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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Leinweber am 08.11.2019 14:32
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Hallo,
am 10.12.2017 habe ich einen Antrag auf Höhergruppierung von 8 auf 9a gestellt.
Am 04.11.2019 habe ich nun (endlich) die Mitteilung erhalten dass meine Stelle mit 9a bewertet wurde.
(Mein Sachgebiet bearbeite ich bereits seit ca. 8 Jahren)
Ich gehe daher davon aus, dass meine rückwirkende Höhergruppierung zum 01.01.18 erfolgen müsste.
Ist das richtig?
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Nein, ein Antrag auf Höhergruppierung wirkt stets auf den 01.01.2017 zurück.
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Danke für die schnelle Antwort. Wieso 01.01.2017 bzw. wo ist das verankert?
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§29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA
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Da ich aus dem BAT zum TVöD am 1.10.2005 übergeleitet worden bin, ist mein jetziges Entgelt mit 8a Stufe 6 knapp 150 Euro höher als in der Tabelle.
Wird dieser "Besitzstand" mit übernommen oder erhalte ich jetzt das aktuelle Tabellenentgelt?
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Es gibt keine E8a.
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Sorry Schreibfehler - natürlich 8
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Eine individuelle Endstufe wird nach §6 Abs. 4 TVÜ-VKA bei einer Höhergruppierung berücksichtigt.
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Entschuldigung dass ich nochmal nachfrage:
Heißt das also, dass ich zum Tabellenentgelt EG 9a Stufe 6 die rund 150 Euro brutto für mich hinzurechnen kann?
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EG 8, Stufe 6 = 3.171,59 EUR +150,00 Zulage = 3.321,59 EUR
EG 9a, Stufe 6 = 3.776,53 EUR (Entgelte Stand 01/2017).
Die Differenz beträgt 454,94 EUR, sodass § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ-VKA einschlägig sein sollte ("Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 3 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, wird die/der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet."), mit der Folge, dass du regulär Entgelt nach EG 9a, Stufe 6 erhälst.