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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Downhill am 05.05.2020 07:53

Titel: Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Downhill am 05.05.2020 07:53
Hallo zusammen,

ich habe folgenden Sachverhalt:

Es geht, wie im Betreff schon erwähnt, um die Rufbereitschaft in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr.

Dieses Jahr möchte die Verwaltung zwischen den Jahren vollständig schließen, daher müssen für drei Tage Urlaub genommen werden.

Der für diese Tage zuständige Rufbereitschaftler muss sich demnach Urlaub nehmen und hat gleichzeitig Rufbereitschaftsdienst.

Ich bin der Meinung, dass man entweder Rufbereitschaft hat oder Urlaub. Meiner Auffassung nach sollte der Rufbereitschaftler vom Dienst freigestellt werden und nicht dazu verpflichtet werden Urlaub zu nehmen.

Wie seht ihr das? Gibt es im TVÖD hierzu eine Regelung? (Ich habe zwar schon nachgeschaut, habe aber leider nichts finden können.)

Dankeschön und viele Grüße!
Downhill
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Spid am 05.05.2020 08:05
Dazu bedarf es keiner tariflichen Regelungen. Erholungsurlaub steht jedweder Arbeitsleistung entgegen, auch einer Rufbereitschaft. Wer Urlaub hat, muß nicht auf Abruf die Arbeit aufnehmen oder erreichbar sein.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Downhill am 05.05.2020 08:31
Danke für die schnelle Antwort.

Wäre dann eine Freistellung vom Dienst für diese Tage der gangbare und notwendige Weg?
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Spid am 05.05.2020 09:24
Also Beamte für die Rufbereitschaft einplanen?
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Organisator am 05.05.2020 09:55
Welche Regelung wäre denn möglich um während einer Art Betriebsferien Rufbereitschaften einzurichten?
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Spid am 05.05.2020 10:09
Man legt bspw. im Dienstplan die Tage als arbeitsfreie Tage fest und gleicht sie innerhalb des Ausgleichszeitraums aus. Man plant bei Schichtarbeit entsprechende Freischichten ein. Man gibt jeweils dem in Rufbereitschaft befindlichen AN an dem entsprechenden Tag keinen Urlaub.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Downhill am 05.05.2020 13:44
Man legt bspw. im Dienstplan die Tage als arbeitsfreie Tage fest und gleicht sie innerhalb des Ausgleichszeitraums aus.

Könnt ihr mir hierzu bitte etwas auf die Sprünge helfen?

Szenario:
Verwaltung macht vom 28.12. - 31.12. zu. Alle müssen Urlaub nehmen. Der Rufbereitschaftler kann eigentlich keinen Urlaub nehmen, kann aber auch nicht arbeiten, weil das Gebäude zu ist.

Wie sähe in diesem Fall eine ordentliche Lösung für den Rufbereitschaftler aus?
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Lars73 am 05.05.2020 13:51
Man muss eine andere Lösung für die arbeitsfreien Tage (nicht Urlaub) finden. Also z.B. vorher Aufbau von Überstunden die dann an den Tagen ausgeglichen werden.  Oder ein Dienstplan wo man an den Tagen arbeitsfreie Tage einplant. Plusstunden und Gleittage (dies meist nur einvernehmlich möglich).
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Spid am 05.05.2020 13:53
Natürlich kann der Rufbereitschaftler Urlaub nehmen, dann macht aber niemand Rufbereitschaft.

Der AG legt für den Rufbereitschaftler für den 28., 29. und 30. arbeitsfreie Tage fest und gleicht diese innert des Ausgleichszeitraums vorher oder nachher aus, indem er bspw. die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich verlängert.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Texter am 05.05.2020 17:16
Kann man ihn nicht einfach die Sollzeit arbeiten lassen und sich so die Rufbereitschaft sparen oder ist die Rufbereitschaft für Zeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit gedacht?
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: 2strong am 05.05.2020 18:30
Die Verwaltung soll ja vollständig geschlossen werden.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Texter am 05.05.2020 21:51
Bis eben auf die Aufgaben in der Rufbereitschaft. Die können doch auch in der täglichen Sollarbeitszeit erledigt werden. Sofern davor oder danach unter Umständen noch etwas erforderlich sein könnte, ordnet man Rufbereitschaft an.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Spid am 05.05.2020 22:07
Das Schließen der Verwaltung hat häufig den Zweck, durch die Nichtnutzung der Gebäude Strom und Heizung zu sparen. Wenn jemand in dem Gebäude arbeitet, müssen die entsprechenden Bedingungen (Raumtemperatur, Beleuchtung) hergestellt werden. Das kann - je nach Gebäude - die gesamte Schließung ad absurdum führen.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: clarion am 05.05.2020 22:17
Wenn der AG Rufbereitschaft will, der MA aber in der Berufsbereitschaft zu Hause bleiben soll, dann muss er halt Homeoffice für den entsprechenden Tag anordnen. Mensch, nach Corona sind wir doch alle was Homeoffice angeht ganz gewieft. Er kann jedenfalls nicht verlangen, dass der MA Urlaub nimmt und trotzdem auf Abruf parat steht.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Spid am 05.05.2020 23:43
Es steht dem AG ebenso nicht frei, einseitig „Home Office“ anzuordnen. Das kann höchstens einvernehmlich vereinbart werden.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: WasDennNun am 06.05.2020 07:17
Das Schließen der Verwaltung hat häufig den Zweck, durch die Nichtnutzung der Gebäude Strom und Heizung zu sparen. Wenn jemand in dem Gebäude arbeitet, müssen die entsprechenden Bedingungen (Raumtemperatur, Beleuchtung) hergestellt werden. Das kann - je nach Gebäude - die gesamte Schließung ad absurdum führen.
Heizung aus.
Heizlüfter in den Raum stellen und/oder dem AN erlauben seinen Arbeit inkl. Rufbereitschaft auch von zuhause zu erledigen.
Thema durch, würde ich sagen, dass regelt sich dann von alleine.
Und ich gehe mal davon aus, dass der MA während der Rufbereitschaft Zugang zum Gebäude erhält.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Downhill am 06.05.2020 07:45
Vielen Dank für die rege Diskussion!  :)

Ich habe schonmal einige Anregungen mitgenommen.

Ich würde, sofern eine Regelung getroffen wird und diese hier von Interesse ist, gerne berichten!
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Spid am 06.05.2020 07:55
Das Schließen der Verwaltung hat häufig den Zweck, durch die Nichtnutzung der Gebäude Strom und Heizung zu sparen. Wenn jemand in dem Gebäude arbeitet, müssen die entsprechenden Bedingungen (Raumtemperatur, Beleuchtung) hergestellt werden. Das kann - je nach Gebäude - die gesamte Schließung ad absurdum führen.
Heizung aus.
Heizlüfter in den Raum stellen und/oder dem AN erlauben seinen Arbeit inkl. Rufbereitschaft auch von zuhause zu erledigen.
Thema durch, würde ich sagen, dass regelt sich dann von alleine.
Und ich gehe mal davon aus, dass der MA während der Rufbereitschaft Zugang zum Gebäude erhält.

Wer schaltet den Heizlüfter ein? Der betreffende AN? Wo hält der sich auf, während sich der Raum auf die erforderliche Temperatur aufheizt? In dem Raum? Wird ggfs. dazu Schutzkleidung bereitgestellt? Und was ist mit den vom AG zur Verfügung zu stellenden Sanitärräumen? Und ggfs. gibt es durch Vereinbarung oder betriebliche Übung einen Anspruch auf Nutzung von Sozialräumen während der Pausen, diese sind ebenfalls entsprechend zu temperieren.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Schmitti am 06.05.2020 09:20
Ich kenne solche Schließungen zwischen den Tagen nur aus dem Grund, das die Verwaltungsleitungen damit darstellen wie toll sie sich um die Mitarbeiter kümmern, weil sie mal was machen was in der PW so durchaus als üblich bezeichnet werden könnte.
Aus dem Gebäudemanagement heraus weiß ich grob, was an Strom und Heizung tatsächlich pro Tag gespart werden könnte, und spätestens wenn man dann mal halbwegs Winterwetter hat und den Laden nach 2-3 Tagen wieder aufheizen muss ist da keine wirkliche Ersparnis mehr. Egal, wer wo wie welchen Heizlüfter bedient.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: WasDennNun am 06.05.2020 09:28
Das Schließen der Verwaltung hat häufig den Zweck, durch die Nichtnutzung der Gebäude Strom und Heizung zu sparen. Wenn jemand in dem Gebäude arbeitet, müssen die entsprechenden Bedingungen (Raumtemperatur, Beleuchtung) hergestellt werden. Das kann - je nach Gebäude - die gesamte Schließung ad absurdum führen.
Heizung aus.
Heizlüfter in den Raum stellen und/oder dem AN erlauben seinen Arbeit inkl. Rufbereitschaft auch von zuhause zu erledigen.
Thema durch, würde ich sagen, dass regelt sich dann von alleine.
Und ich gehe mal davon aus, dass der MA während der Rufbereitschaft Zugang zum Gebäude erhält.

Wer schaltet den Heizlüfter ein? Der betreffende AN? Wo hält der sich auf, während sich der Raum auf die erforderliche Temperatur aufheizt? In dem Raum? Wird ggfs. dazu Schutzkleidung bereitgestellt? Und was ist mit den vom AG zur Verfügung zu stellenden Sanitärräumen? Und ggfs. gibt es durch Vereinbarung oder betriebliche Übung einen Anspruch auf Nutzung von Sozialräumen während der Pausen, diese sind ebenfalls entsprechend zu temperieren.
Lächerlich. Sehe da null Probleme, Zeitschaltuhren etc. geht alles, da kannst du rum konstruieren wie du willst. Ausserdem kann der MA diese ja selber durchführen, wenn man da schon so drauf ist.
Davon ab, sollte man doch nicht auf so ein kleinkarierten Kram abstellen, sondern abwarten was der AN zu dem Angebot sagt, bei uns regeln sich dann solche Sache dann von selber. So ein gesetzlicher juristischen Pippikram, kann man ausfechten, wenn man nicht mit den Menschen kommunizieren kann.



Davon ab kann dann ja der AN, wenn es ihm zu kalt ist, nach hause fahren.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Spid am 06.05.2020 09:39
Ob Du Probleme siehst, ist für deren Existenz unbeachtlich. Der AG hat die arbeitsschutzrechtlichen und ggfs. vereinbarten Arbeits- und Rahmenbedingungen herzustellen, das ist seine Verantwortung, da brauche ich nichts zu konstruieren. Stellt er sie nicht her, versagt er. So einfach ist das. Das ist nicht kleinkariert, es ist Recht. Und juristische Probleme sind in unserem Rechtsstaat zum Glück auch reale Probleme.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Texter am 06.05.2020 10:25
Wenn im nächsten Jahr das Rathaus dann wegen ein paar Personen, die unbedingt erbsenzählen wollten, nicht schließt, regeln die Beschäftigten das dann für das darauf folgende Jahr unter sich.  8)

Im Ernst: Für den Dienst wählt man natürlich nur Personen aus, die auch bereit sind Homeoffice zu machen oder sich ein schlechter temperiertes Büro zu setzen. Dafür dürfen sie dann netflixen.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Spid am 06.05.2020 10:32
Wozu solche Verrenkungen? Zumal Arbeitsschutz ja nicht vom Einverständnis des AN, davon abzuweichen, abhängig ist. Ich habe doch rechtlich einwandfreie Möglichkeiten aufgezeigt.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: WasDennNun am 06.05.2020 11:02
Wozu solche Verrenkungen? Zumal Arbeitsschutz ja nicht vom Einverständnis des AN, davon abzuweichen, abhängig ist. Ich habe doch rechtlich einwandfreie Möglichkeiten aufgezeigt.
Ich auch.
AN anbieten, wie beschrieben. Rest regelt nicht der juristische Kleinkram oder ein Recht habenes Fussaufstampfen. Sondern das einvernehmliche Handeln vernünftiger Menschen.
Da braucht weder AN noch AG sich bemühen, ob man sich noch im innerhalb, am Rande oder außerhalb der Arbeits- und Rahmenbedingungen befindet (und es ein Grad zu kalt ist), denn diese Probleme werden ja nur konstruiert, damit man sie als Probleme definiert, sofern man sie als Problem ansieht.
Und für uns existieren in der realen Welt diese Probleme nicht, auch wenn sie in der formaljuristischsten Welt existent sind.

Deswegen ist für mich die Existenz von Problemen eben unbeachtlich, weil sie sich durch Kommunikation zwischen vernünftigen Menschen in Luft aufgelöst haben, bevor sie existieren. 8)
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Spid am 06.05.2020 11:09
Rechtliche Probleme werden gerne als "formaljuristische" abgekanzelt, wenn sie einem nicht passen. Das ändert nicht an ihrer Existenz und ggfs. am Verstoß des AG - der ja auch durch einen Dritten, der nicht zu den sich zu gemeinschaftlichem rechtswidrigen Handeln verabredenden Personen gehört, zur Anzeige gebracht werden kann.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: WasDennNun am 06.05.2020 11:25
Rechtliche Probleme werden gerne als "formaljuristische" abgekanzelt, wenn sie einem nicht passen. Das ändert nicht an ihrer Existenz und ggfs. am Verstoß des AG - der ja auch durch einen Dritten, der nicht zu den sich zu gemeinschaftlichem rechtswidrigen Handeln verabredenden Personen gehört, zur Anzeige gebracht werden kann.
Falsch: wenn sie zweien nicht passen und nur unbeteiligte Dritte sie als Problem darstellen.
Und wir fahren ganz gut damit. Und wenn du es als gemeinschaftlichem rechtswidrigen Handeln ansiehst, dass ein AN nicht auf die Raumtemperatur achtet, weil er mit dem AG übereingekommen ist, dass seine dicken Socken ihm reichen, dann ist es formaljuristisch ein rechtliches Problem für den AG, dass er die geforderte Raumtemperatur nicht herstellt.
Aber das Recht steht nicht über den Menschen und deswegen ist das halt ein formaljuristisches, künstlich hochstilisiertes Problem zwischen zwei Parteien, die keine Problem haben (sprich diese Probleme existieren nur in den Köpfen einiger und sind ansonsten nicht existent) und somit werden wir genüsslich und zufrieden "illegales" betreiben, solange es einvernehmlich ist.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Spid am 06.05.2020 11:31
Aber das Recht steht hier - wie so oft, was auch gut so ist - über dem Willen der Handelnden - weshalb juristische Probleme auch völlig unabhängig davon existieren, ob die zweien oder mehreren nicht passen. Arbeitgeber zu sein unterscheidet sich nunmal qualitativ vom Führen einer Hippiekommune.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Texter am 06.05.2020 12:27
Wozu solche Verrenkungen? Zumal Arbeitsschutz ja nicht vom Einverständnis des AN, davon abzuweichen, abhängig ist. Ich habe doch rechtlich einwandfreie Möglichkeiten aufgezeigt.

Ich sehe deine Argumente durchaus. Aber gerade bei gleitender Arbeitszeit dürfte es doch nicht ohne weiteres möglich sein, dass der AG einseitig die Sollarbeitszeit reduziert und sie dafür an anderen Tage erhöht, oder?

Tatsächlich habe ich mir unsere Regelung mal angeguckt und ziehe meine Aussage von eben zurück. Keiner muss in ein kaltes Büro, da gewisse Teile der Verwaltung auch zwischen den Jahren geöffnet bleiben.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Lars73 am 06.05.2020 12:34
Kommt darauf an was in der Dienstvereinbarung zur Gleitzeit steht. Meist gibt der Arbeitgeber sein Direktionsrecht zur Lage der Arbeitszeit nicht völlig auf.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Spid am 06.05.2020 12:37
Eben. Zudem sind in den seltensten Fällen alle AN des AG von der Gleitzeitregelung erfasst.
Titel: Antw:Weihnachtsschließung und Rufbereitschaft
Beitrag von: Yvonne am 06.05.2020 13:17
Arbeitgeber zu sein unterscheidet sich nunmal qualitativ vom Führen einer Hippiekommune.

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