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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Fragmon am 13.11.2018 10:40

Titel: Eingruppierung Bauhofleiter Kommune mit 5000EW
Beitrag von: Fragmon am 13.11.2018 10:40
In welchen Teil der Entgeltordnung würde ein Bauhofleiter in Bereich der vka eingruppiert.
Zu dem Aufgaben gehört:
fachliche und persönliche Leitung der MA
Beschaffung
Planung winterdienst
...

Ich gehe davon aus, dass er im Meisterbereich eingruppiert werden muss. Was passiert, wenn er zwar die Tätigkeiten eines Meisters ausführt aber kein Meister vorweisen kann sondern nur einen Facharbeiter.

Im Bereich Meister geht es mit der E8 los. Ohne Meister müsste es eine Entgeltgruppe niedriger sein. Das geht hier aber nicht, ist dann die Eingruppierung im allg. Teil vorzunehmen?
Titel: Antw:Eingruppierung Bauhofleiter Kommune mit 5000EW
Beitrag von: Spid am 13.11.2018 11:15
Welches Bundesland?
Titel: Antw:Eingruppierung Bauhofleiter Kommune mit 5000EW
Beitrag von: Fragmon am 13.11.2018 11:50
Sachsen - Es dürfte keinen BezirksTV geben.
Titel: Antw:Eingruppierung Bauhofleiter Kommune mit 5000EW
Beitrag von: nichts_tun am 13.11.2018 14:27
Ich sehe die Eingruppierung in EG 8 (Teil A II / 4 - Meisterinnen und Meister) als tarifgerecht an. Ob eine höhere Eingruppierung gerechtfertigt ist, ist nach dem SV schwer zu beurteilen.

Da eine Anforderung in der Person vorliegt, ist der Beschäftigte, der diese nicht erfüllt, eine EG tiefer eingruppiert, hier also in EG 7, wenn keine Meisterqualifizierung vorliegt.
Titel: Antw:Eingruppierung Bauhofleiter Kommune mit 5000EW
Beitrag von: Fragmon am 13.11.2018 16:43
Die e7 ist in diesem Abschnitt nicht belegt. Müsste dann nicht der Grundsatz gelten, wenn im besonderen Teil keine Eingruppierung möglich ist, ist auf den allgemeinen Teil zurückzugreifen?

Gibt es urteile die die Tarifmerkmale der E9a definieren?
Titel: Antw:Eingruppierung Bauhofleiter Kommune mit 5000EW
Beitrag von: Spid am 13.11.2018 16:51
Ob eine Entgeltgruppe in einem Teil der Entgeltordnung belegt ist, ist für die Anwendung der Regelung aus Vorbemerkung Nr. 2 EGO unbeachtlich. Die nächst niedrigere Entgeltgruppe bleibt die nächst niedrigere Entgeltgruppe.