Forum Öffentlicher Dienst
Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: PaddyB am 26.02.2019 20:23
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Hallo, ich werde wohl als angestellter Leher in NRW eingestellt nach TV-L13. Ich habe zuvor 2 Jahre bei der KV gearbeitet. Diese sind ja angelehnt an den öffentlichen Dienst. Dort wurde ich nach TV-L 11 eingruppiert. Ich gehe jetzt aber davon aus, dass ich keine Chance habe irgendwie auf Stufe 2 TV-L 13 zu starten? Vielleicht durch mein Ref, welches 1 1/2 Jahre dauerte?
BG
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Doch der AG kann wenn er will dir auch die Stufe 2 geben. Musste verhandeln. Anspruch haste keinen!
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Es können nur einschlägige Tätigkeiten angerechnet werden. Wer der AG war, das ist irrelevant.
Das Ref wird wohl mit 6 Monate auf die Stufe 1 gutgeschrieben.
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Es können nur einschlägige Tätigkeiten angerechnet werden.
Bullshit! §16 Abs. 2 Satz 4 TV-L wird durch den TV EntgO-L in keinster Weise eingeschränkt, gilt somit auch für Lehrer.
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Danke Spid!
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Oh OK. danke. Ich hatte die Hoffnung fast schon aufgegeben, dass ich doch noch auf einer höheren Stufe einsteigen kann, weil ich das mit den Tätigkeiten danach ebenfalls so gelesen habe
Viele Grüße
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Oh OK. danke. Ich hatte die Hoffnung fast schon aufgegeben, dass ich doch noch auf einer höheren Stufe einsteigen kann, weil ich das mit den Tätigkeiten danach ebenfalls so gelesen habe
Viele Grüße
Wieso:Du kannst,das Tarifrecht gibt dem AG die Möglichkeit es tarifkonform zu machen. Du musst Ihn nur davon überzeugen, dass du es ihm Wert bist, so dass er es auch macht.
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Es heisst wenn ich anrufe immer "Ich habe die Unterlagen noch nicht gesichtet. Sie werden kurz vor Dienstbeginn darüber informiert"
Sehr ausweichend irgendwie. Irgendwie schwierig für mich darauf irgendwas zu sagen.
Ich dachte das bis gestern weil die Tatsache dass es sich um die selbe Tätigkeit handelt, auch angezeigt wird, wenn man danach googelt.
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Es heisst wenn ich anrufe immer "Ich habe die Unterlagen noch nicht gesichtet. Sie werden kurz vor Dienstbeginn darüber informiert"
Sehr ausweichend irgendwie. Irgendwie schwierig für mich darauf irgendwas zu sagen.
Ich dachte das bis gestern weil die Tatsache dass es sich um die selbe Tätigkeit handelt, auch angezeigt wird, wenn man danach googelt.
Aus meiner Sicht ergeben sich aus deinem Arbeitsverhältnis verschiedene Rechte und Pflichten für beiden. Eine Arbeitnehmerpflicht ist z.B. das Einbringen der vertraglichen festgelegten Arbeitskraft. Eine Arbeitgeberpflicht ist die Bezahlung dieser erbrachten bzw. zu erbringenden Arbeitskraft.
Daher würde ich nie einen Vertrag unterschreiben ohne vorher über mein Gehalt informiert worden zu sein.
Information kurz vor Dienstbeginn ist für mich ganz schlechter Stil und ist nichts anderes als Finanzpoker des Arbeitgebers bei gleichzeitiger Pflichtverletzung. Wir geben unseren potenziellen neuen Mitarbeitern daher vor Vertragsunterzeichnung eine Entgeltfestsetzung, damit dieser die Vertragsunterzeichnung auch unter monetären Gesichtspunkten abwägen kann und hinterher keine Überraschung erlebt.
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Hier steht leider eine nicht bestandene amtsärztliche Untersuchung im Hintergrund und sie wartet noch auf den Bericht. Ich habe eher Bammel dass die dann sagen dass die mir die Stelle gar nicht geben. Das ist meine Wunschschule. Ich kann da nicht einschätzen was da jetzt im Hintergrund läuft. Es wirkt absolut nicht so als wenn die auf mich angewiesen sind. Habe ich denn ein Recht das einzufordern? Was mache ich denn wenn sie jetzt einfach sagt dass sie das einfach nicht anmerkent und ich beginne bei Stufe 1?
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Habe ich denn ein Recht das einzufordern?
Nein,es sind kann Regelungen.
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Einschlägige Berufserfahrung von 1 bzw. 3 Jahren müssen angerechnet werden. Alles andere ist Verhandlungssache. Du kannst fordern was du willst. Der Arbeitgeber muss es nicht akzeptieren. Im Ergebnis bekommst du ggf. keinen Vertrag.
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Moment. Der Vertrag ist unterschrieben:
"Die Einstellung erfolgt nach TV EntgO-L in der angegebenen Entgeltgruppe in Stufe 1. Vor der Einstellung wird geprüft, ob die Einstufung in eine bessere Entgeltstufe möglich ist. Ich bitte Sie, sofern noch nicht geschehen, Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen umgehend einzureichen"
So steht es da drin, sofern ich die Amtsärztliche Untersuchung nicht bestehe
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Dann scheint der AG nicht willens zu sein, die Kann-Regelung anzuwenden, da er hinsichtlich der Stufe nur auf die verpflichtende Regelung verweist.
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Dir wird keine einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden, da in der Regel BE aus einer niedrigeren EG nicht als einschlägig angesehen wird.
Und warum sollte er kann-Regelungen anwenden, du hast ja schon unterschrieben!
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Ich darf aufgrund der nicht bestanden Untersuchung noch vom Vertrag zurückzutreten