Forum Öffentlicher Dienst
		Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Ukkat am 21.01.2019 09:00
		
			
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				Hallo,
 
 ich war 1 Jahr und 9 Monate beim Land RLP befristet angestellt (TV-L West). Danach bin ich nun aktuell 1 Jahr und 10 Monate beim Land Bayern befristet angestellt (ebenfalls TV-L West).
 
 Wie berechnet sich die Kündigungsfrist? Zählen dort nur die Arbeitszeiten in Bayern, sodass ich aktuell noch 6 Wochen zum Monatsende hätte oder werden beide Arbeitsgeber zusammen gezählt (Kündigungsfrist: 4 Monate zum Quartalsende), da es sich ja um den gleichen Tarifvertrag handelt.
 
 In meinem Arbeitsvertrag wird nur auf den TV-L hingewiesen.
 
 Vielen Dank für eure Hilfe :)
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				Für die Kündigungsfrist gilt nur die Zeit beim aktuellen Arbeitgeber.
			
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				Vielen Dank für den Hinweis!
 War mir echt nicht sicher gewesen.
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				Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) .
 § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
 (3) 1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. …
 ...
 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
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				Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) .
 § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
 (3) 1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. …
 ...
 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
 
 §34 Abs. 1 Satz 2 TV-L:
 Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) ...
 
 §34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TV-L:
 Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
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				Wie von TV-Ler schon treffend zitiert. Es geht darum, dass nur auf Satz 1 und 2 Bezug genommen wird. Für die Kündigungsfrist bleibt Beschäftigungszeit nach Satz 3 außen vor.
			
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				Ach so, na dann tut es mir leid wegen der Verwirrung, die ich möglicherweise mit meinem Post gestiftet habe und vielen Dank! Dann hab ich es jetzt auch verstanden.