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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: wedo am 21.03.2019 15:34
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Hallo,
folgender Sachverhalt: Die Stelle ist mit 9a bewertet. Der AN hat die erforderliche Ausbildung nicht und wird befristet mit Sachgrund auf 2 Jahre eingestellt.
Welche EG bekommt der Stelleninhaber dann?
Die die EG4 (bzw. in Bayern nach KAV Schreiben EG5) und eine Zulage nach 9a oder nach Vorbemerkung Nr. 2 die EG 8 da Vorbildung nicht vorhanden ist.
freue mich auf eure Antworten
Gruß
WeDo
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E9a, da E5 Fg. 2 voraussetzungslos ist und gleichberechtigt neben Fg. 1 steht und die Ausbildungs- und Prüfungspflicht wegen der Befristung entfällt.
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Danke Spid für die schnelle Antwort.
Wenn ich es dann richtig verstehe kippt Nr.7 der Vorbemerkung "Ausbildungs- und Prüfungspflicht" also die Nr. 2 "Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen an die Person".
Gruß
WeDo
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Vorbemerkung Nr. 2 gilt nur für Voraussetzungen in der Person, die in einem Tätigkeitsmerkmal genannt werden. Vorbemerkung Nr. 7 ist kein Tätigkeitsmerkmal und E9a baut auf E6 auf, die wiederum auf beiden gleichwertigen Fallgruppen der E5 aufbaut, von der Fg. 2 keine Voraussetzung in der Person enthält.
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Danke Spid für die schnelle Antwort.
Wenn ich es dann richtig verstehe kippt Nr.7 der Vorbemerkung "Ausbildungs- und Prüfungspflicht" also die Nr. 2 "Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen an die Person".
Gruß
WeDo
Gem. Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 5 lit. b) EGO entfällt die Prüfungs- und Ausbildungspflicht. Daher erhält der Beschäftigte die entsprechende Vergütung (beachte die dazugehörige Protokollerklärung).
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@Spid und nichts_tun
Danke für die Ergänzungen jetzt ist es mir klar.
Grüße
WeDo