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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: TomBW am 06.03.2019 19:15
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Guten Abend,
ich bin neu hier im Forum aber lese hier schon seit einiger Zeit mit und möchte mich nun auch einbringen. Da ich ohnehin eine Frage bzgl. der Eingruppierung habe, nehme ich dies doch gleich zum Anlass. :)
Sofern ein ähnlicher Eintrag/eine ähnliche Frage hier im Forum bereits vorhanden ist, entschuldige ich mich vielmals. Dies hab ich dann übersehen.
Ich befinde mich seit Januar auf einer neuen Stelle, die offiziell nach der Entgeltgruppe 6 des TV-L bewertet ist. Aufgrund von mangelnder Berufserfahrung befide ich mich in der Probezeit in Entgeltgruppe 5. Dies wurde mir vor Dienstantritt auch bereits mitgeteilt aber gleichzeitig wurde mir schriftlich bestätigt, dass die Höhergruppierung nach E6 unmittelbar nach Bestehen der Probezeit erfolgt.
Nachdem ich mich mit dem TV-L beschäftigt habe und mich weitergehend informiert habe, konnte ich feststellen, dass eine niedrigere Entgeltgruppe während der Probezeit im Tarifvertrag nicht vorgesehen ist. Die Eingruppierung richtet sich nämlich ausschließlich nach der auszuübenden Tätigkeit unabhängig davon, welche Qualifikationen der Arbeitnehmer hat.
Ich habe eine schriftliche Anfrage an den Verwaltungsleiter gestellt und um schriftliche Auskunft über die tarifrechtliche Grundlage für die niedrigere Eingruppierung während der Probezeit gebeten. In seinem Antwortschreiben erläutert er, dass erfahrungsgemäß eine mehrmonatige Einarbeitungszeit für diese Stelle notwendig ist und mir die auszuübenden Tätigkeiten zunächst nur in Mitarbeit mit einem Kollegen übertragen sind. Hierdurch entspräche die Wertigkeit meiner Tätigkeit geringstenfalls über die Dauer der vereinbarten Probezeit der E5, da die Voraussetzungen des §12 Abs. 1 Satz 4 TV-L wohl nicht erfüllt wären.
Die Übertragung der Tätigkeiten in alleiniger Zuständigkeit findet dem Prinzip der Tarifautomatik folgend im Anschluss an die Probezeit statt.
Mein Kollege begleitet mich hauptsächlich bei der Arbeit aber lässt mich die Aufgaben in Absprache mit ihm alleine erledigen.
Nun ist mir bewusst, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Aufgaben in geringeren Umfang zuzuordnen. Dies muss nach meinen Informationen jedoch ausdrücklich geschehen.
Unter ausdrücklich verstehe ich z.B. eine schriftliche Niederschrift (einen aktuellen Geschäftsverteilungsplan gibt es nicht, dieser befindet sich zur Prüfung noch beim Ministerium und wurde auch erst nach meinem Dienstantritt angefertigt).
Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr/Sie mir eine grobe Einschätzung - natürlich nur sofern möglich - geben könntet.
Ich bedanke mich sehr für die Hilfe.
Viele Grüße aus Ba.-Wü.
Tom
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Die Bewertung der Stelle ist tariflich unbeachtlich. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an. Wurde eine auszuübende Tätigkeit übertragen, die zur Eingruppierung in E6 führt, bist Du in E6 eingruppiert. Wenn nicht, dann nicht. Die Aussage des Verwaltungsleiters ist inkonsistent. Während die dargestellte Konstellation ja durchaus denkbar ist im Hinblick auf E7-E9a, weil ja dann ggfs. keine/weniger selbständige Leistungen anfallen, ist das bei E5/E6 nur dann überhaupt denkbar, wenn nicht die Bandbreite an Tätigkeiten übertragen worden wäre, die zur gesteigerten Breite der benötigten Fachkenntnisse führt. Derlei trägt er aber nicht vor.
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Oder anders ausgedrückt, nach Bestehen der Probezeit bliebe nur sofort und rückwirkend für 6 Monate die Ansprüche geltend zu machen. Kannst du natürlich auch sofort machen, kann mir aber vorstellen, dass da wer verschnupft reagiert, wenngleich ich noch keine gescheiterte Probzeit erlebt habe. PR sei dank.
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@ TomBW: nach meiner Erfahrung gehen die Personalstellen recht gerne recht "virtuos" mit diesem herrlich spröden Begriff der "auszuübenden Tätigkeit" um, und nutzen das genau für so Spielchen, wofür die Eingruppierung gar nicht gedacht ist.
Auszuübende heißt eben nicht ausgeübte, eine totale Blüte in der Sache. Sprich, was man tatsächlich macht, spielt weit weniger die Rolle, als was die Personalstelle meint, das ausgeübt werden soll...
und da kann man natürlich viel freier mit "rumspielen". Während der Probezeit sollst du da sozusagen eine andere Tätigkeit ausüben als danach. Ist logisch eigentlich eher blödsinnig, kommt aber nicht selten so vor.
Erfahrenere Leute werden so auch gerne mal höhergruppiert, obwohl das eigentlich über die Stufen laufen soll. Ist eben die "auszuübende" Tätigkeit plötzlich eine andere, weil der/diejenige halt schon 20 Jahre dabei ist ;)
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Kenne diese Praxis auch. Ist zum Teil auch nachvollziehbar, dass einem Neuling zu Anfangs noch nicht alle Tätigkeiten übertragen werden.
Ob man wegen insgesamt 600 Euro Brutto hier den Aufstand übt sei jedem selbst überlassen. Im Gegensatz zu Marco.berlin's Behörde wird bei uns auch während der Probezeit die Möglichkeit genutzt das Beschäftigungsverhältnis zu kündigen.
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Vielen Dank für die ersten Antworten! Das bringt mich bereits ein Stück weiter.
Die fehlende berufliche Erfahrung ist also kein Grund für eine niedrigere Eingruppierung, da ja - wie von Spid genannt - nur die auszuübende Tätigkeit eine Rolle spielt.
Der Verwaltungsleiter hat nur noch hinzugefügt:
"Die erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse sind unabdingbar wegen der bei dieser Tätigkeit zu beachtetenden komplexen Vorgaben und dem benötigten Hintergrundwissen, beispielweise den Vorschriften zur Ausbildung der mittleren Dienste (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung), des Reise- und Trennungsgeldrechts oder der Lehrkräftevergütung und den damit verbundenen Rechtsfolgen für alle Tätigkeitsbereiche Ihres Dienstpostens bei deren Anwendung."
Anschließend folgt der schon beschriebene Absatz mit der mehrmonatigen Einarbeitungszeit.
Meiner Meinung nach, nehme ich die Aufgaben jedoch nicht in geringerem Umfang war. Die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung muss ich insoweit bei Lehrgangsplanung beachten (Leistungsnachweise, Dauer).
Die Vergütung für Lehrkräfte werden von mir auf sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft und zur Auszahlung weitergeleitet. Vorher unterschreibt die "Haushaltskollegin" die Anweisungen jedoch noch ebenfalls (Vier-Augen-Prinzip).
Die Aufgaben im Bereich des Reise- und Trennungsgeldrechts nehme ich auch komplett wahr (Kontierungen prüfen/ergänzen und dann zur Auszahlung weiterleiten).
Der im Schreiben des Verwaltungsleiters genannte Kollege führt mich in die Disposition der Ausbildung (Stundenplanung) ein. Hier nehmen wir die Aufgaben zurzeit tatsächlich gemeinsam wahr aber hier geht es nur darum, nebenamtliche Lehrkräfte unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Ausschlusszeiten in die entsprechenden Stundenpläne einzutragen.
Bzgl. der ausdrücklichen Zuordnung in geringerem Umfang:
Ist mit ausdrücklich schriftlich gemeint oder genügt hier auch mündlich?
@Pietclock: Danke für den Hinweis bzgl. der Auslegung des Begriffs "auszuübenden"!
Danke!
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Wie wurde Dir denn überhaupt Deine auszuübende Tätigkeit mitgeteilt?
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@Spid : Mehr oder weniger nur mündlich. Es hieß "Sie sind hierfür zuständig, das funktioniert so und das übernehmen Sie ab jetzt".
Dies gerade in Bezug auf das Reise- und Trennungsgeldrechts und der Lehrkräftevergütung.
Ich würde auch behaupten - ohne mich dabei jetzt zu weit aus dem Fenster lehnen zu wollen - das ich die zwei oben genannte Gebiete schon völlig eigenständig ausführe. In Bezug auf Reisekosten/Trennungsgeld erfolgt keine Überprüfung durch andere Kollegen/Vorgesetzten und ich kann diese Vorgänge abschließend bearbeiten. In Bezug auf die Lehrkräftevergütung arbeite ich auch eigenständig außer das ich den Vorgang noch zur abschließenden Zeichnung weitergebe. Dies wäre aber durch das Vier-Augen-Prinzip auch in E6 bzw. nach der Probezeit nötig.
Schriftlich habe ich noch nichts erhalten. Geschäftsverteilungsplan liegt wie bereits gesagt auch noch nicht vor
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Dauert das Arbeitsverhältnis bereits länger als einen Monat? Wenn ja, wie ist der AG seiner Verpflichtung nach §2 NachwG nachgekommen?
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@Spid : Das Arbeitsverhältnis besteht seit dem 07.01.2019, demnach nun gute zwei Monate.
Einen Nachweis nach § 2 NachwG habe ich noch nicht erhalten bzw. der Arbeitgeber ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
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Ich habe sowas noch nie erhalten, auch Jahre nach Arbeitsbeginn nicht. Ist das vielleicht mit dem Arbeitsvetrag schon ausreichend dargelegt?
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Ich habe gerade einen Blick in das Nachweisgesetz geworfen und Ziffer 5 sagt folgendes:
„eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit“
muss diese Niederschrift enthalten.
Also mein Arbeitsvertrag enthält eine solche Beschreibung nicht...
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@Spid : Das Arbeitsverhältnis besteht seit dem 07.01.2019, demnach nun gute zwei Monate.
Einen Nachweis nach § 2 NachwG habe ich noch nicht erhalten bzw. der Arbeitgeber ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.
Es ist ein individualrechtlicher Anspruch, der sich auch gerichtlich durchzusetzen ließe - aber mit zweifelhaftem Nutzen im Hinblick auf die Eingruppierung und möglicherweise probezeitbeendend.
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Ich habe sowas noch nie erhalten, auch Jahre nach Arbeitsbeginn nicht. Ist das vielleicht mit dem Arbeitsvetrag schon ausreichend dargelegt?
Wenn in Deinem Arbeitsvertrag die dort genannten Anforderungen erfüllt, ja, sonst nicht.
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Kommt drauf an, was „eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit“ bedeutet..... es steht drinnen " als Sachbearbeiter beschäftigt". Sonst ist da nix beschrieben außer natürlich der Entgeldgruppe und Arbeitsort.
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Kommt drauf an, was „eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit“ bedeutet..... es steht drinnen " als Sachbearbeiter beschäftigt". Sonst ist da nix beschrieben außer natürlich der Entgeldgruppe und Arbeitsort.
Also in meinem Arbeitsvertrag wird keine Funktion genannt...
Der Vertrag ist wie folgt aufgebaut:
- Vertragspartner
- § 1 Einstellung, Beschäftigungsumfang (Beginn der Arbeit und Vollzeit mit wöchentlicher Stundenanzahl)
- § 2 Anwendung tariflicher Bestimmungen
- § 3 Probezeit (sechs Monate nach § 2 Abs. 4 TV-L)
- § 4 Eingruppierung
- § 5 Nebenabreden (keine vorhanden)
- § 6 Änderungen und Ergänzungen (nur Hinweis, dass diese nur in Schriftform wirksam sind)
- Unterschriften
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„Sachbearbeiter“ ist nicht ausreichend, es bedarf regelmäßig einer näheren Charakterisierung, mindestens als Stichpunkte.
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@TomBW: mich hat das jetzt auch mal interessiert, habe gerade nachgeschaut: in §5 steht bei mir dass ich umgesetzt, abgeordnet und zugewiesen werden darf. Außerdem noch dass zuviel gezahlte Vergütung zurückgezahlt werden muss.
Außerdem hab ich tatsächlich ein DIN A4 Blatt nach dem Nachweisgesetz bei dem Vertrag (dachte immer das gehört dazu, gabs direkt bei der Vertragsunterzeichnung dazu).
Da steht der Arbeitsort drin, so wie eben "Herr Pietclock wird als Sachbearbeiter beschäftigt. Die Übertragung weiterer Tätigkeiten bleibt vorbehalten."
Sonst nix...
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@TomBW: mich hat das jetzt auch mal interessiert, habe gerade nachgeschaut: in §5 steht bei mir dass ich umgesetzt, abgeordnet und zugewiesen werden darf. Außerdem noch dass zuviel gezahlte Vergütung zurückgezahlt werden muss.
Außerdem hab ich tatsächlich ein DIN A4 Blatt nach dem Nachweisgesetz bei dem Vertrag (dachte immer das gehört dazu, gabs direkt bei der Vertragsunterzeichnung dazu).
Da steht der Arbeitsort drin, so wie eben "Herr Pietclock wird als Sachbearbeiter beschäftigt. Die Übertragung weiterer Tätigkeiten bleibt vorbehalten."
Sonst nix...
Ich habe mir meinen Vertrag jetzt auch nochmal genauer angeschaut und bei mir steht z.B. nichts von Umsetzung, Versetzung und Zuweisung.
Bei mir ist in § 4 noch genannt: "Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen."
Über die Rückzahlung von zu viel gezahlter Vergütung steht bei mir nichts drin. Ich denke in einem solchen Falle würden sie sich den Anspruch aus dem BGB (ungerechtfertigte Bereicherung - wenn das passt) ableiten und die Vergütung zurückfordern.
Ein Blatt nach dem Nachweisgesetz habe ich aber nicht. Ich habe nur noch die "Belehrung und Erklärung zur Verfassungstreue", "Erklärung deutsche Staatsangehörigkeit, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, Strafverfahren usw.", "Hinweis auf das Datengeheimnis" und eine "Niederschrift über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz"
All das habe ich unterschrieben aber etwas in Bezug auf das Nachweisgesetz habe ich nicht.
Ich denke das soll durch die Tätigkeitsbeschreibung erfolgen, welche aber eben so wenig wie der Geschäftsverteilungsplan vorliegt.
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Bei mir ist in § 4 noch genannt: "Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen."
Das steht bei mir auch drin, aber nirgendwo ist irgendeine Tätigkeit beschrieben...
Diese anderen Unterlagen habe ich auch alle. Aber wie gesagt, außer dem Satz zum dem Sachbearbeiter gibt es absolut nichts was meine Tätigkeit, die von mir sozusagen auszuüben ist, beschrieben wird. Und ich bin deutlich länger als die Probezeit dabei ... sowas lassen sie halt offenbar gerne schleifen.
Es gibt hier einen Geschäftsverteilungsplan, daraus geht aber nicht die Tätigkeit des einzelnen Mitarbeiters hervor. Dann gibt es noch einen Arbeitsverteilungsplan, da steht dann jeder einzelne drin, allerdings immer noch derart allgemein, da fallen unter bestimmte Punkte Leute, das geht von E5 bis E11.... Und ne genaue Beschreibung ist das ja auch nicht.
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Bei mir ist in § 4 noch genannt: "Der Arbeitgeber ist berechtigt, der/dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen."
Das steht bei mir auch drin, aber nirgendwo ist irgendeine Tätigkeit beschrieben...
Diese anderen Unterlagen habe ich auch alle. Aber wie gesagt, außer dem Satz zum dem Sachbearbeiter gibt es absolut nichts was meine Tätigkeit, die von mir sozusagen auszuüben ist, beschrieben wird. Und ich bin deutlich länger als die Probezeit dabei ... sowas lassen sie halt offenbar gerne schleifen.
Es gibt hier einen Geschäftsverteilungsplan, daraus geht aber nicht die Tätigkeit des einzelnen Mitarbeiters hervor. Dann gibt es noch einen Arbeitsverteilungsplan, da steht dann jeder einzelne drin, allerdings immer noch derart allgemein, da fallen unter bestimmte Punkte Leute, das geht von E5 bis E11.... Und ne genaue Beschreibung ist das ja auch nicht.
Ein Arbeitsverteilungsplan ist bei uns meines Wissens nicht vorgesehen. Der Geschäftsverteilungsplan wird wahrscheinlich so die "groben" Tätigkeiten der einzelnen Mitarbeiter aufzeigen. Zum Beispiel in meinem Fall "Herr... : Disposition der Ausbildung", beim nächsten "Herr... Organisation der Ausbildung", "Frau... Sekretariat" usw.
Da es sich in meinem Fall um eine kleinere Behörde mit einem vergleichsweisen kleinen Team handelt, wird das wohl auch so "detailliert" möglich sein.
Ein Arbeitsverteilungsplan ist bei uns meines Wissens nicht geplant.
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Heute habe ich noch ein Gespräch mit dem Verwaltungsleiter bzgl. dieser Thematik geführt. Er meinte, dass ich beim Kollegen zur Mitarbeit eingeteilt bin. Deshalb entspricht meine ausgeübte Tätigkeit auch den derzeitig auszuübenden Tätigkeiten und daher auch nur der E5 (=gründliche Fachkenntnisse benötigt). Die vielseitigen Fachkenntnisse für die E6 habe ich wohl erst nach der mehrmonatigen Einarbeitungszeit (zufälligerweise = Probezeit). Und durch die "Unterstellung zur Mitarbeit" beim Kollegen, fallen nicht mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge an, die den Tätigkeitsmerkmalen der E6 entsprechen (§12 Abs. 1 S. 4 TV-L)
Aber hier bezieht er sich doch wieder auf mich persönlich und nicht auf die Tätigkeitsmerkmale oder?
Übertragung von höherwertigen Aufgaben in geringerem Umfang:
Als ich ihn auf die ausdrückliche Form dieser Vorgehensweise aufmerksam machte, meinte er dass er mir vor Abschluss des Arbeitsvertrages per E-Mail mitgeteilt hat, dass eine niedrigere Eingruppierung während der Probezeit aufgrund mangelnder Berufserfahrung erfolgt. Ich entgegnete dann, dass dies nach dem TV-L alleine kein Grund für diese Vorgehensweise darstellt (Eingruppierung richtet sich ja nach den Tätigkeitsmerkmalen).
Da hat er nichts dagegen gesagt, aber meinte dann das dies spätestens bei Dienstantritt mündlich mitgeteilt wurde und nach gesundem Menschenverstand eine mündliche Abrede reicht, da sonst ja jede Arbeitsanweisung schriftlich erfolgen müsste.
Wir waren uns dann jedoch beide nicht sicher, ob dies auch als ausdrücklich zu verstehen ist.
Auf das NachwG habe ich noch hingewiesen und er meinte, dass der Arbeitsvertrag ja vorliegt. Ich habe auf die "Charakterisierung oder kurze Beschreibung", Schriftform und die Frist von einem Monat hingewiesen. Er stimmte mir dann zu, dass dies nicht erfolgt ist.
Anschließend zeigte er mir einen Entwurf meiner Tätigkeitsbeschreibung, die weiterhin zur Überprüfung beim Ministerium vorliegt. Hier wird zwar erwähnt, welche Aufgaben ich wahrnehme und auch in welchem Umfang aber dieses Dokument ist "Gültig ab 01.03.2019".
Könnte man sich da nun nicht in Frage stellen was in den ersten zwei Monaten war und hat das möglicherweise Auswirkung auf diese ganze Geschichte?
Übrigens: Der Verwaltungsleiter nimmt es mir nicht übel, dass ich diese Anfragen stelle. Er findet es sogar ein wenig sympathisch, dass ich diese ganze Thematik hinterfrage. Er ist bei meiner Eingruppierung letztendlich an das Ministerium gebunden und gibt teils die Begründungen von diesem weiter.
Weiterhin meinte er, dass ich mir wegen der Probezeit keine Sorgen machen müsse solange der Vorgang in der Probezeit bei ihm bleibt. Sprich: Beendigung der Probezeit eher unwahrscheinlich.
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Es ist unbeachtlich, ob Du die benötigten Fachkenntnisse besitzt - sie müssen für die Tätigkeit erforderlich sein. Wenn man die Aufgabenübertragung nur irgendwie mündlich zwischen Tür und Angel macht, anstatt sie schriftlich zu übertragen, muß man sie halt nach spätestens einem Monat niederschreiben und dem AN übergeben, ansonsten handelt man rechtswidrig. Hinzu tritt, daß das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen, vielseitigen Fachkenntnisse auch erst bei der Gesamtbetrachtung (gründliche Fachkenntnisse in mehreren Arbeitsvorgängen aus unterschiedlichen Verwaltungs-/Rechtsbereichen) festgestellt werden kann. Die Steigerung der Fachkenntnisse von gründlichen zu gründlichen, vielseitigen Fachkenntnissen ist zudem eine Steigerung in der Breite, nicht in der Tiefe. Mithin hätte die Beschneidung der Breite der Tätigkeiten (statt Reisekosten, Lehrgangsplanung und Nebenamtlervergütung nur Reisekosten) die beabsichtigte Wirkung, die beschriebene Ausgestaltung jedoch nicht.
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Es ist unbeachtlich, ob Du die benötigten Fachkenntnisse besitzt - sie müssen für die Tätigkeit erforderlich sein. Wenn man die Aufgabenübertragung nur irgendwie mündlich zwischen Tür und Angel macht, anstatt sie schriftlich zu übertragen, muß man sie halt nach spätestens einem Monat niederschreiben und dem AN übergeben, ansonsten handelt man rechtswidrig. Hinzu tritt, daß das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen, vielseitigen Fachkenntnisse auch erst bei der Gesamtbetrachtung (gründliche Fachkenntnisse in mehreren Arbeitsvorgängen aus unterschiedlichen Verwaltungs-/Rechtsbereichen) festgestellt werden kann. Die Steigerung der Fachkenntnisse von gründlichen zu gründlichen, vielseitigen Fachkenntnissen ist zudem eine Steigerung in der Breite, nicht in der Tiefe. Mithin hätte die Beschneidung der Breite der Tätigkeiten (statt Reisekosten, Lehrgangsplanung und Nebenamtlervergütung nur Reisekosten) die beabsichtigte Wirkung, die beschriebene Ausgestaltung jedoch nicht.
Danke für den Hinweis. Ich werde das Mal ansprechen!
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Es ist unbeachtlich, ob Du die benötigten Fachkenntnisse besitzt - sie müssen für die Tätigkeit erforderlich sein. Wenn man die Aufgabenübertragung nur irgendwie mündlich zwischen Tür und Angel macht, anstatt sie schriftlich zu übertragen, muß man sie halt nach spätestens einem Monat niederschreiben und dem AN übergeben, ansonsten handelt man rechtswidrig. Hinzu tritt, daß das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen, vielseitigen Fachkenntnisse auch erst bei der Gesamtbetrachtung (gründliche Fachkenntnisse in mehreren Arbeitsvorgängen aus unterschiedlichen Verwaltungs-/Rechtsbereichen) festgestellt werden kann. Die Steigerung der Fachkenntnisse von gründlichen zu gründlichen, vielseitigen Fachkenntnissen ist zudem eine Steigerung in der Breite, nicht in der Tiefe. Mithin hätte die Beschneidung der Breite der Tätigkeiten (statt Reisekosten, Lehrgangsplanung und Nebenamtlervergütung nur Reisekosten) die beabsichtigte Wirkung, die beschriebene Ausgestaltung jedoch nicht.
Eine kurze Frage hätte ich aber noch:
Der Verwaltungsleiter teilte mir ja mit, dass für die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfahrungsgemäß eine mehrmonatige Einarbeitungszeit notwendig ist und mir daher die auszuübenden Tätigkeiten nur in Mitarbeit beim Kollegen übertragen sind. Hierdurch entspricht die Wertigkeit meiner Tätigkeit über die Dauer der vereinbarten Probezeit E5, da eben die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L noch nicht erfüllt seien.
Die Gesamtbetrachtung ergibt sich ja aus Satz 5.
Der Verwaltungsleiter kann doch nun begründen, dass ich mit den Tätigkeiten Reisekosten und Vergütung (die ich ja schon "ohne Hilfe" wahrnehme) niemals auf mindestens 50% komme. Wie ist die Mitarbeit bei meinem Kollegen hierbei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale zu betrachten?
Kann ich eben hierbei auf die von dir beschriebene Steigerung in der Breite verweisen?
Vielen vielen Dank an dieser Stelle!
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Wenn die auszuübende Tätigkeit nach der Probezeit einer E6 entspricht und während der Probezeit nur einer E5 entsprechen soll, geht das nur durch weniger Breite und nicht durch weniger Tiefe.
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Wenn man die Aufgabenübertragung nur irgendwie mündlich zwischen Tür und Angel macht, anstatt sie schriftlich zu übertragen, muß man sie halt nach spätestens einem Monat niederschreiben und dem AN übergeben, ansonsten handelt man rechtswidrig.
Bei mir lief es genauso ab... und die "Aufgabenübertragung" fand häppchenweise über Wochen statt... schriftlich kam da nie was.
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Wenn die auszuübende Tätigkeit nach der Probezeit einer E6 entspricht und während der Probezeit nur einer E5 [...]
Wird dann nach der Probezeit "höhergruppiert"?
Ich verwende den Begriff absichtlich in Anführungszeichen, um auf die besondere Bedeutung hinzuweisen ( § 17, Abs. 4, Satz 1 TV-L). Oder nimmt man hier § 13 TV-L zur Hilfe? Was bewirkt der § 13 TV-L beim dann folgenden § 17, Abs. 4, Satz 1 TV-L?
Oder gibt es dann den nächsten "Trick" der Personalverwaltung um in Stufe 1 zu bleiben und sogar noch die Stufenlaufzeit neu beginnen zu lassen?
Ob man wegen insgesamt 600 Euro Brutto hier den Aufstand übt sei jedem selbst überlassen.
Mit der Verschiebung der dann folgenden Stufen sind es erheblich mehr als diese 600 Euro.
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Mir erschließt sich nicht, was §13 TV-L mit dem Sachverhalt zu tun haben soll. Sofern wirksam eine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit übertragen wurde, die zur Eingruppierung in E5 führte, und später beim selben AG dann eine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit übertragen wird, die zur Eingruppierung in E6 führt, so ist das der Regelfall der Höhergruppierung.
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Mit dem schönen Nebeneffekt, dass du bei einer HG von der Stufe 1 direkt in die Stufe 2 der höheren EG kommst.
Also es kann sich lohnen diese EG5 für die PZ zu akzeptieren und dann die EG6s2 danach zu erhalten.
Das wird gerne übersehen ;D
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Mit dem schönen Nebeneffekt, dass du bei einer HG von der Stufe 1 direkt in die Stufe 2 der höheren EG kommst.
Also es kann sich lohnen diese EG5 für die PZ zu akzeptieren und dann die EG6s2 danach zu erhalten.
Das wird gerne übersehen ;D
Da ist natürlich was dran...
Habe gerade Mal über den Rechner nachgeschaut, der Unterschied von E5 Stufe 1 zu E6 Stufe 2 beträgt ca. 200 €. Da würde es sich auf jeden Fall lohnen, E5 zu akzeptieren