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Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H => TVöD Kommunen => Thema gestartet von: Marry am 28.03.2019 15:43
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Bin ich froh dass es dieses Forum gibt.
Ich hoffe jemand kann mir helfen:
Nach meiner Elternzeit werde ich von einer ursprünglichen Vollzeitbeschäftigung EG 8 Stufe 4 nun als Leitung des Meldeamtes (Einwohner ca 7000) in Teilzeit 25 Std eingesetzt.
Meine Frage:
1. Wie wird/ist die Leitung des Meldeamtes (Einwohnerzahl siehe oben) tendenziell eingruppiert? TVöd
Herzlichen Dank.
Mara
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Ich denke mal du wirst eingruppiert wie die Stelle bewertet ist. / Bzw. nach der Tätigkeit die du ausübst.
Falls du die persönlichen Voraussetzungen erfüllst.
Aber die anderen hier können dir sicher besser helfen.
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Ich gehe davon aus,
dass du
a) ausschließlich das Meldeamt leitest und dort mitarbeites (sonst keine weiteren Tätigkeiten wi z. B Wahlen etc)
b) ein bis zwei Mitarbeiter hast, die dir als Leiterin unterstellt sind
--> in E8 bist du dann meiner Meinung nach gut eingruppiert.
Mir sind eher Kommunen bekannt die diese Stellen mit E6 eingruppieren.
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Große Kreisstadt BW ca. 50.000 EW 5 VZÄ Leitung inkl. Wahlen, keine Ausländersachen
E 8
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Ausgehend davon, dass das EMA bei 7.000 EW eher überschaubar groß sein dürfte (ca. 1,5 bis 2,5 VZÄ ?)
(je nach organisatorischer Ausgestaltung)
Wirst du sicher maßgeblich selbst mitarbeiten, statt die Leitung übernehmen, richtig?
Die Tätigkeit im EMA (ohne Wahlleitung etc.) spricht ansonsten grundsätzlich nicht unbedingt für selbstständige Leistungen (Ausnahmen bestätigen natürlich die Regel) - ohne die Tätigkeit zu kennen, ist das eher in Blick in die Glaskugel, aber ich behaupte mal mit einer Bezahlung nach EG 8 bist du gut (bis sehr gut) dran. Ich meine was soll bei der Größe auch maßgeblich "geleitet" werden ?
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Vielen Dank für die Antworten.
Meine alte Stelle war E8 bewertet.
Falls die Stelle (keine Wahlleitung, ich arbeite selbst mit) mit E6 bewertet wäre - müsste ich - weil ich vor der Elternzeit E8 hatte wieder auf E8 eingruppiert werden?
Irgendwie habe ich im Kopf dass man nicht schlechter eingruppiert werden kann... mein arbeitsverhältnis ist ja nie erloschen.
Vielleicht hat hier jemand noch einen Erfahrungswert für mich :)
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Grundsätzlich ist die Übertragung einer Tätigkeit die niedriger bewertet ist und daher zu einer entsprechend niedrigeren Eingruppierung führt, ohne deine Zustimmung (Unterschrift), nicht möglich (entsprechend auch nicht vom Direktionsrecht gedeckt). Setzt allerdings auch voraus, dass dein AG bzgl. deiner bisherigen Tätigkeit nicht irrte und du tatsächlich in die EG 8 eingruppiert warst und nicht irrtümlich einfach danach bezahlt wurdest.
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Es bedarf für eine Zustimmung zu einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung keine Unterschrift.
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@Spid: Der AG müsste aber keine Änderungskündigung aussprechen, wenn die Tätigkeiten in EG 6 dauerhauft auszuüben wären, oder?
Die EG 8 ist bei dem Tätigkeitsspektrum - das ich jetzt vor Augen habe: Bearbeitung der Meldeaufgaben mit 1 bis 2 unterstellten Mitarbeitern - nicht ausgeschlossen. In welchem konkreten Umfang selbstständige Leistungen im Tarifsinne vorliegen, wäre aber genauer zu prüfen.
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Wenn der AN einverstanden ist, selbstverständlich nicht.
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Es bedarf für eine Zustimmung zu einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung keine Unterschrift.
Nicht? Gut zu wissen - was ist dabei zu beachten? bzw. wie kommt das dann zu Stande?
Indem der AN es einfach hinnimmt - schlüssiges Handeln quasi?
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Konkludentes Handeln ist eine Möglichkeit.
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Wenn der AN einverstanden ist, selbstverständlich nicht.
Im Falle der Ablehnung der Herabgruppierung durch den AN?
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Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien, mithin kann der AN sich weder gegen eine Herabgruppierung wehren noch wäre sein Einverständnis erforderlich.
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Große Kreisstadt BW ca. 50.000 EW 5 VZÄ Leitung inkl. Wahlen, keine Ausländersachen
E 8
Ernsthaft? E8 sind bei uns in der Perso einfache Gehaltsmitarbeiter.
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Wie kann man sich deren selbständige Leistungen vorstellen?
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Aus meiner Umgebung ist mir bekannt, dass Leitungen von Meldebehörden überwiegend mit E9b bis E10 (dies überwiegend) eingruppiert sind, bzw. zumindest offenbar AG und AN dieser Meinung sind.
Einer solchen Person in E9b wurde wohl gesagt, man könne froh sein, dass die Bewertung keine E9a ergeben hätte. Eine andere Person ist s.i.w. jedoch in E8 eingruppiert, möglicherweise war da aber was mit fehlenden Voraussetzungen in der Person.
Grundsätzlich ist dazu aber zu sagen, dass die betreffenden Kommunen alle etwas größer (15.000 bis 45.000 EW) sind.
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8/9/10 ... mag alles treffen. Aber wenn die Thread-Erstellerin erwähnt, in EG5 zu sein, dann klingt das schon so, als wenn da was nicht stimmt. Selbst in kleinen Kommunen mit wenig(er) Aufkommen möchte man doch nicht, dass solche durchaus wichtigen behördlichen Dinge von jemandem erledigt werden, der ein Fast-Hilfsarbeiter-Einkommen bezieht - oder?
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8/9/10 ... mag alles treffen. Aber wenn die Thread-Erstellerin erwähnt, in EG5 zu sein, dann klingt das schon so, als wenn da was nicht stimmt. Selbst in kleinen Kommunen mit wenig(er) Aufkommen möchte man doch nicht, dass solche durchaus wichtigen behördlichen Dinge von jemandem erledigt werden, der ein Fast-Hilfsarbeiter-Einkommen bezieht - oder?
Im Regelfall ist die EG 5 die Einstiegseingruppierung für jemanden, der eine einschlägige Berufsausbildung bzw. den AL I abgeschlossen hat. Das ist für mich kein "Fast-Hilfsarbeiter", unabhängig davon, dass dieses damit zu erzielende Einkommen in manchen Regionen so aufgefasst wird.
Ernsthaft? E8 sind bei uns in der Perso einfache Gehaltsmitarbeiter.
Wie kann man sich deren selbständige Leistungen vorstellen?
Meint er vielleicht Bezügerechner - Teil A, II / 1 der Entgeltordnung? Allerdings ist dort keine EG 8 ausgebracht...
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Ist das als Amtsleitung gedacht oder Abteilungsleitung?
Bei uns ist die Amtsleitung im Bereich Einwohnerwesen mit B3 besoldet.
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Ist das als Amtsleitung gedacht oder Abteilungsleitung?
Bei uns ist die Amtsleitung im Bereich Einwohnerwesen mit B3 besoldet.
Ist als Leitung eines Einwohnermeldeamtes einer Kommune mit 7.000 Einwohnern gedacht, B3 erscheint mir hier doch marginal hochgegriffen...
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Ist das als Amtsleitung gedacht oder Abteilungsleitung?
Bei uns ist die Amtsleitung im Bereich Einwohnerwesen mit B3 besoldet.
Ist als Leitung eines Einwohnermeldeamtes einer Kommune mit 7.000 Einwohnern gedacht, B3 erscheint mir hier doch marginal hochgegriffen...
Wir sind eine Kommune mit 600k+ EW. Da ist Einwohnermelde-, Standes- und Straßenverkehrsamt unter einem Dach.
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Wir sind eine Kommune mit 600k+ EW. Da ist Einwohnermelde-, Standes- und Straßenverkehrsamt unter einem Dach.
Was aber keine Selbstverständlichkeit ist, sondern organisatorisch offenbar mal so festgelegt wurde.
Zudem wurde hier ja erwähnt, um was für eine Kommune und welche Aufgaben es geht. Ich vermute mal kaum, dass die Person in B3 sich mit dem Tagesgeschäft im Meldewesen beschäftigt.