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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Hansdampfinallengassen am 29.04.2021 16:57
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HAllo zusammen, wo finde ich wie Überstunden bezahlt werden ?
Also den Stundensatz bei EG 9b und die dazgehörigen Überstundenprozente.
Bei 9b gibt es 30 % ?
Hat da jemand den Link zu einer Tabelle ?
Herzlichen Dank
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§8 Abs. 1 TVÖD
Was für eine Tabelle?
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Naja, eine Tabelle woraus man erkennen kann
welche EG in welcher Stufe wieviel Euro
pro Stunde bekommt. Also EG 9b bekommt in Stufe 5 xx,x €
und in Stufe 6 yy,y € pro Stunde.
So das ich bei 72 geleisteten Überstunden
mir ausrechnen kann wieviel mir inc. der 30% Zuschlag ausbezahlt werden muss.
Bei mir waren das bei EG 9b Stufe 5
1668,20€ und 445,68€ .
Das wollte ich kontrollieren.
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Eine entsprechende Exceltabelle gibt es von der DBB
https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/dbb/pdfs/einkommenstabellen/dbb_entgelte_tvoed_tvl_EK-2020_internet.xls (https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/dbb/pdfs/einkommenstabellen/dbb_entgelte_tvoed_tvl_EK-2020_internet.xls)
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Überstunden werden in Stufe 3 berechnet auch wenn du schon in 4-6 bist.
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§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H.,
in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschichtoder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
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Überstunden werden in Stufe 3 berechnet auch wenn du schon in 4-6 bist.
Das sind die Zeitzuschläge, das Überstundenentgelt wird nach der Stufe berechnet, in der sich der TB befindet, maximal jedoch der Stufe 4.
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Eben.
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§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H.,
in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschichtoder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
Wo finde ich den Hinweis auf Stufe 4?
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PE zu §8 Abs. 1 Satz 1 TVÖD bzw. §43 BT-V.
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Aus der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
"Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4."