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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Liselotte am 13.02.2020 16:18

Titel: Arbeitszeugnis
Beitrag von: Liselotte am 13.02.2020 16:18
Hallo zusammen,

ich möchte mich bewerben und wollte ein Zwischenzeugnis vom Personalamt haben. Leider haben diese abgelehnt, da sie meinten, dass ich keinen wichtigen Grund vorlegen kann. Es gibt zwar den Paragraphen im TVöD, aber ich frage mich, wie das so bei anderen Kommunen ist? Stellt sich das Personalamt bei Euch auch so an? Was ist dabei ein Zwischenzeugnis auszustellen? Privatrechtlich klappt es doch auch...

Danke und Gruß
Liselotte
Titel: Antw:Arbeitszeugnis
Beitrag von: Spid am 13.02.2020 16:21
Der Anspruch auf das Zwischenzeugnis ist doch ein arbeits- und somit ein zivilrechtlicher Anspruch. Die Bewerbung ist ein triftiger Grund, einen wichtigen Grund braucht es nicht. Der Anspruch läßt sich gerichtlich durchsetzen.
Titel: Antw:Arbeitszeugnis
Beitrag von: Liselotte am 13.02.2020 16:29
Ja, aber dadurch, dass man es nicht unbedingt sagen will, dass man sich wegbewerben möchte (kommt nicht so gut beim Chef), ist es schwierig. Gibt es evtl. andere Vorschläge? Tipps?
Titel: Antw:Arbeitszeugnis
Beitrag von: Spid am 13.02.2020 16:32
Wenn Du eh gehen möchtest, was interessiert es Dich, was irgendwer dazu meint?
Titel: Antw:Arbeitszeugnis
Beitrag von: Lars73 am 13.02.2020 16:35
Ich möchte gern ein Zwischenzeugnis um es mir an die Pinnwand zu heften funktioniert halt nicht. Du musst halt sagen, dass du es für Bewerbungen willst. Wobei doch sowieso jedem klar ist was der Hintergrund der Frage ist (wenn es nicht einen Wechsel des Vorgesetzten oder deutliche Änderung der Aufgaben gab/gibt).
Titel: Antw:Arbeitszeugnis
Beitrag von: clarion am 13.02.2020 19:23
Hallo, ich würde das Zwischenzeugnis ohne Begründung und unter Nennung der Rechtsgrundlage schriftlich anfordern. Die Rechtgrundlage kann Spid sicher konkret benennen.
Titel: Antw:Arbeitszeugnis
Beitrag von: Spid am 13.02.2020 19:33
Die Rechtsgrundlage §35 Abs. 2 TVÖD fordert einen triftigen Grund.
Titel: Antw:Arbeitszeugnis
Beitrag von: RsQ am 13.02.2020 19:54
Die Rechtsgrundlage §35 Abs. 2 TVÖD fordert einen triftigen Grund.

Ist irgendwo näher ausformuliert, was als "triftiger Grund" gilt?
Titel: Antw:Arbeitszeugnis
Beitrag von: Spid am 13.02.2020 20:05
Das ist recht gut ausgeurteilt. Bewerbung, Vorgesetztenwechsel, Versetzung, Betriebsübergang...
Titel: Antw:Arbeitszeugnis
Beitrag von: WasDennNun am 13.02.2020 22:25
Und Personalamt soll ein Zwischenzeugnis erstellen, ohne das der Vorgesetzte davon Kenntnis bekommt?!?!?!?!



Wasch mich aber mach mich nicht Nass.

Da verstehe ich das Personalamt nicht, die können doch einfach nen Serienbrief raus hauen, war beschäftigt, von bis über die Qualittät der Arbeit können wir nichts schreiben, da der Fachvorgesetzte nicht befragt werden soll ??? :o :(
Titel: Antw:Arbeitszeugnis
Beitrag von: Kaffeetassensucher am 14.02.2020 07:41
Hier stellt sich mir gerade die Frage, ob der direkte Vorgesetzte (= "der Chef") denn ebenfalls den triftigen Grund erfahren muss? Personalstelle und "Chef" sind oft ja zwei verschiedene paar Schuhe. Bei der Personalstelle fordert man das Zwischenzeugnis an und da hätte ich auch keine Bedenken als Grund zu nennen, dass man sich woanders zu bewerben bedenkt. Für die ist das das tägliche Geschäft, Arbeitnehmer kommen und gehen, da ist man eben auch "nur" ein Name in der täglichen Routine.

Wenn es ein qualifiziertes Zwischenzeugnis werden sollen, werden die aber selbstverständlich vom direkten Vorgesetzten ein entsprechendes Zeugnis anfordern. Der erfährt es also, wie bereits gesagt, sowieso. Muss diesem aber auch der Grund dafür überhaupt mitgeteilt werden?

In der Praxis würde er sich ohnehin zusammenreimen was Sache ist und auf jeden Fall auf einen zukommen und nachfragen, im ungünstigsten Fall sich aber erst recht verprellt fühlen. Muss man sich halt selber fragen, was einem unangenehmer ist, von vorn herein auch dem Chef reinen Wein einschenken oder sich erst mal nur an die Personalstelle wenden und dadurch damit rechnen, den Unmut des Chefs auf sich zu ziehen.

Titel: Antw:Arbeitszeugnis
Beitrag von: Sjuda am 14.02.2020 08:48
Wenn wir die von @Spid aufgeführten Gründe

Das ist recht gut ausgeurteilt. Bewerbung, Vorgesetztenwechsel, Versetzung, Betriebsübergang...

betrachten, auch wenn die Aufzählung nicht abschließend ist, dann wird  "der Chef" auch ohne Mitteilung oder Hinweis durch die Personalstelle darauf kommen, aus welchem Grund das Zeugnis angefordert wird, denn mit Ausnahme der Bewerbung dürften die meisten anderen Gründe der AG-Seite zuzurechnen sein, sodass der Vorgesetzte mit hoher Wahrscheinlichkeit involviert oder zumindest informiert wäre.
Titel: Antw:Arbeitszeugnis
Beitrag von: WasDennNun am 14.02.2020 08:56
Wenn der Chef sauer ist, wenn man Ihn fragt, dass man ein Zwischenzeugnis haben möchte, dann sollte man zurecht das weite suchen.
Er wäre zurecht sauer, wenn er es hintenrum erfährt.
Titel: Antw:Arbeitszeugnis
Beitrag von: Kaffeetassensucher am 14.02.2020 09:11
Wenn der Chef sauer ist, wenn man Ihn fragt, dass man ein Zwischenzeugnis haben möchte, dann sollte man zurecht das weite suchen.
Er wäre zurecht sauer, wenn er es hintenrum erfährt.

Genau das.

Klar kann ich mir vorstellen, dass man sich fragt, wie der Chef auf die Ankündigung, sich woanders umzuschauen, wohl reagieren wird, aber viel eher verscherzen würde es man sich mit ihm, wenn er es durch einen Dritten (die Personalstelle) erfährt.
Titel: Antw:Arbeitszeugnis
Beitrag von: jenna11 am 17.02.2020 12:23
Wenn man als Tarifbeschäftigter schon länger (ich würde mal schätzen >10 Jahre) beschäftigt ist, hat man auch Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.

Da man ja, im Gegensatz zu Beamten, keine Beurteilungen bekommt.

Das ist auch schon mehrfach gerichtlich bestätigt worden.

Und bei mir hat es auch so geklappt.
Titel: Antw:Arbeitszeugnis
Beitrag von: Dakmer am 18.02.2020 07:24

[/quote]

Da man ja, im Gegensatz zu Beamten, keine Beurteilungen bekommt.


Das stimmt so nicht. Alle fünf Jahre Regelbeurteilung für Angestellte.
Die kann man sich allerdings klemmen, denn der Chef kreuzt da eh immer c) voll erfüllt an, ohne mal über b) nachzudenken.
Jedenfalls bei uns so.
Titel: Antw:Arbeitszeugnis
Beitrag von: Kühlschrank am 18.02.2020 08:02
Wenn man als Tarifbeschäftigter schon länger (ich würde mal schätzen >10 Jahre) beschäftigt ist, hat man auch Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.


Meinst du der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist mit der Beschäftigungszeit gekoppelt?! Der § 35 II TVöD verweist nicht auf eine zeitliche Zugehörigkeit im Sinne der Beschäftigungszeit.
Titel: Antw:Arbeitszeugnis
Beitrag von: jenna11 am 18.02.2020 11:22
Wenn man als Tarifbeschäftigter schon länger (ich würde mal schätzen >10 Jahre) beschäftigt ist, hat man auch Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.


Meinst du der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist mit der Beschäftigungszeit gekoppelt?! Der § 35 II TVöD verweist nicht auf eine zeitliche Zugehörigkeit im Sinne der Beschäftigungszeit.

Das kommt halt drauf an.
Bei uns bekommen Tarifbeschäftigte halt keine regelmäßige Beurteilung.
Von daher kann nach langjähriger Betriebszugehörigkeit ein triftiger Grund vorliegen.

Hab auf die Schnelle mal was bei einem Anwalt gefunden:
Wann besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis:

Ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht zunächst, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einem (auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren) Tarifvertrag vereinbart wurde.

Außerdem besteht ein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer ein „berechtigtes Interesse“ auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat. Unproblematisch ergibt sich dieses berechtigte Interesse, bei einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz oder dem Wechsel des Vorgesetzten. Weiterhin kommt auch eine drohende Kündigung bzw. ein angestrebter Aufhebungsvertrag, eine Betriebsübernahme oder eine Betriebsschließung in Betracht – denn hier wird sich der Arbeitnehmer frühzeitig um eine neue Arbeitsstelle bewerben müssen.

Ein berechtigtes Interesse besteht aber anerkanntermaßen schon dann, wenn der Arbeitnehmer langjährig im Betrieb beschäftigt ist und bisher noch keine Leistungsbeurteilung erhalten hat. Aber auch der Wunsch nach einer beruflichen Umorientierung ist als berechtigtes Interesse anerkannt. Deswegen ist in der arbeitsrechtlichen Praxis die Hürde nicht besonders hoch, um ein berechtigtes Interesse zu bejahen.

Titel: Antw:Arbeitszeugnis
Beitrag von: Mond6 am 19.02.2020 09:22
Wenn man als Tarifbeschäftigter schon länger (ich würde mal schätzen >10 Jahre) beschäftigt ist, hat man auch Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.


Meinst du der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis ist mit der Beschäftigungszeit gekoppelt?! Der § 35 II TVöD verweist nicht auf eine zeitliche Zugehörigkeit im Sinne der Beschäftigungszeit.

Das kommt halt drauf an.
Bei uns bekommen Tarifbeschäftigte halt keine regelmäßige Beurteilung.
Von daher kann nach langjähriger Betriebszugehörigkeit ein triftiger Grund vorliegen.

Hab auf die Schnelle mal was bei einem Anwalt gefunden:
Wann besteht ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis:

Ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses besteht zunächst, wenn dies im Arbeitsvertrag oder einem (auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren) Tarifvertrag vereinbart wurde.

Außerdem besteht ein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer ein „berechtigtes Interesse“ auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat. Unproblematisch ergibt sich dieses berechtigte Interesse, bei einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz oder dem Wechsel des Vorgesetzten. Weiterhin kommt auch eine drohende Kündigung bzw. ein angestrebter Aufhebungsvertrag, eine Betriebsübernahme oder eine Betriebsschließung in Betracht – denn hier wird sich der Arbeitnehmer frühzeitig um eine neue Arbeitsstelle bewerben müssen.

Ein berechtigtes Interesse besteht aber anerkanntermaßen schon dann, wenn der Arbeitnehmer langjährig im Betrieb beschäftigt ist und bisher noch keine Leistungsbeurteilung erhalten hat. Aber auch der Wunsch nach einer beruflichen Umorientierung ist als berechtigtes Interesse anerkannt. Deswegen ist in der arbeitsrechtlichen Praxis die Hürde nicht besonders hoch, um ein berechtigtes Interesse zu bejahen.




Teilweise wird es als langjährig oder auch mehrjährig bezeichnet. Das trifft ab dem 3. Jahr des Arbeitsverhältnisses zu.