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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: thebiba am 20.11.2018 15:20
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Hallo.
Wo wird denn geregelt, wem Erschwerniszuschläge zustehen und wem nicht?
Bei uns bekommen die Mitarbeiter der Kläranlage, des Wasserwerks sowie des Bauhof´s eine Schmutzzulage.
Wir in den Bädern bekommen diese nicht, würde uns laut Personalamt nicht zustehen.
Werde aus §19 TVÖD nicht schlau.
Über Infos würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank :)
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Hallo Thebiba,
beachte den Satz 2 in §19 (1)
§ 19 Erschwerniszuschläge
(1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. 2[i]Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.[/i]
Für welche Arbeiten soll es denn eine Schmutzzulage in eurem Bereich geben? Diese gibt es nur für übertragene Tätigkeiten die du ausführst und eben nicht zu deinem Berufsbild gehören. Die üblichen Arbeiten in deinem Beruf sind in deiner Eingruppierung berücksichtigt. Sonst würde ja jeder Handwerker automatisch einen Erschwerniszuschlag erhalten.
Ob die Zulagen für das Wasserwerk und den Bauhof bei euch so korrekt sind, kann man so ohne weiteres nicht sagen.
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Mitarbeiter der Kläranlage, des Wasserwerks sowie des Bauhof´s
Hat bei "des Wasserwerks" die Accent-Aigu-Taste nicht funktioniert, oder wieso hast Du es versehentlich richtig und nicht genauso falsch geschrieben wie "des Bauhofs"?
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Als wäre es nie weg gewesen sind alle wichtigen Akteure wieder da in unserem neuen "alten Forum".
Jetzt fehlt nur noch ein 200 Seiten Thread über die Flüchtlingspolitik und ich bin glücklich 8) ::)
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Bezüglich der Erschwerniszulage / Erschwerniszuschläge würde ich auf § 19, Abs. 5, S. 1 TVÖD verweisen. Die ich wie folgt zitiere: "Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden im Bereich der VKA landesbezirklich – für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - vereinbart.". Demnach ist hier meiner Kenntnis nach die jeweilige "örtliche Tarifvereinbarung" heranzuziehen, welche sich auf § 19 TVÖD bezieht und in der Regel vom Landesbezirk der Gewerkschaft mit dem jeweiligen Landes-KAV vereinbart werden. Gegebenenfalls hier am besten dann entweder bei der Personalstelle oder der zuständigen Gewerkschaft die entsprechende Vereinbarung anfordern, sofern dieses nicht anderweitig bereits online als Dokument verfügbar ist.
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Aus welchem Bundesland kommst du denn? @thebiba
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Hallo zusammen, zu den Erschwerniszuschlägen besteht bei mir auch noch etwas unklarheit. Vielleicht kann mir jemand den Stups in die richtige Richtung geben.
Bin bei einer Kommune in Bayern beschäftigt. Momentan findet eine Diskussion hinsichtlich der Erschwerniszuschläge statt und ich kann nicht finden ob für Bayern eine bezirkstarifliche Regelung besteht oder nicht. Ich lande bei meinen Recherchen immer wieder bei § 23 BMT-G II finde dann aber keine weitergehenden Vereinbarungen.
Hintergrund ist der, dass unsere Kommune diverse Zuschläge bezahlt (Kfz, Schmutz, Facharbeiter, Schnee, Friedhof) und eigentlich niemand hier weis, woher die Grundlage für die Zahlungen kommt.
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Danke im Voraus.
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Hallo zusammen, zu den Erschwerniszuschlägen besteht bei mir auch noch etwas unklarheit. Vielleicht kann mir jemand den Stups in die richtige Richtung geben.
Bin bei einer Kommune in Bayern beschäftigt. Momentan findet eine Diskussion hinsichtlich der Erschwerniszuschläge statt und ich kann nicht finden ob für Bayern eine bezirkstarifliche Regelung besteht oder nicht. Ich lande bei meinen Recherchen immer wieder bei § 23 BMT-G II finde dann aber keine weitergehenden Vereinbarungen.
Hintergrund ist der, dass unsere Kommune diverse Zuschläge bezahlt (Kfz, Schmutz, Facharbeiter, Schnee, Friedhof) und eigentlich niemand hier weis, woher die Grundlage für die Zahlungen kommt.
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Danke im Voraus.
Beim BMT-G II handelt es sich in Bayern um den Bezirksmanteltarifvertrag (habe aber im Internet die Bezeichnung Bundesmanteltarifvertrag gelesen deshalb bin ich mir nicht ganz sicher ob es die richtige Bezeichnung ist die ich im Kopf habe). Dieser wurde in Bayern zwischen dem VKA Bayern und Verdi abgeschlossen und wird zur Zeit neu verhandelt.
Wenn du Jemanden kennst der Zugang zu Beck-Online hat, kannst du den Text dort abrufen.
Gruß WeDo
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Vielen Dank. Den Text habe ich vorliegen allein ob der noch gültig ist, da aus meiner Sicht bisher noch nichts neues verhandelt worden ist, weis ich nicht. Die Regelungen des BMT-G sollten ja eigentlich nach Einführung/Verhandlung des TVöD 2005 neu verhandelt und ersetzt werden. Nur ob das je geschehen ist oder ob die Regelungen des § 23 BMT-G noch für die Festlegung der Erschwerniszuschläge nach § 19 TVöD herangezogen werden können oder müssen erschließt sich mir nicht.
§ 19 Abs. 5 TVöD sagt, das die zuschlagspflichten Arbeiten und die Höhe der Zuschläge landesbezirklich vereinbart werden. Allein ich finde keine Vereinbarung für Bayern, daher gehe ich davon aus, das der § 23 BMT-G II für Bayern weiterhin anzuwenden ist.
Ich habe einen Bezirkstarifvertrag Nr 3 zum BMT-G II v. 1967 (geändert 2001) für Bayern gefunden, der regelt, dass ein Katalog der Zuschläge ortsbezogen einzeln mit der Gewerkschaft (Orts- bzw Kreisverwaltung) vereinbart werden soll.
Allein, hier schließt sich der Kreis, ob diese Regelungen noch gelten, weis ich nicht. Es wurde definitiv nie eine Aufstellung der Zuschläge erstellt und mit irgendjemanden verhandelt oder schriftlich fixiert. Daraus folgere ich, dass für die in unserer Kommune gezahlten Zuschläge bisher keine Grundlage besteht, was wiederum zur Folge hat, dass die Zuschläge aufgehoben und nach Bedarf neu festgesetzt werden können.
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Hallo.
Vielen Dank für die konkreten Angaben zu meinem Problem.
Es geht um das leeren der Mülltonnen und Mülleimer im Freibad. Diese Tätigkeit findet sich nicht in meiner Stellenbeschreibung.
Schönen Sonntag!
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Die maßgebliche Frage - jene nach dem Bundesland - hast Du unbeantwortet gelassen.
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Es geht um das leeren der Mülltonnen und Mülleimer im Freibad. Diese Tätigkeit findet sich nicht in meiner Stellenbeschreibung.
§ 106 GewO. Oftmals wird im öffentlichen Dienst im Arbeitsvertrag nur fachlich umschrieben - sofern überhaupt -, dass der Beschäftigte als Maler, Maurer etc. bei der Gemeinde beschäftigt ist. In Ausübung des Weisungsrechts kann der Arbeitgeber sämtliche Arbeiten zuweisen, die sich innerhalb des vereinbarten Berufsbildes halten und gleichwertig sind.
Als Fachangestellter für Bäderbetriebe gehört es sicherlich nicht zu den Aufgaben, die Mülltonnen zu leeren. Bist Du hingegen als Hausmeister beschäftigt und sollst auch noch die Wasseraufsicht ausüben (nicht als Fachangestellter für Bäderbetriebe, sondern als zusätzliches Aufsichtspersonal, dass bsp. das Rettungsschwimmabzeichen Silber hat), dann sehe ich schon eine Verpflichtung zu Leerung der Mülleimer durch Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber.
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Hallo.
Bundesland wäre Bayern.
Angestellt als Fachangestellter für Bäderbetriebe.
Grüße