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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: LePip am 20.12.2018 21:56
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Hallo Forum,
ich arbeite seit September in einer kommunalen Einrichtung als Erzieher mit 19,5h (50% der Arbeitszeit). Nebenbei studiere ich. Ich habe vor, nach der Probezeit auf 15h, also unter 50% der Arbeitszeit, zu reduzieren. Ich habe nun gehört, dass das nur für Angestellte mit Kindern bzw. pflegebedürftigen Angehörigen geht. Stimmt das? Ich habe weder Kinder noch pflegebedürftige Angehörige, sondern möchte gern mehr Zeit für das Studium haben.
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Eine Reduzierung der Arbeitszeit ist im Einvernehmen der Arbeitsvertragsparteien stets möglich.
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... und wenn der Arbeitgeber nicht möchte und kein Rechtsanspruch besteht (wg. z.B. Kindern) kann Teilzeit vollständig abgelehnt werden...
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... und wenn der Arbeitgeber nicht möchte und kein Rechtsanspruch besteht (wg. z.B. Kindern) kann Teilzeit vollständig abgelehnt werden...
Bei Erziehern kommt ja noch hinzu, dass da meist ein Personalschlüssel gilt gemäß LandesKitaG, da könnte ich es mir vorstellen, dass der AG den Personalschlüssel womöglich nicht einhält und deshalb ablehnt.
Ich würde an die Personalabteilung herantreten und dies vorbringen.
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... und wenn der Arbeitgeber nicht möchte und kein Rechtsanspruch besteht (wg. z.B. Kindern) kann Teilzeit vollständig abgelehnt werden...
Bei Erziehern kommt ja noch hinzu, dass da meist ein Personalschlüssel gilt gemäß LandesKitaG, da könnte ich es mir vorstellen, dass der AG den Personalschlüssel womöglich nicht einhält und deshalb ablehnt.
Ich würde an die Personalabteilung herantreten und dies vorbringen.
Hat denn nicht jeder MA einen "Rechtsanspruch" auf Tz nach TzBfG?
Woher leitet sich ein besonderer Rechtsanspruch bei z.B. Kinder ab?
§11 TVöD ist doch kein Rechtsanspruch, es kann einem ja auch danach noch verwehrt werden.
Jemanden zusätzlich einzustellen ist doch per se kein großes organisatorisches Problem um den Personalschlüssel einzuhalten.
In diesem Fall könnte es ja sogar sein, dass jemand gerne die 4,5 h mehr arbeiten möchte und froh wäre, wenn die Stunden frei werden.
Erst wenn diese Dinge geprüft und ausgelotet wurden könnte der AG es verwehren.
Oder ?
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Natürlich eröffnet §11 Abs. 1 TVÖD einen Anspruch. Soll = man muß, wenn man kann; wann man nicht kann, hat die Norm auch gleich festgelegt: dringende betriebliche Belange. Der Anspruch aus §8 TzBfG ist deutlich schwächer, zudem genügen betriebliche Gründe zur Ablehnung.
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Danke für die Präzisierung. ;)
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§11 TVöD ist doch kein Rechtsanspruch, es kann einem ja auch danach noch verwehrt werden.
Jemanden zusätzlich einzustellen ist doch per se kein großes organisatorisches Problem um den Personalschlüssel einzuhalten.
In diesem Fall könnte es ja sogar sein, dass jemand gerne die 4,5 h mehr arbeiten möchte und froh wäre, wenn die Stunden frei werden.
Erst wenn diese Dinge geprüft und ausgelotet wurden könnte der AG es verwehren.
Oder ?
Wie Spid schon schrieb können betriebliche Belange entgegenstehen, das kann bei Erziehern z. B. ein einzuhaltender Personalschlüssel sein. Und für 4,5 h pro Woche wird man kaum jemanden finden. Es kann ja aber auch sein, ein anderer Erzieher erhöht seine Stunden.
Daher sollte sich der TE mal an die Personalabteilung wenden.