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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Kranked am 05.03.2019 10:39
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Hallo,
ich habe leider über die Suchfunktion keine Antwort finden können.
Wie alle sächsischen Grundschullehrer werde ich um 2 Entgeltgruppen aufsteigen. Ich bin in E10 Stufe 3 und werde in die E12 angehoben. Dort würde ich in Stufe 2 exakt das gleiche verdienen wie in jetzt.
Ich habe folgendes gefunden: "Bei Eingruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den
Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jeder der einzelnen
Entgeltgruppen stattgefunden hätte."
Ich entnehme dem: von E10 S3 in E11 S2 wäre ein Gehaltsverlust, also E10 S3 -> E11 S3. Von E11 S3 in E12 S2 wäre ebenfalls ein Verlust, also E11 S3 in E12 S3.
Ergo müsste ich nach der Höhergruppierung in Stufe 3 verbleiben, oder?
Danke!
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ja
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Hallo zusammen,
ich habe zu dieser Thematik auch noch eine Frage, die erfrischenderweise mal nichts mit den aktuellen Abschlüssen zu tun hat, glaube ich zumindest! :)
Ich werde nun höher Eingruppiert, von aktuell 6/3 auf die 8/2, zumindest wenn ich die oben stehende Regelung richtig auslege!
6/3 zu 7/2 wäre Verlust, also 6/3 zu 7/3
7/3 zu 8/2 passt dann wieder.
Wie verhält es sich nun mit dem Garantiebetrag?
Wird dazu die Differenz zu meiner Ausgangsstufe herangezogen, also die 6/3 oder die vom letzten einzelnen Sprung in der Zuordnung, also der 7/3?
Vielen Dank und viele Grüße
Björn
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Nach allem was ich bisher gelesen habe, werden die Höhergruppierungen separat behandelt. Also müsste der Garantiebetrag sich auf den Sprung von E7 in E8 beziehen.