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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: enjoylife85 am 21.01.2019 15:38
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Hallo, folgende Frage beschäftigt mich:
Mitarbeiter (2. QE) in 9a bekommt vollumfänglich, zeitlich begrenzt (Vertr. Elternzeit) Aufgaben einer Stelle (3.QE) in 9c übertragen.
Höhe der pers. Zulage nach meiner Einschätzung Differenz zwischen 9a und 9c (14 Abs.3).
Aussage der Personalabteilung, Zulage nicht möglich, da Mitarbeiter bereits in Endstufe der 2. QE und Zulage wird nur bis 9a gezahlt (MA in E8 würde in dem Fall die Differenz zu 9a und nicht zu 9c erhalten).
Stimmt die Aussage? Ich kann nichts entsprechendes finden, was diese Aussage untermauert.
Dankeschön für eure Antworten.
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Das mit dem 2.QE ist schon mal Quatsch, das sind Beamtenlaufbahnen (auch wenns jetzt nicht mehr Laufbahn heisst) die haben mit dir als TB nichts zu tun.
Eine Abwertung wie du sie beschreibst kann aber dennoch eintreten, wenn du der Ausbildungs- und Prüfungspflicht unterliegst und diese nicht erfüllst.
Bei der vorübergehenden Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten müssen alle eingruppierungsrechtlichen Voraussetzungen der höheren EG beim Beschäftigten vorliegen. Auch subjektive Voraussetzungen, wie etwa ein Universitätsabschluss, müssen vorliegen. Der Beschäftigte hat nur dann Anspruch auf die Zulage, wenn er alle Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale der höheren EG erfüllt ( BAG 25.2.1987 AP BAT § 24 Nr. AP BAT § 14).
Darf ich davon ausgehen, dass du in Bayern bei einer Kommune bist ?
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Bei TB gibt es keine QE, dieser Beamtenquark ist schlicht in jedweder Hinsicht unbeachtlich. Relevant für die Höhe der Zulage ist die Differenz zwischen dem aktuellen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt, das sich im Falle einer Höhergruppierung bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte. Mögliches Hindernis könnte die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sein.
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Aussage der Personalabteilung, Zulage nicht möglich, da Mitarbeiter bereits in Endstufe der 2. QE und Zulage wird nur bis 9a gezahlt (MA in E8 würde in dem Fall die Differenz zu 9a und nicht zu 9c erhalten).
Stimmt die Aussage? Ich kann nichts entsprechendes finden, was diese Aussage untermauert.
Die Aussage stimmt nicht, weil du ja nichts entsprechendes gefunden hast und derjenige, der diese Aussage tätigt, ja derjenige ist, der seine Aussage nachweisen muß.
Und warum stimmt die Aussage nicht: Weil ein TB eben keine 2. QE hat, das gibt es mEn im TV nicht, also kann man auch dazu nichts finden.
Und wo steht, dass 9c eine 3. QE sein soll? Gibt es auch nicht, oder?
Vielleicht sind die Tätigkeiten ja auch Tätigkeiten der EG11? Wer weiß, ein TBler wird entsprechend seiner auszuübenen Tätigkeiten und nicht entsprechende irgendwelcher QE entlohnt.
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Danke erstmal für die Antworten.
Dass 2.QE und 3.QE beamtenrechtliche Laufbahnen sind, geschenkt. Dies sollte nur die Wertigkeit besser ausdrücken (vielleicht etwas verwirrend geschrieben).
Der MA hat einen BL l, keinen BL ll und noch keine 20 jährige Berufserfahrung im Bereich TVöD.
Meine Frage ist, wo steht, dass die persönliche Zulage auf seine "Laufbahn"/Qualifikation BL l also max. bis 9a gedeckelt ist?
@Mask: Ja, Beschäftigung bei bayerischer Kommune.
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Entgeltgruppen finden keine Entsprechung in Beamtenlaufbahnen oder in Besoldungsgruppen und umgekehrt - mithin lassen sich damit auch keine Wertigkeiten des jeweils anderen Systems ausdrücken, weil schlicht kein Zusammenhang besteht.
Die inkriminierte Behauptung steht nirgendwo, weil sie keinen tariflichen Tatbestand wiedergibt. Vielmehr ist es so, wie ich oben schrieb.
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@Spid: in dem Fall ist ja eine befristete Übertragung höherwertiger Tätigkeiten vorgesehen. Greift dann eigentlich auch die Prüfungspflicht nach Nr. 7 der Vorbemerkungen?
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Durchaus. Die Zulage wird ja zu dem Tabellenentgelt gezahlt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergäbe - und diese hinge von der Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht ab.
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Ok. Dann sollte der AG womöglich vorher prüfen, wem er eine befristete Tätigkeiten übertragen will und welche Implikationen damit verbunden sein können.
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Danke für die Antwort Spid, welche ich im rechtlichen Sinne schätze, auch wenn ich manchmal nur den Kopf über die oberlehrerhafte, kleinkarierte Art und Weise einiger deiner Sätze schütteln kann.
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Du solltest eher den Kopf darüber schütteln, dass du eine Frage stellen musstest, weil man dir sagte, ein Beschäftigter, der nicht die entsprechende Qualifiaktion hat, dürfe nur eine Zulage nach § 14 TVöD bis EG 9a erhalten.
Ich hoffe, du nutzt dein hier erworbenes Wissen weise.
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Aber genau so ist es doch anscheinend. Wenn ein MA nur die Qualifikation bis 9a hat, kann dieser keine Zulage erhalten, wenn ihm Aufgaben einer Stelle mit 9c übertragen wurden.
Mal angenommen es gibt in der Behörde keine MA in 9b, so würde niemand die Möglichkeit einer Zulage für Aufgaben einer 9c Stelle haben. Find ich irgendwie eine komische Regelung...
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Inwiefern ließe sich derlei aus dem Umstand folgern, daß eine Behörde keine TB in E9b häte.
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ach spid... dann stell es dir anders vor.
Wenn Personen die noch der Prüfungpflicht unterliegen keine höhere Zulage außer bis 9a bekommen, wenn sie Aufgaben von Stellen ab 9b vertreten, dann vertritt diese Stellen ja niemand. Personen ohne Prüfungspflicht sind ja meist in den Stellen 9b oder höher.
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Sagt der Arbeitgeber denn ob er im 4. Monat eine Zulage zahlen will?
Daneben könnte sich die Frage stellen ob es vom Direktionsrecht des Arbeitgeber gedeckt ist unter dem Umständen Höherwertige Tätigkeiten zu übertragen. Diese Frage stellt sich aber nur wenn der Arbeitnehmer nicht seine Bereitschaft erklärt.
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ach spid... dann stell es dir anders vor.
Wenn Personen die noch der Prüfungpflicht unterliegen keine höhere Zulage außer bis 9a bekommen, wenn sie Aufgaben von Stellen ab 9b vertreten, dann vertritt diese Stellen ja niemand. Personen ohne Prüfungspflicht sind ja meist in den Stellen 9b oder höher.
Warum sollten Personen, die der Ausbildungs- und Prüfungspflicht unterliegen, keine höhere Zulage als zur E9a bekommen können? Warum denkst Du, TB könnten sich aussuchen, ob sie jemanden vertreten?
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Sagt der Arbeitgeber denn ob er im 4. Monat eine Zulage zahlen will?
Daneben könnte sich die Frage stellen ob es vom Direktionsrecht des Arbeitgeber gedeckt ist unter dem Umständen Höherwertige Tätigkeiten zu übertragen. Diese Frage stellt sich aber nur wenn der Arbeitnehmer nicht seine Bereitschaft erklärt.
Der AG muß natürlich die übliche doppelte Billigkeitsprüfung durchführen, wenn er hier sein Direktionsrecht ausübt - was ihm bei einer vorübergehenden Übertragung ja grundsätzlich zusteht. Insbesondere wenn er Beamte oder TB, die Anspruch auf eine Zulage hätten, einsetzen könnte und die Übertragung einen langen Zeitraum umfassen soll, könnte die Übertragung unbillig sein. Grundsätzlich kann der AG aber so verfahren, er sollte es aber nicht übertreiben.
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Meine Frage ist, wo steht, dass die persönliche Zulage auf seine "Laufbahn"/Qualifikation BL l also max. bis 9a gedeckelt ist?
Ich kann nur mit dem Kopf schütteln, dass so etwas nicht denjenigen gefragt wird, der so eine Behauptung aufstellt!
Aber genau so ist es doch anscheinend. Wenn ein MA nur die Qualifikation bis 9a hat, kann dieser keine Zulage erhalten, wenn ihm Aufgaben einer Stelle mit 9c übertragen wurden.
Derjenige der eine EG x Tätigkeit ausüben soll, aber die Voraussetzungen nicht hat, bekommt das Entgelt der EGx-1
9c führt zu 9b ist grösser 9a.
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Aber genau so ist es doch anscheinend. Wenn ein MA nur die Qualifikation bis 9a hat, kann dieser keine Zulage erhalten, wenn ihm Aufgaben einer Stelle mit 9c übertragen wurden.
Derjenige der eine EG x Tätigkeit ausüben soll, aber die Voraussetzungen nicht hat, bekommt das Entgelt der EGx-1
9c führt zu 9b ist grösser 9a.
Nein, das gilt nur für Voraussetzungen in der Person, die in einem Tätigkeitsmerkmal genannt werden. Die Ausbildungs- und Prüfungspflicht steht bei Personen, die ihr räumlich, sächlich und persönlich unterliegen, einer Eingruppierung in die entsprechenden Entgeltgruppenbereiche gänzlich entgegen, wenn die Voraussetzungen und Ausnahmetatbestände nicht erfüllt werden.
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Da hier augenscheinlich verschiedenes durcheinandergeworfen wird, hier mal die Ausbildungs- und Prüfungspflicht:
7. Ausbildungs- und Prüfungspflicht
(1) Im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein sind Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII), die nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 bzw. der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 erfüllen, nur dann in den in Absatz 2 genannten Entgeltgruppen eingruppiert, wenn sie die der jeweiligen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben haben und nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender Prüfung teilgenommen haben.
(2) 1Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste Prüfung abzulegen. 2Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. 3Satz 1 und 2 gelten nur für auf der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.
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Jipp geht bisserl durcheinander. Hilft das vielleicht?
(3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzu-holen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu ver-treten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zu-lage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je-weils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei-ligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. 4Sonstige An-sprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe.
(4) 1Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Be-schäftigte entweder
a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder
b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.
2Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre.
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Der AG muß natürlich die übliche doppelte Billigkeitsprüfung durchführen, wenn er hier sein Direktionsrecht ausübt - was ihm bei einer vorübergehenden Übertragung ja grundsätzlich zusteht. Insbesondere wenn er Beamte oder TB, die Anspruch auf eine Zulage hätten, einsetzen könnte und die Übertragung einen langen Zeitraum umfassen soll, könnte die Übertragung unbillig sein. Grundsätzlich kann der AG aber so verfahren, er sollte es aber nicht übertreiben.
Ich fände es spannend es mal durchzuklagen (zumindest kenne ich kein BAG- oder LAG-Urteil) wie die Billigkeit aussieht, wenn die Prüfungspflicht eine Zulage verhindert. Am besten bei Tätigkeiten nach E12.
Zwar würde man als Arbeitgeber sich hinter der tariflichen Regelung verstecken (und mir bleibt es ein unverständlich weshalb Gewerkschaften diese Regelung zur Prüfungspflicht akzeptieren). Ich denke die Billigkeit bekommt einige gratzer wenn man deutlich höherwertige Tätigkeiten ohne finanziellen Ausgelich vornehmen muss. Völlig unklar ist, weshalb man die befreiung von der Prüfungspflicht für befristete Verträge nicht auch für befristete Übertragung höherwertiger Tätigkeit vorsieht.
Natürlich kümmert man sich als Beschäftigter der solche Aufgaben übertragen bekommt umgehend um die Möglichkeit den Lehrgang zu besuchen.
Die Begründung weshalb die Person die Aufgabe bekommt wird schon sehr gut zu begründen sein.
Im Bereich TVöD (Bund) muss ich mir aber glücklicherweise keine Gedanken um die Regelung machen.
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Jipp geht bisserl durcheinander. Hilft das vielleicht?
(3) 1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzu-holen. 2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu ver-treten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zu-lage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je-weils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei-ligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt. 4Sonstige An-sprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die von der Entgeltgruppe abhängen, richten sich während der Zeit, für die die Zulage zu zahlen ist, nach der der Tätigkeit der/des Beschäftigten entsprechenden Entgeltgruppe.
(4) 1Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Monats an, wenn die/der Be-schäftigte entweder
a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestanden hat oder
b) nicht an der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihr/ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist.
2Sie entfällt ferner, wenn die/der Beschäftigte nach bestandener Prüfung in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert ist. 3In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre.
Nein. Die Zulage ist an eine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit (siehe Verweis auf Eingruppierung in Abs. 3 Satz 1) geknüpft.
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@Spid
Ich würde zur analogen Anwendung tendieren. Auch wenn §14 TVöD von Tabellenentgelt spricht.
Du gehst davon aus, dass die Tarifparteien dort tatsächlich keine Zulage vereinbaren wollten. Oder zumindest das die Gewerkschaften über den Tisch gezogen wurden?
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Ja. Dafür spricht der Wortlaut der Regelung. Man hätte leicht auf das Entgelt bei dauerhafter Übertragung abstellen können, wodurch sich ein Anspruch auf die Zulage aus Vorbemerkung 7 ergeben hätte. Es wurde aber explizit vereinbart, daß das sich aus §17 Abs. 4 ergebende Tabellenentgelt maßgeblich sein soll.
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Dann wäre das ja etwas, was die Gewerkschaften / AG per Protokollnotiz klären sollten, bevor es die Gerichte machen müssen und unsere Steuergelder verplempert werden.
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Es bedarf ja keiner Protokollerklärung, die Regelung ist so, wie sie getroffen wurde, eindeutig. Sie ist lediglich ausgesprochen ungünstig für den betroffenen AN - und zwar so nachteilig, daß der AG bei der ihm grundsätzlich im Rahmen seines Direktionsrechts zustehenden vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch gegen den Willen des Betroffenen nur dann billig handelt, wenn er diesen Umstand hinreichend würdigt.
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Vielen Dank für die muntere Diskussion *Daumenhoch*
Da ja nun für den betroffenen MA eine persönliche Zulage nicht möglich ist, gibt es denn eine andere Möglichkeit ihn zu "belohnen"?
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Als Arbeitgeber könnte man die Rechtsposition entwickeln, dass eine analoge Anwendung der Zulage in Frage kommt. Übertarifliche Möglichkeiten sind meist haushaltsrechtlich problematisch. Soweit die Voraussetzungen für eine leistungsbezogene Stufenlaufzeitverkürzung vorliegen könnte das eine Option sein.
Grundsätzlich möglich wäre ein befristeter Änderungsvertrag um die Tätigkeit wahrzunehmen. Allerdings hätte dies dann ggf. negative Auswirkungen auf die Stufenlaufzeit.
Man könnte eine attraktive Fortbildungsvereinbarung für die Angestelltenlehrgang II anbieten.
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danke Lara73 :)
Stufenlaufzeitverkürzung wäre evtl. auch eine Möglichkeit, da hast du recht. Gibt es da bestimmte Voraussetzungen außer einer ordentlichen Begründung seitens des Vorgesetzten?
Gibt es hier Erfahrungen wie die Dienstherren mit Stufenlaufzeitverkürzungen umgehen?
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Bereitschaft des Arbeitgebers das Instrument zu nutzen. Aktuell mindestens Stufe 3. Erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung. Bei Anwendung im Einzelfall wird der Personalrat ggf. hinterfragen (müssen) weshalb nur die eine Person und nicht auch andere. Das Argument der fehlenden Zulage dürfte formal nicht reichen. Das Argument der Erfüllung höherwertiger Tätigkeiten kann eines sein. Aber ggf. greift dies dann auch für weitere Personen.