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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Motivator am 17.01.2019 08:23

Titel: Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Motivator am 17.01.2019 08:23
Guten morgen liebe Forenmitglieder,

wie verhält es sich mit Entgeltgruppe 9c genau .....Ist eine Höhergruppierungsantrag jederzeit noch möglich (nach 31.12.2017) ?

Und was ist die Vorrausetzung zu einer Eingruppierung in die 9c ? Wie ist der Begriff "besondere Verantwortung" auszulegen?  Bin auf eure Antworten und Meinungen gespannt.  Viele Grüße
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Kaiser80 am 17.01.2019 08:27
Besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten liegen vor, wenn die dem/der Beschäftigten übertragene Verantwortung beträchtlich gewichtiger ist als die Verantwortung, die im Allgemeinen (gemessen an der in der Entgeltgruppe 9b bereits enthaltenen so genannten „Normalverantwortung“) einem/r Beschäftigten obliegt.
Diese herausgehobene/gesteigerte Verantwortung kann sich z. B. aus der Ausübung von Aufsichtsfunktionen, den Auswirkungen im Behördenapparat, den Auswirkungen auf ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn oder den Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter und damit der Allgemeinheit ergeben.

So sieht es der Bund...

Ein Höhergruppierungsantrag ist mit Ablauf (Ausschlussfrist) des 31.12.2017 nicht mehr vorgesehen.
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Motivator am 17.01.2019 08:32
Danke für die Antwort, so etwas in der Art konnte ich auch schon übers Netz erfahren. Wie verhält es sich bei einer Abwesenheitsstellvertretung des Abteilungsleiters. Dies müsste doch eine Eingruppierung in E 9c rechtfertigen, da die Tätigkeit Auswirkung auf Dritte hat und sich von einer normalen E 9b unterscheidet ?

In dem Fall der Ausschlussfrist hast du recht. Wie verhält es sich jedoch, wenn man erst nach 31.12.2017 in Entgeltgruppe 9b eingruppiert worden ist, da man die Stelle gewechselt hat und möglicherweise  eine falsche Eingruppierung zu Grunde liegt ?
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Kaiser80 am 17.01.2019 08:40
Eine Abwesenheitsvertretung reicht in der Regel nicht aus, da sie nicht genügend Zeitanteile bei den Arbeitsvorgängen bringt. Kann aber auch schon mal anders sein.

In dem von dir genannten Fall wäre es grds. so, dass du dass dir zustehnde tarifliche Entgelt einfordern müsstest. Einen Antrag auf Höhergruppierung gibt es nicht (mehr), aufgrund der tarifautomatik ist man immer in der richtigen Entgeltgruppe eingruppiert.

In der Praxis wird dennoch (insb. bei Kommunen) häufig eine Höhergruppierung beantragt, oder "Überprüfung der Eingruppierung". Führt oft zum Ziel, ist aber tarifrechtlich nicht normiert...
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Motivator am 17.01.2019 09:09
Danke.  In meinem Fall kommt noch hinzu, dass der Fall Fachfremde Mitarbeiter einarbeitet und deren Schreiben und Bescheide auch bei Anwesenheit des Abteilungsleiters auf rechtliche Fehler überprüft. Zudem hat er Anordnungsbefugnis und genehmigt Urlaub, beides bei Abwesenheit.

Meiner Meinung nach hebt sich das alles von einer normalen 9b ab, da es Mitarbeiter im Haus gibt die als Sachbearbeiter ohne Vertretungsregelung  in 9b eingruppiert sind.



Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Kaiser80 am 17.01.2019 09:14
Anhand deiner SV Schilderung vermag ich nicht zu beurteilen, ob dies zu einer Eingruppierung in 9c führen könnte. Mag sein, dass die Tätigkeiten besonders verantwortungsvoll sind, aber "in Abwesenheit" reicht in der Regel nicht die >50% Marke zu knacken.
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Organisator am 17.01.2019 09:29
Meiner Meinung nach hebt sich das alles von einer normalen 9b ab, da es Mitarbeiter im Haus gibt die als Sachbearbeiter ohne Vertretungsregelung  in 9b eingruppiert sind.

Nur so am Rande - höherwertige Tätigkeiten müssen einen bestimmten Umfang haben, bevor sie eingruppierungsrelevant sind. So könnten Dir z.B. 20 % E 13-Tätigkeiten übertragen werden, ohne dass es Auswirkungen auf Deine Eingruppierung hätte.
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Motivator am 17.01.2019 09:38
Danke für die Antworten.

Scheint jedenfalls sehr grenzwertig zu sein mit der E9c. Was auffällt ist, dass alle anderen Stellvertreter der selben Kommune in E10 eingruppiert sind. Das scheint mir doch etwas fragwürdig zu sein.

Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Spid am 17.01.2019 09:40
Die Eingruppierung anderer TB ist für die Eingruppierung nur in den Fällen einer Unterstellung beachtlich.
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Kat am 17.01.2019 10:37
Wobei es natürlich immer sein kann,dass die Übernahme der Vertretung zusammen mit bereits in der STelle enthaltenen Anteilen höhwertiger Tätigkeit dann die 50 %-Marke knackt. Man müßte die STelle insgesamt bewerten.
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Spid am 17.01.2019 12:05
Da es ausweislich der Sachverhaltsschilderung keine Vertretungsregelung gibt, ist die Vertretung auch nicht Bestandteil der auszuübenden Tätigkeit.
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Motivator am 17.01.2019 14:23
Die Abwesenheitsvertretung ist Bestandteil der Stellenbeschreibung.
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Spid am 17.01.2019 14:29
Welchen zeitlichen Umfang hat sie denn?
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Motivator am 17.01.2019 14:43
Dazu habe ich gerade keine näheren Informationen.  Die Vertretung betrifft Krankheitstage , Urlaub, Verhinderung wegen Seminaren usw..  Sollte der Abteilungsleiter länger erkranken, kündigen oder vom Stuhl fallen, müsste der Vertreter alle Aufgaben übernehmen.
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Spid am 17.01.2019 14:49
Ohne Zeitanteile keine Tätigkeitsbewertung. Zeitanteile sind für die planbare Vertretungszeit vorzusehen, was sich regelmäßig auf den Jahresurlaub beschränkt. Das wären etwa 13%, aber nur dann, wenn in der Vertretungszeit ausschließlich die auszuübende Tätigkeit des zu Vertretenden wahrgenommen wird. Werden die bisherigen Tätigkeiten auch während der Vertretungszeit weitergeführt, ist es entsprechend weniger.
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Motivator am 17.01.2019 14:55
Es werden alle Tätigkeiten, auch die eigenen des Vertreters weitergeführt. Der Umfang der Aufgaben steigt.
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Spid am 17.01.2019 14:58
Also wird die regelmäßige Arbeitszeit während der Vertretungszeit erhöht?
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Motivator am 17.01.2019 15:06
Die regelmäßige Arbeitszeit wird nicht erhöht. Aber der Laden muss laufen.
Es würden vermutlich Überstunden anfallen. Die Tätigkeit des Abteilungsleiters würde automatisch auf den Stellvertreter übergehen. Die Aufgaben des Stellvertreters würden aber nicht wegfallen.
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Spid am 17.01.2019 15:21
Da das nur bei einer Arbeitszeit von 78h/Woche ginge, ist das hinreichend unwahrscheinlich. Mithin werden also zwangsläufig Tätigkeiten entfallen.

Aber unterstellen wir mal den theoretisch günstigen Fall, daß im Umfang von ca. 13% eine Tätigkeit in der Wertigkeit von Exx anfiele: ist Deine übrige auszuübende Tätigkeit dergestalt, daß sich aus den Arbeitsvorgängen unter Hinzurechnung der 13% insgesamt mindestens 50% besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ergäbe?
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Motivator am 17.01.2019 18:28
Das hängt wieder vom Begriff der besonderen Verantwortung ab, dieser ist ziemlich weitreichend.

Im Internet war noch folgendes Urteil zu finden :

  „Bei einer „besonders verantwortungsvollen Tätigkeit“ (…) kann Mitverantwortung ausreichend sein. Es wird auch nicht zwingend Verantwortung nach außen gefordert; vielmehr kann innerbehördliche Verantwortung bzw. Mitverantwortung genügen. Auch auf Fragen der Unterschriftsbefugnis kommt es dabei nicht entscheidend an.“ (BAG 14.12.1977 - 4 AZR 476/76) „

Weiter heisst es: 

„In Vergütungsgruppe IIa BAT Fallgruppe 8 fordern die Tarifvertragsparteien als weitere Qualifizierung eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung des Angestellten. Dabei verstehen sie unter "Verantwortung" die Verpflichtung des Angestellten, dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Dabei kann Mitverantwortung ausreichend und die Unterstellung unter einen Dezernenten unschädlich sein.“ (BAG 29.01.1986 - 4 AZR 645/84)

Zu den Tätigkeiten kann ich sagen, dass keine entfallen würde , es müsste alles bestmöglich erledigt werden. So lief es bisher.
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Spid am 17.01.2019 18:54
Jedem, der Dir helfen kann, ist die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe der EGO durch BAG und Kommentarliteratur hinlänglich bekannt.

Wie bringt man 78h Tätigkeit in 39, 48 oder (kurzfristig rechtlich möglichen) 60 Stunden unter?
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Motivator am 17.01.2019 21:34
Ob man diese tatsächlich unterbringt ist fraglich, da gebe ich dir Recht Spid.Es ist aber ausdrücklich gewünscht, dass die Tätigkeiten weiter bearbeitet werden sollen. Jeder der mir helfen kann weiss was soll bedeutet.

Die Aufgaben lösen sich ja nicht in Luft auf falls der Abteilungsleiter ausfällt oder kündigt. Nach aktueller Lage bleibt es dann am Stellvertreter hängen.

Deshalb sehe ich da schon eine besondere Verantwortung.  Ein Versuch wäre es doch Wert einfach einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung zu stellen, oder gleich einen Höhergruppierungsantrag auch wenn es diesen so nicht mehr gibt.
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Spid am 18.01.2019 05:22
Die Zeitanteile der Arbeitsvorgänge summieren sich aber dennoch stets auf 100%. Es kommt mithin zwangsläufig zu Verschiebungen. Zudem sind zwei Fälle zu unterscheiden: die planbare Vertretungszeit von regelmäßig ca. 6 Wochen (Erholungsurlaub) und zeitlich darüber deutlich hinausgehende Vertretungszeiten. Erstere sind Bestandteil der auszuübenden Tätigkeit, letztere wäre - sofern sich durch die Vertretung eine höherwertige Tätigkeit ergäbe - eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

Unbeachtliche „Anträge“ kann man natürlich jederzeit stellen, es besteht jedoch kein Anspruch auf Kenntnisnahme oder gar Bearbeitung durch den AG.
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: Kaiser80 am 18.01.2019 07:24
  Ein Versuch wäre es doch Wert einfach einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung zu stellen, oder gleich einen Höhergruppierungsantrag auch wenn es diesen so nicht mehr gibt.

Na klar, du wärst deutschlandweit sicher nicht der erste, der damit durchkommt.
Ansonsten ist weder Spids noch meinen Äußerungen etwas hinzuzufügen.
Titel: Antw:Höhergruppierung in Entgeltgruppe 9c TVöD
Beitrag von: MoinMoin am 18.01.2019 07:56
Doch @Kaiser80 einen muss ich noch hinzufügen, wenn ichhöre, dass erwartet wird, dass man wenn man jemanden vetritt, dessen Tagesgeschäft mit übernehmen soll und nicht liegenbleiben soll:
Ob man diese tatsächlich unterbringt ist fraglich, da gebe ich dir Recht Spid.Es ist aber ausdrücklich gewünscht, dass die Tätigkeiten weiter bearbeitet werden sollen. Jeder der mir helfen kann weiss was soll bedeutet.
Dann fällt mir nur zynisch eines ein:
Tja, dann muss man halt in dieser Zeit nicht 3-4h pro Tag mit Kaffeeplausch, Frühstücken und Privatkram verwenden, sondern durcharbeiten, ansonsten ginge es ja (rein logisch, wie Spid ja darlegte) nicht.

Wenn ich Kollegen vertrete, dann habe ich nur die Funktion: Alles was dringlich ist, und bei ihm und mir aufläuft erledigen, den Rest liegen lassen. Das macht idR 20% meiner Arbeitszeit aus, und somit bleibt auch bei mir was liegen.