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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Fireball84 am 12.03.2019 10:42

Titel: Urlaubsanspruch bei Teilzeit während Elternzeit (ElterngeldPlus)
Beitrag von: Fireball84 am 12.03.2019 10:42
Hallo werte Forenschreiber,

bei Teilzeitarbeit, verteilt auf weniger als 5 Arbeitstage, reduziert sich gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4 TV-L der Jahresurlaub entsprechend:
beispielsweise Teilzeit 60 % verteilt auf 3 Arbeitstage, die anderen beiden frei, ergibt auch eine Reduzierung des Urlaubsanspruchs auf 60 % (-> 18 Tage p. a.).

Verhält sich dies bei Teilzeit während der Elternzeit identisch? Oder gibt es für diese besondere Form der Teilzeit eine Ausnahme? Ich konnte dafür im TV-L keine Ausnahme finden, also gehe ich erst einmal davon aus, dass dies identisch gehandhabt wird. Wollte mich aber nochmal absichern, ob andere da mehr wissen.

Vielen Dank!
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Teilzeit während Elternzeit (ElterngeldPlus)
Beitrag von: Germanmann am 12.03.2019 10:55
Der TVL beantwortet diese Frage nicht.

Aber die Anzahl an Urlaub hängt von Arbeitstage ab. Auch in Elternteilzeit gilt die gleiche Regel ohne Elternteilzeit. Also 5 Arbeitstage - 100% Urlaubstage - 30Tage im Jahr.
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Teilzeit während Elternzeit (ElterngeldPlus)
Beitrag von: Fireball84 am 13.03.2019 07:05
Der TVL beantwortet diese Frage nicht.

Aber die Anzahl an Urlaub hängt von Arbeitstage ab. Auch in Elternteilzeit gilt die gleiche Regel ohne Elternteilzeit. Also 5 Arbeitstage - 100% Urlaubstage - 30Tage im Jahr.
Danke, das bestätigt also mein Ergebnis. Da sich kein anderer dazu gemeldet hat (und gegenteiliger Ansicht war), gehe ich davon aus, dass es auch stimmt.  ;)
Titel: Antw:Urlaubsanspruch bei Teilzeit während Elternzeit (ElterngeldPlus)
Beitrag von: BStromberg am 14.03.2019 13:38
Der TVL beantwortet diese Frage nicht.

Aber die Anzahl an Urlaub hängt von Arbeitstage ab. Auch in Elternteilzeit gilt die gleiche Regel ohne Elternteilzeit. Also 5 Arbeitstage - 100% Urlaubstage - 30Tage im Jahr.
Danke, das bestätigt also mein Ergebnis. Da sich kein anderer dazu gemeldet hat (und gegenteiliger Ansicht war), gehe ich davon aus, dass es auch stimmt.  ;)

 ;D

Gewagte Hypothese, die Richtigkeit einer unbestätigten bzw. quantitativ nicht hinreichend validierten Annahme darauf zu stützen, dass keine weiteren Wortmeldung eingehen!

Elternzeit i.V.m. einer stundenweisen Beschäftigung begründet Urlaubsansprüche nach Maßgabe der individuellen Arbeitstage. Kurzum: es gilt die übliche Kürzungsregelung, wie von Ihnen eingangs beschrieben.

Schöne Elternzeit!