Forum Öffentlicher Dienst

Allgemeines und Sonstiges => allgemeine Diskussion => Thema gestartet von: Saddy am 19.10.2021 15:26

Titel: Nebentätigkeit
Beitrag von: Saddy am 19.10.2021 15:26
Hallo liebes Forum! Ich hätte gern eure Meinung gewusst zu folgender Thematik:

Ich (Tarifbeschäftiger) bin im Immobilienmanagement bei uns in der Stadt tätig und habe nun nebenbei meinen Immobilienfacgwirt abgeschlossen, gerne würde ich nun eine kleine Haus-, bzw. Mietverwaltung gründen (Selbstständig). Durch die Personalverwaltung gab es erst mündlich grünes Licht, im Gespräch mit meiner direkten Vorgesetzten wurde jedoch gesagt dass das aus Korruptionsgründen nicht vereinbar wäre.

Ich persönlich sehe jedoch keine wirklichen Schnittpunkte..kann der Antrag tatsächlich einfach abgelehnt werden?
Titel: Antw:Nebentätigkeit
Beitrag von: Spid am 19.10.2021 15:28
Welcher Antrag?
Titel: Antw:Nebentätigkeit
Beitrag von: Saddy am 19.10.2021 15:32
Ich muss mir jegliche Nebentätigkeit per Antrag vorab genehmigen lassen. Antrag aut Nebentätigkeit.
Titel: Antw:Nebentätigkeit
Beitrag von: Danielr am 19.10.2021 15:35
Steht das so im Arbeitsvertrag?
Titel: Antw:Nebentätigkeit
Beitrag von: Spid am 19.10.2021 15:37
Ich muss mir jegliche Nebentätigkeit per Antrag vorab genehmigen lassen. Antrag aut Nebentätigkeit.
Bei einer Kommune ist das eher unwahrscheinlich, es sei denn, die die Kommune läge in Hessen, wäre nicht tarifgebunden, wendete den TVÖD nicht an und würde aus Vereinfachungsgründen den TV-H anwenden.
Titel: Antw:Nebentätigkeit
Beitrag von: Saddy am 19.10.2021 15:39
Im Vertrag steht das ich jegliche Tätigkeiten vorab anzeigen muss und diese genehmigt werden muss. Hab ich bisher immer gemacht und war nie ein Problem. Jetzt wurde dies jedoch auf Grund dessen abgelehnt das ja meine Kunden sich erhoffen könnten einen Vorteil bei der Stadt zu haben wenn sie mich beauftragen.
Titel: Antw:Nebentätigkeit
Beitrag von: Saddy am 19.10.2021 15:40
Ich werde nochmal wenn ich daheim bin den Wortlaut aus dem Vertrag suchen. Was wäre jedoch wenn das im AV nicht geregelt ist?

Seitens Personalabteilung wurde auch gesagt das zuerst bitte den Antrag stellen und dann tätig werden wenn dieser durch ist, leider hat eben die Leitung diesen abgelehnt und angeblich sieht der Korruptionsbeauftragte hier auch große Probleme.
Titel: Antw:Nebentätigkeit
Beitrag von: Spid am 19.10.2021 15:42
Im Vertrag steht das ich jegliche Tätigkeiten vorab anzeigen muss und diese genehmigt werden muss. Hab ich bisher immer gemacht und war nie ein Problem. Jetzt wurde dies jedoch auf Grund dessen abgelehnt das ja meine Kunden sich erhoffen könnten einen Vorteil bei der Stadt zu haben wenn sie mich beauftragen.
Sofern der AG tarifgebunden ist, trittst Du einfach einer der tarifvertragsschließenden Gewerkschaften bei und die arbeitsvertragliche Klausel ist unwirksam.

Ich werde nochmal wenn ich daheim bin den Wortlaut aus dem Vertrag suchen. Was wäre jedoch wenn das im AV nicht geregelt ist?

Dann besteht lediglich eine Anzeigepflicht und kein Genehmigungsvorbehalt.
Titel: Antw:Nebentätigkeit
Beitrag von: Saddy am 19.10.2021 15:50
Ehrlich? Sprich ich werde bspw. Mitglied bei Verdi und das würde diese Klausel unwirksam machen? Ich mein mir ist klar das gewisse Jobs im ÖD unpassend sind, aber bei einer kleinen Verwaltung (ca. 10 WE) sehe ich eben kein Problem. Meine Tätigkeit bei der Stadt ist sowieso ohne Möglichkeiten der Vorteilsnahme.

Ein Argument gegen meinen Antrag war auch das ich mir ja kostenlos Formulare und Vorlagen von der Stadt schnappen könnte..

Danke jetzt schon für die ganzen Antworten!!
Titel: Antw:Nebentätigkeit
Beitrag von: Spid am 19.10.2021 15:56
Zum Nachteil des AN darf bei beiderseitiger Tarifbindung nicht vom Tarifvertrag abgewichen werden. Es gibt mit Sicherheit bessere Optionen als Verdi.
Titel: Antw:Nebentätigkeit
Beitrag von: mumble am 19.10.2021 16:09
Der Arbeitgeber kann aber die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, oder?
Titel: Antw:Nebentätigkeit
Beitrag von: Spid am 19.10.2021 16:12
Nur unter den Bedingungen, die im Tarifvertrag genannt sind. Der AN ist jedenfalls in einer weitaus besseren Rechtsposition als bei einem Genehmigungsvorbehalt.
Titel: Antw:Nebentätigkeit
Beitrag von: was_guckst_du am 20.10.2021 09:54
Zum Nachteil des AN darf bei beiderseitiger Tarifbindung nicht vom Tarifvertrag abgewichen werden. Es gibt mit Sicherheit bessere Optionen als Verdi.
...und auch noch kostengünstigere... 8)
Titel: Antw:Nebentätigkeit
Beitrag von: Saddy am 12.11.2021 11:33
Update:

Also meine geplante Nebentätigkeit wurde nun abgelehnt - ohne schriftliche Begründung lediglich mit kurze Mail nach zwei Monaten der "Prüfung". Ich habe das Thema nun dem Personalrat zur Prüfung vorgelegt und auch die Personalstelle um schriftliche Begründung gebeten.

In meinen Augen und aus den bisherigen Gesprächen schließe ich das der Grund die pauschale Möglichkeit der Korruption ist <- war wohl eine Aussage des Anti-Korruptionsbeauftragten. In meiner Tätigkeit habe ich keinerlei Befugniss/Möglichkeit Dritte Personen zur bevorteilen. Auch ich habe keine Vorteile durch die Tätigkeit, da ich wohl kaum veraltete Programme oder Formvorlagen verwenden werde, wenn im Internet und Co für kleines Geld super moderne Programe verfügbar sind.
Titel: Antw:Nebentätigkeit
Beitrag von: XTinaG am 12.11.2021 11:53
Dann tritt doch einfach der Komba bei, mit dem Effekt, den Spid ja beschrieben hat.
Titel: Antw:Nebentätigkeit
Beitrag von: Wdd3 am 12.11.2021 12:10
Das ist nicht ganz so einfach:

Nebentätigkeiten müssen vom Hauptarbeitgeber nicht genehmigt werden. Der Arbeitnehmer ist jedoch verpflichtet, eine geplante Nebentätigkeit vor Aufnahme anzuzeigen, wenn dies vertraglich/tarifvertraglich vereinbart ist oder die Interessen des Arbeitgebers tangieren kann. So hat der Arbeitgeber zum Beispiel ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren,
-ob der Arbeitnehmer im Konkurrenzbereich tätig wird,
-sozialversicherungsrechtliche Überschneidungen bestehen (Minijobs) oder
-die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes durch die Nebentätigkeit die Haupttätigkeit beeinträchtigen.

Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitnehmer nicht, den Arbeitgeber über sein Nebengewerbe zu informieren. Vielmehr regelt Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) eine freie Berufswahl.
Doch selbst die kann Grenzen haben. Bei vielen Arbeitnehmern enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag Regelungen zu Nebentätigkeiten und Nebengewerbe. In der Regel schreibt die entsprechende Klausel vor, dass das Nebengewerbe der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.
Behält sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung die Genehmigung vor, so müssen Sie ihn über das Nebengewerbe zwar informieren, eine Verweigerung der Zustimmung ist allerdings nur dann erlaubt, wenn durch die Nebentätigkeit (wie bereits oben beschrieben wurde) seine berechtigten betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden.
Titel: Antw:Nebentätigkeit
Beitrag von: Saddy am 12.11.2021 12:31
Werde ich machen! :)