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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Xtreme am 14.05.2019 19:29

Titel: Höhergruppierung Nr. 7 Abs. 3 EGO
Beitrag von: Xtreme am 14.05.2019 19:29
Hallo!

Ich bin seit nunmehr 20 Jahren im Bereich des Ordnungsamtes im Brand- und Katastrophenschutz eingesetzt und übe nachfolgende Tätigkeiten (grobe Übersicht) mit EG 9a aus:

-   abwehrender und vorbeugender Katastrophenschutz (Beschaffungen, Durchführung/Planung/Bewertung von Übungen, Aufsicht über die Katastrophenschutzeinrichtungen- und einheiten, Erstellung u. Fortschreibung Katastrophenschutzplan und Sonderpläne,  Betreuung von Fachsoftware und Datenbanken, Erstellung von Konzepten und Gefahrenabwehrplänen (interdiziplinär))
-   abwehrenden Brandschutz (Verwaltung versch. techn. Weisungen u. Gerätezulassungen, Anschaffung f. d. Kreisfeuerwehr und Abrechnung von Einsätzen, Ansprechpartner für organisatorische Abläufe in der Feuerwehrtechnischen Zentrale)
-   Ansprechpartner für die gesamte „Sicherheitsarchitektur“ im Zuständigkeitsgebiet (Zusammenarbeit aller Hilfsorganisationen und hauptamtlicher Kräfte, BOS-Einheiten, Rettungsdiensten etc.)
-   Zivilschutz (Aufstellung des Organisationsplanes in Krisenzeiten/Zivilschutzmaßnahmen auf Kreisebene/Zivile Alarmplanung)

Bereits letztes Jahr habe ich das Thema Höhergruppierung beim Personalamt angeschnitten, da ich feststellen musste, dass sämtliche Pendants umliegender Landkreise mind. im geh. Dienst (z. T. sogar EG10) eingruppiert sind. Meine 20-jährige Verwaltungstätigkeit in diesem Tätigkeitsfeld wird leider nicht im Hause anerkannt. Sollte meine Stelle höhergruppiert werden,so die Aussage meines AG, müsste meine Stelle ausgeschrieben werden. Zudem wäre ich aber laut Aussagen des VKA „nicht bewerbungsberechtigt, da ein eingruppierungsrechtlicher Ausnahmetatbestand nach der Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 Buchst. a der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen der Anlage 1 zum TVÖD bzw. Besitzstand nach §29a Abs. 7 TVÜ-VKA nicht die geforderte Zweite Angestelltenprüfung als „hartes Kriterium“ ersetzen kann.“

Mittlerweile wurde mir die Gelegenheit eröffnet, an einem AII-Lehrgang teilzunehmen. Deswegen habe ich einen Höhergruppierungsantrag gestellt. Jetzt wurde mir aber mitgeteilt, dass, wenn die Tätigkeitsmerkmale meiner Stelle eine Höhergruppierung rechtfertigen, ich die Stelle auch nicht bekommen könnte, da mir nach wie vor die Voraussetzungen fehlen. Man würde sogar soweit gehen, dass man mir Aufgaben/Tätigkeiten wegnimmt!

Wenn ich aber Nr. 7 Abs 3 EGO richtig deute, müsste man mir (wenn eine höherwertige Tätigkeit festgestellt wird!) die Möglichkeit eines AII-Lehrganges geben (was ja in meinem Fall nun auch gegeben ist) und mir bis hoffentlich erfolgreicher Prüfung sogar eine Zulage zahlen.

Wie seht ihr das? Hat jemand schon mal sowas erlebt?


Titel: Antw:Höhergruppierung Nr. 7 Abs. 3 EGO
Beitrag von: Spid am 14.05.2019 19:33
Welches Bundesland?
Titel: Antw:Höhergruppierung Nr. 7 Abs. 3 EGO
Beitrag von: Xtreme am 14.05.2019 19:36
Oh sorry, vergessen.. Niedersachsen
Titel: Antw:Höhergruppierung Nr. 7 Abs. 3 EGO
Beitrag von: Spid am 14.05.2019 20:36
Wenn Dir eine auszuübende Tätigkeit übertragen worden ist, die zur Eingruppierung in E9b oder höher führt, Du aber die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht erfüllst und auch keinen Ausnahmetatbestand erfüllst, hast Du Anspruch auf eine Zulage und Dir ist alsbald Gelegenheit zur Teilnahme an Ausbildung und Prüfung zu geben. Erfüllst Du einen der Ausnahmetatbestände, bist Du von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit und ohne Lehrgang entsprechend eingruppiert. Dem AG ist es verwehrt, Dir eine Tätigkeit einer anderen Wertigkeit ohne Dein Einverständnis zu übertragen. Stellen sind tariflich unbeachtlich, es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an.
Titel: Antw:Höhergruppierung Nr. 7 Abs. 3 EGO
Beitrag von: Xtreme am 14.05.2019 21:06
Vielen Dank für die schnelle Antwort, Spid!!

Mein AG erkennt einfach die 20 Jahre nicht an (was ja eines der Ausnahmetatbestände darstellt), eben auch aufgrund der Aussagen des VKA. Es stellt sich mir natürlich die Frage, wie ich das auch durchsetzen kann. Sprich, würde nach vergeblichen Verhandlungen nur noch der Klageweg bleiben!?



Titel: Antw:Höhergruppierung Nr. 7 Abs. 3 EGO
Beitrag von: Spid am 14.05.2019 21:31
Eingruppierungsfeststellungsklage.