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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: MJ1967 am 06.01.2020 14:45
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Hallo zusammen,
soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden Beschäftigte am 24.12. und am 31.12. unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt.
Das Arbeitszeitkonto "aller" Mitarbeiter wird am 24.12. und/oder 31.12. automatisch (elektr. Arbeitszeiterfassung) "ausgenullt". Mitarbeiter die dienstplanmäßig arbeiten müssen, erhalten die tatsächlich geleistete Arbeitszeit auf dem Gleitzeitkonto als Pluszeit gutgeschrieben, die Zeit kann dann abgefeiert werden.
Wenn nun ein Mitarbeiter am 24.12. und/oder 31.12. arbeiten müsste, sich dann aber arbeitsunfähig meldet, bekommt er dann trotzdem die Arbeitszeit gutgeschrieben, welche er gearbeitet hätte, wenn er nicht erkrankt wäre (was im Ergebnis Plusstunden für die Erkrankung bedeutet)?
Danke!
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Arbeitsunfähig ist - grob vereinfacht - wie gearbeitet. Mithin sind grundsätzlich die dienstplanmäßig anfallenden Arbeitsstunden gutzuschreiben.
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Arbeitsunfähig ist - grob vereinfacht - wie gearbeitet. Mithin sind grundsätzlich die dienstplanmäßig anfallenden Arbeitsstunden gutzuschreiben.
Ich bin mir nicht sicher, ob man das in einem solchen Fall so pauschal sagen kann. Nehmen wir zum Beispiel einen Beschäftigen, der für eine Veranstaltung an einem Samstag (wo er regulär keinen Dienst zu tun hätte) Überstunden im Umfang von 4 Stunden angeordnet bekommt. Wenn er diese Stunden aufgrund eines krankheitsbedingten Ausfall gar nicht erst leisten kann, kann ich mir nur schwer vorstellen, dass er diese trotzdem angerechnet bekommt.
In der Kommentierung heisst es: "Wird der im Schichtdienst eingesetzte Mitarbeiter an Heiligabend und/oder Silvester tatsächlich zur Arbeit herangezogen, so hat er – neben dem bereits erfolgten Sollzeitabzug – Anspruch auf Freizeitausgleich innerhalb von 3 Monaten."
Keine Ahnung, ob die geplante Absicht des Einsatzes über den Schichtplan bereits als tatsächliche Heranziehung zur Arbeit ausgelegt werden kann. Nach meinem Verständnis wäre dies im Krankheitsfall nicht der Fall
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Bezogen auf die Arbeitszeit nicht richtig, bezogen auf den Zeitausgleich für geleistete Stunden an besagten Tagen richtig, da ja auch nicht geleistet.
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Die Arbeitszeit ist so gutzuschreiben, wie sie dienstplanmäßig entstanden wären, wenn der AN nicht erkrankt wäre.
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Genau
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gutes Beispiel, nur in die "andere Richtung"...
meine Freundin war bis Mitte letzten Jahres bei einem "Discounter" angestellt.
Sobald der Schichtplan für die kommende Woche stand, wurden auch genau diese geplanten Stunden bei Krankschreibung "gutgeschrieben". Das heisst aber auch, wenn man nur mit 20h geplant war, bei einer 24h Woche laut Arbeitsvertrag, dann gabs also 4 Minusstunden, bei Krankheit. Es gab bei geplanten 28h aber eben auch 4 Plusstunden.