt haben – und das wird anders aussehen, als das von mir skizzierte, schätze ich mal. Insgesamt, das habe ich ja nun gleichfalls schon mehrmals geschrieben, bin ich mir nicht sicher, ob meine Interpretation haltbar ist. Aber wenn man‘s nicht versucht, kann man am Ende auch kein Erfolg haben. Schauen wir also mal, was passiert, denke ich.
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: lumer am 17.01.2020 08:36
§ 240 Abs. 4a SGB V ist eine Sonderregelung, die aufgrund der von dir zitierten Rechtsprechung eingeführt worden ist, da bei Selbständigen das Einkommen im Vorhinein nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann. Deshalb gibt es das Verfahren mit der vorläufigen und endgültigen Beitragsfestsetzung. Bei anderen Einkommensarten, insbesondere bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, steht das Einkommen vorher hinreichend sicher fest. Ein Rückgriff auf vorläufige und endgültige Beitragsfestsetzung ist dort nicht notwendig.

Du müsstest in deinem Widerspruch und ggf. in deiner Klage geltend machen, weshalb § 240 Abs. 4a SGB V -- der eine eine Ausnahme ist -- gleichwohl auf alle anderen (freiwillig) Versicherten auszudehnen ist, obwohl ihr Einkommen im Vorhinein recht sicher festgestellt werden kann. Im Ergebnis müsstest du darstellen, dass diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist. Da sehe ich keine Erfolgsaussichten, da die Unterscheidung auf einer sachlichen Erwägung beruht.
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: SwenTanortsch am 17.01.2020 10:52
§ 240 Abs. 4a SGB V ist eine Sonderregelung, die aufgrund der von dir zitierten Rechtsprechung eingeführt worden ist, da bei Selbständigen das Einkommen im Vorhinein nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann. Deshalb gibt es das Verfahren mit der vorläufigen und endgültigen Beitragsfestsetzung. Bei anderen Einkommensarten, insbesondere bei Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, steht das Einkommen vorher hinreichend sicher fest. Ein Rückgriff auf vorläufige und endgültige Beitragsfestsetzung ist dort nicht notwendig.

Du müsstest in deinem Widerspruch und ggf. in deiner Klage geltend machen, weshalb § 240 Abs. 4a SGB V -- der eine eine Ausnahme ist -- gleichwohl auf alle anderen (freiwillig) Versicherten auszudehnen ist, obwohl ihr Einkommen im Vorhinein recht sicher festgestellt werden kann. Im Ergebnis müsstest du darstellen, dass diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist. Da sehe ich keine Erfolgsaussichten, da die Unterscheidung auf einer sachlichen Erwägung beruht.

Das vom Gesetzgeber eingeführte Verfahren ist, wie Du schreibst, schlüssig. Denn auch bei freiwillig gesetzlich versicherten Beamten steht der endgültige Beitrag erst nach Ende des Kalenderjahrs fest, da ja auch bei ihnen ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Hat also jener Beamte als Beispiel Mieteinnahmen, sind auch diese heranzuziehen (auch hier analog zu Selbstständigen nach einer Gewinn- und Verlustrechnung); denn auch hier stehen die endgültigen Einkünfte dann erst mit Ende des jeweilig zu betrachtenden Kalenderjahrs fest, da hier beispielsweise eine am 31.12. beglichene Rechnung in den horizontalen Verlustausgleich jenes Jahres mit einzubeziehen wäre. Insbesondere aus solchen Gründen, aber zum Beispiel auch, weil bei Verdiensten gleichfalls eventuelle Sonderzahlungen zu beachten sind (die vielfach im Dezember gezahlt werden und deren Höhe sich also praktisch im Verlauf des Kalenderjahrs noch ändern könnte), ist das Verfahren entsprechend eingeführt worden. Auch für den freiwillig gesetzlich versicherten Beamten kann erst nach Ende des Kalenderjahrs eine endgültige Beitragsfestsetzung sicher erfolgen, eben anhand des Einkommenssteuerbescheids für das zu betrachtende abgeschlossene Kalenderjahr. Eine "recht sichere" Bemessung im Vorhinein, die Du korrekt so beschreibst, muss m. E. aus der zugrunde gelegten Gesetzeslage im Sinne des Gleichheitssatz in allen betroffenen Fällen in eine gänzlich sichere, weil abschließend dann nicht mehr zu ändernde überführt werden. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Gruppen freiwillig gesetzlich Versicherter ist m. E. auch hier rechtlich nicht statthaft, da ansonsten offensichtlich wesentlich Gleiches nicht gleich behandelt werden würde. Eine Unterscheidung aus sachlichen Erwägungen kann ich insofern von dieser Seite nicht erkennen - könntest Du den Gedanken noch einmal konkretisieren?
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: Aüg am 17.01.2020 23:00
240 SGB v (2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

Ich weiss nicht wie man angesichts des klaren Gesetzeswortlauts auf den Gedanken kommen kann es seien bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Werbungskosten abzuziehen.

Und wie man den offensichtlichen sachlichen Unterschied zwischen dem volatilen Einkommen eines hauptberuflich Selbständigen und dem vorhersehbaren Einkommen eines Beamten nicht erkennen kann ist mir ebenso ein Rätsel.
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: SwenTanortsch am 18.01.2020 13:18
240 SGB v (2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

Ich weiss nicht wie man angesichts des klaren Gesetzeswortlauts auf den Gedanken kommen kann es seien bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Werbungskosten abzuziehen.

Und wie man den offensichtlichen sachlichen Unterschied zwischen dem volatilen Einkommen eines hauptberuflich Selbständigen und dem vorhersehbaren Einkommen eines Beamten nicht erkennen kann ist mir ebenso ein Rätsel.

Dein Verweis auf § 240 (2) 1 SGB V ist korrekt: “Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.“ Damit soll zweierlei gewährleistet werden, nämlich erstens, dass auch von dieser Seite der freiwillig Pflichtversicherte in seiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden kann, und zweitens, dass es bezüglich der Einnahmen (denn von diesen wird hier gesprochen) von gesetzlich Pflichtversicherten gegenüber freiwillig gesetzlich Versicherten zu keiner formellen Schlechterstellung ersterer gegenüber den zweiten kommt. Damit wird formell das Bruttoarbeitsentgelt eines gesetzlich Pflichtversicherten der Alimentation des freiwillig pflichtversicherten Beamten in seiner jeweiligen Wirkung gleichgestellt. Bis hierhin bin ich mit Dir d‘accord.

Nun handelt es sich allerdings bei einem freiwillig gesetzlich Pflichtversicherten nicht um einen gesetzlich Pflichtversicherten, sodass m. E. von unterschiedlichen Rechtscharkteren auszugehen ist, was sich u. a. daraus ergibt (oder, je nach der Betrachtungsweise, dieses auch erst möglich macht), dass nämlich die eine Gruppe mit ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen wird, die andere wiederum nicht. Als Folge dieses m. E. unterschiedlichen Charakters resultiert nun (oder, wie schon gesagt, macht diesen tatsächlich erst möglich) ein verschiedenartiger Verlauf der Veranlagung beider Gruppen, der offensichtlich gesondert zu beachten ist: Bei der Gruppe der gesetzlich Pflichtversicherten wird zur Beitragsbemessung ausnahmslos das Bruttoarbeitsentgelt herangezogen, auf das dann hälftig der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur jeweiligen Beitragsentrichtung verpflichtet ist. Schon allein deshalb können hier keine Werbungskosten beachtet werden.

In der Gruppe der freiwillig Pflichtversicherten wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betrachtet, womit sie deutlich über die gesetzliche Pflichtversicherung hinausgeht (woraus sich u.a. ihr m. E. eigenständig zu betrachtender Rechtscharakter ergibt); und auf dieser Grundlage wird nun hier die entsprechende Beitragsbemessung vorgenommen. Diese Bemessung ergibt sich letztlich – knapp auf den Punkt gebracht (zur etwas umfänglicheren Betrachtung, die ich hier nicht wiederholen möchte, s. mehrfach in meinen vorherigen Beiträgen) – bei allen weiteren Teilgruppen der freiwilligen Pflichtversicherten aus deren Einkünften, d.h., deren Einnahmen abzüglich des jeweiligen horizontalen Verlustausgleichs. Das gilt auch für die Teilgruppe der Beamten mit Blick auf sämtliche ihrer sonstigen Einkünfte (wie beispielsweise Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte), denn auch hier werden sämtliche Einnahmen herangezogen, dann aber nur die Einkünfte berücksichtigt, also auch hier ein horizontaler Verlustausgleich vorgenommen.

Als Ausnahme in der Systematik bleibt schließlich ihre Alimentation, die ich im Sinne des Gleichheitssatzes mit Blick auf die Gruppe der freiwillig gesetzlich Versicherten als gleichgestelltes Arbeitseinkommen begreife, da sie ansonsten die einzige Einnahme im gesamten System der freiwillig gesetzlich Versicherten wäre, die keinen horizontalen Verlustausgleich erfährt, womit sie nach meinem Verständnis innerhalb eines als eigenständig zu betrachtenden Rechtscharakters einer Ungleichbehandlung unterläge.

Ich beziehe mich also – wie auch schon mehrfach dargelegt – auf die regelmäßige Auslegung des Gleichheitssatzes durch das Bundesverfassungsgericht, wonach wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln sei. Ich begreife also die Gruppe der freiwillig gesetzlich Versicherten in ihrem Rechtscharakter der freiwillig gesetzlich Versicherten als – vereinfacht ausgedrückt – wesentlich Gleiche und fordere deshalb, dass die dargelegte Ungleichbehandlung abgestellt wird.

Ob nun diese Argumentationsform haltbar ist, weiß ich nicht; ich habe eine Vermutung, und die habe ich anhand der m. E. zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften ausgeführt. Was ich aber weiß, ist, dass formell das Einkommen eines Beamten nicht vorhersehbar ist, was Du offensichtlich anders siehst, und dass es formell auch nicht recht sicher im Vorhinein festgestellt werden kann, wie zuvor lumer schrieb. Denn die Besoldung unterliegt dem entsprechenden Gesetz (auf ein solches hat der Beamte ein Anrecht) – und das ist durch den Gesetzgeber im Laufe eines Kalenderjahrs jederzeit änderbar, was in der deutschen Vergangenheit auch bereits geschehen ist.

Unter anderem auch deshalb sieht, wie schon geschrieben, die Rechtsvorschrifte ein abschließende Beitragsbemessung anhand des Einkommenssteuerbescheids vor; und wie nun eine gesetzlich nirgends eine Rolle spielende Vorhersehbarkeit jetzt meine – womöglich von anderer Seite zurückweisbare, nämlich wenn man nicht das materielle, sondern das formelle Recht heranzieht – Argumentation widerlegen soll, bleibt mir unklar. Ich würde mich also darüber freuen, wenn Du Deine Sichtweise gleichfalls etwas umfassender ausführen würdest, sodass sie an dem hier zu betrachtenden konkreten Fall der freiwillig gesetzlich Versicherten erkennbar wird (eine fallbezogene Konkretisierung und nicht nur ein eher allgemeiner Einwurf wäre schön); das nur umso mehr, als dass ich generelle Unterschiede zwischen den Einkommensformen Selbstständiger und derer von Beamten gar nicht in Frage stelle, wie Du am Ende meinst, nicht umsonst spreche ich ja wiederkehrend und mit Blick auf diesen konkreten Fall vom „gleichgestellten Arbeitseinkommen“, das eben in anderen Fällen sicherlich nicht als gleichgestellt zu betrachten wäre und eben dann auch nicht gleichzustellen wäre (und weil es also eine für diesen Fall zugrunde gelegte Konstruktion ist, die in ihrem normativen Gehalt nicht weiter betrachtet wird, bezeichne ich sie bereits in meiner Einleitung vom 30.12. als Vereinfachung; denn ihr fehlt die eventuell in der Zukunft noch vorzunehmende abgrenzende Betrachtung, mit deren Ausarbeitung wir in die Tiefen und die Komplexität des formellen Rechts gelangten und die wohl mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit zeigen dürfte, dass in diesem konkreten Fall mindestens eine, wenn nicht mehrere Normenkollisionen vorliegen sollten).
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: Aüg am 19.01.2020 19:54
Um es auf den Punkt zu bringen du wünscht dir den eindeutigen Gesetzeswortlaut  des 240 wegzuargumentieren. Deine Auffassung würde im konkreten Fall bedeuten dass ein Angestellter Lehrer in EG 13 den vollen KV Beitrag zahlen soll während der verbeamtete Lehrer A13 ohne sonstige Einkünfte seine Werbungskosten abziehen können soll und nicht den vollen KV Beitrag zahlen müsste.


Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: Casiopeia1981 am 19.01.2020 20:40
Der Gesetzgeber hat den Arbeitsentgeltbegriff erstmal im SGB IV (§ 14 sowie die dazugehörige VO) festgelegt. Sofern keine spezialgesetzlichen Regelungen in den einzelnen SV-Zweigen existieren, ist das Arbeitsentgelt das vom AG gezahlte Entgelt.

Der Begriff des Arbeitseinkommens (für Selbstständige)  ist in § 15 SGB IV geregelt. Arbeitseinkommen ist dabei nicht gleich mit dem Steuerbescheid festgesetzten „zu versteuernde Einkommen“ zusetzen.


Ich bin jetzt zu faul das hier weiter auszuführen.

@Swen:
Stelle den Widerspruch, Klage bis nach Kassel zum Bundessozialgericht und halte uns hier auf dem Laufenden.

Wir können hier nicht mehr dazuschreiben, als bislang hier passiert ist.
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: SwenTanortsch am 20.01.2020 11:36
Um es auf den Punkt zu bringen du wünscht dir den eindeutigen Gesetzeswortlaut  des 240 wegzuargumentieren. Deine Auffassung würde im konkreten Fall bedeuten dass ein Angestellter Lehrer in EG 13 den vollen KV Beitrag zahlen soll während der verbeamtete Lehrer A13 ohne sonstige Einkünfte seine Werbungskosten abziehen können soll und nicht den vollen KV Beitrag zahlen müsste.

Es gibt keinen "vollen KV-Beitrag", der für alle Krankenversicherte quasi naturwüchsig vorhanden wäre, weshalb ich auch nicht irgendetwas "wegargumentieren" will, sondern anhand der von mir angegebenen Rechtsquellen meine Sichtweise zu begründen versuche. Denn zur Beitragsermittlung werden Einnahmen bemessen - und das geschieht eben unterschiedlich, denn so ist nun einmal die Rechtslage in aller ihrer Eindeutigkeit, von der Du sprichst, ohne sie offensichtlich zu beachten: Der gesetzlich Pflichtversicherte zahlt 7,3 Prozent auf seine Einnahmen aus seinem Bruttoarbeitsentgelt (hinzukommen individuelle Zusatzbeiträge) als Beitrag; die andere Hälfte zahlt der Arbeitgeber. Der freiwillig gesetzlich Krankenversicherte zahlt 14,6 Prozent auf sämtliche seiner Einkünfte (sowie hinzukommende individuelle Zusatzbeiträge) als Beitrag, da er mit seiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu betrachten ist.

Es liegen also unterschiedliche Bemessungsverfahren vor, die sich aus unterschiedlichen Rechtscharakteren ergeben oder diese weiter ausformen: Bei gesetzlich Pflichtversicherten erfolgt kein horizontaler Verlustausgleich, es werden seine genannten Einnahmen bemessen; bei freiwillig gesetzlich Versicherten erfolgt die Bemessung sämtlicher Einkünfte, also der Einnahmen abzüglich eines horizontalen Verlustausgleichs. So ist die eindeutige Rechtslage. Der "volle KV-Beitrag" wird für beide Gruppen von Versicherten folglich gänzlich unterschiedlich ermittelt, da offensichtlich unterschiedliche Rechtscharaktere vorliegen. Wenn Du das nun anders siehst und offensichtlich für Gleichheit von gesetzlicher Pflicht- und freiwilliger gesetzlicher Versicherung plädierst, ist das für mich in Ordnung - ich frage mich nur, auf welcher Rechtsgrundlage das dann geschehen sollte?

Denn ein gesetzlich pflichtversicherter angestellter Lehrer der EG 13, von dem Du sprichst, wird so verstanden völlig zurecht gänzlich anders betrachtet und dann veranlagt als ein freiwillig versicherter verbeamteter Lehrer in A 13, da es sich hier mit Blick auf ihren Versicherungsstatus um wesentlich Ungleiches handelt. Da ich den vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zahle (genauer: 14 Prozent und nicht 14,6 Prozent), versuche ich nun zu begründen, dass ich als Beamter auch diesbezüglich innerhalb des mich betreffenden Rechtscharakters wie alle anderen freiwillig gesetzlich Versicherte behandelt werde und dass eben auch hier ein horizontaler Verlustausgleich erfolgt. Dass ich auch danach wie gehabt fast doppelt so hohe Beiträge zahle wie ein gesetzlich Pflichtversicherter, ist in Ordnung, denn ich zahle gerne den "vollen Beitrag", aber eben noch lieber im Sinne des Gleichheitssatzes.

Und das, was Casiopeia1981 schreibt, trifft den Nagel auf den Kopf: Schauen wir doch jetzt erst einmal, wie es vonseiten der KV weitergeht.
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: Wastelandwarrior am 20.01.2020 14:39
Na das wird aber keine Werbung für die fwGKV für Beamte. Viele sind nebenbei Dozenten oder schreiben als Autor, die müssten dann dafür nicht nur Steuern zahlen (was sie tun) sondern auch KV-Beiträge ?? herzlichen Glückwunsch. Verluste machen die da nicht, sonst würden sie es nicht tun. Und mit 25 absehen, ob ich mit 45 ein paar Nebetätigkeiten habe, dann wäre ich Gott.  ;D
Titel: Antw:[Allg] freiwillig gesetzlich krankenversichert – Widerspruch Beitragsfestsetzung
Beitrag von: SwenTanortsch am 20.01.2020 16:19
Na das wird aber keine Werbung für die fwGKV für Beamte. Viele sind nebenbei Dozenten oder schreiben als Autor, die müssten dann dafür nicht nur Steuern zahlen (was sie tun) sondern auch KV-Beiträge ?? herzlichen Glückwunsch. Verluste machen die da nicht, sonst würden sie es nicht tun. Und mit 25 absehen, ob ich mit 45 ein paar Nebetätigkeiten habe, dann wäre ich Gott.  ;D

...Vielleicht legt mir meine KGV nun eine Strafzahlung wegen Antiwerbung auf, sodass ich nach einem horizontalen Verlustausgleich weniger Beiträge zahlen muss und wir uns dann hier nicht weiter die Köpfe wegen der Werbungskosten einhauen müssten... Ernsthaft: Es ist tatsächlich so, dass jeder eingenommene Euro als Einnahme berücksichtigt (im Sinne der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) und als Folge dann auf Grundlage der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften veranlagt, also jeweils weiter betrachtet wird. Von daher sollte sich jeder gut überlegen, ob er sich freiwillig gesetzlich oder nicht lieber doch privat versichern will.

Generell - und damit vereinfacht, tatsächlich sind im Einzelfall der zu veranlagenden Einnahmen besondere Regelungen zu beachten - sieht der Vergleich wie folgt aus: Nehmen wir an, wir hätten drei Beitragszahler, die im Jahr über 100 Euro Einnahmen verfügen (100 deshalb, damit man eine prozentuale Vergleichsmöglichkeit hat; mit Blick auf die Realität wäre ein solcher Betrag natürlich unsinnig): 50 Euro aus ihrer hauptberuflichen Tätigkeit, von der nach einer Gewinn- und Verlustrechnung 40 Euro Einkünfte übrigbleiben, und 50 Euro aus weiteren Einnahmen (sei es beispielsweise Kapital- oder Mieteinnahmen), von denen gleichfalls nach einer Gewinn- und Verlustrechnung 40 Euro Einkünfte übrigbleiben. Wie erfolgt nun - vereinfacht - die Veranlagung, welche KV-Kosten kommen also jeweils auf die drei zu?

a) ein gesetzlich Pflichtversicherter: Es werden die 50 Euro aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit mit 7,3 % (sowie hinzukommenden individuellen Zusatzbeiträgen) bemessen. Ein Verlustausgleich erfolgt nicht, sonstige Einnahmen werden nicht veranlagt. Am Ende zahlt er also 3,65 Euro KV-Beiträge.

b) ein freiwillig gesetzlich versicherter Selbstständiger: Es werden jeweils 40 Euro aus seinen beiden Einnahmenarten als Einkünfte mit 14,6 % (sowie hinzukommenden individuellen Zusatzbeiträgen) bemessen. Am Ende zahlt er also 11,68 Euro an KV-Beiträgen.

c) ein freiwillig gesetzlich versicherter Beamte (so wie von meiner KV vorgenommen): Es werden die gesamte Alimentation von 50 Euro sowie 40 Euro Einkünfte aus den weiteren Einnahmen mit 14 % (sowie hinzukommenden individuellen Zusatzbeiträgen) bemessen. Am Ende zahlt er also 12,6 Euro an KV-Beiträgen.

Ich versuche nun zu begründen, dass c) nicht statthaft und auch für den Beamten analog b) (also die Berücksichtigung der Werbungskosten als negative Einnahme) anzuwenden wäre.

Insgesamt ist es aber so oder so genauso, wie Du schreibst: In jungen Jahren weiß man zumeist noch nicht, über welche weiteren Einnahmen man später verfügen wird - und von daher, aber auch weil eben der volle Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist, dürfte es finanziell für die allermeisten Beamten attraktiver sein und bleiben, sich privat zu versichern. Die finanzielle Attraktivität würde zugleich auch kaum steigen, wenn nun Werbungskosten als negative Einnahme eine Berücksichtigung fänden; denn die Werbungskosten haben zumeist keine riesige Dimension.

Mir geht es folglich weniger um die paar hundert Euro mehr oder weniger zu zahlenden KV-Beiträge - sondern eher um die Gleichbehandlung, und zwar natürlich auch mit Blick darauf, dass ich meine Beitragsbelastung als eher hoch empfinde und also kein allzu schlechtes Gewissen hätte, wenn meine KV auf ein paar hundert Euro meiner Beiträge verzichten müsste... Was nun draus wird, schau'n mer mal...