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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Sebastian84 am 26.08.2020 15:07

Titel: Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Sebastian84 am 26.08.2020 15:07
Hallo Zusammen,

aufgrund der kommenden EGO-Änderungen im TV-L gibt es ja bereits zahlreiche Posts zu dem Thema.
Ich gestehe jetzt auch direkt, dass ich zwar viele durchgelesen habe aber nur Bahnhof verstehe. Ich habe daher großen Respekt vor Euch Verwaltungsmenschen.

Ich bin Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung und arbeite als IT-Systemtechniker in einer Landesbehörde.

Aktuell bin ich in EG10 (Stufe 3) eingruppiert, meiner Tätigkeitsdarstellung nach in Fallgruppe 1 Teil 2 Abschnitt 11.4. Zusätzlich bekomme ich noch eine Technikerzulage.

Wir sind ein kleines Team von Admins, alle in der gleichen Entgeltgruppe und fragen uns, ob auch für uns die Änderungen gelten bzw. eine Höhergruppierung möglich ist.

Ich bedanke mich jetzt schonmal recht herzlich für alle Antworten.

Lg
Sebastian


Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Spid am 26.08.2020 15:08
Sofern der TV-L auf Euer Arbeitsverhältnis Anwendung findet, gelten die Änderungen auch für Euch.
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Sebastian84 am 26.08.2020 15:15
Er trifft auf uns zu aber woher weiß ich, ob ich in eine EG11 oder EG12 komme oder in EG10 bleibe?
Viele schreiben, dass sie laut neuer EGO zukünftig in EG11 oder 12 kommen. Woher wissen sie das?
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Spid am 26.08.2020 15:23
Indem Du feststellst, welche Tätigkeitsmerkmale künftig durch Deine auszuübende Tätigkeit erfüllt werden.
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: WasDennNun am 26.08.2020 16:11
Technisch gesehen musst du "nur" wissen was deine auszuübenden Tätigkeiten sind und zu welcher EG sie entsprechend der neuen EGO führen.
Praktisch kannst du deinen AG mal einfach unverbindlich fragen, was er denn für eine Meinung hat, wo deine aT in der neuen EGO sind.
Faktisch kannst du deinen AG mitteilen, dass du davon ausgehst, dass deine aT zu einer EG11 (oder E12) führen, falls nicht, soll er dir Tätigkeiten übertragen, die dahin führen, oder du bist gezwungen dir einen anderen AG zu suchen.

Unterm Strich kann man aber folgendes Feststellen:
Aktuelle EG:
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt

Dein AG nimmt also an dass du ein sonstige Beschäftigte bist und deine aT entsprechend sind.

In der neuen EGO bist du also auf alle Fälle E10 Fg1 oder mehr.
Fraglich ist nun, ab deine Tätigkeiten ur E11 führen, dazu müssen sie
sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen
aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.


D.h. :
Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.

fachliche Weisungsbefugnis bedeutet z.B. dass du externen Firmen sagst was sie zutun haben.

bzgl. besondere Leistungen etc:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/Eingruppierung/2018_Definitionen_u_Kommentier_Teil_III.pdf;jsessionid=0651642CB55119578C50DEFC74572EDE.intranet242?__blob=publicationFile&v=9


Wobei ich persönlich immer den Weg wählen würde, den AG dahin zu drängen, dass er diese Chance nutzt und sich eine Rechtsmeinung bildet, die zu der höheren EG führt. 8)
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Sebastian84 am 27.08.2020 07:32
Danke für die Antwort.

Das was in meiner Tätigkeitsdarstellung steht ist also maßgeblich für die Eingruppierung und muss mit den Tägikeitsmerkmalen der neuen EGO verglichen werden?

Lg

Sebastian
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Spid am 27.08.2020 07:39
Ja.
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: FBFlo am 27.08.2020 12:53
Aber,

siehe oben, ob diese wirklich dazu führen sei dahin gestellt.
Als Arbeitgeber würde ich erst mal schriftlich fordern welche Aufgaben Du/Ihr macht, die zu einer höheren Entgeltgruppe führen sollen.
Es gibt Fälle, da ändert es sich, es gibt aber auch Fälle da bleibt es gleich.
Kompliziert wird es, wenn die gleichen Aufgaben wie bisher gemacht werden (keine Aufgaben Mehrung oder Steigerung in der Komplexität der Aufgabe).

Gruß

Flo
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Spid am 27.08.2020 13:10
Nein, das ist Unfug. Durch die Änderung der maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale bedarf es keiner Tätigkeitsänderung noch Aufzeichnungen oder eines anderen Tätigwerdens des TB.
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: FBFlo am 27.08.2020 13:15
Hmmm, Unfug ist ein hartes Wort,

wenn ich vor der Eingruppierung sitze und zu dem Entschluss komme, dass der Beschäftigte nicht z.B. von E10 nach E11 kommt, weil er die gestellten Anforderungen der EntgO ab 01.01.2021 nicht erfüllt, dann müsste der Beschäftigte mir das Gegenteil beweisen, dass er Arbeiten nach E11 konform der EntgO ab 01.01.2021 verrichtet (schriftlich).
 
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Organisator am 27.08.2020 13:23
Echt?

Ich dachte, die übertragenen Aufgaben sind eingruppierungsrelevant und nicht die ausgeführten Aufgaben....
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Spid am 27.08.2020 13:29
Da der AG nicht über die Eingruppierung entscheidet, bedarf es auch keines Beweises gegenüber dem AG. Zudem bsind auch die Ausführungen, es würde ohne Tätigkeitsänderung kompliziert, Unfug - und üblicherweise verwende ich zur Kennzeichnung solcher Ausführungen deutlich stärkere Vokabeln.
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: FBFlo am 27.08.2020 13:30
Ich kann nur von uns sprechen, da haben die meisten Stellen keine Stellenbindung, somit gibt es auch keine Arbeitsplatzbeschreibung (bei uns).
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Spid am 27.08.2020 13:30
Und der AG kommt seinen Nachweispflichten wie nach?
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: FBFlo am 27.08.2020 13:48
Ja da fragst mich was, das wird auf einer anderen Ebene entschieden, ich darf nur den Scherbenhaufen zusammenkehren oder noch versuchen die Scherben zum Mosaik zusammenzusetzen, das es etwas passt

Hätten unsere Beschäftigten vordefinierte Arbeiten wäre das ja alles kein Problem, aber die haben die nicht.
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: WasDennNun am 27.08.2020 13:51
Ich kann nur von uns sprechen, da haben die meisten Stellen keine Stellenbindung, somit gibt es auch keine Arbeitsplatzbeschreibung (bei uns).
Und jeder macht was er will und der AG überträgt keine Tätigkeiten?
Dann hilft nur:
Sitzen bleiben sich nicht bewegen, bis der AG dir Tätigkeiten zuweist (AG, nicht dein Chef, sondern die Personalabteilung)
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Spid am 27.08.2020 13:54
Sofern der AG seine Nachweispflichten verletzt, kommt Arbeitsplatzaufzeichnungen des AN ein hoher Beweiswert zu. Da es an einer arbeitgeberseitigen Festlegung oder Rahmensetzung fehlt, können die aufgezeichneten Tätigkeiten nicht von der auszuübenden Tätigkeit abweichen. Es kann also durchaus vorteilhaft sein, sich zu bewegen. Wenn man sich aber monatelang Mühe damit macht, besteht auch keine Notwendigkeit mehr, sich mit dem AG vorgerichtlich auseinanderzusetzen.
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: FBFlo am 27.08.2020 14:31
@WasDennNun

Die Personalabteilung würde schon, es gibt aber noch höhere Mächte :-)

@Spid,

wir sind eine kleine Verwaltungseinheit mit ca. 30 Beschäftigten/Beamten (in der IT 4 Personen) da einigt man sich schon außergerichtlich.
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Spid am 27.08.2020 14:59
Wenn ich aufgrund von Versäumnissen des AG Arbeitsplatzaufzeichnungen geführt hätte, die vor Gericht einen hinreichenden Beweiswert haben, würde ich einen Scheiß tun, mich außergerichtlich zu einigen. Man wird ja ohnehin nichts besseres anbieten können, als sich vor Gericht erstreiten ließe.
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: WasDennNun am 27.08.2020 15:35
@WasDennNun

Die Personalabteilung würde schon, es gibt aber noch höhere Mächte :-)
Und es gibt noch höhere Mächte, als deine höheren Mächte

Also schreib auf was du machst, lass dir bestätigen, dass dies deine auszuübenden Tätigkeiten sind, falls sie es nicht nicht sind, oder aber du keine Bestätigung bekommst: keine Taste mehr anfassen, weil könnte ja illegal sein.
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Sebastian84 am 10.09.2020 10:32
Hallo Zusammen,

ich habe mittlerweile meine Tätigkeitsdarstellung und Tätigkeitsbewertung erhalten und vor mir liegen.
Dort steht:

Beschäftigte der IT-Systemtechnik
Sonstiger Beschäftigter aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausübt, die Aufgaben mit hoher Funktionsvielfalt selbstständig bearbeitet und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraus aus der EG 9 FG 1 dieses Unterabschnitts herausheben.

Der Arbeitsplatz entspricht der Entgeltgruppe 10 FG 1 des Teil II Abscnitt 11.4 der EGO zum TV-L.


Das entspricht in der neuen EGO leider auch nur eine EG 10.

Um in die EG11 zu kommen müsste die zusätzliche Passage
"mit übergreifenden Kenntnissen auf den unterschiedlichen Teilgebieten und vertieften Fachkenntnissen auf mindestens einem Teilgebiet der IT-Systemtechnik"
stehen.

Also bleibt bei uns wohl alles beim alten.

Lg
Sebastian
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Spid am 10.09.2020 10:42
Was für ein Unfug. Die geänderte EGO ab 01.01.21 forfert für E11: Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Sebastian84 am 10.09.2020 10:53
Was kann ich unter besonderen Leistungen verstehen?
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Spid am 10.09.2020 10:54
Naheliegenderweise das, was die TVP in der zugehörigen PE Nr. 1 als solche definiert haben.
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: WasDennNun am 10.09.2020 10:55
Was für ein Unfug.
der sicherlich auf Grund von Faulheit oder Ahnungslosigkeit der Personaler verkündet wurde.

Mein Rat:
Gehe zum Personaler und kläre ihn darüber auf, das du davon ausgehst, dass du ab 1.1. in der EG11 eingruppiert bist. Und kläre dinen Vorgestzen darüber auf, dass du ansonsten gehen wirst, falls er dir nicht jetzt solche Aufgaben die ab 1.1. zur E11 führen gibt.

Man kann ja jetzt noch bequem Tätigkeitsänderungen vom Personaler durchwinken lassen, da sie jetzt noch keine Änderungen zur Folge haben, aber dann am 1.1. quasie automatisch die HG bewirken.
Und damit die faulen oder blöden Personaler austrickst, und den willigen und intelligenten Personaler hilft, weil die können sich ja zurücklehnen und sagen:
Tarifautomatik, kann ich ja nichts für.....
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Spid am 10.09.2020 10:58
Warum schließt Du Faulheit oder Ahnungslosigkeit des Fragestellers aus?
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Sebastian84 am 10.09.2020 11:03
Was für ein Unfug.
der sicherlich auf Grund von Faulheit oder Ahnungslosigkeit der Personaler verkündet wurde.

Mein Rat:
Gehe zum Personaler und kläre ihn darüber auf, das du davon ausgehst, dass du ab 1.1. in der EG11 eingruppiert bist. Und kläre dinen Vorgestzen darüber auf, dass du ansonsten gehen wirst, falls er dir nicht jetzt solche Aufgaben die ab 1.1. zur E11 führen gibt.

Man kann ja jetzt noch bequem Tätigkeitsänderungen vom Personaler durchwinken lassen, da sie jetzt noch keine Änderungen zur Folge haben, aber dann am 1.1. quasie automatisch die HG bewirken.
Und damit die faulen oder blöden Personaler austrickst, und den willigen und intelligenten Personaler hilft, weil die können sich ja zurücklehnen und sagen:
Tarifautomatik, kann ich ja nichts für.....

Ich wünschte es wäre so einfach. Aber wir als Team bekommen mit Sicherheit keine Tätigkeitsänderungen mehr durchgewunken und in den meisten Fällen sind Personaler einem auch nicht positiv gesinnt und selbst wenn, würde es der nächsthöhere Vorgesetzte verhindern.

Unsere Behörde ist da etwas konservativ ::)

Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Sebastian84 am 10.09.2020 11:06
Was für ein Unfug. Die geänderte EGO ab 01.01.21 forfert für E11: Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

Du hast Recht. Ich habe gerade vom Personalrat die EGO für das Jahr 2020 in die Hand gedrückt bekommen und es selbst nicht mal gemerkt.
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: WasDennNun am 10.09.2020 11:15
Ich wünschte es wäre so einfach. Aber wir als Team bekommen mit Sicherheit keine Tätigkeitsänderungen mehr durchgewunken
Dann sollte man als Team mal kolektiv sich ein Zwischenzeugnis geben lassen und sich nach einem neuen AG umsehen.
Zitat
Unsere Behörde ist da etwas konservativ ::)
Das darf sie ja gerne bleiben und die Schreibmaschinen wieder rausholen, wenn sie niemanden mehr haben der die IT wartet.....

Ich verstehe immer nicht, warum man so etwas mit sich machen lässt.
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Spid am 10.09.2020 11:26
Was läßt "man" denn mit sich machen? Tarifgerecht bezahlt werden?

Der AG definiert, was er an Aufgaben erledigt haben möchte. Daraus erstellt er Arbeitspakete und verteilt sie auf Arbeitsplätze. Daraus ergeben sich auszuübende Tätigkeiten mit einer bestimmten Wertigkeit. Diese mögen zukünftig einer anderen Wertigkeit entsprechen oder auch nicht. Sie richten sich aber nicht daran aus, ob das zukünftig so ist. Jobcrafter können gerne gehen. Sie sind bei Hippie-Arbeitgebern besser aufgehoben.
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Sebastian84 am 10.09.2020 11:57
Ich wünschte es wäre so einfach. Aber wir als Team bekommen mit Sicherheit keine Tätigkeitsänderungen mehr durchgewunken
Dann sollte man als Team mal kolektiv sich ein Zwischenzeugnis geben lassen und sich nach einem neuen AG umsehen.
Zitat
Unsere Behörde ist da etwas konservativ ::)
Das darf sie ja gerne bleiben und die Schreibmaschinen wieder rausholen, wenn sie niemanden mehr haben der die IT wartet.....

Ich verstehe immer nicht, warum man so etwas mit sich machen lässt.

Versteh mich nicht falsch, ich erleide keine Höllenqualen auf der Arbeit, ich gehe sogar sehr gerne arbeiten. Und meine Dienststelle ist gleich ums Eck, ich bin in wenigen Minuten auf der Arbeit und mit meinem Hybrid habe ich so gut wie gar keine Spritkosten.

Trotzdem liegt es im eigenen Interesse zu schauen, wie man finanziell weiter kommt und durch die neue EGO sehen wir halt Chancen.

Mir Faulheit vorzuwerfen halte ich für Blödsinn aber es ist dann halt seine Meinung. Ich habe seit meiner Posteröffnung viele Gespräche (PR, GPR, Personalamt) geführt und wichtige Dokumente besorgt, ich bin aber kein Verwaltungsmensch und die meiste Zeit verstehe ich nur Bahnhof hier. Aufjedenfall erfahren wir keine Unterstützung vom AG, daher habe ich mich ja ans Forum gewandt.

Ich habe auch die Protokollerklärung 1 vor mir liegen:
Besonderes Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besonderes Fachkenntnisse und besonderes praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.

Das hilft mir aber immer noch nicht weiter, weil ich gar nicht weiß, wer zu entshceiden hat was unter besondere Fachkenntnisse zu verstehen ist...

Lg
Sebastian

Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Spid am 10.09.2020 11:59
Das entscheidet im Zweifelsfall der Richter am ArbG. Dem AG kommt jedenfalls keine Entscheidung dabei zu, er äußert lediglich eine tariflch unbeachtliche Rechtsmeinung.
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: WasDennNun am 10.09.2020 13:00
Was läßt "man" denn mit sich machen? Tarifgerecht bezahlt werden?
Sich nur mit der tariflichen Untergrenze zufrieden zu geben und kann-Regelungen nicht in gänze ausnutzen zu lassen.

Trotzdem liegt es im eigenen Interesse zu schauen, wie man finanziell weiter kommt und durch die neue EGO sehen wir halt Chancen.
Richtig, und wenn der AG nicht mitzieht, dann zieht man weiter oder begnügt sich mit dem was man bekommt.

Zitat
Mir Faulheit vorzuwerfen halte ich für Blödsinn aber es ist dann halt seine Meinung. Ich habe seit meiner Posteröffnung viele Gespräche (PR, GPR, Personalamt) geführt und wichtige Dokumente besorgt, ich bin aber kein Verwaltungsmensch und die meiste Zeit verstehe ich nur Bahnhof hier. Aufjedenfall erfahren wir keine Unterstützung vom AG, daher habe ich mich ja ans Forum gewandt.
Würde ich dir nicht vorwerfen, du bist ja auf den richtigen Weg Dir zu erarbeiten und zu erkennen, welche Lügen die Personaler manchmal den AN auftischt.
Bzw. wo du tariflich korrekte eingruppiert bist.

Zitat
Ich habe auch die Protokollerklärung 1 vor mir liegen:
Besonderes Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besonderes Fachkenntnisse und besonderes praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.
Fachliche Weisungsbefugnis ist z.B. der externen Firma sage, was sie zu tun hat.
Und zu dem Rest:
https://www.bva.bund.de/DE/Services/Behoerden/Beratung/Beratungszentrum/Eingruppierung/_documents/stda_eingruppierung.html

und
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/Eingruppierung/2018_Definitionen_u_Kommentier_Teil_III.pdf;jsessionid=F6FD963431F7674E9615C28A0ED71A22.intranet261?__blob=publicationFile&v=9
Zitat
Das hilft mir aber immer noch nicht weiter, weil ich gar nicht weiß, wer zu entshceiden hat was unter besondere Fachkenntnisse zu verstehen ist...
Wichtiger ist, dass man diejenigen, die die Rechtsmeinung des AG ermitteln und vertreten, davon überzeugt, das der AG doch die Rechtsmeinung vertreten sollte, dass deine Tätigkeit diejenige der EGxx ist.

Dann braucht man ja auch keinen Richter mehr, der ermittelt welche Rechtsmeinung denn die korrekte ist.
Bzw. wo man eigentlich eingruppiert ist.
Titel: Antw:Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4
Beitrag von: Spid am 10.09.2020 13:13
Du hast aber kein Ausschöpfen tariflicher Kann-Regelungen beschrieben, sondern das:

Mein Rat:
Gehe zum Personaler und kläre ihn darüber auf, das du davon ausgehst, dass du ab 1.1. in der EG11 eingruppiert bist. Und kläre dinen Vorgestzen darüber auf, dass du ansonsten gehen wirst, falls er dir nicht jetzt solche Aufgaben die ab 1.1. zur E11 führen gibt.

Man kann ja jetzt noch bequem Tätigkeitsänderungen vom Personaler durchwinken lassen, da sie jetzt noch keine Änderungen zur Folge haben, aber dann am 1.1. quasie automatisch die HG bewirken.
Und damit die faulen oder blöden Personaler austrickst, und den willigen und intelligenten Personaler hilft, weil die können sich ja zurücklehnen und sagen:
Tarifautomatik, kann ich ja nichts für.....