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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: enemenebuh am 13.03.2020 21:16

Titel: Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: enemenebuh am 13.03.2020 21:16
hallo erstmal...
wir können leider die betreuung unserer kinder nicht stemmen. beide großelternteile, gehören zu den risikogruppen.
laut §29 tvöd gibts bei krankheit ja "nur" 4 tage bezahlte freistellung und es ist ja keiner krank... §616 bgb kann man da ja nicht anwenden. ich hab da echt keinen plan wie ich das machen soll. gibts irgendwo schon neuigkeiten o.ä? wie händelt ihr das?
kinder mit ins büro nehmen entfällt, bin bauhofmitarbeiter...
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: RsQ am 13.03.2020 22:29
Kommt vielleicht aufs Bundesland an. In Niedersachsen gibt es eine Notbetreuung für Kinder von Mitarbeitern wichtiger Infrastruktur, aber auch für "Härtefälle".

Meine Frau ist Lehrerin und geht davon aus, dass am Montag gar keine Kinder kommen (so war es jedenfalls bisher bei Streiks usw.). Insofern ... einfach versuchen.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Pseudonym am 13.03.2020 22:37

kinder mit ins büro nehmen entfällt, bin bauhofmitarbeiter...

Deine Kommune hat vermutlich Kindergärten und wird diese teilw. für systemkritische Beschäftigte als Notfallbetreuung bereithalten.

Einfach mal fragen, ob Du die Betreuung nutzen kannst.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Isie am 14.03.2020 16:13
Es gibt aber auch noch die Möglichkeit der Arbeitsbefreung nach § 29 Abs. 3 TVöD/TV-L. Das ist allerdings eine Kann-Bestimmung.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 14.03.2020 16:40
Mit der Formulierung "sonstige dringende Fälle" haben die Tarifvertragsparteien klar gemacht, daß damit grundsätzlich andere Tatbestände zu verstehen sind als jene, die in Abs. 1 und Abs. 2 genannt werden. Insbesondere scheiden alle Anlässe aus, die dem Tatbestand des §616 BGB unterfallen, da insoweit §29 Abs. 1 TVöD/TV-L eine abschließende Regelung enthält. Somit ist klargestellt, daß abbedungene Fälle des §616 BGB allenfalls zu unbezahlten kurzfristigen Arbeitsbefreiungen nach §29 Abs. 3 Satz 2 TVöD/TV-L führen können.
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Beitrag von: Isie am 14.03.2020 16:46
In Abs. 1 und 2 sind keine Fälle der Betreuung von nicht erkrankten Kindern genannt. Also sehe ich keinen Grund, warum ein Arbeitgeber nicht Arbeitsbefreiung nach Abs. 3 geben könnte. 
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Beitrag von: Spid am 14.03.2020 16:54
§29 Abs. 1 regelt abschließend alle Fälle des §616 BGB, die Betreuung von nicht erkrankten Kindern wäre ein solcher Fall, mithin kommt eine Arbeitsbefreiung nach §29 Abs. 3 Satz 1 nicht in Betracht, da sämtliche Fälle, die auf persönlichen Gründen beruhen, durch Abs. 1 abschließend geregelt sind - siehe auch die Kommentierung der Norm bei Haufe wie auch bei Rehm.
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Beitrag von: Isie am 14.03.2020 17:02
Na ja, das wird sicherlich jeder Arbeitgeber für sich entscheiden.
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Beitrag von: Spid am 14.03.2020 17:06
Das kann er innerhalb der tariflichen Regelungen nicht, da es nichts zu entscheiden gibt. Er kann sich möglicherweise zu einer übertariflichen Lösung entscheiden - was dann aber, als übertarifliche Regelung, eben nichts mit der Norm zu tun hat, deren Anwendbarkeit Du teils falsch behauptet hast.
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Beitrag von: Texter am 14.03.2020 17:32
Die kinderlosen Beschäftigten bedanken sich sicher, wenn Andere nun drei Wochen unter Fortzahlung des Entgeltes freigestellt werden.
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Beitrag von: Isie am 14.03.2020 17:35
Abs. 2 passt überhaupt nicht, Abs 1 enthält eine abschließende Aufzählung, die nicht die Betreuung von nicht erkrankten Kindern umfasst. Also bleibt nur Abs. 3. Ob es sich um einen sonstigen dringenden Fall handelt, prüft der Arbeitgeber. Ob er dann bezahlte Arbeitsbefreiung erteilt - bis zu drei Arbeitstagen! , ist eine Ermessensentscheidung. Wenn er keine bezahlte Arbeitsbefreiung erteilt, dann eben unbezahlte, ebenfalls nach Abs. 3.
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Beitrag von: Spid am 14.03.2020 17:42
Abs. 1 enthält eine abschließende Regelung zu allen von §616 BGB umfaßten Fällen, mithin kommt Abs. 3 Satz 1 in allen Fällen, die von §616 BGB erfaßt sind, nicht in Betracht. Eine Ermessensentscheidung kommt dem AG also nur in anderen Fällen zu - siehe auch die absolut eindeutige Kommentierung bei Rehm und Haufe.
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Beitrag von: Isie am 14.03.2020 17:47
Es gibt aber auch noch die Möglichkeit der Arbeitsbefreung nach § 29 Abs. 3 TVöD/TV-L. Das ist allerdings eine Kann-Bestimmung.
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Beitrag von: Spid am 14.03.2020 17:52
Bei der nur unbezahlte Freistellung nach Satz 2 infrage kommt, weil Satz 1 nur „ sonstige dringende Fälle“ regelt, also solche, die nicht durch Abs. 1 und 2 geregelt sind - und alle Fälle des §616 BGB sind abschließend durch Abs. 1 geregelt.
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Beitrag von: Isie am 15.03.2020 09:42
Wenn der Arbeitgeber die Vorschrift anders auslegt und für die Kinderbetreuung bis zu 3 Tage bezahlte Arbeitsbefreiung und erst danach unbezahlte Arbeitsbefreiung gewährt, sehe ich auch kein Problem.
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Beitrag von: Spid am 15.03.2020 10:08
Ich halte mindestens grob fahrlässige Untreue sehr wohl für ein Problem.
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Beitrag von: Isie am 15.03.2020 11:36
Es gibt nun einmal Situationen, in denen man sich nicht an den Wortlaut einer Vorschrift klammert, wobei es hier ja noch nicht einmal der Wortlaut der Vorschrift wäre, sondern nur eine Auslegung.

Seit Inkrafttreten des § 616 BGB, dessen Anwendungsfälle möglicherweise abschließend in § 29 Abs. 1 und 2 TVöD/TV-L geregelt sind, dürfte sich auch die Rechtsmeinung über die Anwendungsfälle verändert haben. Warum sollte man also nicht die Vorschrift des Abs. 3 Satz 1 für weitere Anwendungsfälle nutzen.
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Beitrag von: Spid am 15.03.2020 11:47
Weil sie in Abs. 1 abschließend geregelt sind - wie in Abs. 1 ja auch eindeutig selbst normiert. Den TVP steht es im übrigen frei, die abschließende Aufzählung in Abs. 1 zu erweitern, zu kürzen oder anderweitig zu ändern, um solchen Änderungen Rechnung zu tragen. Solange sie es nicht tun, bleibt es dabei.
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Beitrag von: jenna11 am 16.03.2020 09:55
Die kinderlosen Beschäftigten bedanken sich sicher, wenn Andere nun drei Wochen unter Fortzahlung des Entgeltes freigestellt werden.

Ich bin auch kinderlos.....da sollten sich die kinderlosen solidarisch zeigen.
Das ist wieder typisch deutsch.....genau wie bei Sky rummotzen weil die ja jetzt keinen Fußball
übertragen!
Echt ätzend!
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Beitrag von: Texter am 16.03.2020 10:04
In Usbekistan wird noch gespielt. Das wird man dann doch wohl zeigen können!11!
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Beitrag von: Kat am 16.03.2020 10:13
Die kinderlosen Beschäftigten bedanken sich sicher, wenn Andere nun drei Wochen unter Fortzahlung des Entgeltes freigestellt werden.

ergänzend: und deren Arbeit mitmachen müssen.
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Beitrag von: BAT am 16.03.2020 10:43

Ich bin auch kinderlos.....da sollten sich die kinderlosen solidarisch zeigen.
Das ist wieder typisch deutsch.....genau wie bei Sky rummotzen weil die ja jetzt keinen Fußball
übertragen!
Echt ätzend!

Na, wenn es nur das wäre. Nicht seit wenigen Jahren trägt sich der Staat auf recht wenigen Schultern, vor allem aus der Mittelschicht, relativ gut verdienend und am besten noch LSK 1 ohne Kinder. Wenn jetzt noch abseits der finanziellen Unterstützung körperliche/ geistige dazu kommt, reicht es irgendwann!

Und wann dann noch der Finanzminister in die Kamera grinst und verkündet, WIR haben finanziell vorgesorgt, dann sind das nur diese Abdrückereien der letzten Jahre. Danke für nichts.

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Beitrag von: Fragmon am 16.03.2020 11:14
Welche Anwendungsfälle gibt es dann für Abs. 3S1.
Mit fällt keiner ein der nicht in der Person liegt und keine Verbindung zur dienstlichen Tätigkeit hat.
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Beitrag von: Isie am 16.03.2020 11:38
Es sind nicht 3 Wochen, sondern 3 Tage. Und wie die Diskussion hier zeigt, ist die Vorschrift anscheinend nicht einschlägig.
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Beitrag von: Lars73 am 16.03.2020 11:47
@Isie
Wobei es zumindest eine Mindermeinung gibt die Spielraum erzeugen würde (Burger, TVöD – TV-L, 2020). Wenn man nun in der Eile nur einen Kommentar heranzieht wird man kaum von grober Fahrlässigkeit sprechen können...

Für den Bund bin ich einigermaßen optimistisch, dass es noch eine übertarifliche Regelung analog zu Hochwasser- und Schneekatastrophen geben wird.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 16.03.2020 11:52
Welche Anwendungsfälle gibt es dann für Abs. 3S1.
Mit fällt keiner ein der nicht in der Person liegt und keine Verbindung zur dienstlichen Tätigkeit hat.

Eine Verbindung zur dienstlichen Tätigkeit ist ja kein Ausschlußgrund für die Anwendung der Norm, vielmehr  sieht die Kommentarliteratur z.B. die Ablegung von beruflichen oder der Berufsfortbildung dienenden Prüfungen, soweit sie (auch) im dienstlichen oder betrieblichen Interesse liegen, als Anwendungsfall.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Fragmon am 16.03.2020 12:03
Welche Anwendungsfälle gibt es dann für Abs. 3S1.
Mit fällt keiner ein der nicht in der Person liegt und keine Verbindung zur dienstlichen Tätigkeit hat.

Eine Verbindung zur dienstlichen Tätigkeit ist ja kein Ausschlußgrund für die Anwendung der Norm, vielmehr  sieht die Kommentarliteratur z.B. die Ablegung von beruflichen oder der Berufsfortbildung dienenden Prüfungen, soweit sie (auch) im dienstlichen oder betrieblichen Interesse liegen, als Anwendungsfall.

Das habe ich auch gelesen, obwohl man dies bei uns vermutlich wenn es um dienstlichen Interesse liegt, auch als Dienstreise buchen könnte.

Fallen dir abseits dessen noch weitere Anwendungsfälle ein.
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Beitrag von: Spid am 16.03.2020 12:18
Berufung in den Wahlvorstand, wenn das jeweilige Wahlgesetz keine Arbeitsbefreiung vorschreibt und der TB während der Wahl eigentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Fragmon am 16.03.2020 12:38
Dann ist es wirklich stark abhängig, wie in der Person bedingte Gründe beinhaltet, definiert wird.

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Beitrag von: Spid am 16.03.2020 12:49
Die Berufung in ein verpflichtendes Ehrenamt ist ja gerade kein Grund, der in der Person des AN liegt.
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Beitrag von: Schokobon am 16.03.2020 14:25
Arbeitnehmerin der Stadt Musterstadt hat die Kinder zur Betreuung bei ebendieser Stadt Musterstadt in einer städtischen KITA.
Nun schließt die Stadt die KITA weswegen die Arbeitnehmerin nicht mehr arbeiten kommen kann.
Die KITA Leitung entscheidet, dass die Arbeitnehmerin nicht in infrastrukturell relevantem Bereich der Verwaltung beschäftigt ist und es kommt daher auch keine Notbetreuung in Frage.
Indirekt vereitelt der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme der Arbeitnehmerin selbst über die Schließung der eigenen Einrichtung.

Kann der Arbeitgeber verlangen, dass Urlaub/Überstunden/unbezahlte Freistellung erfolgt?
Oder liegt hier ein Annahmeverzug seitens des AG vor und der Arbeitgeber ist zur Zahlung des Entgelts bei Freistellung verpflichtet?
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Max am 16.03.2020 14:32
Oder liegt hier ein Annahmeverzug seitens des AG vor und der Arbeitgeber ist zur Zahlung des Entgelts bei Freistellung verpflichtet?
Der AG lässt die AN doch arbeiten!?
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Schokobon am 16.03.2020 14:41
Wenn die Arbeitnehmerin die Kinder mit ins Büro bringt und mit in den Außendienst nimmt: Ja.
Home-Office, anderweitige Betreuung ist nicht möglich.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 16.03.2020 15:06
Einen Annahmeverzug kann ich nicht erkennen. Der AG würde die Arbeitsleistung der AN ja annehmen.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Schokobon am 16.03.2020 15:08
Aber er streicht ihr zugleich die Betreuung weg (die die Arbeitnehmerin nur dank Zugehörigkeit zur Stadt und nur zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Anspruch nimmt) und verunmöglicht ihr damit das Arbeiten, da keine anderen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
Logisch!
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Beitrag von: Spid am 16.03.2020 15:11
Das führt aber nicht zum Annahmeverzug.
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Beitrag von: Schokobon am 16.03.2020 15:21
Führt es zu einem Umstand aus dem sich eine bezahlte Freistellung über die Dauer der KITA-Schließung ableiten lässt?
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Max am 16.03.2020 15:24
Die Organisation des Privatlebens obliegt einem schon noch selbst.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 16.03.2020 15:29
Führt es zu einem Umstand aus dem sich eine bezahlte Freistellung über die Dauer der KITA-Schließung ableiten lässt?

Wenn der Betreuungsvertrag an das Dienstverhältnis zur Stadt geknüpft ist, könnte man etwas über §273 Abs. 1 BGB konstruieren - aber auch nur dann, wenn die Gebührensatzung auch bei Schließung der Kita weiterhin zur Gebührenpflichtigkeit führt.
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Beitrag von: Schokobon am 16.03.2020 15:37
Die Gebührensatzung sagt:
Zitat
§ 7 Grundsätze und Maßstab der Gebührenerhebung
(1) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Verpflegung sind Gebühren
gemäß der Anlage ‚Gebührenverzeichnis’ zu entrichten. Die Gebühr ist eine Beteiligung an
den gesamten jährlichen Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen. Aus diesem Grund
ist sie auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung und bei längerem Fehlen
des Kindes immer für den vollen Monat im Voraus zu entrichten. Ein Wechsel der
Einrichtung unterbricht die Gebührenpflicht nicht.

Betreuungsvertrag liegt mir aktuell nicht vor; wir gehen aber mal von einer Verknüpfung aus.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Lio1896 am 16.03.2020 15:45
Die Situation ist an Peinlichkeit gar nicht mehr zu überbieten. Die Beamten bekommen für die Betreuung Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge und bei Angestellten geht's nicht. Homeoffice fällt bei Kundenkontakt und Personenbezogenen Daten vollkommen aus.

Soviel zu Themen von Vereinbarkeit von Familie und Beruf, lächerlich einfach nur noch lächerlich. Jedes Unternehmen schickt seine Mitarbeiter in Home Office obwohl nicht mal Verdachtsfälle bestehen, bei denen geht das, die machen Lohnfortzahlung und holen es sich vom Staat wieder.

Im ÖD kannst du als Angestellter zu sehen wie du das geregelt bekommst.

Und die kinderlose Fraktion erzählt hier auch so ein Blödsinn.. ja dann müssen wir deren Arbeit noch mitmachen blah bläh blupp, schämt euch einfach.
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Beitrag von: Lars73 am 16.03.2020 15:48
"Jedes Unternehmen schickt seine Mitarbeiter in Home Office obwohl nicht mal Verdachtsfälle bestehen, bei denen geht das, die machen Lohnfortzahlung und holen es sich vom Staat wieder."

Jedes Unternehmen? Offen gesagt sehe ich noch viele Arbeitnehmer die ganz normal arbeiten müssen.

Wie holt man sich die Lohnfortzahlung vom Staat wieder?


Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 16.03.2020 15:51
Die Gebührensatzung sagt:
Zitat
§ 7 Grundsätze und Maßstab der Gebührenerhebung
(1) Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und die Verpflegung sind Gebühren
gemäß der Anlage ‚Gebührenverzeichnis’ zu entrichten. Die Gebühr ist eine Beteiligung an
den gesamten jährlichen Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen. Aus diesem Grund
ist sie auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung und bei längerem Fehlen
des Kindes immer für den vollen Monat im Voraus zu entrichten. Ein Wechsel der
Einrichtung unterbricht die Gebührenpflicht nicht.

Betreuungsvertrag liegt mir aktuell nicht vor; wir gehen aber mal von einer Verknüpfung aus.

Dann käme möglicherweise eine berechtigte Leistungsverweigerung nach der genannten Norm infrage, der Vergütungsanspruch käme dann über §615 BGB. Stünde aber wacklig und ohne mir bekannte Kommentierung oder relevante Rechtsprechung. Wäre also eher was, um den AG unter Druck zu setzen, um mit ihm zu einer Einigung zu kommen.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Lio1896 am 16.03.2020 15:53
Dann geh mal zu den Global Playern in Niedersachsen und frag mal nach wie viele Mitarbeiter von denen die Kinder haben nicht im Homeoffice arbeiten. Ich rede hier nicht von Maler Schulze mit seinem Drei Mann Betrieb.
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Beitrag von: WasDennNun am 16.03.2020 15:54
Und ich frage mich, wie viel Menschen in so einer Situation AU schreiben (äh telefonieren) lassen, weil sie urplötzlich psychosomatisch die Anzeichen von Corona entwickeln.
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Beitrag von: DiVO am 16.03.2020 15:55
"Jedes Unternehmen schickt seine Mitarbeiter in Home Office obwohl nicht mal Verdachtsfälle bestehen, bei denen geht das, die machen Lohnfortzahlung und holen es sich vom Staat wieder."

Jedes Unternehmen? Offen gesagt sehe ich noch viele Arbeitnehmer die ganz normal arbeiten müssen.

Joah. Meine Frau ist seit Freitag offiziell ins Home Office geschickt von ihrem Arbeitgeber (Industrie), um möglichst wenig Kontakt mit anderen zu haben und sich nicht anzustecken. Ich (ÖD) muss weiterhin an die Arbeit und bringe ihr jetzt die Viren quasi frei Haus.
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Beitrag von: Organisator am 16.03.2020 15:56
Im ÖD kannst du als Angestellter zu sehen wie du das geregelt bekommst.

In der Pauschalität schlicht falsch. Ich kenne Behörden, die machen dabei zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten keinen Unterschied..
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Beitrag von: Isie am 16.03.2020 16:07
@Isie
Wobei es zumindest eine Mindermeinung gibt die Spielraum erzeugen würde (Burger, TVöD – TV-L, 2020). Wenn man nun in der Eile nur einen Kommentar heranzieht wird man kaum von grober Fahrlässigkeit sprechen können...

Für den Bund bin ich einigermaßen optimistisch, dass es noch eine übertarifliche Regelung analog zu Hochwasser- und Schneekatastrophen geben wird.

Ich halte es auch für abwegig, die Anwendung der Vorschrift als grobe Fahrlässigkeit zu betrachten. Dann hat man eben die anderen Kommentare nicht zur Hand gehabt.
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Beitrag von: Spid am 16.03.2020 16:41
Wenn es so war - der Burger führt nunmal zurecht eher ein Schattendasein, insbesondere die Bearbeitungen durch Nollert-Borasio sind ja, was ihr Überdauern angeht, auch eher von minderer Güte.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: inter omnes am 16.03.2020 17:08
Ich halte es auch für abwegig, die Anwendung der Vorschrift als grobe Fahrlässigkeit zu betrachten. Dann hat man eben die anderen Kommentare nicht zur Hand gehabt.

Kommentare sind auch "nur" - mal mehr, mal weniger - gut argumentierte Rechtsmeinungen. Wenn es keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, lässt sich vieles vertreten.

Eine grobe Fahrlässigkeit - ja selbst mittlere Fahrlässigkeit - kann ich im vorliegenden Beispielsfall nicht erkennen.

Ganz davon zu schweigen, dass der Straftatbestand der Untreue ein Vorsatzdelikt ist.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: BAT am 16.03.2020 17:20

Und die kinderlose Fraktion erzählt hier auch so ein Blödsinn.. ja dann müssen wir deren Arbeit noch mitmachen blah bläh blupp, schämt euch einfach.

Was ist daran Blödsinn?
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Beitrag von: Spid am 16.03.2020 17:26
Ich halte es auch für abwegig, die Anwendung der Vorschrift als grobe Fahrlässigkeit zu betrachten. Dann hat man eben die anderen Kommentare nicht zur Hand gehabt.

Kommentare sind auch "nur" - mal mehr, mal weniger - gut argumentierte Rechtsmeinungen. Wenn es keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, lässt sich vieles vertreten.

Eine grobe Fahrlässigkeit - ja selbst mittlere Fahrlässigkeit - kann ich im vorliegenden Beispielsfall nicht erkennen.

Wo es keine relevante Rechtsprechung gibt (und auch kaum geben kann), kommt Kommentaren eine entsprechende Bedeutung zu, sofern sie entsprechend begründet oder hergeleitet ist. Hier liegt die Auslegung sogar auf der Hand, Nollert-Borasio „verzichtet“ ja auch auf eine Darlegung, wie sie ihren Widerspruch zum Normtext auflösen möchte. Der Umstand, daß es sonst kaum Anwendungsfälle gäbe, taugt jedenfalls nicht, da die TVP auch an anderer Stelle sehr seltene Fälle geregelt haben - und diese Argumentationslinie auch ansonsten eher Kindergarten ist. Wer angesichts der zahllosen Kommentarmeinungen in den verbreiteten Kommentaren zum Tarifrecht entgegen dieser handelt, hat sie entweder nicht gelesen, was grob fahrlässig wäre, oder sie bewußt außer Acht gelassen, was bedingte Vorsatz wäre.

Zitat
Ganz davon zu schweigen, dass der Straftatbestand der Untreue ein Vorsatzdelikt ist.

Was die Tat an sich angeht, ja, was die Pflichtverletzung als Tatmerkmal angeht eben nicht. Die kann - und wird auch häufig - fahrlässig begangen werden, ohne daß es dadurch an der Verwirklichung des Tatbestandes fehlte.
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Beitrag von: inter omnes am 16.03.2020 17:59
Ich halte es auch für abwegig, die Anwendung der Vorschrift als grobe Fahrlässigkeit zu betrachten. Dann hat man eben die anderen Kommentare nicht zur Hand gehabt.

Kommentare sind auch "nur" - mal mehr, mal weniger - gut argumentierte Rechtsmeinungen. Wenn es keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, lässt sich vieles vertreten.

Eine grobe Fahrlässigkeit - ja selbst mittlere Fahrlässigkeit - kann ich im vorliegenden Beispielsfall nicht erkennen.

Wo es keine relevante Rechtsprechung gibt (und auch kaum geben kann), kommt Kommentaren eine entsprechende Bedeutung zu, sofern sie entsprechend begründet oder hergeleitet ist. Hier liegt die Auslegung sogar auf der Hand, Nollert-Borasio „verzichtet“ ja auch auf eine Darlegung, wie sie ihren Widerspruch zum Normtext auflösen möchte. Der Umstand, daß es sonst kaum Anwendungsfälle gäbe, taugt jedenfalls nicht, da die TVP auch an anderer Stelle sehr seltene Fälle geregelt haben - und diese Argumentationslinie auch ansonsten eher Kindergarten ist. Wer angesichts der zahllosen Kommentarmeinungen in den verbreiteten Kommentaren zum Tarifrecht entgegen dieser handelt, hat sie entweder nicht gelesen, was grob fahrlässig wäre, oder sie bewußt außer Acht gelassen, was bedingte Vorsatz wäre.

Zitat
Ganz davon zu schweigen, dass der Straftatbestand der Untreue ein Vorsatzdelikt ist.

Was die Tat an sich angeht, ja, was die Pflichtverletzung als Tatmerkmal angeht eben nicht. Die kann - und wird auch häufig - fahrlässig begangen werden, ohne daß es dadurch an der Verwirklichung des Tatbestandes fehlte.

Ich will hier auch keine "Mindermeinung" vertreten, sondern vielmehr zeigen, dass es eine - scheinbar auch von dir implizit behauptete - Absolutheit von Rechtsmeinungen in der Rechtswissenschaft schlicht nicht gibt. Recht bedarf nunmal der Auslegung und die Rechtswissenchaft, als hermeneutische Disziplin, lebt vom Meinungsstreit.

Was du mit der Aussage "Tatmerkmal" im Hinblick auf eine Strafbne Strafbaarkeit nach § 266 StGB ausdrücken willst, erschließt sich mir nicht so recht. Das vorsätzliche Begehungsdelikt verlangt neben dem objektiven Tatbestand im subjektiven Tatbestand (zumindest) Eventualvorsatz; ohne subjektiven Tatbestand sind wir aus der Strafbarkeit schon wieder heraus.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 16.03.2020 18:20
Wir bewegen uns im Strafrecht, die Schuldtheorie des Strafrechts besagt, daß der Vorsatz nicht entfällt, wenn das Bewußtsein der Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit fehlt. Es liegt dann zwar regelmäßig ein Verbotsirrtum vor, der ebenso regelmäßig für „vermeidbar“ gehalten wird, weshalb die Strafbarkeit nicht entfällt. Der Vorsatz bezieht sich somit nur noch auf die äußere Tathandlung und die dem Täter vorwerfbare Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Pflichtverletzung wird zum rechtlich unbeachtlichen, weil vermeidbaren Verbotsirrtum.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: inter omnes am 16.03.2020 18:29
Der Verbotsirrtum ist eine Frage der Schuld und nicht des Vorsatzes.
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Beitrag von: Spid am 16.03.2020 18:32
Das ist so zutreffend wie es als Entgegnung untauglich ist.
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Beitrag von: inter omnes am 16.03.2020 18:37
Fehlt es bereits am Vorsatz, ist die Schuldebene nicht mehr relevant, wie bereits erläutert.

Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 16.03.2020 19:14
Ich empfehle dazu folgenden Aufsatz von Honsell: http://www.honsell.at/pdf/FSRoth.Untreue.pdf

Zitat
Die Besonderheit des Treubruchtatbestandes liegt darin, dass er mit der Pflichtverletzung ein deontisches Merkmal enthält, auf welches sich der Vorsatz erstrecken muss. Jedenfalls der Theorie nach gehört also das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit zum Vorsatz. Fahrlässigkeit reicht nicht, denn es ist nicht möglich vorsätzlich eine auf Vermeidung von Fahrlässigkeit gerichtete Sorgfaltpflicht zu verletzen. Richtiger Ansicht nach ist der Tatbestand nur verwirklicht, wenn der Täter die Pflichtverletzung wissentlich und willentlich begeht; er muss sie also kennen und wollen. Der fahrlässig Handelnde hat die Pflichtverletzung weder gekannt noch gewollt, er hätte sie lediglich kennen müssen.

[...]Man lässt es genügen, wenn sich der Vorsatz nur auf die Handlung selbst bezieht, die eine Pflichtverletzung darstellt, und nicht auf die Subsumption dieser Handlung unter „Pflichtverletzung“. Denn sonst könnte man sich quasi mit einer lockeren Einstellung exkulpieren und der berühmte Rechtsblinde würde prämiert. Zudem wäre es in der Praxis schwierig festzustellen bzw. zu beweisen, ob jemand das Verhalten als Pflichtverletzung erkannt hat oder nicht.

Das rührt daher, dass nach der sog. Schuldtheorie des Strafrechts der Vorsatz nicht entfällt, wenn das Bewusstsein der Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit fehlt. Es liegt dann ein Verbotsirrtum vor, der regelmäßig für „vermeidbar“ (§ 17 dStGB, Art. 20 chStGB) oder „nicht entschuldbar“ (§ 9 öStGB) gehalten wird, weshalb die Strafbarkeit nicht entfällt. Der Vorsatz bezieht sich jetzt nur noch auf die äußere Tathandlung und die dem Täter allenfalls vorwerfbare Fahrlässigkeit wird zum unbeachtlichen, vermeidbaren Verbotsirrtum.

Nach der im Zivilrecht herrschenden Vorsatztheorie gehört zum Vorsatz auch das Bewusstsein der Rechts- oder Pflichtwidrigkeit, so dass der Vorsatz entfällt, wenn dieses fehlt.

Mithin folgt aus der von Honsell festgestellten Rechtsprechungspraxis, daß es zwar des Vorsatzes für die eigentliche Handlung bedarf, die die Pflichtverletzung darstellt, nicht aber hinsichtlich der Pflichtverletzung selbst. Honsell sieht das zwar - wenig überraschend - äußerst kritisch und ich würde ihm dahingehend auch im Grundsatz folgen, wenn nicht die Folge jene wäre, die er hinsichtlich der Exkulpation selbst schildert.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: inter omnes am 16.03.2020 19:31
Und nochmal: ohne Vorsatz (= subjektiver Tatbestand) keine Prüfung der nachgelagerten Rechtswidrigkeit und Schuld.

Der Verbotsirrtum des § 17 StGB ist aber eine Frage der Schuld, vgl. dessen Wortlaut, was auch der von dir zitierte Aufsatz - soweit er deutsches Strafecht betrifft - zum Inhalt hat. Du vermischt diese Ebenen der Strafbarkeit.

Zum grundsätzlichen Verständnis des vorsätzlichen Begehungsdelikt empfehle ich dir die Standardlehrbücher zum Strafrecht AT...z.B. Wessels/Beulke, Hilgendorf/Valerius, Zieschang...was auch immer präferiert wird.



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Beitrag von: Spid am 16.03.2020 19:43
Danke, ich bedarf keiner Literaturtipps zu Grundlagenwissen - das in der festgestellten Rechtsprechungspraxis eben auch aus Gründen keine wesentliche Rolle spielt. Honsell setzt sich ja eben mit dieser Praxis - die den gesamten DACH-Raum betrifft - ausgesprochen kritisch auseinander. Es ändert aber nichts an selbiger.
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Beitrag von: inter omnes am 16.03.2020 19:53
Danke, ich bedarf keiner Literaturtipps zu Grundlagenwissen

Wer die Schuldtheorie auf Vorsatzebene einbringt, legt dies aber doch nahe.
Was in dem Aufsatz steht ist auch keineswegs falsch; du weißt es offensichtlich nur nicht im deutschen Deliktsaufbau zu verorten, was deine bisherigen Ausführungen sehr deutlich machen.
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Beitrag von: Texter am 16.03.2020 20:06
shots fired
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 16.03.2020 20:08
Das kannst Du gerne glauben, wenn es Dich glücklich macht. Es ändert aber nichts daran, daß die Schuldtheorie Ursache der Rechtsprechungspraxis ist, die den Vorsatz eben aus den genannten Gründen unterstellt, auch wenn die Pflichtverletzung - nicht die Handlung, aus der sie besteht - fahrlässig erfolgt, weil der Täter sich ihrer nicht bewußt ist. Sie wirkt als Denkmuster mithin in der Rechtsprechungspraxis eben sehr wohl in den Bereich der Feststellung der TBM und nicht bloß auf die Schuldfrage.
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Beitrag von: Isie am 16.03.2020 20:24
Ach so, dann ist ja alles klar. Dann können wir nach diesem kleinen Ausflug ja zum Thema zurückkehren.
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Beitrag von: Kaiser80 am 16.03.2020 21:12
Ach so, dann ist ja alles klar. Dann können wir nach diesem kleinen Ausflug ja zum Thema zurückkehren.
Das ist kein Ausflug, sondern Basis. Ist doch wohl ein Irrglaube zu hoffen, dass wir solche Fälle auf kurz oder lang nicht auf den Tisch bekommen.
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Beitrag von: Isie am 16.03.2020 21:43
Dann viel Spaß beim Verorten im Deliktsaufbau.
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Beitrag von: Kaiser80 am 17.03.2020 06:43
Unsere Kommune hat mitgeteilt, dass für die, die Kinder zu betreuen haben §29 Abs. 3 TVÖD zur Anwendung kommt.
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Beitrag von: Kat am 17.03.2020 06:46
Ich finde da nichts, was das rechtfertigt.
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Beitrag von: Spid am 17.03.2020 06:48
Unsere Kommune hat mitgeteilt, dass für die, die Kinder zu betreuen haben §29 Abs. 3 TVÖD zur Anwendung kommt.

Satz 1 oder Satz 2? Gegen letzteres ist nämlich nichts einzuwenden...
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Beitrag von: Kaiser80 am 17.03.2020 07:41
Unter Fortzahlung des Entgelts... mithin kann er nur Satz 1 gemeint haben...
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Beitrag von: Spid am 17.03.2020 07:51
Dann gilt das bisher ausgeführte: alle Fälle des §616 BGB sind in Abs. 1 abschließend geregelt und „sonstige dringende Fälle“ können nur solche sein, die nicht in den Absätzen 1 und 2 geregelt sind. Eine bezahlte Freistellung kann mithin nicht unter Verweis auf die genannte Norm erfolgen. Der AG könnte bestenfalls eine übertarifliche Anwendung des Norminhalts dem AN anbieten - sofern ihm übertarifliche Regelungen nicht untersagt sind.
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Beitrag von: Lars73 am 17.03.2020 08:29
Für den Bund bin ich einigermaßen optimistisch, dass es noch eine übertarifliche Regelung analog zu Hochwasser- und Schneekatastrophen geben wird.

Hier die Regelung des Bundes:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2020/RdSchr_20200316.html
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: mumble am 17.03.2020 10:32
Von unserem Bürgermeister wurde das Schreiben des Bayerischen Staatsministerium über Dienst- bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus für unsere Kommune auch für verbindlich erklärt.
Dabei dürfen Beschäftigte bis zu 10 Tage zur Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben. Die Zeit muss nicht eingearbeitet werden.
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Beitrag von: Kaiser80 am 17.03.2020 12:18
Für den Bund bin ich einigermaßen optimistisch, dass es noch eine übertarifliche Regelung analog zu Hochwasser- und Schneekatastrophen geben wird.

Hier die Regelung des Bundes:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2020/RdSchr_20200316.html

Warum 09.04.? Die meisten Einrichtungen sind doch bis 19.04. geschlossen.
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Beitrag von: Lars73 am 17.03.2020 12:27
Eventuell weil man davon ausgeht, dass in der Osterwoche viele Einrichtungen sowieso geschlossen wären. Ja nach Situation wird man sicherlich prüfen ob es später ergänzende Regelungen gibt oder die Regelung verlängert wird.
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Beitrag von: Kaiser80 am 17.03.2020 12:34
Na klar.... Hab Kiga-Kinder, die eine ansonsten durchgehend geöffnete Einrichtung besuchen , deshalb hab ich an die Osterferien gar nicht gedacht
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Beitrag von: Kryne am 17.03.2020 13:27
"Jedes Unternehmen schickt seine Mitarbeiter in Home Office obwohl nicht mal Verdachtsfälle bestehen, bei denen geht das, die machen Lohnfortzahlung und holen es sich vom Staat wieder."

Jedes Unternehmen? Offen gesagt sehe ich noch viele Arbeitnehmer die ganz normal arbeiten müssen.

Wie holt man sich die Lohnfortzahlung vom Staat wieder?

Ehrlich gesagt kenne ich persönlich KEINEN einzigen "Büroarbeiter" mehr der aktuell nicht im Homeoffice sitzt. Sogar in Betrieben die vorher garkein Homeoffice hatten, hat man inzwischen schnelle Lösungen gefunden. Wie gesagt, ist in meinem Bekanntenkreis so. Sicherlich nicht überall.

Man merkt auch deutlich an den Straßen und dem ÖPNV, dass gefühlt 50% nicht mehr zu ihren Arbeitsstätten müssen.

S-Bahn Parkplatz bei uns hat um 8 Uhr Morgens meistens noch 1-2 freie Plätze, wenn man Glück hat. Heute war er fast wie ausgestorben.

Kein Stau mehr Morgens. Kaum ein Auto auf der Straße. Nicht mal in den Ferien habe ich bisher sowas erlebt.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Lio1896 am 17.03.2020 13:36

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Ehrlich gesagt kenne ich persönlich KEINEN einzigen "Büroarbeiter" mehr der aktuell nicht im Homeoffice sitzt. Sogar in Betrieben die vorher garkein Homeoffice hatten, hat man inzwischen schnelle Lösungen gefunden. Wie gesagt, ist in meinem Bekanntenkreis so. Sicherlich nicht überall.

Man merkt auch deutlich an den Straßen und dem ÖPNV, dass gefühlt 50% nicht mehr zu ihren Arbeitsstätten müssen.

S-Bahn Parkplatz bei uns hat um 8 Uhr Morgens meistens noch 1-2 freie Plätze, wenn man Glück hat. Heute war er fast wie ausgestorben.

Kein Stau mehr Morgens. Kaum ein Auto auf der Straße. Nicht mal in den Ferien habe ich bisher sowas erlebt.
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Geht mir genau so, ich war heute Morgen allein im oberen Zugabteil was normalerweise immer sehr gut besucht ist. DAs Rundschreiben vom BMI habe ich weitergeleitet an unsere Rechtsabteilung, dieses ist ja nun mal mehr als klar formuliert.  Das nimmt vielen Angestellten zumindest ein bisschen Druck vom Kessel
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Schokobon am 17.03.2020 13:47
Völlig peinlich wie behäbig und unaufgeschlossen sich die öffentlichen Arbeitgeber gegenüber den eigenen Mitarbeitern verhalten.
Aber im Gegenzug wird natürlich beispiellose Aufopferung und Flexibilität von den Mitarbeitern abgefordert.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Kaiser80 am 17.03.2020 13:53


Geht mir genau so, ich war heute Morgen allein im oberen Zugabteil was normalerweise immer sehr gut besucht ist. DAs Rundschreiben vom BMI habe ich weitergeleitet an unsere Rechtsabteilung, dieses ist ja nun mal mehr als klar formuliert.  Das nimmt vielen Angestellten zumindest ein bisschen Druck vom Kessel

Ja und nun? Is halt BMI... und die Voraussetzungen müssen ja nun auch erstmal erfüllt sein.

Aber zumindest der Städte- und Gemeindebund in NRW arbeitet grad mit Hochdruck an einer ähnlichen Lösung.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Lio1896 am 17.03.2020 13:56
Wieso an einer ähnlichen Lösung? Da muss nichts ähnlich gelöst werden, im Verteiler steht Fett an alle Verbände und obersten Landesbehörden. Vielleicht sollten die Damen und Herren einfach mal den Finger aus dem Schließmuskel ziehen, einfach mal runterbrechen was von oben kommt und fertig!!!!
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 17.03.2020 13:57
Völlig peinlich wie behäbig und unaufgeschlossen sich die öffentlichen Arbeitgeber gegenüber den eigenen Mitarbeitern verhalten.
Aber im Gegenzug wird natürlich beispiellose Aufopferung und Flexibilität von den Mitarbeitern abgefordert.

Also ich habe in den beiden Gewerbegebieten hier am Ort volle Parkplätze gesehen. Es gibt auch in der Privatwirtschaft genug Menschen, die weiterhin arbeiten müssen - und das an ihrem Arbeitsplatz. Schließlich ist nicht Arbeit ansteckend, sondern Menschen - und minimal wohl auch Oberflächen. Wer einen Einzelarbeitsplatz hat und nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, setzt sich und andere auch keiner nennenswerten Infektionsgefahr aus. Somit kann in solchen Fällen eigentlich nur die Betreuung von Kindern ein Hindernis darstellen.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 17.03.2020 14:00
Wieso an einer ähnlichen Lösung? Da muss nichts ähnlich gelöst werden, im Verteiler steht Fett an alle Verbände und obersten Landesbehörden. Vielleicht sollten die Damen und Herren einfach mal den Finger aus dem Schließmuskel ziehen, einfach mal runterbrechen was von oben kommt und fertig!!!!

Weil das Rundschreiben für Städte und Gemeinden und deren Verbände keinerlei rechtliche Relevanz aufweist?
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Lio1896 am 17.03.2020 14:04

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Weil das Rundschreiben für Städte und Gemeinden und deren Verbände keinerlei rechtliche Relevanz aufweist?
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Copy and Paste, Briefkopf drauf und fertig, man kann den Amtsschimmel jetzt auch bis Ostern reiten.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Kaiser80 am 17.03.2020 14:06
Wieso an einer ähnlichen Lösung? Da muss nichts ähnlich gelöst werden, im Verteiler steht Fett an alle Verbände und obersten Landesbehörden. Vielleicht sollten die Damen und Herren einfach mal den Finger aus dem Schließmuskel ziehen, einfach mal runterbrechen was von oben kommt und fertig!!!!
Ähnlich kann sowohl besser als auch schlechter sein, mehr oder weniger Voraussetzungen enthalten, individueller sein.
Einfach mal runterbrechen was von oben kommt... Ja, willkommen in einem föderalen Staatensystem.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 17.03.2020 14:07
Das ist ja in der Angelegenheit auch kein „oben“, weil dahingehend keinerlei Unterstellung gegeben ist.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Lio1896 am 17.03.2020 14:23
Ich brauche keinen Exkurs in unser System, trotzdem Danke! In Anbetracht der schwierigen Situation in der sich bestimmt zehntausende Angestellte befinden könnte man aber mal Fünfe Grade sein lassen. Ohne irgendwelche Task Force zu bilden, Projektgruppen usw. Das Schreiben vom BMI als Anhalt nehmen und für sich beschleunigt einfach mal umsetzen.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 17.03.2020 14:27
Wenn Du solche Ergüsse verbreitest:

Wieso an einer ähnlichen Lösung? Da muss nichts ähnlich gelöst werden, im Verteiler steht Fett an alle Verbände und obersten Landesbehörden. Vielleicht sollten die Damen und Herren einfach mal den Finger aus dem Schließmuskel ziehen, einfach mal runterbrechen was von oben kommt und fertig!!!!

bedarfst Du offenkundig sehr wohl solcher exkursorischer Belehrungen.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: was_guckst_du am 17.03.2020 14:27
...das sind die Gleichen, die mal eben Fünfe gerade sein lassen und schnell mal 80 Rollen Toilettenpapier, 20 Säcke Mehl und eine Zentner Nudeln kaufen... 8) ;D
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Kaiser80 am 17.03.2020 14:29
blubb... In Anbetracht der schwierigen Situation ... blubb

Genau deshalb braucht es viel/e individuelle/re und ggf sogar weitreichendere Regelungen als die, die das BMI vorsieht!
Am besten direkt Notstandsgesetze anwenden oder was?
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Lio1896 am 17.03.2020 14:32
Wenn Du solche Ergüsse verbreitest:

Wieso an einer ähnlichen Lösung? Da muss nichts ähnlich gelöst werden, im Verteiler steht Fett an alle Verbände und obersten Landesbehörden. Vielleicht sollten die Damen und Herren einfach mal den Finger aus dem Schließmuskel ziehen, einfach mal runterbrechen was von oben kommt und fertig!!!!

bedarfst Du offenkundig sehr wohl solcher exkursorischer Belehrungen.

Und Belehrungen schon mal gar nicht, Danke!
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Keeper83 am 17.03.2020 14:41
Eine zeitnahe Information ob undwas eventuell auf kommunaler Ebene geplant ist, wäre allerdings schon ganz gut. Für meine Planung bezüglich der Kinderbetreuung hatte ich genau 2 Tage Zeit. Ich habe für die Tage an denen ich "zuständig" bin erstmal Urlaub beantragt. Wäre interessant zu wissen, ob das überhaupt nötig ist.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 17.03.2020 14:42
Wenn Du solche Ergüsse verbreitest:

Wieso an einer ähnlichen Lösung? Da muss nichts ähnlich gelöst werden, im Verteiler steht Fett an alle Verbände und obersten Landesbehörden. Vielleicht sollten die Damen und Herren einfach mal den Finger aus dem Schließmuskel ziehen, einfach mal runterbrechen was von oben kommt und fertig!!!!

bedarfst Du offenkundig sehr wohl solcher exkursorischer Belehrungen.

Und Belehrungen schon mal gar nicht, Danke!

Angesichts Deiner bisherigen Beiträge, sie Dir geraten, so viele Belehrungen wie nur möglich entgegenzunehmen.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Lio1896 am 17.03.2020 14:44
@ Spid, sagt wer?
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 17.03.2020 14:45
Ich.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Lio1896 am 17.03.2020 14:46
Also völlig irrelevant.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 17.03.2020 14:47
Q.E.D.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Kaiser80 am 17.03.2020 14:47
Eine zeitnahe Information ob undwas eventuell auf kommunaler Ebene geplant ist, wäre allerdings schon ganz gut. Für meine Planung bezüglich der Kinderbetreuung hatte ich genau 2 Tage Zeit. Ich habe für die Tage an denen ich "zuständig" bin erstmal Urlaub beantragt. Wäre interessant zu wissen, ob das überhaupt nötig ist.
Bin ich bei dir. Ich hab jetzt 5 Tage genommen. Ich bin überzeugt, dass zeitnah was kommt. Aber auch der Prozess ist ja dynamisch.

Und wenn mir die 5 Tage(oder noch mehr) jetzt flöten gehen dreht sich meine Welt auch weiter. Dann hab ich halt 2021 oder 2022 wat länger Sommergrippe... im Moment muss man als AG und AN halt auch flexibel sein
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Lio1896 am 17.03.2020 14:51
Eine zeitnahe Information ob undwas eventuell auf kommunaler Ebene geplant ist, wäre allerdings schon ganz gut. Für meine Planung bezüglich der Kinderbetreuung hatte ich genau 2 Tage Zeit. Ich habe für die Tage an denen ich "zuständig" bin erstmal Urlaub beantragt. Wäre interessant zu wissen, ob das überhaupt nötig ist.

Ja, vor dieser Problematik stehe ich eben auch, wie auch sehr viele andere bei uns im Bereich. Fragt man bei anderen Kollegen in anderen Behörden nach bekommt man 14 Meinungen und Vorgehensweisen, ein wenig unbefriedigend.

Ein guter Freund als Beamter beim FA wird pauschal drei Wochen in den Sonderurlaub geschickt obwohl die Frau eh in der Kita arbeitet und diese geschlossen hat.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 17.03.2020 14:52
Eine zeitnahe Information ob undwas eventuell auf kommunaler Ebene geplant ist, wäre allerdings schon ganz gut. Für meine Planung bezüglich der Kinderbetreuung hatte ich genau 2 Tage Zeit. Ich habe für die Tage an denen ich "zuständig" bin erstmal Urlaub beantragt. Wäre interessant zu wissen, ob das überhaupt nötig ist.
Bin ich bei dir. Ich hab jetzt 5 Tage genommen. Ich bin überzeugt, dass zeitnah was kommt. Aber auch der Prozess ist ja dynamisch.

Und wenn mir die 5 Tage(oder noch mehr) jetzt flöten gehen dreht sich meine Welt auch weiter. Dann hab ich halt 2021 oder 2022 wat länger Sommergrippe... im Moment muss man als AG und AN halt auch flexibel sein

Städte und Gemeinden in Ländern, in denen die Gemeindordnung ihnen eine Besserstellung gegenüber den Landesbediensteten jenseits tariflicher Regelungen verbietet, hängen da halt auch stark vom Land ab. Es braucht dann entweder eine Ausnahmegenehmigung oder eine entsprechenden Regelung auf Landesebene, die geeignet ist, sich daran anzuhängen.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Kaiser80 am 17.03.2020 14:59


Städte und Gemeinden in Ländern, in denen die Gemeindordnung ihnen eine Besserstellung gegenüber den Landesbediensteten jenseits tariflicher Regelungen verbietet, hängen da halt auch stark vom Land ab. Es braucht dann entweder eine Ausnahmegenehmigung oder eine entsprechenden Regelung auf Landesebene, die geeignet ist, sich daran anzuhängen.

Eben.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Keeper83 am 17.03.2020 15:00
Eine zeitnahe Information ob undwas eventuell auf kommunaler Ebene geplant ist, wäre allerdings schon ganz gut. Für meine Planung bezüglich der Kinderbetreuung hatte ich genau 2 Tage Zeit. Ich habe für die Tage an denen ich "zuständig" bin erstmal Urlaub beantragt. Wäre interessant zu wissen, ob das überhaupt nötig ist.
Bin ich bei dir. Ich hab jetzt 5 Tage genommen. Ich bin überzeugt, dass zeitnah was kommt. Aber auch der Prozess ist ja dynamisch.

Und wenn mir die 5 Tage(oder noch mehr) jetzt flöten gehen dreht sich meine Welt auch weiter. Dann hab ich halt 2021 oder 2022 wat länger Sommergrippe... im Moment muss man als AG und AN halt auch flexibel sein

Ja, ich hab auch kein Stress damit Urlaub zu nehmen. Alles gut. Bezahlte Freistellung wäre aber natürlich besser. 
Wenn Spid das erdachte Modell dann hier noch absegnen sollte, wäre die Sache rund.  ;D
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 17.03.2020 15:21
Das Problem ist landläufig, daß man weder Vorkehrungen noch Planungen getroffen hat - und das weder für den aktuellen Fall noch für andere Szenarien. Die Länder haben ihre KatS-Aufgaben lange vernachlässigt, die wenigsten Kommunen haben mal ihren Krisenstab beübt, es würde mich nicht wundern, wenn in der einen oder anderen Gemeinde da noch der eine oder andere für vorgesehen ist, den es schon lange nicht mehr gibt! Als es noch akute Bedrohungsszenarien gab - also bis weit in die 80er hinein - gab es Krisenpläne auf allen Ebenen, die man einfach herauszog und abarbeitete. Ich wette, den meisten betroffenen Ländern war es nicht einmal bewußt, daß es an ihnen wäre, entweder eine Generalausnahme zu erlassen oder eine sachgerechte Regelung zu treffen, die auch von den Gemeinden mit ihren völlig anders gelagerten Aufgaben nutzbar wäre.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: 123einerlei am 18.03.2020 05:36
Hallo,

meines Wissens nach vertritt selbst die VKA die Auffassung, dass derartige Fälle vom § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD erfasst werden und nicht durch § 29 Abs. 1 TVöD gesperrt sind.

Viel helfen wird dies aber erst einmal nicht, da insoweit nur bis zu drei Tage bezahlt freigestellt werden kann.

Aber von meiner Seite eine andere Idee. Schaut euch mal § 65 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach muss vom Land (vgl. § 66 IfSG) eine Entschädigung in Geld geleistet werden, soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 IfSG Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird.

Bei den Schul- und Kitaschließungen dürfte es sich um eine Maßnahme nach § 16 IfSG handeln. Der (berechtigte) Verdienstausfall dürfte auch ein nicht nur unwesentlicher kausaler Vermögensnachteil sein.

Wäre zumindest einen Versuch wert.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 18.03.2020 07:05
Welche Bedeutung sollte der Rechtsmeinung der VKA zukommen? Und in welcher Art und Weise hätte sie diese in diesem Fall vertreten?

Ich sehe nicht, daß die Maßnahme zum Verdienstausfall führte. Das Fernbleiben von der Arbeit führt zum Verdienstausfall.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Isie am 18.03.2020 07:39
Die Rechtsmeinung der VKA wird vermutlich die Bedeutung haben, dass § 29 Abs. 3 Satz 1 einfach angewandt wird. Möglicherweise als übertarifliche Maßnahme auch mit mehr als 3 Tagen.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 18.03.2020 07:48
Da er in der beschriebenen Situation nicht angewandt werden kann, ist die von Dir vermutete Folge außerhalb des möglichen. Bestenfalls kann die ihm inhärente Regelung angewandt werden, weil der Anwender über die Anwendbarkeit irrt.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: CMcCandless am 18.03.2020 09:51
Hier die Stellungnahme des KAV NW (auf Basis des VKA-Beschlusses):

"Freistellungsthematik angesichts der Schließung von Kitas und Schulen

Einen weiteren Aspekt im Zusammenhang mit etwaigen Schwierigkeiten bei der Sicherstellung der Kinderbetreuung aufgrund der Schließung von Kitas und Schulen stellt die Frage einer etwaigen Freistellung von der Arbeit ohne Entgeltfortzahlung oder ggf. gegen Entgeltzahlung dar. Arbeitsrechtlich ist das Thema Freistellung im Zusammenhang mit Kita- und Schulschließungen nicht neu, da in der Vergangenheit auch immer wieder Kitas im Zusammenhang mit Streikaktionen mehrere Wochen geschlossen waren und Beschäftigte hier über die Betreuung der Kinder durch Dritte, durch Einbringen von Überstundenguthaben und Urlaub oder über den Weg der Freistellung ohne Bezüge diese Zeit überbrückt haben. Aktuell ist allerdings im Zusammenhang mit der zunehmenden Verbreitung des Coronavirus eine hierzu veränderte Situation gegeben, da z.B. Eltern oder Großeltern, die früher bei der Betreuung mit eingesprungen sind, heute aufgrund des höheren Lebensalters teilweise zur sog. Risikogruppe gehören und damit vielfach als Betreuungsalternative zur Überbrückung der Schließungszeit ausscheiden.
Wenn der Beschäftigte nach möglichst frühzeitiger Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber objektiv keinerlei sachgerechte Lösung für die sich ergebenden Schwierigkeiten bei der Sicherstellung der Betreuung findet (an dieser Stelle sind die Umstände des Einzelfalls, wie das Alter des Kindes oder die Möglichkeit von Varianten - z.B. Mobile Working zu berücksichtigen) kann sich insofern die Frage stellen, ob der
Beschäftigte anstatt der Erbringung der Arbeitsleistung dann ggf. tatsächlich den Weg einer Freistellung ohne Entgelt in Anspruch nehmen müsste.
Für den Fall, dass Beschäftigte aufgrund der Schließung einer Kindertagesstätte oder einer Schule die Betreuung ihres minderjährigen und nicht erkrankten Kindes übernehmen müssen, ist die Rechtslage grundsätzlich so, dass kein Anspruch auf eine bezahlte Arbeitsbefreiung besteht. Vielmehr sind die Beschäftigten auf die Inanspruchnahme ihres Erholungsurlaubs oder eines unbezahlten Sonderurlaubs zu verweisen. Hintergrund ist, dass § 29 Abs. 1 TVöD abschließend die Fälle regelt, in denen Beschäftigte aus persönlichen Gründen anlassbezogen einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung haben. Die Betreuung der eigenen Kinder ist dort nur für den Fall der schweren Erkrankung derselben geregelt, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat (vgl. § 29 Abs. 1 Buchst. e, bb) TVöD). Auf § 616 BGB kann zur Begründung von Ansprüchen bei Tarifbeschäftigten nicht zurückgegriffen werden, da dieser tarifdispositiv ist und durch § 29 TVöD abbedungen ist.
Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD kann der Arbeitgeber allerdings in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD bis zu drei Arbeitstagen gewähren. „Sonstige Fälle“ i. S. d. Satzes 1 von Absatz 3 sind andere als die in § 29 Abs. 1 TVöD tatbestandlich normierten Anlässe, einschließlich der durch diese Tatbestandswirkung ausgeschlossenen Anlässe nach § 616 BGB und andere als die in Absatz 2 tatbestandlich vorausgesetzten Anlässe. Eine für die Interessen des Beschäftigten dem Grunde oder der Höhe nach nicht ausreichende Arbeitsbefreiung nach den Tatbeständen des Absatzes 1 darf nicht als „sonstiger Fall“ gewertet werden; hinsichtlich der Betreuung des eigenen und nicht erkrankten Kindes entfaltet der Absatz 1 damit an sich eine Sperrwirkung, worauf wir in der letzten Woche auch jeweils die Mitgliedschaft im Rahmen von Beratungsgesprächen hingewiesen haben.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation der Ausbreitung des Coronavirus und der Schließung von Kitas und Schulen erheben wir seitens des KAV NW aber verbandsseitig keine Bedenken, wenn die in § 29 Abs. 3 TVöD enthaltene Regelung zur Freistellung gegen Entgeltzahlung für sog. „Sonstige Fälle“ übertariflich auch für Fälle angewendet wird, in denen Beschäftigte infolge der durch den Coronavirus eingetretenen Sondersituation eine Betreuung ihres Kindes nicht anderweitig sicherstellen können. Bei der Umsetzung der übertariflichen Gewährung wird bei der hierzu vor Ort zu treffenden Entscheidung immer auch die Frage der Funktionsfähigkeit der jeweiligen Einrichtung mit zu berücksichtigen sein.
Die vorstehende Verbandsaussage beruht auf dem nachfolgend aufgeführten gestern Nachmittag getroffenen Beschluss der Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 16. März 2020, welcher die Voraussetzungen der tariflichen Öffnung, die auch für die Umsetzung im Bereich des KAV NW gelten, nochmals im Einzelnen beschreibt. Die tarifliche Öffnung, die derzeit parallel in die Beschlussfassung der VKA-Mitgliederversammlung geht, kann aus Sicht der VKA-Geschäftsführerkonferenz im Vorgriff hierauf aber bereits unmittelbar angewendet werden.
Im Einzelnen hat die VKA-Geschäftsführerkonferenz zu dem Zweck, den Mitgliedern der Mitgliedverbände der VKA in der besonderen Konstellation der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie eingestuften Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 dieser Notsituation angepasste adäquate Reaktionsmöglichkeiten zu eröffnen, am gestrigen Nachmittag des 16. März 2020 folgenden Beschluss zur übertariflichen Erweiterung von § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD gefasst:
Beschluss der VKA-Geschäftsführerkonferenz zur übertariflichen Erweiterung von § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD wegen der besonderen Notsituation aufgrund der als Pandemie einge-stuften Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus:
„Die VKA ermöglicht, dass die Mitgliedverbände der VKA es ihren Mitgliedern zunächst zeit-lich befristet bis einschließlich 30. Juni 2020 freistellen, deren Beschäftigten unter Beachtung der Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge und der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähig-keit unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung über den Wortlaut von § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD hinaus Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD zu gewähren 1:
• Tatsächliche Schließung bzw. Nicht-Öffnung einer Gemeinschaftseinrichtung wie Kin-dertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o.ä.) oder Schule zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2 (Corona-Virus).
• Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
• Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sicherge-stellt werden.2
• Es stehen der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegen.3
Vorab sollte geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, mobiles Arbeiten sowie bestehende positive Salden von Arbeitszeitkonten, insbesondere aufgrund von Gleitzeitguthaben, Über-stunden bzw. Mehrarbeit, sowie bestehende Urlaubsansprüche aus den Vorjahren zu nutzen. Soweit solche Möglichkeiten bestehen, sollten diese vordringlich genutzt werden.
Entsprechendes gilt für die Geltungsbereiche des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe (TV-V) und des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA).“
1 Hinweis des KAV NW: Der VKA-Beschluss lässt bewusst eine Zeitvorgabe offen, um flexibel und passgenau auf die örtlichen Gegebenheiten reagieren zu können. Der Bund hat an dieser Stelle z.B. eine Öffnung von bis zu 10 Tagen unter engen Voraussetzungen vorgesehen; in der diesbezüglich vor Ort zu treffenden Entscheidung wird es auf die spezielle Situation des Einzelfalls ankommen.
2 Hinweis des KAV NW: Für Beschäftigte in sog. „kritischen Infrastrukturen“ bestehen bekanntlich alternative Betreuungsmöglichkeiten.
3 Hinweis des KAV NW: Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Einrichtung ist vorrangig zu berücksichtigen."
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 18.03.2020 09:54
Hatte hier nicht jüngst jemand behauptet, die Rechtsauffassung der VKA zu §29 Abs. 3 Satz 1 sei eine andere? Wer lügt nun? Der Nutzer oder der KAV NW?
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Kaiser80 am 18.03.2020 10:21
1 Hinweis des KAV NW: Der VKA-Beschluss lässt bewusst eine Zeitvorgabe offen, um flexibel und passgenau auf die örtlichen Gegebenheiten reagieren zu können. Der Bund hat an dieser Stelle z.B. eine Öffnung von bis zu 10 Tagen unter engen Voraussetzungen vorgesehen; in der diesbezüglich vor Ort zu treffenden Entscheidung wird es auf die spezielle Situation des Einzelfalls ankommen.

Hätten wir doch alle besser auf @lio1896 gehört, dann wäre es ja erstmal bis 09.04. gewesen. Mist, jetzt sind (zumindest in NRW) die Kommunen ja flexibler bis 30.06. Mist, dass das mit dem Durchregieren Stempel drauf nicht geklappt hat. Mist Mist Mist

Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 18.03.2020 10:28
Wobei die Kommunen in Ländern, in denen ihnen die Gemeindeordnung untersagt, günstigere Regelungen für ihre Bediensteten als für die Landesbediensteten zu treffen, außer es gibt eine tarifliche Regelung dazu, immer noch von einer Ausnahmegenehmigung oder einer entsprechenden Regelung für Landesbedienstete abhängig sind.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Kaiser80 am 18.03.2020 10:44
Ja, Pferde und Apotheke... Dass es eine Entsprechende Regelung(Tariflich/Außertarflich/Erlass etc.) oder Ausnahmegenehmigung kommt ist unabhängig von deiner zutreffenden Aussage aber ja doch höchstwahrscheinlich
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 18.03.2020 10:55
Wenn man daran glaubt, daß den Handelnden bzw. jenen, die zum Handeln aufgerufen wären, die Problematik bewußt ist...
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Kaiser80 am 18.03.2020 11:00
Wenn man daran glaubt, daß den Handelnden bzw. jenen, die zum Handeln aufgerufen wären, die Problematik bewußt ist...
Also da muss ich zugeben, dass ich das ernsthaft tue.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 18.03.2020 11:09
Wir haben hier ja sicherlich Beschäftigte aus z.B. NI, wo das aufgrund von §107 Abs. 2 NKomVG zutrifft. Wie sieht es denn dort aus mit einer Generalgenehmigung durch die oberste Kommunalaufsicht?
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Lio1896 am 18.03.2020 12:36
@ Kaiser80 hättet Ihr man  :P Das schönste an NRW ist sowieso die Nähe zu Niedersachsen :P Ich hab jetzt erstmal pauschal für die Überbrückungstage wo ich betreuen muss Urlaub eingereicht, mein Dienstherr wird sich schon kümmern
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Schokobon am 18.03.2020 12:40
Bist du Beamter?  ;D
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Lio1896 am 18.03.2020 12:51
Hptm d.R., Angestellter und Freiberufler, such Dir was aus  8)
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 18.03.2020 12:52
Also kein Dienstherr, außer Du wirst zur RDL herangezogen.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Lio1896 am 18.03.2020 12:58
In dem Fall hast Du Recht Spid. Ich entschuldige mich in aller Form für diese Falschaussage.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Lio1896 am 18.03.2020 15:58
Hier die Stellungnahme des KAV NW (auf Basis des VKA-Beschlusses):

"Freistellungsthematik angesichts der Schließung von Kitas und Schulen

Einen weiteren Aspekt im Zusammenhang mit etwaigen Schwierigkeiten bei der Sicherstellung der Kinderbetreuung aufgrund der Schließung von Kitas und Schulen stellt die Frage einer etwaigen Freistellung von der Arbeit ohne Entgeltfortzahlung oder ggf. gegen Entgeltzahlung dar. Arbeitsrechtlich ist das Thema Freistellung im Zusammenhang mit Kita- und Schulschließungen nicht neu, da in der Vergangenheit auch immer wieder Kitas im Zusammenhang mit Streikaktionen mehrere Wochen geschlossen waren und Beschäftigte hier über die Betreuung der Kinder durch Dritte, durch Einbringen von Überstundenguthaben und Urlaub oder über den Weg der Freistellung ohne Bezüge diese Zeit überbrückt haben. Aktuell ist allerdings im Zusammenhang mit der zunehmenden Verbreitung des Coronavirus eine hierzu veränderte Situation gegeben, da z.B. Eltern oder Großeltern, die früher bei der Betreuung mit eingesprungen sind, heute aufgrund des höheren Lebensalters teilweise zur sog. Risikogruppe gehören und damit vielfach als Betreuungsalternative zur Überbrückung der Schließungszeit ausscheiden.
Wenn der Beschäftigte nach möglichst frühzeitiger Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber objektiv keinerlei sachgerechte Lösung für die sich ergebenden Schwierigkeiten bei der Sicherstellung der Betreuung findet (an dieser Stelle sind die Umstände des Einzelfalls, wie das Alter des Kindes oder die Möglichkeit von Varianten - z.B. Mobile Working zu berücksichtigen) kann sich insofern die Frage stellen, ob der
Beschäftigte anstatt der Erbringung der Arbeitsleistung dann ggf. tatsächlich den Weg einer Freistellung ohne Entgelt in Anspruch nehmen müsste.
Für den Fall, dass Beschäftigte aufgrund der Schließung einer Kindertagesstätte oder einer Schule die Betreuung ihres minderjährigen und nicht erkrankten Kindes übernehmen müssen, ist die Rechtslage grundsätzlich so, dass kein Anspruch auf eine bezahlte Arbeitsbefreiung besteht. Vielmehr sind die Beschäftigten auf die Inanspruchnahme ihres Erholungsurlaubs oder eines unbezahlten Sonderurlaubs zu verweisen. Hintergrund ist, dass § 29 Abs. 1 TVöD abschließend die Fälle regelt, in denen Beschäftigte aus persönlichen Gründen anlassbezogen einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung haben. Die Betreuung der eigenen Kinder ist dort nur für den Fall der schweren Erkrankung derselben geregelt, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat (vgl. § 29 Abs. 1 Buchst. e, bb) TVöD). Auf § 616 BGB kann zur Begründung von Ansprüchen bei Tarifbeschäftigten nicht zurückgegriffen werden, da dieser tarifdispositiv ist und durch § 29 TVöD abbedungen ist.
Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD kann der Arbeitgeber allerdings in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD bis zu drei Arbeitstagen gewähren. „Sonstige Fälle“ i. S. d. Satzes 1 von Absatz 3 sind andere als die in § 29 Abs. 1 TVöD tatbestandlich normierten Anlässe, einschließlich der durch diese Tatbestandswirkung ausgeschlossenen Anlässe nach § 616 BGB und andere als die in Absatz 2 tatbestandlich vorausgesetzten Anlässe. Eine für die Interessen des Beschäftigten dem Grunde oder der Höhe nach nicht ausreichende Arbeitsbefreiung nach den Tatbeständen des Absatzes 1 darf nicht als „sonstiger Fall“ gewertet werden; hinsichtlich der Betreuung des eigenen und nicht erkrankten Kindes entfaltet der Absatz 1 damit an sich eine Sperrwirkung, worauf wir in der letzten Woche auch jeweils die Mitgliedschaft im Rahmen von Beratungsgesprächen hingewiesen haben.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation der Ausbreitung des Coronavirus und der Schließung von Kitas und Schulen erheben wir seitens des KAV NW aber verbandsseitig keine Bedenken, wenn die in § 29 Abs. 3 TVöD enthaltene Regelung zur Freistellung gegen Entgeltzahlung für sog. „Sonstige Fälle“ übertariflich auch für Fälle angewendet wird, in denen Beschäftigte infolge der durch den Coronavirus eingetretenen Sondersituation eine Betreuung ihres Kindes nicht anderweitig sicherstellen können. Bei der Umsetzung der übertariflichen Gewährung wird bei der hierzu vor Ort zu treffenden Entscheidung immer auch die Frage der Funktionsfähigkeit der jeweiligen Einrichtung mit zu berücksichtigen sein.
Die vorstehende Verbandsaussage beruht auf dem nachfolgend aufgeführten gestern Nachmittag getroffenen Beschluss der Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 16. März 2020, welcher die Voraussetzungen der tariflichen Öffnung, die auch für die Umsetzung im Bereich des KAV NW gelten, nochmals im Einzelnen beschreibt. Die tarifliche Öffnung, die derzeit parallel in die Beschlussfassung der VKA-Mitgliederversammlung geht, kann aus Sicht der VKA-Geschäftsführerkonferenz im Vorgriff hierauf aber bereits unmittelbar angewendet werden.
Im Einzelnen hat die VKA-Geschäftsführerkonferenz zu dem Zweck, den Mitgliedern der Mitgliedverbände der VKA in der besonderen Konstellation der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie eingestuften Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 dieser Notsituation angepasste adäquate Reaktionsmöglichkeiten zu eröffnen, am gestrigen Nachmittag des 16. März 2020 folgenden Beschluss zur übertariflichen Erweiterung von § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD gefasst:
Beschluss der VKA-Geschäftsführerkonferenz zur übertariflichen Erweiterung von § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD wegen der besonderen Notsituation aufgrund der als Pandemie einge-stuften Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus:
„Die VKA ermöglicht, dass die Mitgliedverbände der VKA es ihren Mitgliedern zunächst zeit-lich befristet bis einschließlich 30. Juni 2020 freistellen, deren Beschäftigten unter Beachtung der Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge und der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähig-keit unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung über den Wortlaut von § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD hinaus Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD zu gewähren 1:
• Tatsächliche Schließung bzw. Nicht-Öffnung einer Gemeinschaftseinrichtung wie Kin-dertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o.ä.) oder Schule zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2 (Corona-Virus).
• Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
• Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sicherge-stellt werden.2
• Es stehen der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegen.3
Vorab sollte geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, mobiles Arbeiten sowie bestehende positive Salden von Arbeitszeitkonten, insbesondere aufgrund von Gleitzeitguthaben, Über-stunden bzw. Mehrarbeit, sowie bestehende Urlaubsansprüche aus den Vorjahren zu nutzen. Soweit solche Möglichkeiten bestehen, sollten diese vordringlich genutzt werden.
Entsprechendes gilt für die Geltungsbereiche des Tarifvertrags Versorgungsbetriebe (TV-V) und des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA).“
1 Hinweis des KAV NW: Der VKA-Beschluss lässt bewusst eine Zeitvorgabe offen, um flexibel und passgenau auf die örtlichen Gegebenheiten reagieren zu können. Der Bund hat an dieser Stelle z.B. eine Öffnung von bis zu 10 Tagen unter engen Voraussetzungen vorgesehen; in der diesbezüglich vor Ort zu treffenden Entscheidung wird es auf die spezielle Situation des Einzelfalls ankommen.
2 Hinweis des KAV NW: Für Beschäftigte in sog. „kritischen Infrastrukturen“ bestehen bekanntlich alternative Betreuungsmöglichkeiten.
3 Hinweis des KAV NW: Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Einrichtung ist vorrangig zu berücksichtigen."


Auch wenn ich es eigentlich komplett anders lese in dem Rundschreiben, vielleicht auch zu Dumm bin es zu verstehen, in Niedersachsen bleibt es dabei, zumindest in unserer Behörde, für Angestellte bis zu 3 Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 18.03.2020 16:17
Es gibt bei TB keinen Sonderurlaub unter Fortzahlung des Entgelts.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Schokobon am 18.03.2020 16:21
Ich befürchte der Beschluss der VKA entfaltet keinerlei Verbindlichkeit bei einem Arbeitgeber.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Lio1896 am 18.03.2020 16:28
Es werden bis zu drei Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung gewährt. Erst sollte es analog zu den Beamten bis zu 6 Wochen gelten, dies wurde aber vom KVA/Vka einkassiert. Jetzt haben sich die Arbeitgeberverbände geeinigt und daraus lese ich das es bis zum 30.06 unter den bestimmt Voraussetzungen durchaus Sonderurlaub nach Paragraph 29 ivm mit Paragraph 21 TVöD doch möglich ist. Zumindest lese ich das so, also Fakt jetzt für Beamte 6 Wochen und für Angestellte 3 Tage  :D
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 18.03.2020 17:06
Bei TB ist Sonderurlaub stets ohne Fortzahlung des Entgelts, siehe §28 TVÖD. Die VKA hat ihren Mitgliedsverbänden ermöglicht, den Mitgliedern eine übertarifliche Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen - also nichts mit Sonderurlaub. Da geht es aber erstmal um das Binnenverhältnis Arbeitgeberverband <-> Mitglied, denn die KAVe untersagen ihren Mitgliedern grundsätzlich übertarifliche Regelungen. In NI besteht weiterhin das Problem, daß das NKomVG den Gemeinden übertarifliche Regelungen grundsätzlich untersagt. Mithin ist bereits die übertarifliche Anwendung der Regelungen des §29 Abs. 3 Satz 1 rechtswidrig und macht den Verantwortlichen ggfs. schadensersatzpflichtig, sofern das Land für seine Bediensteten nicht eine wirkungsgleiche begünstigende Anwendung festgelegt hat.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Lars73 am 18.03.2020 17:14
Laut einer Agenturmeldung will das BMAS eine gesetzliche Lösung für Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall wegen fehlender Kinderbetreuung vorlegen. Die Agenturmeldung spricht nur von Schule nicht Kita. Der Vorschlag soll bereits nächste Woche an den Bundestag gehen. Bleibt die Frage wie die Regelung aussehen soll und ob und wann diese kommt.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Schokobon am 18.03.2020 17:17
Und ob diese Regelung ggfls. auch rückwirkend angewandt werden kann für diejenigen, die jetzt schon Entgeltausfall erlitten haben.
Oder ob die Regelung so ausgestaltet wird, dass sich die AG die Lohnkosten, die sie übertariflich geleistet haben, erstatten lassen können.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Texter am 18.03.2020 19:11
Wie sieht es denn bei euch aus? ist es wirklich ein praktisches Problem?

Wir haben gefühlt keine Probleme. Alle Eltern machen Telearbeit, kommen am Nachmittag, wollten Urlaub, um Zeit mit den Kids zu verbringen oder haben eine Bescheinigung für die Notbetreuung bekommen.

Ich behaupte mal, dass diese übertarifliche Regelung jetzt eher zu Problemen führt, weil alle dann doch lieber bezahlt frei haben wollen.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: BAT am 18.03.2020 19:48
Wie sieht es denn bei euch aus? ist es wirklich ein praktisches Problem?

Wir haben gefühlt keine Probleme. Alle Eltern machen Telearbeit, kommen am Nachmittag, wollten Urlaub, um Zeit mit den Kids zu verbringen oder haben eine Bescheinigung für die Notbetreuung bekommen.

Ich behaupte mal, dass diese übertarifliche Regelung jetzt eher zu Problemen führt, weil alle dann doch lieber bezahlt frei haben wollen.

+1

Bei uns müssten eher die Kappungsgrenzen rauf- oder ausgesetzt werden, weil die Überstunden auflaufen.

Und uns fallen nun diese nicht minimierten Wochenarbeitsstunden auf die Füsse, da eine Präsenzarbeit im Schichtsystem mit den Wochenstunden des TVÖD schwer vereinbar ist.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 18.03.2020 20:14
Inwiefern? Es stehen pro Woche doch 82 zuschlagfreie Stunden zur Verfügung, da kriegt man das doch leicht hin:
MO-DO 6-12 (6) 12-21 (8,5)
FR 6-12 (6) 12-20:30 (8)
SA 6-12 (6)

Wechsel nach 5 Wochen, um Schichtzulage zu vermeiden. Man hätte sogar noch 1,5 Stunden pro Woche Luft.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: BAT am 18.03.2020 20:15
Wie kommst du auf zwei Personen pro Büro`?
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 18.03.2020 20:21
Wo hätte ich derlei vermutet?
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Schokobon am 18.03.2020 21:20
Wir haben gefühlt keine Probleme.
Gefühlt.

Alle Eltern machen Telearbeit
Bietet unsere große Kreisstadt nicht an weil seit Jahrzehnten nicht für nötig erachtet wurde entspr. Infrastrukturen zu schaffen. Auf die Schnelle lässt sich der riesige Bedarf jetzt nicht decken. Es liegen weder die technische Ausstattung noch Konzepte o.ä. vor.

kommen am Nachmittag
Wer betreut dann die Kinder?

wollten Urlaub, um Zeit mit den Kids zu verbringen
Ritterlicher Gedanke. Aber nicht möglich, wenn der Urlaub für die regulären Schließ- und Ferienzeiten (die ja noch kommen) der Einrichtungen gebraucht wird.

haben eine Bescheinigung für die Notbetreuung bekommen.
Dann haben sie Glück und sind "systemrelevant" beschäftigt.
Wird in besagter Kreisstadt für Mitarbeiter des Ordnungsamts z.B. verneint. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung scheint in dieser Krisensituation nicht in jeder Gemeinde Priorität zu haben.

Ich behaupte mal, dass diese übertarifliche Regelung jetzt eher zu Problemen führt, weil alle dann doch lieber bezahlt frei haben wollen.
Ist doch in Ordnung.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Texter am 19.03.2020 06:49
Der riesige Bedarf war bei uns relativ schnell weg, als alle Einzelhändler, Autohäuser und Fabriken dicht gemacht haben. Ich denke in vielen Fällen ist der Partner jetzt zu Hause.

Systemrelevant ist bei uns auch nur die Feuerwehr und der Erziehungsbereich.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Keeper83 am 19.03.2020 13:08
Wie sieht es denn bei euch aus? ist es wirklich ein praktisches Problem?

Wir haben gefühlt keine Probleme. Alle Eltern machen Telearbeit, kommen am Nachmittag, wollten Urlaub, um Zeit mit den Kids zu verbringen oder haben eine Bescheinigung für die Notbetreuung bekommen.

Ich behaupte mal, dass diese übertarifliche Regelung jetzt eher zu Problemen führt, weil alle dann doch lieber bezahlt frei haben wollen.

Bin ich eigentlich der einzige der seine Tätigkeit nicht ausüben und gleichzeitg drei kleine Kinder betreuen kann? Wie macht ihr das alle? Da fehlt mir irgendwie das Talent. #Telearbeit
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 19.03.2020 13:14
Nur 18% aller Kinder leben in Haushalten Alleinerziehender.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Keeper83 am 19.03.2020 13:21
Nur 18% aller Kinder leben in Haushalten Alleinerziehender.

Aha.
Ich möchte aber meine Frau entlasten damit sie arbeiten kann. Da hilft mir Homeoffice nicht, da ich dann ja auch arbeiten muss. Also warum sollte Homeoffice bei der Kinderbetreuung hilfreich sein? 
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 19.03.2020 13:26
Wenn Du das möchtest, ist das Deine Präferenzordnung. Beim Homeoffice entfallen zumindest Wegezeiten. In den Nichtnachtarbeitszeiten lassen sich leicht 2 VZÄ pro Woche unterbringen.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Keeper83 am 19.03.2020 14:05
Wenn Du das möchtest, ist das Deine Präferenzordnung. Beim Homeoffice entfallen zumindest Wegezeiten. In den Nichtnachtarbeitszeiten lassen sich leicht 2 VZÄ pro Woche unterbringen.

Das habe ich nicht bestritten. So handhaben wir das auch. Andere machen Home Office und betreuen dabei ihre Kinder. Ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass ich das nicht parallel schaffen würde.
Daher teilen wir es auf so wie von dir beschrieben oder einer nimmt Urlaub bzw. Überstunden oder es gibt demnächst noch eine andere Regelung.
Home Office zur Kinderbetreuung halte ich weiterhin für Sinnfrei.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: BAT am 19.03.2020 14:09

Bin ich eigentlich der einzige der seine Tätigkeit nicht ausüben und gleichzeitg drei kleine Kinder betreuen kann? Wie macht ihr das alle? Da fehlt mir irgendwie das Talent. #Telearbeit

Ging bei uns früher über Jahrzehnte auf dem Bauernhof mit sechs Kindern, das ganze ohne Urlaubsanspruch, Wochenende und Fortzahlung irgendwelcher Bezüge.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Keeper83 am 19.03.2020 14:17

Bin ich eigentlich der einzige der seine Tätigkeit nicht ausüben und gleichzeitg drei kleine Kinder betreuen kann? Wie macht ihr das alle? Da fehlt mir irgendwie das Talent. #Telearbeit

Ging bei uns früher über Jahrzehnte auf dem Bauernhof mit sechs Kindern, das ganze ohne Urlaubsanspruch, Wochenende und Fortzahlung irgendwelcher Bezüge.

Und einer Ehefrau mit eigener Karriere minus Hilfe der Großeltern weil Risikogruppe. Starker Vergleich.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: BAT am 19.03.2020 14:28

Und einer Ehefrau mit eigener Karriere minus Hilfe der Großeltern weil Risikogruppe. Starker Vergleich.

Ich könnte Dir noch Bombeneinschlägen dazu geben. Alles passiert auf unserm Hof. Also mal ein bisschen zusammen reißen.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Keeper83 am 19.03.2020 14:34

Und einer Ehefrau mit eigener Karriere minus Hilfe der Großeltern weil Risikogruppe. Starker Vergleich.

Ich könnte Dir noch Bombeneinschlägen dazu geben. Alles passiert auf unserm Hof. Also mal ein bisschen zusammen reißen.

Der Vergleich wird schräger. Egal.

Ich reiße mich zusammen. Ich nehme nämlich Urlaub/Überstunden oder organisiere die Betreuung meiner Kinder anders. Den Arbeitszeitbetrug der in den nächsten Wochen durch das plötzliche Home Office vieler AN  in Verbindung mit Kinderbetreuung stattfinden wird, dürfte beträchtlich sein. Drücken wir da ein Auge zu? Dann wäre die gesamte Diskussion hier nämlich überflüssig.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Kaiser80 am 19.03.2020 14:37

Bin ich eigentlich der einzige der seine Tätigkeit nicht ausüben und gleichzeitg drei kleine Kinder betreuen kann? Wie macht ihr das alle? Da fehlt mir irgendwie das Talent. #Telearbeit

Ging bei uns früher über Jahrzehnte auf dem Bauernhof mit sechs Kindern, das ganze ohne Urlaubsanspruch, Wochenende und Fortzahlung irgendwelcher Bezüge.

Ja, ging. Es ging auch mal ohne fließend Wasser, Elektrizität und dem Mammut schlug man mit der Keule dreimal kräftig auf'n Kopf und Abends verspeiste man es im Feuerschein bei ne Runde Höhlenmalerei...
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: BAT am 19.03.2020 14:38
Den Gedanken, meinen Arbeitgeber wegen dieser Sachlage in Bezug auf Mittelverschwendung anzuklagen (gerichtlich oder über die Presse) war da, aber bereits nach 10 Sekunden verschwunden ;)
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Schokobon am 19.03.2020 14:59
Ob Home-Office Sinn macht kommt bestimmt auch auf das Alter bzw. den Charakter der gleichzeitig zu betreuenden Kinder an.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: WasDennNun am 19.03.2020 15:35
Also mal ein bisschen zusammen reißen.
Richtig! Früher wurden kleine Kinder halt mal für ein paar Stündchen ins Bett (das mit den Gittern) gelegt und man hat den Haushalt gemacht. Jetzt kann man das nicht mehr.
Heute würde TV und PS4 dafür herhalten. Das will man nicht unbedingt.

Von daher kann ich Keeper verstehen, dass man nicht Kids beaufsichtigen und arbeiten parallel machen kann.

Alternative @Keeper: einfach dann arbeiten, wenn der Partner von seiner Arbeit zurück ist und die Kinder beaufsichtigen kann.
Ist dann halt mal außerhalb der üblichen Bürozeit und man hat nicht das schlechte Gefühl....
Titel: Kindertageseinrichtungen_Sachsen_Freier Träger_Zwangsurlaub etc.
Beitrag von: Sonnenblume2019 am 21.03.2020 14:28
Hallo Ihr Lieben,

Ich benötige Eure Hilfe und Euren Input.
 Folgende Situation hat sich in den letzte Tagen aufgrund der aktuellen Situation ergeben.

Derzeit ist unsere Kindertageseinrichtung als Notbetreuung geöffnet. Derzeit sind ca. 6 Kinder täglich da, vom Personal sind wir durchschnittlich 6 Erzieher. Nun haben wir vom Arbeitgeber die Aufforderung erhalten, zusätzlichen Urlaub zu nehmen und jede Woche, je nach wöchentlichen Arbeitsstundenzahl, bis zu - 5 Stunden die WOche aufzubauen.

Auch wenn Wir ein Freier Träger sind (Bezahlung nach TVÖD) gibt es irgendwelche Gesetzlichen Grundlagen die wir heranziehen können?
Titel: Antw:Kindertageseinrichtungen_Sachsen_Freier Träger_Zwangsurlaub etc.
Beitrag von: Spid am 21.03.2020 14:36
Gibt es eine Betriebsvereinbarung oder eine einzelvertragliche Vereinbarung für ein Arbeitszeitkonto, das es dem AG erlaubt, Minusstunden einseitig aufzubauen? Wenn nicht, geht Unterbeschäftigung zu Lasten des AG. Sofern nicht mit einem hinreichenden Vorlauf Betriebsferien angekündigt worden sind, ist der Wunsch des AN für die Lage des Urlaubs maßgeblich. Betriebsstörungen gehen zu Lasten der AG.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: enemenebuh am 27.03.2020 12:47
Bei uns hat sich jetzt auch was ergeben.
Wir bekommen für unsere beiden Kinder auch keine Betreuung. Ich habe jetzt einen Antrag auf Freistellung bei Eg Fortzahlung formlos beantragt. Da unsere Kommune für die Mitarbeiter eine Kinderbetreuung eingerichtet hat, verfällt der Anspruch auf bezahlte Freistellung.es steht mir frei, Stunden oder Urlaub zu nehmen. Grundsätzlich ist es eine gute Lösung. Aber die große und die kleine (6 & 2) ohne Eingewöhnung in eine neue Umgebung zu stecken...keine gute Idee. Zumal ich einen Weg von 40 km Autfahrt zur Arbeit habe. Da müssten die beiden morgens kurz vor 6 raus und wären erst um 17 Uhr daheim. Kann der Arbeitgeber mir, nur auf Grund sichergestellter Betreuung für die Mitarbeiter, bezahlte Freistellung verwahren?
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 27.03.2020 12:50
Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht unter den geschilderten Rahmenbedingungen grundsätzlich nicht, er bestünde auch dann nicht, wenn der AG keine Betreuung stellte.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: werop am 27.03.2020 13:09
Ist der Betrieb (edit: einer Kinderbetreuungseinrichtung) nicht grundsätzlich untersagt und nur in Ausnahmefälle (systemrelevante Bereiche) zulässig?
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: enemenebuh am 27.03.2020 14:43
Naja...es soll doch Einzelfallentscheidungen geben. Die Voraussetzungen sind alle gegeben. Das mit der betrieblichen Betreuung ist für die Kinder nicht zumutbar.  Von meinen Meistern und Betriebsleitung habe ich das Ok. Zumal es ja auch vom Gesetzgeber jetzt geregelt wurde das man bei 67% Gehalt Zuhause bleiben kann, sich der AG das dann vom Staat zurückholen kann. Oder verstehe ich das falsch und der ÖD kocht sein eigenes Süppchen?
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Spid am 27.03.2020 15:08
Ja, das verstehst Du falsch.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Lars73 am 08.04.2020 20:14
Eventuell weil man davon ausgeht, dass in der Osterwoche viele Einrichtungen sowieso geschlossen wären. Ja nach Situation wird man sicherlich prüfen ob es später ergänzende Regelungen gibt oder die Regelung verlängert wird.
Der Bund hat für seinen Bereich nun eine neue Regelung getroffen über den 9. April 2020 hinaus.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2020/RdSchr_20200407.html
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Kaiser80 am 09.04.2020 08:36
Dies ist wohl als deutliches Indiz zu werten, dass Kita/Schule nach den Osterferien erstmal geschlossen bleiben oder auf Sparflamme laufen werden.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Vivi84 am 18.04.2020 21:46
Hallo Zusammen!

Ich weiß nicht mehr weiter... Alleinerziehend, Kind 6 Jahre alt, seit 16 im öffentl. Dienst bei der VHS beschäftigt!
Mein AG (Volkshochschulzweckverband) hat mich abgemahnt und die Darstellung des Sachverhaltes entsprechen nicht der Wahrheit! Kurz zur Vorgeschichte: Vor 2 Jahren hab ich das 2 te Abfindungsangebot nicht angenommen, er möchte mich unbedingt los werden und seit dem sucht er Gründe mich zu kündigen! Bis jetzt ohne Erfolg, weil kein  Grund da ist! Selbst die Untersuchung beim Betriebsarzt im Februar 2020, hat nicht zu dem Erfolg geführt was er wollte, Betriebsarzt teilte mit das er dem Anliegen nicht befürworten kann! Was die Mitteilung an den Betriebsarzt angeht hat mein AG bei der Aufstellung der Krankheitstage unwahrheitsgemäss aufgeführt!

So, jetzt zur Situation!

Alle MA können Home Office machen und ist aufgeteilt! 4 Kolleginnen die das gleiche wie ich machen, 3 Tage Home Office, 2 Tage Büro.
Bei Mir wurde Home Office verneint. Kein Grund nichts, aber ich weiß ja warum. Als kurzfristig meine Betreuung des Kindes von Mama abgesagt wurde das war am 24.3, habe ich das Gespräch mit Chef gesucht 25.3. es ging um 26.3 und 27.3 das ich trotz Mühe auf niemanden zurück greifen konnte. Mir war klar, auf was positives bzw ne gute Lösung brauche ich nicht mit rechnen. Egal!
Ich habe ihm die Situation erklärt, dass mir meine Mama gestern für 26.3 und 27.3 die Betreuung aus beruflichen Gründen abgesagt hat. Da ich gut mutig bin, war ich so ehrlich und meinte das vor einer std meine Mama meinte vllt kann sie ja doch 27.3 übernehmen, sie sagt mir Bescheid in 2-3 Stunden. Ich ihm aber gesagt hab, jetztiger Stand ist an beiden Tagen keine Betreuung möglich. Ich fragte wie es mit Home Office aussieht, wieder ein Nein. Freistellung bezahlt, - nein. Ok, dann sagte ich Minusstunden Aufbau wäre für beide Tage 10 Minusstunden, die könnte ich leichter abarbeiten, weil mein Urlaub brauche ich wegen der Einschulung! Wenn Minusstunden nicht gehen, dann nehme ich Urlaub!

Seine Aussage, von mir aus machen Sie Minusstunden aber nur bis zu einem bestimmten Kontingent, soll aber Frau **** Bescheid geben! Zusätzlich soll ich ihm informieren was mit dem 27.3 ist! Ich meinte dann es geht wirklich nur um die 2 Tage, ab nächster Woche übernimmt mein Bruder weil er Kurzarbeit hat!
Ich runter zur Personalsach. Frau *****. Klar war ich sauer, weil alle machen Home Office und werden freigestellt und ich hab wieder die A-Karte! Zu Frau **** meinte ich, nach Rücksprache mit Chef, kann ich Minusstunden machen ich hätte 26.3 und 27.3 keine Betreuung, falls meine Mama doch 27.3 übernehmen kann, geb ich Bescheid und würde nur 26.3 Minus machen! Sie meinte ich soll den Antrag Urlaub/FZA Ausfüllen. Ich meinte auf dem Antrag notiere ich zusätzlich das was besprochen ist.
Ich Antrag ausgefüllt und dann kam die Rückmeldung meiner Mama! Sie kann nicht übernehmen! Ich bin zum Chef, der war nicht mehr da. Also schrieb ich auf dem Antrag „Bemerkung: Minusstunden Aufbau, ich hätte keine Kinderbetreuung für beide Tage (Kitas zu Wegen Corona), bin alleinerziehend, Kind ist 5 Jahre (er ist 6 hab mich vertan). Rücksprache mit Chef keine andere Lösung möglich ist!
Musste mich beeilen, weil ich meine Mama ablösen musste! Antrag eingereicht, erledigt!

Am 30.3 war ich dann wieder arbeiten.

Leider sind mein Kind und ich dann erkrankt und waren dann erst 1 Woche mit AU krank und dann die zweite mit AU! Nach dem ich in der zweiten Woche Bescheid gegeben habe, weiterhin krank zu sein das war am Montag 6.4 kam am 8.4 die Abmahnung per Zustellung und wurde nur in mein Briefkasten geworfen!

Abmahnung wegen meinem Verhalten Verstoß gegen arbeitsr..... Pflichten, ich wäre der Arbeit am 27.3 ferngeblieben ohne eine genehmigte Freistellung zu haben. Er hätte mich nur für den 26.3 freigestellt, für den 27.3 hätte ich eine neue Genehmigung einholen müssen. Den Sachverhalt des  GesprächEs hat er anders dargestellt, dass ich ihn informieren wollte wegen dem 27.3 und er mir keine Freistellung für den Tag genehmigt hatte!

So, 1. habe ich von beiden Tagen gesprochen, 2. wenn ich Minusdtunden aufbaue, benötige ich dann eine Freistellung?, 3. die Schilderung des Grundes entspricht nicht der Wahrheit.

Alle appellieren darauf, Lösungen zu finden, AN müssen ihren Pflichten nachkommen, aber der AG kann, muss aber nicht einen Freistellen.

Ich bin meiner Pflicht nachgekommen und habe ihm alles geschildert!
Corona ist eine Ausnahmesituation, ich erfülle alle Kriterien die genannt werden vom VKA und Bund, wenn ich keine Betreuung organisieren kann, entsprechend zu Hause zu bleiben und hab das Gespräch gesucht!
Rein Rechtlich kann ich gegen die Abmahnung so wie es da drin steht nichts machen, außer eine Gegendarstellung machen, meinte Verdi zu mir. Gegendarstellung am 17.4 abgegeben, ich hab den tatsächlichen Verlauf mitgeteilt!
Das ich 2 mal gesagt habe, es geht um die 2 Tage. Und er hatte nicht ausdrücklich gesagt, dass er mich nur für den 26.3 freistellt, den 27.3 muss ich mir genehmigen lassen.
Dann erfahre ich durch Frau ***** rein zufällig am Freitag 17.4 nur weil ich meine Gegendarstellung bei ihr abgegeben habe, Chef war um 14.30 Uhr nicht mehr da.
Auf Anweisung, zieht sie mir die Stunden vom Gehalt ab, Arbeitszeitnachweis soll Ich korrigieren. Ich meinte warum, Sie sagte, Herr **** hatte ihr gesagt, die Minusstundrn wäre so nicht vereinbart gewesen und wegen der Abmahnung soll sie mir das Gehalt kürzen.

1. eine Abmahnung in der Corona Zeit aus dem Grund ist doch ein Witz. Es gibt Vorgaben für AG wenn Home Office und Co nicht gehen und die Kriterien erfolgt werden um freigestellt zu werden. Man soll gute Lösungen in dieser Zeit finden!
2. keine Anhörung, kein Gespräch gehabt auch nicht wegen der Gehaltskürzung!
3. ich habe Heute erfahren, dass Ich ein Widerspruch gegen den Abzug vom Gehalt schreiben und drauf verweisen dass nach § 56 infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf zumindest 67% meines Lohnes habe und drum bitte, mir das Geld auszuzahlen und der AG kann auf Antrag dich das wiederholen.

Aber, was kann ich machen? Wie kann ich mich gegen die nicht wahrheitsgemäße Abmahnung wehren? Zumal wir ja momentan einfach ein Ausnahmezustand haben. Dazu kommt, wenn er jetzt die Corona Krise ausnutzt und dazu noch die Gründe durch lügen bzw. die Dinge anders darstellt wie es eigentlich war um endlich auf rechtlicher Schiene mich Abzumahnen und mit Kündigung droht, habe ich jetzt begriffen, wenn ich jetzt nichts dagegen mache, dauert es nicht lange und werde gekündigt aufgrund von falschen Tatbeständen! Kein Personalrat da, muss erst gewählt werden! Alle MA wissen Bescheid, was der Chef mit mir in den letzten 2 Jahren alles gemacht hat, musste mich sogar an und abmelden sobald ich das Büro verlassen hatte. Egal, jeder MA den er auf dem Kieker hat, leidet unter dem was er mit uns macht! Ich habe im Dezember 2019 angefangen mich zu wehren und mir bestimmt Dinge nicht mehr gefallen lassen in dem wo er mich angeschrien hat, ihm die Stirn geboten und ihn drauf aufmerksam gemacht, wenn er mir was sagen möchte in einem normalen Ton und bin gegangen, hatte Feierabend! 
Dann kam das mit dem Betriebsarzt auch Aufstellung nicht der Wahrheit entsprochen was die Krankheitstage angeht und jetzt die Abmahnung! Es wird nicht besser wie ich merke! 2-3 Jahre noch dann geht er in Pension.

Der Zweckverband ist durch 5 Kommunen gegründet, der Verbandsvorsteher ist Bürgermeister der Stadt Gevelsberg und die Verbandsversammlung aus unterschiedlichen Personen, andere Bürgermeister und Politiker der 5 Städte.

Soll ich ein Brief aufsetzten an den Verbandsvorsteher? Und mal drauf hinweisen wie er mit MA umgeht und mitteilen, dass ich abgemahnt wurde aus einem Grund der nicht so stimmt und wegen dem Lohnabzug!?!
Mit dem Brief an ganz oben, kann ich vllt was erreichen und mal bekannt geben wie der Chef in der Zeit was Corona Krise angeht sich verhält und das Dinge genehmigt werden / veranlasst wie Home Office nur für bestimmte MA, eigentlich alle MA nur die MA die er los werden möchte und das Leben in der vhs uns schwer macht für jegliche Dinge raus genommen werden.
Was kann ich noch machen? Ich muss mich doch wehren und schützen können.

Wenn ich doch mal gehen muss, dann mach ich mein Mund auf, auf welcher Weise er mit manchen umgeht und noch einiges mehr.

Bin verzweifelt und möchte was tun!
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: clarion am 19.04.2020 22:11
Hallo lass Dich von einem Anwalt mit Arbeitsrechtsschwerpunkt beraten, BEVOR Du was unternimmst. Wenn Du Verdi Mitglied bist, hast Du doch bestimmt Rechtsschutz diesbezüglich.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Vivi84 am 20.04.2020 00:06
Daran hab ich heute auch Gedacht! Verdi meint die Abmahnung wäre rechtlich rechtens, menschlich gesehen hätte er so nicht reagieren dürfen.

Das aber die Darstellung in der Abmahnung so nicht stimmt, könnte ich nur eine Gegendarstellung einreichen.
Hab mich mal das ganze Wochenende mit Rechtsvorschriften beschäftigt. Ist die Abmahnung Verhältnismäßig, ich sage NEIN, weil er mich nur schikanieren möchte, in der Corona Krise durch BMI ein Rundschreiben am 16.3 bekannt gemacht wurde „Lohnfortzahlung ermöglicht“ und die Arbeitgeberverbände kurz danach auch für uns die Möglichkeit eingeräumt haben, für einen kurzen Zeitraum mit Lohnfortzahlung sich freistellen zu lassen. Wir reden hier von 2 Tagen und ich hab mich vorher bemüht und jetzt auch das die Betreuung gesichert ist. Vor allem wird man bestraft, weil man ehrlich auf den AG zu geht, obwohl man weiß das er sich auf keine gute Lösung einlässt, ich aber gedacht habe: die Corona Krise und weil ich das Gespräch suche, doch zumindest mit Aufbau Minusstunden (was mich auch schon gewurmt hat) eine Vereinbarung mit dem zu finden.
Das Gespräch wurde von mir so angefangen, nach dem aktuellen Stand, hab ich für die 2 Tage keine Betreuung Für mein Sohn 6 Jahre organisieren können, dass meine Mama die sonst betreut hat, gestern mir abgesagt hat, wegen ihrem Job.
Gleichzeitig habe ich gesagt um zu zeigen das ich gewillt bin zu arbeiten und wenn ich doch noch eine Möglichkeit finde, ihn informiere. Vllt könnte meine Mama doch noch die Betreuung übernehmen, hatte sie mir vorhin mitgeteilt, sie würde mir Bescheid geben. Deshalb wollte ich mit ihnen absprechen, wie wir das Problem der 2 Tage lösen können.

Als ich ihm sagte, Minusstunden Aufbau wären für beide Tage 10 Minusstunden, seine Antwort die gehen aber nur bis zu einem bestimmten Kontingent. Ich sagte darauf, ja ok, es geht wirklich nur um die 2 Tage, aber nächster Woche ist für mind. 3 Wochen alles geregelt!

Das er mir im Nachhinein daraus eine Abmahnung strickt wegen einem Tage und er hat nicht ausdrücklich gesagt nur am 26.3 Freizeitausgleich mit Minusstunden, es aber so darstellt fühle ich mich mal wieder benachteiligt und diskriminiert, weil ich meinen Pflichten nachgekommen bin! Nur weil ich bemüht war, ehrlich dazu und meinte falls ich doch am 27.3 die Betreuung regeln kann mit meiner Mama, dann würde nur 1 Tag Minusstunden machen.

Alle machen Home Office wirklich alle bis 3 Tage in der Woche und bei mir geht das nicht?!? Ein Grund hat er nicht gesagt, wie auch wenn der Grund in meiner Person liegt das er so entscheidet! Und jetzt nutzt er Corona aus und würgt mir mit unrechtmäßigen Mitteln ein rein, weil ich ihm nie ein Grund gegeben habe, mir rechtlich was zu können.

Das zweite mal seit Februar jetzt wo Sachverhalte dargestellt werden, die so nicht der Wahrheit entsprechen bzw richtig sind!
Das kann es doch nicht sein und ich muss mich jetzt wehren! Warum hört er mich nicht an, weil der Sachverhalt und die Krise momentan eine Ausnahme darstellen?? Kann ich alles begründen! Seit 2 Jahren muss ich mir viele Dinge gefallen lassen bzw hab nichts getan bei allen Dingen und es stillschweigend so hin genommen. Fortbildungen bzw In-house Schulungen werde ich benachteiligt und nicht informiert bzw darf nicht dran teilnehmen und noch einiges...
Aber auf Mittel zurückgreifen, den Sachverhalt nicht wahrheitsgemäß darzustellen ist doch schon eine .... Aktion und dazu die momentane Situation dazu und es geht um 1 Tag!?!? Statt ne AU mir zu holen bzw hätte ich auch Urlaub genommen wenn er mir die Minusstunden nicht genehmigt hätte!
Und trotz der Ausweitung der tariflichen Bestimmungen durch die VKA was ich gestern gelesen habe, was genau meinem Fall betrifft und ich die Voraussetzungen erfülle,  entscheidet er so wie er möchte dazu ist ausschlaggebend ob er einen los werden möchte bzw seine Einstellung zum MA ist so wird Entschieden!
Dazu erfahre ich durch die Personalsach. durch Zufall und nebenbei das er mir das Gehalt kürzt, weil das so nicht abgesprochen war und er sie angewiesen hat das zu machen!!!
Bitte was?!? Morgen erst mal 2 Leute kontaktieren die einem helfen in Situationen wenn man alleinerziehend ist und einen Anwalt!
Gestern meinte die Hotline vom Verband Alleinerziehende Väter und Mütter, ich solle ein Widerspruch einreichen wegen dem ungerechtfertigten Abzug, soll drauf aufmerksam machen das die Abmahnung nicht rechtmäßig und die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist und ihn auffordern den gesetzlichen Anspruch den ich habe zu berücksichtigen! Das ich drum bitte, was der VKA mit Mitteilung vom ??? für diesen Ausnahmefall in der Corona Krise ermöglicht hat, die tariflichen Bestimmungen ausgeweitet hat und weil ich alle Voraussetzungen erfülle, solle er mich bitte mit Lohnfortzahlung freistellen die 2 Tage. Einen weiteren Anspruch auf Freistellung mit Lohnfortzahlung würde ich nicht stellen in nächster Zeit, weil ich ja Kurzarbeit habe und die Betreuung durch die Kita ab 27.4 von mir in Anspruch genommen werden kann für den Tag wo ich arbeiten muss.
Ich hoffe und erwarte eine Positive Entscheidung von ihm, weil er durch die o.g. Beschlüsse wenn die  Voraussetzungen gegeben sind, so entscheiden kann, weil die Auswirkungen und Umstände wegen Corona berücksichtig werden sollten und die Regierung und Co. auf gute Lösungen appelliert zw. AG und AN. Ich soll dann noch den Brief dem Verbandsvorsteher schicken mit der Bitte um Kenntnisnahme und dazu evtl. auf eine Unterstützung hoffe vom Verbandsvorsteher, falls der .... nicht meiner Bitte und Aufforderung nach kommt.

Ich werde aber vorher noch zu einem Anwalt gehen.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Vivi84 am 20.04.2020 05:04
Hab ich such schon überlegt zum Anwalt zu gehen...
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Infa am 20.04.2020 06:35
Such lieber nen neuen AG. Selbst mit RA wird es dir dort nicht besser gehen außer man entsprechende Neigungen.
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: Bastel am 20.04.2020 06:44
Such lieber nen neuen AG. Selbst mit RA wird es dir dort nicht besser gehen außer man entsprechende Neigungen.

Das wird wohl das beste sein... Weshalb braucht man seinen ganzen Urlaub für die Einschulung? Da sollte maximal ein Tag reichen?
Titel: Antw:Kinderbetreuung in Zeiten von Corona / Schul- Kigaausfall
Beitrag von: wenwirer am 20.04.2020 15:07
Zur Info:
Abweichend vom Beschluss der Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 16.03.2020, es den Mitgliedern zu ermöglichen im Zusammenhang mit der Schließung von KiTas etc. Arbeitsbefreiungen über den Wortlaut des § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD hinaus zeitlich befristet bis 30.06.2020 zu ermöglichen, hat der KAV Bayern nun für seinen Bereich bekanntgegeben, dass es ab heute, 20.04.2020 keine solche Freigabe mehr geben werde.
Begründung u.a.:
" Die Kommunen müssen die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde sicherstellen und eine Überschuldung vermeiden; die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen. Übertarifliche Leistungen - wie die Freistellung unter Entgeltfortzahlung ohne Rechtsanspruch - stehen zu diesem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit im Widerspruch."
Zusätzlich wird auf den neuen § 56 Abs. 1a IfSG verwiesen, wonach die Betroffenen eine Entschädigung  (67% v, Netto) vom Staat erhalten können.