Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Marge am 17.03.2020 16:44
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Hallo!
Ist es rechtlich möglich, dass eine Stadt ihre Angestellten aufgrund der Coronakrise in den Zwangsurlaub schicken darf?
So weit ich verstanden habe, solle der Resturlaub zunächst aufgebraucht werden - nachvollziehbar!
Aber kann man gezwungen werden, 1-3 Wochen Zwangsurlaub zu nehmen bzw. Minusstunden zu machen, damit das Amt nur auf Minimalbetrieb gefahren wird? (Aufgrund des Schutzauftrages des Staates ist ein Mindestbesetzung erforderlich.)
Danke im Voraus!
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Nein.
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Ist es dann unabhängig davon, ob es eine Dienstanweisung ist?
Könnte ich trotzdem arbeiten gehen?
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Du solltest dem AG Deine Arbeitskraft aktiv anbieten, nimmt er sie nicht an, gerät er in Annahmeverzug und muß Dich vergüten, auch wenn Du nicht arbeitest.
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Hallo,
bei einem Seminar über Arbeitsrecht wurde uns für diesen Fall mitgeteilt, dass du dies nicht hinnehmen darfst. Du musst schriftlich widersprechen, indem du sagst, wie deine Urlaubsplanung aussieht und du deinen Urlaub schon verplant hast.
Grüße
WeDo
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Wie verhält es sich bei Überstundenausgleich?
Kann der Arbeitgeber mich in den Überstundenausgleich schicken obwohl ich nicht will?
In unseren Dienstvereinbarungen ist dazu nichts geregelt.
M.E. kann der AG im Rahmen des Direktionsrecht Überstundenausgleich anordnen.
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Handelt es sich um ein Arbeitszeitkonto?
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Handelt es sich um ein Arbeitszeitkonto?
Ja, es gibt auch eine Dienstvereinbarung zum Arbeitszeitkonto. In der Präambel steht:
Über die Abbuchung der Zeit entscheidet die/der Beschäftigte im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten.
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Mithin kann der AG nicht darauf zurückgreifen. Wohl kann er aber durch sein Direktionsrecht auf solche Stunden zurückgreifen, die (noch) nicht auf ein entsprechendes Konto gebucht sind - und natürlich innerhalb des Ausgleichszeitraums die Arbeit anders verteilen, sofern er sein Direktionsrecht dahingehend noch nicht ausgeübt hat.