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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Ronald am 21.03.2024 17:29

Titel: Arbeitsvertrag nach Befristung
Beitrag von: Ronald am 21.03.2024 17:29
Hallo, ich habe eine Frage und hoffe ihr könnt mir helfen.
Ich habe drei Jahre auf einer befristeten Stelle gearbeitet. Die Stelle wurde nun entfristet, ich habe mich dazu neu bewerben müssen und die Stelle bekommen - soweit so gut. Jetzt habe ich einen Arbeitsvertrag erhalten, der vorsieht, dass ich mittelfristig einen A1 Lehrgang absolvieren muss und bis zur bestandenen Prüfung dieses Kurses von der Entgeltgruppe fünf auf die Entgeltgruppe vier zurückgestuft werde. Die Entgeltgruppe fünf habe ich schon seit Beginn meiner Tätigkeit erhalten.
Begründet wurde dies mit mangelnder Qualifizierung für diese Stelle. Ich bin ich bin eine Art Quereinsteigerin, habe also Verwaltung nicht gelernt, sondern habe eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich.
Nun meine Frage: ist das so rechtens?
Titel: Antw:Arbeitsvertrag nach Befristung
Beitrag von: TVOEDAnwender am 22.03.2024 06:21
Wenn in dem Bundesland in dem du arbeitest die Ausbildungs- und Prüfungspflicht gilt, ist dies richtig.
Für befristete Verträge gilt die AuP-Pflicht nicht, daher konnte dir unmittelbar die EG 5 gezahlt werden.
Du wirst jedoch eine Zulage nach Nr. 7 Abs. 3 dee Vorbemerkungen bis zur Ablegung der ersten Prüfung erhalten.
Titel: Antw:Arbeitsvertrag nach Befristung
Beitrag von: Ronald am 22.03.2024 11:11
Danke für die schnelle Info. Dann kann ich da wohl nichts machen …
Titel: Antw:Arbeitsvertrag nach Befristung
Beitrag von: Candide die Optimistische am 22.03.2024 12:03
außer es geht um Bayern oder das Saarland, denn da gilt laut Fußnote:

"Nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 11.11.2016 bestehen keine Bedenken, im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Bayern und Saarland in Abstimmung mit dem KAV Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschn. I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschn. XIII) abweichend von Nummer 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch ohne Erste Prüfung in die Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 einzugruppieren."
Titel: Antw:Arbeitsvertrag nach Befristung
Beitrag von: TVOEDAnwender am 22.03.2024 15:48
Das sind einseitige KAV-Beschlüsse (Arbeitgeberbeschlüsse), diese brechen m.M. nach nicht das Tarifrecht.