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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TV-L => Thema gestartet von: Maximus2584 am 25.03.2019 16:09

Titel: § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Beitrag von: Maximus2584 am 25.03.2019 16:09
2) 1Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.

Ist jemand hier, der schon Erfahrung damit hatte, bzw. sogar erfolgreich war?

1-Wie ist denn eine Leistung über dem Durchschnitt nachzuweisen? Reicht eine "sehr gute" Beurteilung und zusätzlich ne mündliche Aussage von der Vorgesetzten "falls ich gefragt werde, so werde ich Sie dann auch unterstützten und eine sehr gute Leistung bestätigen". Trotzdem wie ist der Punkt "über dem Durchschnitt nachweisbar?". Nach meiner Ansicht und Erfahrung aus dem ÖD werden gar keine Statistiken geführt, geschweige denn die Personen sind "wenig" kompetent im Bereich des Personalsmanagments (nur meine Ansicht), mag daran liegen, dass ich aus der privaten Wirtschaft komme. Also es werden immer wieder verschiedene Ausreden benutzt, es ist ja so erschwert worden dies zu genehmigen und bla bla bla, jedoch wollen wir Sie ja bei uns halten und bla bla bla am Ende dauert es halt ewig(habe Antrag gestellt und es wird gerade geprüft). Also kurz gesagt, was soll von meiner Seite getan werden außer die Beurteilung vorzulegen, um erfolgreich zu sein?

Zweite frage, ist es möglich beides gleichzeitig zu benutzen, also § 16.5 und § 17.2. Verkürzung der Stufenlaufzeit und eine zusätzliche Zulage zu der nächst höheren Stufe?.

Vielen Dank für die Infos.
Titel: Antw:§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Beitrag von: Spid am 25.03.2019 16:12
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111366.msg130818.html#msg130818
Titel: Antw:§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Beitrag von: MoinMoin am 25.03.2019 16:42
2) 1Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.

Ist jemand hier, der schon Erfahrung damit hatte, bzw. sogar erfolgreich war?

1-Wie ist denn eine Leistung über dem Durchschnitt nachzuweisen? Reicht eine "sehr gute" Beurteilung und zusätzlich ne mündliche Aussage von der Vorgesetzten "falls ich gefragt werde, so werde ich Sie dann auch unterstützten und eine sehr gute Leistung bestätigen". Trotzdem wie ist der Punkt "über dem Durchschnitt nachweisbar?". Nach meiner Ansicht und Erfahrung aus dem ÖD werden gar keine Statistiken geführt, geschweige denn die Personen sind "wenig" kompetent im Bereich des Personalsmanagments (nur meine Ansicht), mag daran liegen, dass ich aus der privaten Wirtschaft komme. Also es werden immer wieder verschiedene Ausreden benutzt, es ist ja so erschwert worden dies zu genehmigen und bla bla bla, jedoch wollen wir Sie ja bei uns halten und bla bla bla am Ende dauert es halt ewig(habe Antrag gestellt und es wird gerade geprüft). Also kurz gesagt, was soll von meiner Seite getan werden außer die Beurteilung vorzulegen, um erfolgreich zu sein?

Zweite frage, ist es möglich beides gleichzeitig zu benutzen, also § 16.5 und § 17.2. Verkürzung der Stufenlaufzeit und eine zusätzliche Zulage zu der nächst höheren Stufe?.

Vielen Dank für die Infos.
a) Wird oftmals nicht angewendet, da es keine Leistungsbeurteilung der Tarifler gibt, somit auch kein Durchschnitt ermittelbar somit auch .....  (sprich bei uns gibt es ein klares Njet zu §17.2)
b) Wenn Ihr eine Leistungsbeurteilung jedoch habt, dann muss dein Vorgesetzer, damit dein AG tätig wird, einen entsprechenden Wunsch äussern, natürlich flnakiert mit Lobhuddeleien über deine Person .....

zur 2. Frage: §16.5 wurde und wird jedoch bei uns durchgeführt (auch Geld von zwei Stufen mehr). Vorgehensweise wie b) oben, gepaart mit Nachweise, dass man abwanderungswillig ist.

  3. Ja: Personalmenagment / -förderung für Tarifler ist in der Regel mehr als unterdurchschnittlich in der Leistung.
Sieht man ja uA. daran, dass Mitarbeiter erst eine monetäre Förderung bekommen, wenn sie quasi schon auf dem Absprung sind. :-X

Titel: Antw:§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Beitrag von: Maximus2584 am 26.03.2019 16:26
2) 1Bei Leistungen der Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden.

Ist jemand hier, der schon Erfahrung damit hatte, bzw. sogar erfolgreich war?

1-Wie ist denn eine Leistung über dem Durchschnitt nachzuweisen? Reicht eine "sehr gute" Beurteilung und zusätzlich ne mündliche Aussage von der Vorgesetzten "falls ich gefragt werde, so werde ich Sie dann auch unterstützten und eine sehr gute Leistung bestätigen". Trotzdem wie ist der Punkt "über dem Durchschnitt nachweisbar?". Nach meiner Ansicht und Erfahrung aus dem ÖD werden gar keine Statistiken geführt, geschweige denn die Personen sind "wenig" kompetent im Bereich des Personalsmanagments (nur meine Ansicht), mag daran liegen, dass ich aus der privaten Wirtschaft komme. Also es werden immer wieder verschiedene Ausreden benutzt, es ist ja so erschwert worden dies zu genehmigen und bla bla bla, jedoch wollen wir Sie ja bei uns halten und bla bla bla am Ende dauert es halt ewig(habe Antrag gestellt und es wird gerade geprüft). Also kurz gesagt, was soll von meiner Seite getan werden außer die Beurteilung vorzulegen, um erfolgreich zu sein?

Zweite frage, ist es möglich beides gleichzeitig zu benutzen, also § 16.5 und § 17.2. Verkürzung der Stufenlaufzeit und eine zusätzliche Zulage zu der nächst höheren Stufe?.

Vielen Dank für die Infos.
a) Wird oftmals nicht angewendet, da es keine Leistungsbeurteilung der Tarifler gibt, somit auch kein Durchschnitt ermittelbar somit auch .....  (sprich bei uns gibt es ein klares Njet zu §17.2)
b) Wenn Ihr eine Leistungsbeurteilung jedoch habt, dann muss dein Vorgesetzer, damit dein AG tätig wird, einen entsprechenden Wunsch äussern, natürlich flnakiert mit Lobhuddeleien über deine Person .....

zur 2. Frage: §16.5 wurde und wird jedoch bei uns durchgeführt (auch Geld von zwei Stufen mehr). Vorgehensweise wie b) oben, gepaart mit Nachweise, dass man abwanderungswillig ist.

  3. Ja: Personalmenagment / -förderung für Tarifler ist in der Regel mehr als unterdurchschnittlich in der Leistung.
Sieht man ja uA. daran, dass Mitarbeiter erst eine monetäre Förderung bekommen, wenn sie quasi schon auf dem Absprung sind. :-X


zur 2. Frage: §16.5 wurde und wird jedoch bei uns durchgeführt (auch Geld von zwei Stufen mehr). Vorgehensweise wie b) oben, gepaart mit Nachweise, dass man abwanderungswillig ist.

Ich habe erfahren, dass dies in Berlin nicht angewandt wird, nur wenn das Angebot eines anderen Bundeslandes vorliegt und bei einem Angebot aus Berlin ist dies nicht möglich, dies soll vom Senat so angeordnet sein. Damit scheint man zu verhindern, dass man es ausnutzt und meiner Ansicht nach ist dies nur noch schädlicher für den Personalmangel, welcher herrscht. Leute werden trotzdem wechseln und so hätte man Sie halten können.
Titel: Antw:§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Beitrag von: MoinMoin am 26.03.2019 16:46
Ich habe erfahren, dass dies in Berlin nicht angewandt wird, nur wenn das Angebot eines anderen Bundeslandes vorliegt und bei einem Angebot aus Berlin ist dies nicht möglich, dies soll vom Senat so angeordnet sein.
Ist ja Logisch: Das wäre dann ja auch keine AG Wechsel!
Zitat
Damit scheint man zu verhindern, dass man es ausnutzt und meiner Ansicht nach ist dies nur noch schädlicher für den Personalmangel, welcher herrscht. Leute werden trotzdem wechseln und so hätte man Sie halten können.
Nein, das Personal bliebe ja beim gleichen AG. Die Personalzufriedenheit ist natürlich das andere Thema.
Und was hindert die Menschen daran, dass sie sich ein Vorstellungsgespräch bei einem anderen AG (innerhalb von Berlin) besogen? Um damit dem AG dazu zu bewegen, dass er einem eine Zulage gewährt.

Ist halt schade, dass die AG keine individuelle Personalförderung macht, sondern nur reagiert, wenn das Kind schon im Brunnen ist.
Titel: Antw:§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Beitrag von: Maximus2584 am 26.03.2019 16:57
Ich habe erfahren, dass dies in Berlin nicht angewandt wird, nur wenn das Angebot eines anderen Bundeslandes vorliegt und bei einem Angebot aus Berlin ist dies nicht möglich, dies soll vom Senat so angeordnet sein.
Ist ja Logisch: Das wäre dann ja auch keine AG Wechsel!
Zitat
Damit scheint man zu verhindern, dass man es ausnutzt und meiner Ansicht nach ist dies nur noch schädlicher für den Personalmangel, welcher herrscht. Leute werden trotzdem wechseln und so hätte man Sie halten können.
Nein, das Personal bliebe ja beim gleichen AG. Die Personalzufriedenheit ist natürlich das andere Thema.
Und was hindert die Menschen daran, dass sie sich ein Vorstellungsgespräch bei einem anderen AG (innerhalb von Berlin) besogen? Um damit dem AG dazu zu bewegen, dass er einem eine Zulage gewährt.

Ist halt schade, dass die AG keine individuelle Personalförderung macht, sondern nur reagiert, wenn das Kind schon im Brunnen ist.

na es gibt nicht so wirklich viel Auswahl, muss ja sonst vom Bund ne Stelle sein in Berlin oder so :)). Man kann ja sich auch außerhalb bewerben, also Potsdam oder so... :) egal
Titel: Antw:§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Beitrag von: MoinMoin am 26.03.2019 19:09
na es gibt nicht so wirklich viel Auswahl, muss ja sonst vom Bund ne Stelle sein in Berlin oder so :)). Man kann ja sich auch außerhalb bewerben, also Potsdam oder so... :) egal
Tja, stimmt aber nur wenn man an der Kette des öD klebt.
Titel: Antw:§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Beitrag von: Maximus2584 am 26.03.2019 19:24
na es gibt nicht so wirklich viel Auswahl, muss ja sonst vom Bund ne Stelle sein in Berlin oder so :)). Man kann ja sich auch außerhalb bewerben, also Potsdam oder so... :) egal
Tja, stimmt aber nur wenn man an der Kette des öD klebt.

Sorry für die dumme Frage, jedoch sollte ich eine Stelle in der privaten Wirtschaft finden können, so würde es eine Möglichkeit des § 16.5 geben oder? Es geht ja nicht nur um Stelle aus dem ÖD?
Titel: Antw:§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Beitrag von: Pseudonym am 26.03.2019 21:55
Ja, woher die neue Stelle kommt ist unerheblich für die Zulage. Hauptsache, es kann eindeutig als Zusage angesehen werden.  Und sie sollte gehaltsmäßig möglichst so hoch liegen, dass auch zwei Stufen Zulage bewilligt werden.
Titel: Antw:§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Beitrag von: Maximus2584 am 28.03.2019 12:10
Ja, woher die neue Stelle kommt ist unerheblich für die Zulage. Hauptsache, es kann eindeutig als Zusage angesehen werden.  Und sie sollte gehaltsmäßig möglichst so hoch liegen, dass auch zwei Stufen Zulage bewilligt werden.

Die Zulage richtet sich aber nach den Stufen und kann auch nicht höher sein, ist das richtig? Es kann ja sein, dass das angebotene Gehalt höher sei, als die letzte Stufe der EG-Gruppe. Kann auch eine feste Zulage ausgemacht werden ohne die Stufen zu beachten oder spätestens Stufe 6 ist Schluss?
Titel: Antw:§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Beitrag von: MoinMoin am 28.03.2019 12:39
Ja, woher die neue Stelle kommt ist unerheblich für die Zulage. Hauptsache, es kann eindeutig als Zusage angesehen werden.  Und sie sollte gehaltsmäßig möglichst so hoch liegen, dass auch zwei Stufen Zulage bewilligt werden.
Ich würde niemals meinem alten AG (möglicherweise illegal) das vertrauliche Gehaltsangebot meines potentiellen neuem AGs schriftlich mitteilen.
Wenn mein aktueller AG das von mir fordert, dann tschüss. Mega Weltfremd und kicki kacki.
Die Zulage richtet sich aber nach den Stufen und kann auch nicht höher sein, ist das richtig? Es kann ja sein, dass das angebotene Gehalt höher sei, als die letzte Stufe der EG-Gruppe. Kann auch eine feste Zulage ausgemacht werden ohne die Stufen zu beachten oder spätestens Stufe 6 ist Schluss?
Formal kann man dir Maximal das Entgelt der übernächsten Stufe geben.
Wenn du in der Endstufe bist, dann kann man dir eine Zulage in Höhe von 20% der Stufe 2 deiner EG geben.
Das doofe an dieser Regelung ist, dass man somit in Stufe 5 weniger Zulage bekommen kann, als in Stufe 4. Und erst wenn man in Stufe 6 ankommt wieder mehr.

Titel: Antw:§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Beitrag von: Maximus2584 am 28.03.2019 12:54
Ja, woher die neue Stelle kommt ist unerheblich für die Zulage. Hauptsache, es kann eindeutig als Zusage angesehen werden.  Und sie sollte gehaltsmäßig möglichst so hoch liegen, dass auch zwei Stufen Zulage bewilligt werden.
Ich würde niemals meinem alten AG (möglicherweise illegal) das vertrauliche Gehaltsangebot meines potentiellen neuem AGs schriftlich mitteilen.
Wenn mein aktueller AG das von mir fordert, dann tschüss. Mega Weltfremd und kicki kacki.
Die Zulage richtet sich aber nach den Stufen und kann auch nicht höher sein, ist das richtig? Es kann ja sein, dass das angebotene Gehalt höher sei, als die letzte Stufe der EG-Gruppe. Kann auch eine feste Zulage ausgemacht werden ohne die Stufen zu beachten oder spätestens Stufe 6 ist Schluss?
Formal kann man dir Maximal das Entgelt der übernächsten Stufe geben.
Wenn du in der Endstufe bist, dann kann man dir eine Zulage in Höhe von 20% der Stufe 2 deiner EG geben.
Das doofe an dieser Regelung ist, dass man somit in Stufe 5 weniger Zulage bekommen kann, als in Stufe 4. Und erst wenn man in Stufe 6 ankommt wieder mehr.

Vielen Dank für die Antwort!
Titel: Antw:§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Beitrag von: Maximus2584 am 13.04.2019 12:34
Wer weiß wie die Lage mit der Eingruppierung bzw. Zulage aussieht, falls man gerade in der der TV-L 9 Fgr. 3 (nach alten Bedingungen) und Stufe 2 ist und zur Zeit die Zulage nach § 16. 5 zur Stufe 4 hat und dann nicht den Arbeitgeber wechselt, sondern nur den Bezirk und dann in "normale" also TV-L 9, Fallgruppe 2 eingruppiert wird?

1-Ist die Zulage mit dem neuen Arbeitgeber neu auszuhandeln oder verbleibt die unverändert?
2-Welche Möglichkeit gibt es die Zulage in die dazu gehörige Stufe umwandeln zu lassen(natürlich Laufzeit würde  neu beginnen), also Stufe 4?
Titel: Antw:§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Beitrag von: Spid am 13.04.2019 12:42
1. Es handelt sich um denselben AG.
2. Das sieht der Tarifvertrag nicht vor.
Titel: Antw:§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Beitrag von: MoinMoin am 13.04.2019 13:17
Antwort 1.) ich würde mich entsprechend Rückversichern, da es zwar der gleiche Arbeitgeber ist, aber wer weis schon was da passiert.
Formal ändert sich ja bei dir die Eingruppierung (jetzt nach neuem TV 9a dann 9b oder ? ) dann wäre es ja eine Höhergruppierung mit neustart der Stufenlaufzeit ? oder?

zu 2.)
Du hast alle triflichen Möglichkeiten, sprich der AG kann dir weiterhin eine Zulage bezahlen, er kann sie jederzeit ändern (herabsetzen, streichen) ....

Also im Grund ändert sich nichts. Du bist und bleibst dem Willen deines Geldgebers ausgesetzt.
Titel: Antw:§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Beitrag von: Maximus2584 am 13.04.2019 13:28
Antwort 1.) ich würde mich entsprechend Rückversichern, da es zwar der gleiche Arbeitgeber ist, aber wer weis schon was da passiert.
Formal ändert sich ja bei dir die Eingruppierung (jetzt nach neuem TV 9a dann 9b oder ? ) dann wäre es ja eine Höhergruppierung mit neustart der Stufenlaufzeit ? oder?

zu 2.)
Du hast alle triflichen Möglichkeiten, sprich der AG kann dir weiterhin eine Zulage bezahlen, er kann sie jederzeit ändern (herabsetzen, streichen) ....

Also im Grund ändert sich nichts. Du bist und bleibst dem Willen deines Geldgebers ausgesetzt.


Da es keine genauen Angaben zu den Übergangsregelungen gibt, wird über das neue System nichts vereinbart, also kann ich zu Punkt 1 nichts raufsfinden oder verlangen. Eigentlich wolle ich nach den neuen Regelungen gehen, da es sich ja Verschiebungen in den Stufen ergeben und wie sich dann die Zulage auswirkt etc... wusste natürlich auch keiner im Moment. Es ist auch schon so, dass auch über das gängige (alte) Verfahren  kaum Wissen vorhanden ist und ich habe das Gefühl, dass ich mit dem ganzen Amt sprechen musste, bis das Ergebnis am Ende fertig war.

Zu Punkt 2, was heißt die Zulage kann gestrichen werden? Ich habe mich extra rückversichert und es schriftlich festegehalten, dass die Zulage unwideruflich bzw. bis zum Erreichen der Stufe 4 gezahlt wird und dann neu zu vereinbaren ist. Kann dies etwa von AG einseitig geändert werden?
Titel: Antw:§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
Beitrag von: MoinMoin am 13.04.2019 15:00
Zu Punkt 2, was heißt die Zulage kann gestrichen werden? Ich habe mich extra rückversichert und es schriftlich festegehalten, dass die Zulage unwideruflich bzw. bis zum Erreichen der Stufe 4 gezahlt wird und dann neu zu vereinbaren ist. Kann dies etwa von AG einseitig geändert werden?
Das heißt, dass deine einzelvertraglichen Regelungen uns nicht bekannt sind.
Tariflich ist die Zulage widerruflich (anders als die Stufenverkürzung nach §17.2)
Aber wenn es schriftlich fixiert ist, so what. Dann kommt es auf den Text an (ich denke nicht, dass du 2 Stufen Zulage bei einer Höhergruppierung erhalten würdest und das wird ja geschehen.)

Du bist jetzt ja in der 9 mit besondererer Stufenlaufzeit oder? und bekommst 2 Stufen Zulage (also anstelle 3029€ ca 3560€)
Neue Regelung: quasi in der 9a Stufe 2 bekommst 2 Stufen Zulage (dann also nur auf 9a s4  ~3272€)
fiese Nummer, dumm gelaufen.
Jetzt wirst du "Höhergruppiert" (früher/aktuelle einfach andere Fallgruppe und Stufenlaufzeiten bleiben, also keine HG)
Jetzt kommste von 9aS2 auf 9bS2 mit Stufenlaufzeit 0 und Garantie Beitrag (neue Regelung).
sofern die Stufenzulage EG unabhängig formuliert ist (Also so was wie: Frau X bekommt unwiderruflich das Entgelt der Stufe 4 ihrer Entgeltgruppe bis zum Erreichen der Stufe 4), dann würdest du natürlich die Zulage auf 9b s4 bekommen (ohne Garantiebetrag).
Wenn da steht Frau X bekommt zu Ihrem Entgelt eine Zulage in höhe der Differenz Ihres Tabellenentgeltes und des Entgeltes der EG9 Stufe 4, dann wird es schwierig, da dieses Entgelt ja nicht mehr existiert....

hihi ziemlich blöde, allerdings, sollte es ja kein Problem sein eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.