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Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst => weitere Tarifverträge => Thema gestartet von: mumble am 20.04.2020 10:29

Titel: TV COVID
Beitrag von: mumble am 20.04.2020 10:29
Hallo,
mal ne Frage zum neuen TV COVID.
Wenn ich den Tarifvertrag richtig lese, ist es nicht möglich zwischen Personalrat und dem Arbeitgeber eine Dienstvereinbarung zum TV COVID abzuschließen. Richtig?
Der Personalrat gibt eine Stellungnahme nach §99 SGB III ab und wird über alles informiert.
Die Agentur für Arbeit verlangt aber eine Vereinbarung zwischen AG und Personalrat.

Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 20.04.2020 10:45
Es entsteht ja ohnehin kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil durch die Maßnahmen der Entgeltanspruch des AN nicht berührt wird.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: mumble am 20.04.2020 11:00
Du meinst Stichwort "Annahmeverzug"?
Für was sollte dann der TV COVID ausgehandelt worden sein?
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 20.04.2020 11:17
Nein, ich meine die Regelungen zum Entgelt. Nur die individuell vereinbarte Arbeitszeit wirkt - soweit sie von  regelmäßigen  Arbeitszeit  vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter abweicht - auf die Höhe des Entgelts, siehe §24 Abs. 2 TVÖD. Alle übrigen haben den vollen Entgeltanspruch nach §15 Abs. 1 TVÖD. Abweichende Regelungen zum Entgeltanspruch enthält der TV COVID nicht.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: mumble am 20.04.2020 12:03
In § 5 TV COVID wird doch bezug genommen zum verkürztem Entgelt und der Höhe der Aufstockung.

Meinst du der Tarifvertrag TV COVID ist rechtlich zu beanstanden?
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 20.04.2020 12:11
Es gibt aber kein verkürztes Entgelt, da weiterhin Anspruch auf das volle Entgelt besteht. Der TV COVID ist in keinster Weise rechtlich zu beanstanden. Möglicherweise haben die TVP aber nicht vereinbart, was sie vereinbaren wollten.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: mumble am 20.04.2020 13:42
Sorry aber kannst du darauf näher eingehen.
Ich deute deine Aussage so, dass im Tarifvertrag nicht geregelt ist welches Entgelt die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten erhalten. Es steht nur Pauschal drin, dass zum verkürzten Entgelt und dem Kurzarbeitergeld eine Aufstockung erfolgt.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 20.04.2020 13:56
Die Entgeltregelungen im TVÖD sind:
1. TB erhlten monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. Sie erhalten Entgelt nach der Anlage A bzw. einer anderen Anlage, wenn sie nach der S- oder P-Tabelle entgolten werden (§15 TVÖD).
2. Einzige Ausnahme davon sind Teilzeitbeschäftigte, die das Tabellenentgelt (§15) und alle sonstigen  Entgeltbestandteile in dem Umfang erhalten, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

Mithin haben alle Anspruch auf das volle Tabellenentgelt, die nicht individuell eine andere Arbeitszeit vereinbart haben. Weitere Regelungen enthält der TVÖD dazu nicht. Auch der TV COVID enthält keine abweichenden Regelungen. Mithin gibt es durch Kurzarbeit auch kein vermindertes Entgelt, es sei denn, man hätte dies individuell vereinbart.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: WasDennNun am 20.04.2020 14:07
Oder platt gesagt, Kurzarbeit so wie die es machen wollen gibt es nach TVÖD nicht.

Sprich: Die haben halt vergessen in dem TVÖD Covid Klopapier rein zuschreiben, dass eben Kurzarbeit möglich ist und sich das Entgelt nicht mehr entsprechend §15 bei Vollzeitkräften richtet.

Weil eben der Paragraph §15 nicht geändert wurde, richtig?
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 20.04.2020 14:12
Richtig, es fehlt an einer Regelung zum Entgelt. So entbindet der TV COVID den AG lediglich von seiner Beschäftigungspflicht.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Kaiser80 am 20.04.2020 14:26
Lässt sich aber doch simpel heilen... Aber iwie schon peinlich
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 20.04.2020 14:29
Natürlich läßt sich das heilen, man muß halt den TV COVID ändern. Wenn man sich ranhält, wird das bis Ende Mai was.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Kaiser80 am 20.04.2020 14:33
Natürlich läßt sich das heilen, man muß halt den TV COVID ändern. Wenn man sich ranhält, wird das bis Ende Mai was.
Du Zyniker
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: WasDennNun am 20.04.2020 14:58
Eher Realist
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Wastelandwarrior am 20.04.2020 15:04
Richtig, es fehlt an einer Regelung zum Entgelt. So entbindet der TV COVID den AG lediglich von seiner Beschäftigungspflicht.

Die ist auch nicht erforderlich, da ja die "nähere Ausgestaltung der Kurzarbeit" also Verkürzung der Arbeitszeit und Entgelte in § 2 Abs. 2 den Betriebsparteien anheim gestellt wird.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Wastelandwarrior am 20.04.2020 15:08
Auch mindestens ein wahllos herausgegriffener  Manteltarifverträge der Metall-Industrie enthält z.B. keine expliziten Regelungen in diesem Sinne...

Manteltarifvertrag
für Beschäftigte
zum ERA-TV
Metall- und Elektroindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden

§ 8.2 ff
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: 2strong am 20.04.2020 15:17
Ich frage mich, ob der TV COVID überhaupt regelmäßig auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, das im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich Bezug darauf nimmt. Denn die Wenigsten sind ja Mitglieder vertragschließender Gewerkschaften...
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 20.04.2020 15:20
Richtig, es fehlt an einer Regelung zum Entgelt. So entbindet der TV COVID den AG lediglich von seiner Beschäftigungspflicht.

Die ist auch nicht erforderlich, da ja die "nähere Ausgestaltung der Kurzarbeit" also Verkürzung der Arbeitszeit und Entgelte in § 2 Abs. 2 den Betriebsparteien anheim gestellt wird.

Für eine Betriebsvereinbarung zum Entgelt bedürfte es einer ausdrücklichen Öffnung im Tarifvertrag (§77 Abs. 3 BetrVG), eine solche fehlt hier.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 20.04.2020 15:22
Ich frage mich, ob der TV COVID überhaupt regelmäßig auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, das im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich Bezug darauf nimmt. Denn die Wenigsten sind ja Mitglieder vertragschließender Gewerkschaften...

Es handelt sich um betriebliche Normen, die finden nur durch Mitgliedschaft des AG im KAV Anwendung.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 20.04.2020 15:32
Auch mindestens ein wahllos herausgegriffener  Manteltarifverträge der Metall-Industrie enthält z.B. keine expliziten Regelungen in diesem Sinne...

Manteltarifvertrag
für Beschäftigte
zum ERA-TV
Metall- und Elektroindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden

§ 8.2 ff

Bei den Metall-Tarifverträgen gibt es immer noch Entgelttarifverträge neben den Manteltarifverträgen.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: 2strong am 20.04.2020 15:41
Es handelt sich um betriebliche Normen, die finden nur durch Mitgliedschaft des AG im KAV Anwendung.
Das heißt, es bedarf des Tarifvertrages nur, um für die betriebliche Ebene überhaupt die Möglichkeit einer operativen Regelung der Kurzarbeit zu eröffnen?
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 20.04.2020 15:54
Das ist zwar korrekt, war aber nicht Wesenskern meiner Aussage. Tarifverträge beinhalten im normativen Teil sowohl individuelle Arbeitsbedingungen als auch betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen. Erstere können auch durch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln oder Gleichstellungsabreden vereinbart werden, was ja weit häufiger der Fall ist als die beiderseitige Tarifbindung. Letztere wirken ausschließlich durch die Tarifbindung des AN (bei Beschäftigung mindestens eines tarifgebundenen AN), weil sie stets nur für den Betrieb ingesamt gelten können. Der TVÖD COVID enthält nur betriebliche Normen, mithin wirkt er ausschließlich durch die Tarifgebundenheit des AG.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: 2strong am 20.04.2020 16:49
Ok, das hab ich verstanden. Danke für die Erläuterung!

Die Tatsache, dass irgendein Verein, mit dem der einzelne AN nichts zu tun hat, mit dem AG eine Vereinbarung trifft, in deren Folge die Personalvertretung Bedingungen einer - im Ergebnis - Lohnkürzung vereinbaren kann, empfinde ich dennoch als befremdlich.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 20.04.2020 16:53
Ja - aber im vorliegenden Fall scheitert das „Können“ im Sinne der bestehenden Möglichkeit ja am „Können“ im Sinne der Fähigkeit der TVP.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: öfföff am 20.04.2020 17:00
Haben die Verhandler denn schon offiziell gemerkt, dass etwas vergessen wurde?
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 20.04.2020 17:02
Kann ich mir nicht vorstellen. Es gibt schon ein enormes qualitatives Gefälle zwischen mir und denen - und es ist ja mir gerade erst aufgefallen.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: 2strong am 20.04.2020 17:40
Letztere wirken ausschließlich durch die Tarifbindung des AN (bei Beschäftigung mindestens eines tarifgebundenen AN), weil sie stets nur für den Betrieb ingesamt gelten können. Der TVÖD COVID enthält nur betriebliche Normen, mithin wirkt er ausschließlich durch die Tarifgebundenheit des AG.
Ich muss doch nochmal nachhaken:
Mit Blick auf die von mir hervorgehobene Passage beziehst Du Dich auf die Tarifgebundenheit mindestens eines AN aufgrund Gewerkschaftsmitgliedschaft, richtig? Wenn dem so ist, wie stellt man sicher, dass diese eine Person in jeder Organisation überhaupt existiert? Über Vereinsmitgliedschaften liegen ja regelmäßig keine Informationen vor und es werden auch nicht überall AN entsprechend organisierten sein.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 20.04.2020 17:56
Gängige Kommentarliteratur zu §3 Abs. 2 TVG, z.B. Franzen im Erfurter Kommentar, leitet das daraus her, daß die betrieblichen Normen nur dann über die Mitgliedschaft des AG Wirkmacht erlangen können, wenn im entsprechenden Betrieb (weiter Betriebsbegriff) auch ein tarifgebundener AN beschäftigt wird, da es rechtlich insbesondere vor dem Hintergrund der Koalitionsfreiheit nicht vorstellbar sei, daß die TVP Bedingungen festlegen könnten, die ausschließlich unbeteiligte Dritte beträfen. Rechtsprechung gibt es m.W.n. dazu bislang nicht. Wenn ein betroffener AN/AG/BR/PR das Vorliegen der Voraussetzung in Zweifel zöge, träfe die Darlegungslast für die Geltung der betrieblichen Normen den, der ihre Geltung verteidigt. Das kann durchaus z.B. durch eine Erklärung an Eides statt eines Mitglieds geschehen.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: 2strong am 20.04.2020 18:49
Nochmals vielen Dank! Nach Lektüre des TVG wird auch im Übrigen vieles klarer.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: mumble am 21.04.2020 07:19
Es handelt sich um betriebliche Normen, die finden nur durch Mitgliedschaft des AG im KAV Anwendung.
Das heißt, es bedarf des Tarifvertrages nur, um für die betriebliche Ebene überhaupt die Möglichkeit einer operativen Regelung der Kurzarbeit zu eröffnen?

Nur dass der TV COVID eine Vereinbarung auf betrieblicher Ebene ausschließt.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 21.04.2020 07:27
Der TV COVID sieht doch in §2 Absatz 2 Satz 1 f. betriebliche Vereinbarungen vor.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: mumble am 21.04.2020 07:31
Satz 1 ist m. E. für Betriebsräte. Meine Aussage stützt sich auf § 2 Abs. 2 Satz 2 und insbesondere Satz 3.

Ist auch nach Rückfrage die Meinung meiner Gewerkschaft und des Arbeitgeberverbandes.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 21.04.2020 07:38
Auch Betriebsräte schließen Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene. Satz 2 ist inhaltsgleich mit Satz 1, nur auf PR statt BR bezogen. Satz 3 stellt lediglich klar, daß die Regelungen des TV COVID selbst einer Betriebs-/Dienstvereinbarung nicht zugänglich sind.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: öfföff am 21.04.2020 11:24
Eine erste Stadt führt nun Kurzarbeit ein.
https://www.br.de/nachrichten/bayern/stadt-dinkelsbuehl-fuehrt-kurzarbeit-ein,RwimTTF?UTM_Name=Web-Share&UTM_Source=Link&UTM_Medium=Link
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 21.04.2020 11:26
Dann sei den TB angeraten, Lohnklage zu erheben, wenn ihnen das Entgelt rechtswidrig gekürzt wird.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: öfföff am 21.04.2020 11:28
Spannend  :) Aber da seitens Stadt von 60/67% auf 95% aufgestockt wird, wird es wohl keinen großen Druck geben zu klagen...
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 21.04.2020 11:52
Also ich würde mir nicht einfach von einem betrügerischen AG 5% vom Nettoentgelt abziehen lassen...
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Kat am 21.04.2020 13:04
Strassenverkehrsamt? Ich denke für die Kernverwaltung sollte das nicht gelten ?!?
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Schmitti am 21.04.2020 13:43
Zitat
...andererseits sei die Stadt verpflichtet sorgfältig mit dem Geld der Steuerzahler umzugehen, begründet der Oberbürgermeister die Entscheidung.
Man darf gespannt sein, mit wieviel Steuergeld die Bundesagentur für Arbeit am Ende versorgt werden muss, um die coronabedingten Mehrkosten (und wohl auch Mindereinnahmen) dort aufzufangen.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Kaiser80 am 21.04.2020 14:43
Strassenverkehrsamt?
Steht wo in dem Artikel? Vermtl. ist eher das Fremdenverkehrsamt gemeint (Ja, sowas gibt's in Bayern!)
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: mumble am 21.04.2020 14:56
Bei uns werden jetzt ca. 40-50 in Kurzarbeit geschickt.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: mumble am 21.04.2020 15:00
Mal ne blöde Frage.
Kann eine Gemeinde Pleite gehen. Laut Aussage Bürgermeister können die Gehälter noch zwei Monate bezahlt werden und dann ist sense.
Unsere Gemeinde hat im Moment keinerlei Einnahmen mehr und das wird auch solange so bleiben wie keine Hotels und Bäder mehr aufmachen dürfen.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: 2strong am 21.04.2020 15:06
Über Gebietskörperschaften, z. B. Gemeinden, kann ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden. Den Haushaltsausgleich stellt die Gemeinde über den Erhalt von Zuweisungen oder aus eigener Steuerkraft sicher und überbrückt die Zwischenzeit im Zweifel mit Kassenkrediten.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: mumble am 21.04.2020 15:13
Über Gebietskörperschaften, z. B. Gemeinden, kann ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden. Den Haushaltsausgleich stellt die Gemeinde über den Erhalt von Zuweisungen oder aus eigener Steuerkraft sicher und überbrückt die Zwischenzeit im Zweifel mit Kassenkrediten.
Kassenkredit wurde bereits genommen. Weitere Darlehen werden anscheinend abgelehnt. Unsere Gemeinde hat monatl. Gehaltszahlungen von über 500000 Euro.
Problem ist anscheinend auch dass der Haushalt 2020 noch nicht vom Gemeinderat genehmigt ist.
Kann es passieren, dass die Gemeinde die Gehaltszahlungen einfach einstellt?
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Kaiser80 am 21.04.2020 15:16
Tatsächlich ja. Wenn einer das "Knöpfchen" nicht drückt, dann drückt er es nicht. Dem verantwortlichen wünsche ich viel Spass
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: BeamterBR am 21.04.2020 15:31
Über Gebietskörperschaften, z. B. Gemeinden, kann ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet werden. Den Haushaltsausgleich stellt die Gemeinde über den Erhalt von Zuweisungen oder aus eigener Steuerkraft sicher und überbrückt die Zwischenzeit im Zweifel mit Kassenkrediten.
Kassenkredit wurde bereits genommen. Weitere Darlehen werden anscheinend abgelehnt. Unsere Gemeinde hat monatl. Gehaltszahlungen von über 500000 Euro.
Problem ist anscheinend auch dass der Haushalt 2020 noch nicht vom Gemeinderat genehmigt ist.
Kann es passieren, dass die Gemeinde die Gehaltszahlungen einfach einstellt?

In vielen Bundesländern sind die Kassenkredite auch abhängig von der jeweiligen Aufsichtskörperschaft. Genehmigungen müssen erteilt werden. In meinem Bundesland wurde gegenwärtig von oberster Ebene kommuniziert, dass über haushaltsrechtliche Verstöße in Bezug auf die Aufnahme von Liquiditätskrediten ohne haushaltsrechtliche Ermächtigungen hinweggesehen werden soll. Auf eine Ahndung soll verzichtet werden. Quasi wird ein rechtswidriger Zustand ohne Konsequenzen geschaffen.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: 2strong am 21.04.2020 15:55
Kassenkredit wurde bereits genommen. Weitere Darlehen werden anscheinend abgelehnt. Unsere Gemeinde hat monatl. Gehaltszahlungen von über 500000 Euro.
Problem ist anscheinend auch dass der Haushalt 2020 noch nicht vom Gemeinderat genehmigt ist.
Kann es passieren, dass die Gemeinde die Gehaltszahlungen einfach einstellt?
Zu gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen ist die Gemeinde auch bei Haushaltssperre oder ohne (genehmigten) Haushalt verpflichtet. Und wie gesagt: Wenn das Geld nicht reicht, werden (zunächst) Kassenkredite in Anspruch genommen werden müssen. Die hat die Kommunalaufsicht auch zu genehmigen.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Kaiser80 am 21.04.2020 15:56
Ja also bitte... Die Kommunalaufsicht die derzeit mit der Kavallerie und gezückten Säbeln anrückt will ich auch erstmal sehen.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: 2strong am 21.04.2020 16:09
Und selbst wenn. Welche Alternative gäbe es? Dem Rat könnte vorübergehend die Haushaltskompetenz entzogen werden, aber wenn die Mittel akut fehlen, führt am Kredit kein Weg vorbei.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Kaiser80 am 22.04.2020 06:53
Eben. M.W. bürgt beispielsweise das Land NRW für Kredite der Kommunen, u.a. hierfür wurden Mittel  i.H.v. 15Mrd € bereitgestellt.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Kat am 22.04.2020 08:54
Strassenverkehrsamt?
Steht wo in dem Artikel? Vermtl. ist eher das Fremdenverkehrsamt gemeint (Ja, sowas gibt's in Bayern!)

Ah okay. Für mich ist Verkehrsamt das Straßenverkehrsamt. Ein Fremdenverkehrsamt gibt es hier nicht.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 22.04.2020 10:52
Wer klagen möchte:
__________________________
An das Arbeitsgericht
<Adresse>

Klage des
<AN>

gegen

<AG>


Ich erhebe Klage wegen vorenthaltenen Arbeitslohns und beantrage:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger brutto xxx,xx € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem (Fälligkeit) zu zahlen.

2. Im Falle der Säumnis ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu erlassen.

Begründung:
Zwischen den Parteien besteht seit dem tt.mm.jjjj ein Arbeitsverhältnis, in dem der Kläger als xxx beschäftigt wird. Auf das Arbeitsverhältnis findet gem. einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in der jeweils gültigen Fassung Anwendung (Beweis: Arbeitsvertrag in Anlage). In diesem sind Arbeitszeit und Entgeltanspruch abschließend geregelt. <Bei Teilzeitbeschäftigten: Abweichend wurde zwischen den Parteien eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von xx Prozent/xx Stunden vereinbart.>

Die Beklagte hat das Entgelt im Zeitraum tt.mm.jjjj/seit dem tt.mm.jjjj vertragswidrig gekürzt. Die Beklagte behauptet, dies sei Rechtsfolge der bei ihr mit Schreiben/Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung vom tt.mm.jjjj zum tt.mm.jjjj eingeführten Kurzarbeit, deren Rechtmäßigkeit sie ebenso behauptet. Sie stützt ihr Handeln vornehmlich auf den Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30.03.2020.

Eine Anwendung des TV COVID auf das Arbeitsverhältnis wurde nicht vereinbart. Der TV COVID stellt auch keinen ergänzenden Tarifvertrag zum TVÖD dar, der durch die Bezugnahmeklausel erfaßt würde. So der TV COVID betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Normen enthielte, die durch Mitgliedschaft des Arbeitgebers im jeweiligen Arbeitgeberverband Gültigkeit erlangten, wird eine Mitgliedschaft der Beklagten in einem solchen Verband zum maßgeblichen Zeitpunkt bestritten.

So die Bestimmungen des TV COVID dennoch Gültigkeit erlangten, ist das für den Antrag des Klägers unschädlich. Der TVÖD enthält sehr explizite Vergütungsvorschriften. § 15 Abs. 1 TVÖD bestimmt, daß Beschäftigte Anspruch auf das jeweilige Tabellenentgelt haben. Einzige Wechselwirkung zwischen Entgelt und abweichender Arbeitszeit ist ist eine individuell vereinbarte andere Arbeitszeit als Teilzeitbeschäftigung - im Gegensatz zu zahlreichen Tarifwerken außerhalb des öffentlichen Dienstes, so bspw. in der Chemie- oder Metallbranche. Die tarifliche Norm (§24 Abs. 2 TVÖD) regelt explizit, daß Teilzeitbeschäftigte ihr Entgelt in dem Umfang erhalten, der dem Anteil   ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. In der Norm steht "individuell vereinbarten" und nicht "vereinbarten individuellen" Arbeitszeit. Die Tarifvertragsparteien wollten somit als einzigen Ausnahmefall vom Anspruch auf das volle Tabellenentgelt wie schon in der Vorgängerregelung in § 34 Bundesangestelltentarifvertrag die individuell zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarte Teilzeitbeschäftigung regeln. Wie schon der Wortlaut der tariflichen Norm ausdrücklich auf eine individuelle Vereinbarung hindeutet, versteht auch das Bundesarbeitsgericht § 24 Abs. 2 TVöD dahingehend, als daß er sich auf die Quote der zwischen den Parteien vereinbarten und der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beziehe (BAG, Urteil v. 24.09.2008 - 10 AZR 639/07). Sonstige Minderungstatbestände sind nicht erfüllt. Insbesondere hat der Kläger beharrlich seine Arbeitskraft im vereinbarten Umfang angeboten.

<PR: Das Entgelt ist einer Dienstvereinbarung mangels Ermächtigung des Personalrats nicht zugänglich.> <BR: Das Entgelt ist einer Betriebsvereinbarung nicht zugänglich, § 77 Abs. 3 BetrVG.> Der TV COVID enthält auch keine weitergehende Ermächtigung, sondern beschränkt die Betriebsparteien sogar ausdrücklich auf ihre jeweiligen Mitbestimmungsrechte.

Der TV COVID - so ihm überhaupt Geltung zukäme, was bestritten wird - enthält keine tariflichen Normen, die an einen geringeren als den im TVÖD vereinbarten Entgeltanspruch auch nur denken ließen.

___________________________

Die Klage kann jeder Betroffene bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll erheben. Dort wird auch bei der Formulierung geholfen und für die Weiterleitung gesorgt. Man kann aber auch durch ein einfaches, an das Gericht gerichtetes, eigenhändig unterschriebenes Schreiben Klage erheben. Kopie vom Arbeitsvertrag nicht vergessen.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Buschi am 30.04.2020 14:14
Was war denn bisher der Grund wieso man keine Kurzarbeit einführen konnte und was wollte man durch den TV COVID demnach grundsätzlich verändern? (unabhängig wie dies nun geglückt ist)
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Mori7 am 03.05.2020 12:58
Eher Realist

stimmt ich zu :-)
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 03.05.2020 13:06
Was war denn bisher der Grund wieso man keine Kurzarbeit einführen konnte und was wollte man durch den TV COVID demnach grundsätzlich verändern? (unabhängig wie dies nun geglückt ist)

Im Geltungsbereich des BetrVG konnte ja vorher bereits Kurzarbeit eingeführt werden, sie wirkte lediglich - aufgrund der tariflichen Entgeltvorschriften - nicht auf das Entgelt. So man das mittels des TV COVID ändern wollte, hat man dabei versagt. Außerhalb des Geltungsbereichs des BetrVG fehlte es - zumindest in den allermeisten Ländern - bereits an der Möglichkeit der Einführung der Kurzarbeit. Das hat man durch den TV COVID abgestellt, allerdings hat auch hier Kurzarbeit keine Wirkung auf das Entgelt.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Buschi am 04.05.2020 10:30
Danke für die ausführliche Antwort.  In welchen Ländern war die Einführung von Kurzarbeit bisher bereits möglich (wonach muss ich bei der Prüfung demnach suchen) ? Müsste sich demnach in den landesrechtlichen Regelungen für die Personalvertretung im öD zu finden sein.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 04.05.2020 10:37
Ja, das ergibt sich aus dem PersVG des jeweiligen Landes. Ich habe mich nicht näher damit auseinandergesetzt. Ein anderer Nutzer verwies an anderer Stelle auf eine Kommentarmeinung, daß in einem Land die gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Dienstvereinbarung bestünde.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Fragmon am 04.05.2020 16:01
In Sachsen wird gerade das SächsPersVG ändert.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Buschi am 04.05.2020 20:08
In Sachsen wird gerade das SächsPersVG ändert.

Super, wo hast du das her? :)
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Fragmon am 05.05.2020 11:41
In Sachsen wird gerade das SächsPersVG ändert.

Super, wo hast du das her? :)

Ich habe erfahren, dass es wieder zurückgezogen wurde, da es keine Notwendigkeit bedarf.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Börnie am 17.08.2020 23:10
Ist jemanden eigentlich inzwischen eine Klage gegen die Entgeltkürzungen auf Grundlage des TV-Covid bekannt?
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Kat am 18.08.2020 08:33
Was war denn bisher der Grund wieso man keine Kurzarbeit einführen konnte und was wollte man durch den TV COVID demnach grundsätzlich verändern? (unabhängig wie dies nun geglückt ist)

Im Geltungsbereich des BetrVG konnte ja vorher bereits Kurzarbeit eingeführt werden, sie wirkte lediglich - aufgrund der tariflichen Entgeltvorschriften - nicht auf das Entgelt. So man das mittels des TV COVID ändern wollte, hat man dabei versagt. Außerhalb des Geltungsbereichs des BetrVG fehlte es - zumindest in den allermeisten Ländern - bereits an der Möglichkeit der Einführung der Kurzarbeit. Das hat man durch den TV COVID abgestellt, allerdings hat auch hier Kurzarbeit keine Wirkung auf das Entgelt.

Ein bißchen schon, im TV-Covid ist ja vereinbart, daß bis auf 90 Prozent aufgestockt wird. 10 Prozent weniger hat man also immer noch.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 18.08.2020 08:41
Da der Entgeltanspruch - zumindest im TVÖD, in den TV-N sieht das bspw. anders aus - durch die Kurzarbeit nicht berührt wird, gibt es auch nichts aufzustocken.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Buschi am 18.08.2020 09:46
Also auch wenn eine Klage berechtigt scheint, würde es mich persönlich wundern, wenn da zeitnah was zählbares käme.

Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Kat am 18.08.2020 12:36
Da der Entgeltanspruch - zumindest im TVÖD, in den TV-N sieht das bspw. anders aus - durch die Kurzarbeit nicht berührt wird, gibt es auch nichts aufzustocken.

Wenn das so wäre, hätte man sich den TV sparen können.Kann also nicht stimmen sondern ist allenfalls Deine Meinung.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 18.08.2020 12:44
Du bist eingeladen, meine dezidiert dargelegte Rechtsauffassung, zu der es hier auch ein Klageantragsmuster gibt, zu widerlegen.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: przemek am 22.09.2020 09:29
Zitat
Natürlich läßt sich das heilen, man muß halt den TV COVID (https://www.protectair.eu/de/blog/nagelpilz-behandeln-diese-behandlung-hilft-wirklich/) ändern. Wenn man sich ranhält, wird das bis Ende Mai was.[/font][/size]



Eher Realist!
Ist jemanden eigentlich inzwischen eine Klage gegen die Entgeltkürzungen auf Grundlage des TV-Covid bekannt?
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: walldi am 01.10.2020 10:32
Was war denn bisher der Grund wieso man keine Kurzarbeit einführen konnte und was wollte man durch den TV COVID demnach grundsätzlich verändern? (unabhängig wie dies nun geglückt ist)
Im Geltungsbereich des BetrVG konnte ja vorher bereits Kurzarbeit eingeführt werden, sie wirkte lediglich - aufgrund der tariflichen Entgeltvorschriften - nicht auf das Entgelt. So man das mittels des TV COVID ändern wollte, hat man dabei versagt. Zu besetzende Stellen findet man u.a. auch dort (https://www.stellenanzeigen.de/stellenangebote/oeffentlicher-dienst/). Außerhalb des Geltungsbereichs des BetrVG fehlte es - zumindest in den allermeisten Ländern - bereits an der Möglichkeit der Einführung der Kurzarbeit. Das hat man durch den TV COVID abgestellt, allerdings hat auch hier Kurzarbeit keine Wirkung auf das Entgelt.

Ein bißchen schon, im TV-Covid ist ja vereinbart, daß bis auf 90 Prozent aufgestockt wird. 10 Prozent weniger hat man also immer noch.

Mir gefällt das Wörtchen "bis auf 90 Prozent" irgendwie nicht. Ich weiß jetzt auch nicht, ob das darin so vereinbart ist, aber selbst wenn, ist es nicht angenehm, da es ja bedeutet, dass auch deutlich(!) weniger aufgestockt werden kann.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 01.10.2020 10:33
Innerhalb des Tarifregimes des TVÖD bedarf es keiner Aufstockung.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Kat am 01.10.2020 14:19
Urteil dazu? Danach wurde ja hier gefragt. Nicht nach Deiner persönlichen nicht ausschlaggebenden Meinung.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 01.10.2020 14:30
Nein, danach hat hier niemand gefragt.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Börnie am 06.10.2020 21:43
Wird demnächst die ersten Urteile über den TV-Covid geben.
Bei meinem alten Arbeitgeber werden 3 Personen klagen. Da hat aber auch u.a. die Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Kurzarbeit abgelehnt (weil mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt wurden durch den AG) und der Arbeitgeber hat aber trotzdem das Entgelt gekürzt.
@Spid: Ich habe den Kolleginnen (es sind alles drei Frauen) Deine Musterklage mal zugeschickt. Mal schauen, was deren Rechtsanwälte daraus machen. Ich bin gespannt.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Kommunalgenie am 15.01.2021 08:25
Ist jemanden eigentlich inzwischen eine Klage gegen die Entgeltkürzungen auf Grundlage des TV-Covid bekannt?


Zitat
Natürlich läßt sich das heilen, man muß halt den TV COVID (https://www.protectair.eu/de/blog/nagelpilz-behandeln-diese-behandlung-hilft-wirklich/) ändern. Wenn man sich ranhält, wird das bis Ende Mai was.[/font][/size]



Eher Realist!
Ist jemanden eigentlich inzwischen eine Klage gegen die Entgeltkürzungen auf Grundlage des TV-Covid bekannt?

Wird demnächst die ersten Urteile über den TV-Covid geben.
Bei meinem alten Arbeitgeber werden 3 Personen klagen. Da hat aber auch u.a. die Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Kurzarbeit abgelehnt (weil mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt wurden durch den AG) und der Arbeitgeber hat aber trotzdem das Entgelt gekürzt.
@Spid: Ich habe den Kolleginnen (es sind alles drei Frauen) Deine Musterklage mal zugeschickt. Mal schauen, was deren Rechtsanwälte daraus machen. Ich bin gespannt.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Börnie am 22.02.2021 14:42
Ist jemanden eigentlich inzwischen eine Klage gegen die Entgeltkürzungen auf Grundlage des TV-Covid bekannt?


Zitat
Natürlich läßt sich das heilen, man muß halt den TV COVID (https://www.protectair.eu/de/blog/nagelpilz-behandeln-diese-behandlung-hilft-wirklich/) ändern. Wenn man sich ranhält, wird das bis Ende Mai was.[/font][/size]



Eher Realist!
Ist jemanden eigentlich inzwischen eine Klage gegen die Entgeltkürzungen auf Grundlage des TV-Covid bekannt?

Wird demnächst die ersten Urteile über den TV-Covid geben.
Bei meinem alten Arbeitgeber werden 3 Personen klagen. Da hat aber auch u.a. die Bundesagentur für Arbeit den Antrag auf Kurzarbeit abgelehnt (weil mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt wurden durch den AG) und der Arbeitgeber hat aber trotzdem das Entgelt gekürzt.
@Spid: Ich habe den Kolleginnen (es sind alles drei Frauen) Deine Musterklage mal zugeschickt. Mal schauen, was deren Rechtsanwälte daraus machen. Ich bin gespannt.

Habe leider noch keinen neuen Sachstand zu vermelden. Die Klagen sind vorm Arbeitsgericht noch anhängig und nicht entschieden.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Börnie am 23.02.2021 10:00
Ich hab meine Kontakte zum alten AG heute mal bemüht: Die 3 haben die Klage zurück gezogen, da der AG vorm Sozialgericht gegen die Agentur für Arbeit bzgl. der Ablehnung des Antrags auf Kurzarbeit in erster Instanz verloren hat und daher allen (betroffenen) Beschäftigten das (gekürzte) Entgelt nachgezahlt hat. Daher gab es natürlich keinen Grund mehr vorm Arbeitsgericht zu klagen.
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: mumble am 01.03.2021 08:38
Hier mal die Antwort der Rechtsabteilung auf meine Anfrage bei der Gewerkschaft über die Kürzung der Entgelte bei Kurzarbeit:

Aus dem TV COVID ergibt sich nach seinem Regelungszweck jedenfalls im Wege der Auslegung recht eindeutig, dass dem Beschäftigten im Falle von Kurzarbeit dann eben gerade nicht Entgelt nach dem TVöD zustehen soll, sondern staatliches Kurzarbeitergeld sowie ein Aufstockungsbetrag. Einer ausdrücklichen wortwörtlichen Regelung, dass Tabellenentgelt nach TVöD dann nicht geschuldet ist, bedarf es nicht.
Da der TVöD sowie der TV COVID von den gleichen (Tarifvertrags)Parteien verhandelt und beschlossen wurde, so gehen wir für diese Parteien auch von der Befugnis aus, die zunächst getroffenen Regelungen einvernehmlich nachträglich wieder abzuändern. (Parallelbeispiel: Wenn Sie mit irgendwem einen Vertrag schließen, so dürfen Sie diesen Vertrag auch jederzeit per einvernehmlichem Änderungsvertrag wieder abändern. Ebenso kann der Bundestag, die Gesetze die er gestern beschlossen hat, heute per neuem Beschluss und Änderungsgesetz wieder abändern.)
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Lars73 am 01.03.2021 08:44
@mumble
Also auf deutsch: Man hat es nicht geschafft das zu regeln was beide Vertragsseiten regeln wollten. Man hätte eine solche Regelung treffen dürfen (ist ja unstrittig). Es kann sein, dass im Wege der Auslegung Gerichte zum Ergebnis kommen, dass das geregelte wurde was geplant war. (Es ist aber auch möglich, dass es ein anderes Ergebnis gibt.)
Titel: Antw:TV COVID
Beitrag von: Spid am 01.03.2021 08:52
Es ist wenig überraschend, daß die TVP die Auffassung vertreten, sie hätten vereinbart, was sie vereinbaren wollten. Den TVP steht es natürlich frei, von ihnen vereinbarte Regelungen einvernehmlich zu ändern. Das stand auch nie infrage. Der TV COVID enthält jedoch keinen Hinweis darauf, daß die TVP die Entgeltregelung des TVÖD hätten ändern wollen. Sie haben es schlicht und ergreifend nicht getan. Dadurch wird der TV COVID auch in keinster Weise sinnentleert. Dann müßte man nämlich davon ausgehen, daß die TVP derlei beabsichtigt hätten. Der TV COVID entbindet die AG jedoch von seiner Beschäftigungspflicht und in anderen Tarifverträgen, die zwischen den TVP geschlossen wurden, ermöglicht er die Entgeltkürzung im Rahmen von Kurzarbeit.