Forum Öffentlicher Dienst
Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: BAT am 12.04.2024 12:23
-
Grundsätzlich hatten wir die Frage schon einmal, aber ich glaube sie war nicht abschließend beantwortet.
Teilzeitbeschäftigte übernimmt konkludent durch die Bewerbung auf eine Stelle, die Bereitschaftsdienst vorsieht, eben jenen. Kann sie jederzeit ihr konkludentes Einverständnis - auch bei Beibehaltung dieser Stelle - zurücknehmen?
-
Was sollte sie daran hindern?
-
Weil man die Zustimmung evtl. in Zusammenhang mit dieser Stelle fest verbunden sehen könnte...
-
Dann wird man ihr das mitteilen. Einen direkten Rauswurf wird es sicher nicht zur Folge haben.
-
Dann wird man ihr das mitteilen. Einen direkten Rauswurf wird es sicher nicht zur Folge haben.
Es geht nicht um die Arbeitsstelle, sondern um den konkreten Arbeitsplatz, der derzeit besetzt wird.
-
Da Bereitschaftsdienst angeordnet werden kann, ergo grundsätzlich nicht der Zustimmung des AN unterliegt, dürfte die Ablehnung weiterer Bereitschaftsdienste eher problematisch sein.
-
Da Bereitschaftsdienst angeordnet werden kann, ergo grundsätzlich nicht der Zustimmung des AN unterliegt, dürfte die Ablehnung weiterer Bereitschaftsdienste eher problematisch sein.
Bei Teilzeit doch nur mit Zustimmung oder wenn es vertraglich fixiert ist, oder?
-
Bei Teilzeit gibt es seit dem TVÖD keine Anordungsbefugnis mehr.
-
Da Bereitschaftsdienst angeordnet werden kann, ergo grundsätzlich nicht der Zustimmung des AN unterliegt, dürfte die Ablehnung weiterer Bereitschaftsdienste eher problematisch sein.
Bei Teilzeit doch nur mit Zustimmung oder wenn es vertraglich fixiert ist, oder?
Korrekt. Nach meiner Wahrnehmung ist eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag allerdings eher die Regel als die Ausnahme. Selbst wenn es eine solche explizite Regelung im von @BAT skizzierten Fall nicht gäbe, würde ich als AG au äuf eine implizite Vereinbarung verweisen (Schriftformerfordernis dürfte nicht existieren). Umgekehrt würde ich im Fall von @BAT darum setzen, dass dem AG diese Option gar nicht in den Sinn kommt und - falls denn tatsächlich möglich - auf die fehlende Klausel verweisen.
-
In dem Fall besteht keine arbeitsvertragliche Festlegung.
Die konkludente Zustimmung zur Übernahme ist unstrittig. Es geht nur darum, ob diese Zustimmung vom AN zu jedem Zeitpunkt einseitig widerrufen werden kann.
-
Dann würde ich darauf verweisen, dass ich als Teilzeitkraft vorliegend (mangels vertraglicher Regelung) für derlei nicht herangezogen werden kann und meine bisher erteilte Zustimmung zukünftig nicht mehr erteile.
-
In dem Fall besteht keine arbeitsvertragliche Festlegung.
Die konkludente Zustimmung zur Übernahme ist unstrittig. Es geht nur darum, ob diese Zustimmung vom AN zu jedem Zeitpunkt einseitig widerrufen werden kann.
Besteht denn ein Schriftformerfordernis in Sachen Bereitschaftsdienst? Ein Vertrag kann schließlich durch konkuldentes Handeln zustande kommen. Hier etwa, indem der AG eine Stelle ausschreibt, die Bereitschaftsdienst beinhaltet und die AN bewirkt sich in Kenntnis dieser Anforderungen darauf. In diese Richtung sollte man zumindest einmal prüfen.
-
Nein, das ist unstrittig. Die Zustimmung der Teilzeitkraft wurde konkludent durch die Bewerbung abgegeben. Die Frage ist nun, ob diese Zustimmung zu jedem Zeitpunkt zurück genommen werden kann.
-
Genau darum geht es ja. Zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander - auch konkludent - abgegebene Willenserklärungen ergeben einen Vertrag. Und der wäre einzuhalten - oder zu kündigen. Ob hier konkludent ein Vertrag zustandegekommen ist, ist m.E. der Knackpunkt.
-
Nein, das ist kein Vertrag. Das ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Nur die eine Partei ist in der Befugnis über die geschlossene Vereinbarung zu Verfügung. Wäre dann die Frage, ob die andere Partei nach Treu und Glauben - zumindest bei weiterer Ausübung der Stelle- sich auf die einseitige Willenserklärung weiter berufen kann?
-
Spricht etwas dagegen, der Übernahme von Bereitschaftsdiensten zu widersprechen und dann erstmal zu gucken, wie weit die Eskalationsspirale getrieben wird? Wird schließlich nicht immer alles hart am Gesetz entschieden sondern manchmal durchaus auch pragmatisch.
-
Natürlich, ein Versuch wäre es wert.
-
Nein, das ist kein Vertrag. Das ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Nur die eine Partei ist in der Befugnis über die geschlossene Vereinbarung zu Verfügung. Wäre dann die Frage, ob die andere Partei nach Treu und Glauben - zumindest bei weiterer Ausübung der Stelle- sich auf die einseitige Willenserklärung weiter berufen kann?
Sicher, das das keine Anpassung / Änderung des Arbeitsvertrages ist, wenn man sich bewirbt und es macht?
Aber im Kern bin ich bei 2strong, machen und warten, ob der AG was macht.
Wenn er nichts macht, dann ist es doch ebenfalls eine Änderung des AVs, da es dafür keine Schriftform bedarf, oder
bzw. könnte es sein.
-
Nein, Arbeitsvertrag kann ich mir nicht vorstellen, da man ja nicht einen Vertrag mit dieser Stelle oder einem bestimmten Fachbereich hat, sondern mit dem Arbeitgeber insgesamt.
Aber gut, wird sich zeigen...
-
Nein, Arbeitsvertrag kann ich mir nicht vorstellen, da man ja nicht einen Vertrag mit dieser Stelle oder einem bestimmten Fachbereich hat, sondern mit dem Arbeitgeber insgesamt.
Aber gut, wird sich zeigen...
Stimmt. Da dürfte das freundlicherweise mal übernehmen nicht schädlich sein.
und nu ja, ich denke die freundlichen und professionellen Personaler werden das, dann auch so sehen und nicht gerichtsfest anklagen.
-
Ich kann das Grundproblem noch nicht mal sehen. Zumindest nicht in der Systematik. Das 3-Säulen-Modell wird ja nun auch nicht erst seit gestern propagiert.
Und was sollen immer diese Durchschnittszahlen? Von 500 € Rente kann die "Zahnarzfrau" geht leben, nimmt aber Einfluss auf die Darstellung der durchschnittlichen Renten.
-
Ich kann das Grundproblem noch nicht mal sehen. Zumindest nicht in der Systematik. Das 3-Säulen-Modell wird ja nun auch nicht erst seit gestern propagiert.
Und was sollen immer diese Durchschnittszahlen? Von 500 € Rente kann die "Zahnarzfrau" geht leben, nimmt aber Einfluss auf die Darstellung der durchschnittlichen Renten.
falscher thread?
-
Stimmt. Da dürfte das freundlicherweise mal übernehmen nicht schädlich sein.
und nu ja, ich denke die freundlichen und professionellen Personaler werden das, dann auch so sehen und nicht gerichtsfest anklagen.
Sie ist sowieso in drei Jahren wegen Alters raus, in der DV kann sich alle, also auch Vollzeitkräfte, ab 55 abmelden.
Achja, das andere war natürlich hier im falschen Thread. ;D
-
Nein, das ist kein Vertrag. Das ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Nur die eine Partei ist in der Befugnis über die geschlossene Vereinbarung zu Verfügung.
Warum sollte das einem Vertrag entgegenstehen?
-
Weil es einen anderen Vertrag, den Tarifvertrag, seitens des Arbeitgebers brechen würde. (?)
-
Warum das? Der Tarifvertrag lässt Bereitschaftsdienst bei Teilzeitbeschäftigten aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung doch zu. Und genau darauf stelle ich ab: Dass aufgrund beiderseitigem konkludenten Handeln eine vertragliche Vereinbarung geschaffen worden sein kann. Es ließe sich m.E. argumentieren, dass es sich um eine Nebenabrede handeln könnte, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 TVöD der Schriftform bedarf - die hier nicht vorliegt und zur Unwirksamkeit führt -, aber generell sehe ich die für einen Vertrag erforderlichen zwei übereinstimmenden, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen als gegeben an.
-
Nun nehmen wir an, dass es ein Vertrag ist: könnte der AN diesen einseitig aufkündigen?
-
Wenn Bereitschaft vertraglich festgehalten ist, wäre eine einseitige Aufkündigung Vertragsbruch.
-
Nun nehmen wir an, dass es ein Vertrag ist: könnte der AN diesen einseitig aufkündigen?
vertragliche Änderungen sind nur mit Zustimmung möglich. Ich kann auch nicht einseitig Teilzeit bestimmen bzw. die Vollzeit kündigen ("Verträge sind einzuhalten"), bzw. wäre das ja schon eine Änderungskündigung.
Und bei der konkludent erteilten Zustimmung zum Bereitschaftsdienst sind wir m. E. im Bereich der Willenserklärungen, Antrag und Annahme. Die Stelle wurde mit den Bedingungen ausgeschrieben und mit diesen angenommen. Damit ist der Vertrag in dieser Form zustande gekommen.
-
Ja, das hört sich logisch an.
Der AG handelt es übrigens sehr inkonsequent, es ist die einzige Teilzeitstelle im dem Fachbereich, die Bereitschaft macht. Bzw. bei der es vorausgesetzt wurde.
-
hat denn dein AV eine (erweiterte) Schriftformklausel?
-
Ja.
"Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages sind nur wirksam, wen sie schriftlich vereinbart werden."
-
dann würde ich sagen, dass der Bereitschaftsdienst eben nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden ist und bei Teilzeit auch nicht einseitig angeordnet werden kann.
-
Gut, dann werde ich den Vorgesetzten auffordern, mich ab 2025 nicht mehr einzutragen.
-
genau, dann abwarten, was passiert und auf welcher Grundlage man Dir ggf. weiter Bereitschaftsdienst anordnen möchte.